Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6644 Entscheidungen
Ein Lehrer-Paar (69/70) wird ermordet. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verbrechen online. Sie zitiert Nachbarn. Diese hätten am Abend einen Knall gehört. Dann seien Flammen aus dem Einfamilienhaus von Annegret (69) und Kurt G. (70) geschlagen. Polizisten entdecken vor dem Haus die schwer verletzte Freundin und Nachbarin der Hausbesitzer, Susanne G. (56). Im Haus finden die Ermittler die beiden Leichen. Die Zeitung zitiert Ermittler. Danach hätte ein unbekannter Täter im Haus Feuer gelegt und ein Auto in Brand gesetzt. Aus dem Artikel geht außerdem hervor, dass es sich bei dem Haus um eine „Villa am Lohweg“ handele und das männliche Opfer früher Rektor am Gymnasium, seine Frau Lehrerin an der Grundschule gewesen sei. Zum Artikel gestellt ist ein Foto des Hauses, darin eingeklinkt ein unverfremdetes Foto der Opfer. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos der Opfer einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen stünden über dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Opferschutz sollte die oberste Priorität haben. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe das Foto von Nachbarn erhalten. Die Beschwerde sei unbegründet.
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Unter der Überschrift „Wenn spät im Rathaus Licht ist“ veröffentlicht eine Regionalzeitung ein wohlwollendes Porträt zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters einer Kleinstadt. Ein anonymisierter Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag unter der Überschrift „Wenn spät im einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten). Der Autor des Artikels sei Schriftführer im Ortsvorstand der CSU und arbeite eng mit dem Bürgermeister zusammen. Auf diese Tätigkeit weist die Redaktion nicht hin. Es gebe im vorliegenden Fall auch keinen triftigen Grund für eine Veröffentlichung, da erst vor kurzem der eigentlich zuständige Redakteur den neuen Rathauschef vorgestellt habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er könne die von dem Beschwerdeführer geäußerte Kritik nicht nachvollziehen und weise die Vorwürfe zurück. Der freie Mitarbeiter habe den beanstandeten Artikel geschrieben, da sich der zuständige Redakteur zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befunden habe. Der Hintergrund der Beschwerde dürfte laut Chefredakteur politischer Natur sein, da das Bürgermeisteramt als Ergebnis der Kommunalwahl von der SPD zur CSU gewechselt sei. Der Chefredakteur verwahrt sich gegen den Vorwurf, die Redaktion bevorzuge in ihrer Arbeit einseitig die CSU. Es stelle keine presseethisch unzulässige Doppelfunktion dar, wenn ein freier Mitarbeiter in seiner Freizeit ein unbezahltes Ehrenamt in einer politischen Partei wahrnehme. Im ganzen Bericht – so der Chefredakteur – werde kein einziges Mal die Parteizugehörigkeit des neuen Bürgermeisters genannt. Auch die Bezeichnung „CSU“ finde sich dort nicht.
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Eine Berliner Zeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Extremisten-Krieg in Neukölln – Prozess um Auto-Brandstiftung – Freispruch für Angeklagten“. Gedruckt lautet die Schlagzeile „Extremisten-Krieg in Neukölln - Hat linker Wirrkopf rechtem Wirrkopf das Auto abgefackelt?“ Es geht im Beitrag um den Strafprozess gegen „Ulrich O. (41). Das Verfahren endet mit einem Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung. Der Besitzer des abgebrannten Autos werde seinerseits in der linken Szene als einer der Täter gehandelt, der einem Linken-Politiker das Auto angezündet habe. Die Frage steht – so die Zeitung – im Raum, ob der Angeklagte Widerstand gegen Beamte geleistet habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag genannte Angeklagte Ulrich O. Er beschwert sich über den Printbeitrag, der nach seiner Ansicht gegen die Ziffern 8 und 13 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte bzw. Unschuldsvermutung) verstoße. Er stört sich vor allem an der Passage, er sei ein „linker Wirrkopf“, der möglicherweise einem „rechten Wirrkopf“ das Auto abgefackelt habe. Zudem werde er mit einem „Extremisten-Krieg in Neukölln“ in Verbindung gebracht. Tatsächlich sei der Anlass des Artikels sein Freispruch. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er nicht vorbestraft und nicht psychisch erkrankt sei und es auch keinerlei Anlass gebe, ihn der Teilnahme an einem „Extremisten-Krieg“ zu bezichtigen. Die Autorin des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ihre Zeitung berichte normalerweise nicht über Prozesse, die mit einem Freispruch enden. Sie habe dies aber im vorliegenden Fall für nötig erachtet, da sie im Vorfeld ausführlich über den Fall berichtet habe. Dem veröffentlichten Inhalt habe sie nichts hinzuzufügen. Sie halte ihn für ausgewogen und durchaus positiv für den Angeklagten. Die Formulierung „Extremisten-Krieg“ sei sicher eine (Boulevard-)Zuspitzung. Die Auseinandersetzung habe aber mehrfach in den Medien eine Rolle gespielt. Auch darauf gehe sie im Text ein. Die Autorin stellt schließlich fest, sie habe den Beschwerdeführer nicht in eine kriminelle Ecke gestellt und ihn auch nicht als verrückt erklärt.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Urlaubsreisen auf der “Burgenstraße“ in Baden-Württemberg und Bayern. Zum Beitrag gestellt ist eine Information, in der an den Touristik-Experten einer namentlich genannten Versicherungsgesellschaft mehrere Fragen gerichtet werden. Der Mitarbeiter der Firma bekommt von der Redaktion die Gelegenheit, die Produkte seines Unternehmens zu empfehlen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung für die Produkte der Versicherung. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitschrift. Es gehe hier nur um ein Interview mit einem Fachmann, der Hinweise zu Reiseversicherungen gebe.
