Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6644 Entscheidungen

Berichterstattung ist „zutiefst unethisch“

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Trump hält erste Massenkundgebung seit Juni ab“ in Form eines Videos. Darin heißt es, Trump habe seinen späteren Nachfolger Joe Biden als „Tier“ bezeichnet. (Anmerkung des Presserats: Die ursprünglichen Beschwerden dreier Beschwerdeführer richteten sich gegen eine Zeitung. Da diese sich jedoch auf das Agenturprivileg berufen konnte, beurteilte der Beschwerdeausschuss 2 diese Beschwerden gegen die Zeitung als „unbegründet“ und beschloss, ein Verfahren gegen die Nachrichtenagentur zu eröffnen.) Nach Auffassung des Presserats verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffern 1, 2 bzw. 3 des Pressekodex. In dem Agentur-Video werde unzutreffend behauptet, bzw. es werde durch Weglassung der Eindruck erweckt, Trump habe Joe Biden als „Tier“ bezeichnet. Dies lasse sich dem betreffenden Video eindeutig nicht entnehmen. Die Berichterstattung sei zutiefst unethisch und schüre Hass. Für die Agentur nimmt die Co-Chefredakteurin Stellung. Sie hält die Kritik für berechtigt. Trump habe in besagter Rede nicht Joe Biden als „Tier“ bezeichnet, sondern einen Mann, der im September zwei Politzisten mit einer Schusswaffe angegriffen hatte. Sie räumt einen „schweren inhaltlichen Fehler“ ein und entschuldigt sich. Der fragliche Beitrag sei aus allen für Kunden zugänglichen Archiven entfernt worden. Die Co-Chefredakteurin weist entschieden den Vorwurf zurück, der Fehler sei mit Absicht passiert.

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Kooperator sieht sich falsch dargestellt

Eine Regionalzeitung berichtet, der Kooperator (Geistlicher ohne Leitungsfunktion) der katholischen Kirchengemeinde am Ort verlasse sein Amt und die Stadt. Der Autor berichtet über die Aussage eines Informanten. Demnach habe es Unstimmigkeiten gegeben. Eine der Seelsorgeeinheit nahestehende Person, die anonym bleiben wolle, wird zitiert. Sie kritisiere den Kooperator. Die Vorwürfe lauten u. a., er habe die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt. Er sei nicht kritikfähig und überdies kein Teamplayer. Der Angegriffene ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht sich durch den Artikel falsch dargestellt. Durch die Veröffentlichung befürchtet er Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen. Der Artikel sei einseitig, tendenziös und spekulativ. Die Zeitung nehme nicht die Pfarrgemeinde in den Fokus, sondern ausschließlich ihn persönlich, obwohl seine Rolle dem Gemeindepfarrer nachgeordnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer zählt sieben presseethische Grundsätze auf, die in diesem Fall berührt seien. Der stellvertretende Chefredakteur weist die Vorwürfe gegen die Redaktion zurück. Die Beschwerde sei unbegründet.

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Schwere Vorwürfe gegen Pflegeheim-Leitung

Eine Berliner Zeitung berichtet, dass in einem Pflegeheim in der Hauptstadt zehn Bewohner an einer Corona-Infektion gestorben seien. Angehörige und Behörden erhöben schwere Vorwürfe gegen das Heim. 61 Patienten und 27 Mitarbeiter hätten sich infiziert. Hygienevorschriften seien missachtet worden. Abstriche seien auf Anweisung nicht sachgemäß genommen worden, um Infektionen zu verschleiern. Die Zeitung zitiert aus einem anonymen Schreiben an die namentlich genannte Heimleiterin. Darin werden die Sterbefälle und Infektionen in Zusammenhang mit deren Arbeit gebracht. Die Heimleiterin weise sämtliche Vorwürfe zurück. Die Zeitung gibt ihr entsprechendes Schreiben detailliert wieder. Der Beschwerdeführer – ein Pfarrer – stellt fest, dass in dem anonymen und von der Zeitung zitierten Schreiben der Heimleiterin öffentlich grob pflichtwidriges Verhalten und bewusste Gefährdung des Patientenwohls sowie der Gesundheit der Mitarbeiter unterstellt würden. Aus der Unterzeile der Überschrift gehe auch hervor, dass Behörden schwere Vorwürfe gegen die Heimleitung erhöben. Davon sei aber im Text nicht die Rede. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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„Körpernahe Dienstleistungen“ übers Internet

