Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6644 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Grenzenlose Liebe im Polykül“ veröffentlicht eine Regionalzeitung in ihrem Wochenend-Magazin einen Beitrag, der eine ungewöhnliche Lebens- und Beziehungsform – ein Polykül – thematisiert. Es geht in dem Artikel um den Alltag von Vielliebenden. Die Namen der beteiligten Personen werden von der Redaktion geändert. Zum Beitrag gehört zudem ein Interview mit einer Psychologin zu polygamen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch im Namen der für den Artikel interviewten Personen mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie lebt in einer polyamoren Beziehung, eine Lebensweise, die in der breiten Bevölkerung nicht sonderlich geläufig sei. Sie habe sich über die Gelegenheit gefreut, die Sichtweise auf diese Lebensform im Rahmen eines Interviews zu erweitern. Der veröffentlichte Text enthalte jedoch falsche Tatsachenbehauptungen und verstoße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung bemühe sich zwar um eine gute Darstellung der Polyamorie, doch habe sich die Berichterstattung als homophob und inter- bzw. transphob erwiesen. Die Diskriminierung durch die Redaktion beziehe sich in erster Linie auf zwei nicht binäre Personen, die weder Mann noch Frau seien. Der im Artikel als „Linda“ bezeichnete Mensch habe den Personenstand „divers“ und verwende im Alltag einen geschlechtsneutralen Namen. „Oliver“ sei für die Zeitung zu „Linda“ geworden. Mit anderen Interviewten sei die Zeitung ähnlich verfahren. Mit dieser Art der Darstellung hätten sich – so die Beschwerdeführerin – die Interviewten nicht einverstanden erklärt. Wenn eine derart eingeschränkte Darstellung der Wunsch der Redaktion gewesen wäre, dass hätte sie sich an ein anders Polykül (Verbund mehrerer Polyamorer) wenden müssen. Der Ressortleiter Magazin der Zeitung teilt mit, der kritisierte Beitrag sei nach gründlichem Vorlauf verfasst worden. Autorin sei eine langjährige zuverlässige Kollegin, der es gelungen sei, Kontakt zu den handelnden Personen herzustellen. Alle Personen seien anonymisiert worden. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Beitrag die Geschlechter der handelnden Personen nicht detailliert zugeordnet worden seien. Die Leser hätten daher nicht erfahren, wer von ihnen sich als nonbinary, bi- oder pansexuell definiere. Diese Zuordnung zu übernehmen, hätte den Rahmen und den Anspruch des Beitrages deutlich überschritten. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme des Ressortleiters. Die Beschwerdeführerin habe den Vorschlag eines erklärenden Nachtrags angenommen. Es werde ein Text verfasst, in dem die Geschlechterrollen und Geschlechterbeziehungen der handelnden Personen klargestellt würden. Den Beitrag werde die Redaktion gleich nach dem Eingang veröffentlichen.
Weiterlesen
Eine Frauenzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Schlank-Wunder Schüßler-Salze“ auf einer Doppelseite über eine Abnehm-Methode. Die homöopathischen Salze – so die Redaktion – glichen einen gestörten Mineralstoffhaushalt aus und brächten wichtige Organfunktionen in Schwung. Sie förderten etwa den Fettabbau und verringerten gleichzeitig Heißhunger. Unter dem Titel „Abnehmen auf die sanfte Art funktioniert ganz einfach“ werden fünf Salze vorgestellt und deren Wirkungsweise erklärt. Beispiele: „Die Lust auf Süßes wird durch Nr. 7 gehemmt. Bei Heißhungerattacken auf salziges Knabber-Gebäck wie Chips & Co. hilft das Schüßler-Salz Nr. 8.