Kooperator sieht sich falsch dargestellt
Dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
Eine Regionalzeitung berichtet, der Kooperator (Geistlicher ohne Leitungsfunktion) der katholischen Kirchengemeinde am Ort verlasse sein Amt und die Stadt. Der Autor berichtet über die Aussage eines Informanten. Demnach habe es Unstimmigkeiten gegeben. Eine der Seelsorgeeinheit nahestehende Person, die anonym bleiben wolle, wird zitiert. Sie kritisiere den Kooperator. Die Vorwürfe lauten u. a., er habe die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt. Er sei nicht kritikfähig und überdies kein Teamplayer. Der Angegriffene ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht sich durch den Artikel falsch dargestellt. Durch die Veröffentlichung befürchtet er Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen. Der Artikel sei einseitig, tendenziös und spekulativ. Die Zeitung nehme nicht die Pfarrgemeinde in den Fokus, sondern ausschließlich ihn persönlich, obwohl seine Rolle dem Gemeindepfarrer nachgeordnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer zählt sieben presseethische Grundsätze auf, die in diesem Fall berührt seien. Der stellvertretende Chefredakteur weist die Vorwürfe gegen die Redaktion zurück. Die Beschwerde sei unbegründet.