Leserbrief ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

Feuerkünstlerin mit Feuer schwer verletzt

„Beziehungsdrama in (…): Mann zündet seine Freundin an!“ Unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenportal über eine Gewalttat in einem kleinen Ort. Die Feuerkünstlerin Kati H. sei von ihrem Freund nach einem Streit mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und angezündet worden. Die Frau sei in eine Spezialklinik für Brandverletzungen geflogen worden. Der Lebensgefährte habe – so die Redaktion – gegenüber den Rettungskräften zunächst einen Suizid-Versuch vorgegaukelt. Über die Frau schreibt der Autor: „Neben ihren Feuershows betreibt sie auch ein Lokal in (…), ist als Personalreferentin tätig und gilt als große Motorrad-Freundin.“ Der Beitrag ist mit einem Foto des Hauses des Opfers bebildert. Die Bildunterschrift lautet: „In diesem Haus ereignete sich das Drama. Die Polizei sicherte auch am heutigen Dienstag noch Spuren.“ Ein anderes Bild zeigt Kati H. als Feuerkünstlerin. So wird sie auch im Bildtext vorgestellt. Eine Nutzerin des Portals sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Sie kritisiert die Nennung von persönlichen Details des Opfers. Auch dass die Spezial-Klinik, in die die Verletzte transportiert worden sei, genannt werde, sei presseethisch bedenklich, da es im betreffenden Bundesland nur eine derartige Klinik gebe. Die Rechtsvertretung des Internet-Portals verteidigt die Nennung persönlicher Details. Das Opfer sei in der Region bekannt als Gastronomin, ehemalige Weinprinzessin und Feuerkünstlerin. Dennoch habe sich die Chefredaktion entschieden, das Opfer nicht mit vollem Namen zu nennen und das verwendete Foto zu pixeln. Im Übrigen teile das Opfer nicht die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken gegen die Berichterstattung. Auch einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Kodex sieht die Rechtsvertretung nicht. Die Tat und ihre Folgen seien zutreffend dargestellt worden. Dies bestätige die Betroffene in ihrem Facebook-Account ausdrücklich.

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Zu früh zur Arbeit: 340 Euro Strafe?

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Ausgangssperre: Altenpflegerin zahlt 340 Euro Strafe, weil sie zu früh zur Arbeit ging“. Die Frau habe ihre Wohnung um 4:50 Uhr verlassen und damit die Ausgangssperre um zehn Minuten gebrochen. Das werfe Fragen der Verhältnismäßigkeit auf. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) des Pressekodex. Schon bei der Behauptung, eine Altenpflegerin aus Baden-Württemberg habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit gegangen sei, sollte jedem Journalisten klar sein, dass hier etwas nicht stimme. Die Strafe wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre betrage 75 Euro. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit erlaubt, gerade in medizinischen Berufen. Der Beschwerdeführer teilt ferner mit, die Polizei habe sich später dahingehend geäußert, dass ihr zu dem Fall keine Informationen vorlägen. Das lasse vermuten, dass die Behörde gar keinen Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Autor des Magazin-Beitrages habe offensichtlich berichtet, ohne sich einen Bußgeldbescheid vorlegen zu lassen. Er habe keine Stellungnahme der Polizei abgewartet. Grundlage des Beitrages sei lediglich die Behauptung der Altenpflegerin gewesen. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, die Redaktion habe mittlerweile anstelle des ursprünglichen Artikels einen Beitrag veröffentlicht, in dem die neueren Rechercheergebnisse dargestellt würden. Die Redaktion sei noch einmal daran erinnert worden, wie wichtig es sei, auch Berichte zweifellos seriöser Quellen kritisch zu hinterfragen. Ob der Vorgang sich so wie geschildert zugetragen habe, sei aus heutiger Sicht offen. Es sei auch nicht das Gegenteil belegt. Der Chefredakteur deutet an, es könne durchaus auch ein Fehlverhalten von Polizisten vorliegen, das nicht aktenkundig und/oder im Nachhinein verschleiert worden sei. Durch die jetzt gewählte Form der Darstellung und die transparente Abänderung der ursprünglichen Berichterstattung seien aus Sicht der Redaktion jedenfalls kodexkonforme Verhältnisse hergestellt worden.