“ Eine weitere Passage geht so: „Schüßler-Salze regen die Selbstheilungskräfte des Körpers an, und mit ihnen lässt sich auch der Stoffwechsel ganz sanft wieder auf Trab bringen…“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Im Artikel werde nicht kenntlich gemacht, dass es keine wissenschaftlichen Belege für die Wirkung von Schüßler-Salzen gibt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist die Vorwürfe zurück und betont, dass insbesondere kein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) vorliege. Der Artikel berichte wahrheitsgemäß über ein Thema von hohem öffentlichem Interesse. Weder sei die Darstellung „unangemessen sensationell“ noch sei sie geeignet, beim Leser „unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen zu erwecken“. Die Rechtsvertretung weiter: Es sei der Redaktion auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht darauf hinweise, dass es angeblich keine wissenschaftlichen Belege für die Wirkung von Schüßler-Salzen gebe. Es müsse der Redaktion grundsätzlich selbst überlassen bleiben. welche Informationen sie in den Artikel aufnimmt und welche nicht. Diese inhaltliche Freiheit und Eigenverantwortung sei fester Bestandteil der Pressefreiheit. Im Übrigen werde im Artikel unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Schüßler-Salzen um ein homöopathisches Mittel handele.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über das neue Corona-Impfzentrum am Verlagsort. Es geht darum, wann das Impfzentrum startet und warum es noch keine Termine gibt. Im Teaser heißt es, das Zentrum werde seine Arbeit aufnehmen, sobald genügend Impfstoff vorhanden sei. Der Zeitplan dafür stehe nun fest. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde eine frühere Version der Überschrift bei. Da hatte die Zeitung die Frage gestellt, wie man an Termine komme. Die Überschrift suggeriere, dass der Artikel beantworte, wie man einen Impftermin bekomme. Der Beschwerdeführer fügt den Tweet bei, der den Artikel folgendermaßen bewirbt: „Der Zeitplan steht und wie man an Termine kommt, ist auch klar. Das Impfzentrum in (…) startet (…). Das sei nicht korrekt. Im Artikel erfahre man, dass das Rote Kreuz noch keine Termine vergebe, da das Terminvergabesystem noch im Aufbau und die Anzahl der verfügbaren Impfdosen noch unbekannt sei. Dass die im ursprünglichen Artikel angekündigte Information nicht enthalten sei, werde dem Leser nicht mitgeteilt. Die Berichterstattung sei geeignet, bei den Nutzern einen falschen Eindruck vom Inhalt der Beiträge hervorzurufen. Ein Vertreter des Verlages räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Überschrift missverständlich sei. Sie sei unmittelbar nach Eingang des Twitter-Hinweises des Beschwerdeführers geändert worden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Korrektur der Überschrift hätte nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex für den Leser erkennbar gemacht werden müssen, irre dieser. Der Beitrag habe für sich genommen keine falsche Tatsachenbehauptung enthalten Dies sei aber Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach Ziffer 3 des Pressekodex.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über den Leiter des örtlichen Impfzentrums und stellt die Frage, ob dieser der jüngste sei, der dieses Amt in Deutschland bekleide. Im Bericht geht es auch um die Frage, ob es Versuche gebe, durch Bestechung an frühere Termine zu kommen. Er sei aber nicht bestechlich. Er lässt sich mit dem Satz zitieren: „Ich würde nicht mal meine Mutter impfen“. Der Facebook-Auftritt der Redaktion steht unter der Schlagzeile: „Ich würde nicht mal meine Mutter impfen…“. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Artikel gehe es um Bestechungsversuche, denen der junge Leiter eines Impfzentrums ausgesetzt sei und seine klare Positionierung zur Bevorzugung. In diesem Kontext stimme die Aussage, er würde nicht mal seine Mutter impfen. Durch die für Facebook ausgetauschte Überschrift suggeriere die Redaktion aber eine Anti-Impf-Position des Leiters des Impfzentrums. Der Autor des Beitrages teilt mit, es sei die Absicht der Redaktion gewesen, auf die Unbestechlichkeit des Impfzentrum-Leiters hinzuweisen. Die Lesart, die Überschrift könne den Mann als Impf-Skeptiker dastehen lassen, teile die Redaktion nicht. Eine negative Resonanz auf den Facebook-Post hin habe ihn veranlasst, am nächsten Tag die Überschrift zu ändern. Der Autor betont, dass die Formulierung in bester Absicht gewählt worden sei.
Weiterlesen
„Corona-Randale in Holland“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag, der sich mit dem Ablauf der Proteste in den Niederlanden gegen die Corona-Ausgangssperren beschäftigt. Zum Beitrag gehört ein Video, das in den Live-Chat über die Geschehnisse eingeblendet ist. Unter der Zwischenüberschrift „Chaoten greifen Mann an“ heißt es dort: „Aufnahmen zeigen, wie ein Mann von Randalierern feige von hinten angegriffen wird.“ Darunter wird ein Twitter-Video gezeigt. Auf diesem ist zu sehen, wie ein Lieferwagen hält und schwarz vermummte Männer auf einen Mann von hinten stürmen und ihn überwältigen. Ein Leser der Zeitung stellt fest, das Video zeige deutlich, dass es sich hier um einen Übergriff von Polizisten handele. Die Polizisten würden von anderen Polizisten in Uniform abgeschirmt. Dies gehe auch aus der ursprünglichen Beschreibung des Twitter-Videos hervor. Entweder sei durch die Redaktion ein Video mit der falschen Überschrift verbreitet worden oder sie habe nicht einmal eine minimale Überprüfung vorgenommen. Damit habe die Redaktion auf eine journalistische Einordnung verzichtet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass es sich um eine bedauerliche Falschdarstellung und Verdrehung des tatsächlichen Geschehens handele. Natürlich hätten nicht „Randalierer“ den Mann attackiert, sondern Polizisten in Zivil.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über den starken Rückgang von Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger im ersten Halbjahr 2020 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum. Sie schreibt, dies sei darauf zurückzuführen, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktionspraxis im vergangenen November stark eingeschränkt habe. Die Jobcenter müssten seither in jedem Fall die besondere Belastung durch den Entzug der Gelder prüfen und besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Strafen stellen. Ein Leser der Zeitung sieht eine falsche Darstellung. Die Zahl der Sanktionen sei nicht wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zurückgegangen, sondern aufgrund der wegen des Corona-Virus geänderten Arbeit der Job-Center (keine Einladungen mehr, Ein-Euro-Jobs vielfach gestrichen, Rückgang der Jobvermittlungen, Wiedereingliederungsmaßnahmen zurückgefahren). Die Rechtsabteilung des Verlages übersendet eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Darin teilt dieser mit, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktions-Praxis bei Hartz IV mit seiner Entscheidung vom November 2019 stark verändert habe. So sei die Zahl der neu festgestellten Sanktionen zum Beispiel von 66.275 im November 2019 auf 41.902 im Dezember 2019 und im Januar 2020 auf 25.210 zurückgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei von Corona noch gar keine Rede gewesen. Die Zahl der Sanktionen sei dann weiter gesunken auf den Tiefstand von 2.649 im Juli 2020, was sicher auch auf den Corona-Einfluss zurückzuführen sei. Im Übrigen habe der Corona-Lockdown dann im März begonnen und sei ab Mai gelockert worden. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, hätten die Sanktionen im Juni und Juli ohne Corona-Lockdown stark steigen müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Autor teilt mit, dass er noch einmal überprüft habe, was im Jahr 2020 in Sachen Sanktionen gelaufen sei. Die Bundesanstalt für Arbeit habe die Sanktionen wegen Corona tatsächlich zwischen April und Juli ausgesetzt, weil die Jobcenter geschlossen gewesen seien. Dies sei ihm nicht bekannt gewesen. Ungeachtet dessen bleibe es aber richtig, dass der Rückgang der Sanktionen maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sei.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Auf der Suche nach Corona-Impfstoff: Proband (28) von klinischer Studie gestorben“. Es geht im Beitrag um den Tod eines mit dem Corona-Virus infizierten Mannes, der in Brasilien an einer klinischen Studie zur Suche nach einem Impfstoff teilgenommen hatte. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass in der Überschrift der Sachverhalt verfälschend verkürzt werde. Der Mann sei Teilnehmer einer Gruppe gewesen, die lediglich Placebos bekommen habe. Die Überschrift erwecke Angst vor Impfungen. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
Weiterlesen