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Ein Fall, von dem die Polizei nichts wusste

Eine redaktionelle Plattform veröffentlicht online den Beitrag „Altenpflegerin geht zu früh zur Arbeit: 340 Euro Bußgeld“. Darin heißt es, der Fall einer Altenpflegerin, die ein Bußgeld von 340 Euro zahlen sollte, weil sie auf dem Weg zur Arbeit um zehn Minuten die Ausgangssperre gebrochen habe, sorge bundesweit für Aufsehen. Zwei Tage später veröffentlicht die Plattform einen weiteren Artikel zum Thema. Darin ist davon die Rede, dass die zuständige Polizeibehörde den Fall gar nicht kenne. Dies bestätigt die Polizei. An Spekulationen, ob der berichtete Vorfall erfunden sei, wolle sie sich nicht beteiligen. Ein Leser der redaktionellen Plattform sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Allein bei der Behauptung, eine Altenpflegerin habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, sollte jedem Journalisten klar sein, dass hier etwas nicht stimme. Zum einen betrage die Strafe wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre 75 Euro. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit erlaubt, gerade in medizinischen Berufen. Später habe sich die Polizei dahingehend geäußert, dass ihr zu dem Fall keine Informationen vorlägen. Dies – so der Beschwerdeführer – lasse vermuten, dass sie gar keinen Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Geschäftsführer Finanzen der Plattform teilt mit, die Redaktion habe den Fall nach einer Meldung einer Regionalzeitung aufgegriffen. Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung habe das Innenministerium des Landes offiziell eine behördliche Aufklärung des Falles angekündigt.

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Fehlerhafte Meldung aus Zeitung übernommen

Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „340 Euro Bußgeld für Altenpflegerin, weil sie zu früh zur Arbeit ging“. Ein Leser des Blattes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er schreibt, schon bei der Behauptung, eine Altenpflegerin in Baden-Württemberg habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, hätte jeder Journalist stutzig werden müssen. Zum einen würden Verstöße gegen die Ausgangssperre mit einer Geldbuße von 75 Euro bestraft. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit auch zu Zeiten der Ausgangssperre erlaubt, dies vor allem in medizinischen Berufen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass sich die Polizei später dahingehend geäußert habe, dass ihr zu diesem Fall keine Informationen vorlägen. Das lasse vermuten, dass kein Bußgeldbescheid ergangen sei. Die Redaktion habe sich keinen Bußgeldbescheid vorlegen lassen und keine Stellungnahme der Polizei abgewartet. Sie habe sich wohl ausschließlich auf die Angaben der Altenpflegerin verlassen Die Rechtsvertretung der Illustrierten teilt mit, der Autor des Beitrages habe sich auf die Meldung einer Regionalzeitung gestützt, ohne diese zu hinterfragen. Als er einen Tag später erfahren habe, dass die Polizei von einem solchen Fall nichts wisse, habe er dafür gesorgt, dass der fehlerhafte Bericht aus dem Online-Angebot genommen worden sei. Die Redaktion bedauere dieses in der Redaktion unübliche Versäumnis. Der Autor sei für die Illustrierte nicht mehr tätig. Insofern sei eine vergleichbare Verfehlung in Zukunft nicht mehr zu erwarten.

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Überschrift erweckt falschen Eindruck

Eine Regionalzeitung berichtet online über die Diskussion um Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung und deren Ursachen. Die Überschrift lautet: „Tod kurz nach Corona-Impfung: Daran verstarben die Menschen wirklich“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als würden im Beitrag die sicheren Todesursachen mitgeteilt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die zuständige Ressortleiterin teilt mit, dass man den Text entsprechend angepasst und auf die Änderung hingewiesen habe. Die Redaktion habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert, dass man seine Beschwerde ernst genommen und den Kritikpunkt entsprechend umgesetzt habe.

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