Ein Leserbrief unter der Überschrift „Auch über Geräte abstimmen“ erscheint in einer Regionalzeitung. Als Verfasser werden unter anderem der Beschwerdeführer in diesem Fall und dessen Wohnort genannt. Später veröffentlicht das Blatt einen weiteren Leserbrief unter der Überschrift „Mit Weitsicht planen“. Dabei wird der Beschwerdeführer erneut mit Namen und Wohnort als Verfasser genannt. Dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines örtlichen Vereins wird in beiden Fällen von der Zeitung nicht erwähnt. Beide Einsendungen hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Privatperson, sondern als Vereinsvorsitzender geschrieben. Der zuständige Redakteur teilt mit, der vom Einsender genannte Verein trete öffentlich kaum noch in Erscheinung. Er sei vor Jahren gegründet worden, um den Bau eines neuen Eisstadions zu verhindern. Dieses sei jedoch nach einem Bürgerentscheid doch gebaut worden. Der Redaktionsleiter teilt ferner mit, der Beschwerdeführer schreibe regelmäßig Leserbriefe zu unterschiedlichen Themen. Mal zeichne er als Vertreter dieses Vereins, dann wieder als Privatperson. Da der in diesem Fall relevante Leserbrief nicht das Eisstadion behandelt habe, habe die Redaktion den Text als persönliche Meinungsäußerung des Beschwerdeführers eingestuft und ihn auch so veröffentlicht. Die Redaktion sei dem Beschwerdeführer entgegengekommen und habe im Blatt klargestellt, dass der Beschwerdeführer den Leserbrief in seiner Funktion als Vereinsvorstand verfasst habe.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Vergewaltigungsprozess. Sie beruft sich dabei um Auskünfte einer Freundin des Vergewaltigungsopfers. Ergebnis der Zeugenaussage: Eine bis ins intimste Detail gehende, ausführliche Schilderung der Vergewaltigung. Dies geht nach Ansicht von drei Lesern der Zeitung viel zu weit. Es sprenge die Grenzen der notwendigen Sachlichkeit bei weitem. Hauptvorwurf der Beschwerdeführer: Die Veröffentlichung der Details des Verbrechens zeuge von grober Ignoranz gegenüber der betroffenen Frau. Sie bezweifeln, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Betroffenen sorgsam abgewogen worden sei. Für den Umgang mit sexuellen Übergriffen und die Berichterstattung darüber bedürfe es eines Mindestmaßes an Empathie. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die kritisierte Berichterstattung intern auf ihre presseethische Zulässigkeit diskutiert. Sie sieht in den kritisierten Passagen keine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Hier werde nicht die Vergewaltigung selbst dargestellt, sondern das, was sich im Kopf der zitierten Zeugin „eingebrannt“ habe. Diese Darstellung sei auch durch die Rechtsanwältin des Opfers der Gewalttat nicht als unangemessen sensationell eingestuft worden. Die Chefredakteurin weiter: Unabhängig von der Bewertung nach dem Maßstab des Pressekodex bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführer an der Schilderung Anstoß genommen hätten. Die Redaktion bedauere dies. Die Berichterstattung über die Opfer von sexueller Gewalt solle nicht selbst zum Gegenstand der Empörung werden, sondern die Gewalttat selbst. Auch wenn die Redaktion die Berichterstattung unter pressethischen Gesichtspunkten für zulässig halte, habe sie den Beitrag gekürzt und die Änderung auch transparent gemacht.
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Erneut Vorfall in Frankfurt – Bis zu 800 Mann ziehen vor Polizeiwache auf – Beamte werden mit Flaschen beworfen“ berichtet ein Nachrichtenmagazin online über Vorkommnisse „vor der Hauptwache“. Der Autor zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Polizei, der zufolge sich 500 bis 800 Personen versammelt hätten. Ein Leser des Magazins sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die „Hauptwache“ in Frankfurt sei keine Polizeiwache, sondern ein historisches Gebäude, in dem ein Restaurant untergebracht sei. Die Redaktion suggeriere, dass 800 Menschen vor einer Polizeiwache aufmarschiert seien. Dies sei schlicht weg falsch. Der Autor des Beitrages habe nicht ausreichend recherchiert. Er habe einfach nur Annahmen getroffen, die zu einem unwahren Bericht geführt hätten. Der Chefredakteur des Magazins spricht in seiner Stellungnahme von einem offensichtlichen Versehen, das in der Redaktion passiert sei und das er bedauere. Die falsche Angabe sei unverzüglich korrigiert worden. Die Redaktion habe durch einen aufklärenden Hinweis am Ende des Beitrages für Transparenz gesorgt. Sie habe sich bei der Leserschaft für den Fehler entschuldigt.
Weiterlesen