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Das Magazin einer Wochenzeitung befasst sich unter der Überschrift „Zuhause ist es am Schönsten“ mit dem Thema Homeoffice. Sieben Journalisten schreiben über das Wohnen und Arbeiten von morgen. In allen Beiträgen geht es auch um die zum Homeoffice passenden Möbel. Deren Hersteller werden jeweils genannt. Innerhalb der Veröffentlichung sind ganzseitige Anzeigen von Firmen platziert, die im Beitrag werbend genannt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in den Beiträgen Fälle von Schleichwerbung. Der Werbung zu entfliehen, sei unmöglich. Sie sei direkt mit den Inhalten verbunden. Der Rechtsvertreter der Wochenzeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde. Ein Verstoß gegen die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen setze voraus, dass die in den Texten erwähnten Unternehmen Anzeigen geschaltet hätten. Dies sei nicht der Fall. Anzeigengeschäfte der genannten Unternehmen im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung habe es nicht gegeben. Richtlinie 7.1 des Kodex sei somit nicht betroffen. Leser, die sich mit dem Thema „Homeoffice“ und „Einrichtung“ beschäftigten, hätten ein Interesse daran, dass die illustrierten Möbelstücke identifizierbar gemacht würden. Dies sei im Interesse der Leserinnen und Leser und nicht des Verlages. Eine Bezahlung oder ein anderer geldwerter Vorteil sei in keinem Fall vereinbart oder geleistet worden. Auf Preisangaben, die Nennung von Produktdetails, Kontaktdaten der Hersteller oder Hinweisen auf konkrete Bestellmöglichkeiten sei verzichtet worden. Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 sei somit nicht gegeben.
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„Verliebter Afghane vor Gericht“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über ein Gerichtsverfahren gegen einen Mann, der einer Kollegin nachgestellt haben soll. Mehrfach soll er der Arbeitskollegin aufgelauert haben. Die Redaktion schreibt: „Da die Frau, die dem Mann aus Afghanistan den Kopf verdreht hatte, aber nichts von ihm wissen wollte, sich zunehmend verfolgt fühlte, landete die Sache jetzt vor Gericht.“ Der Angeklagte habe in einem Seniorenheim gearbeitet. Die Redaktion weiter: „Eine der Mitarbeiterinnen dort hat ihm und auch einem zweiten Afghanen gehörig den Kopf verdreht.“ Der Anwalt des Angeklagten sagt, die Frau habe dem Kollegen falsche Hoffnungen gemacht. Bei der Arbeit seien übers Handy Fotos hin- und hergeschickt worden. Es sei geflirtet worden. Dabei sei auch Sex im Spiel gewesen. Ein ernsthaftes Interesse habe die Frau an dem Mann jedoch nicht gehabt. Drei Leserinnen bzw. Leser der Zeitung beschweren sich über den Artikel. Vor allem wird die wiederholte Nennung der Herkunft des Angeklagten kritisiert, die für das Gesamtverständnis nicht erforderlich sei. Stalking und Gewalt gegen Frauen würden in dem Beitrag durch die Anmerkung verharmlost, dass die Frau an dem Vorgang nicht ganz unschuldig sei. Der Autor des Beitrages hält es für eine seiner Aufgaben als Journalist, die Gerichtsverhandlung für seine Leser transparent zu machen. Es gebe in diesem Fall gute Gründe, die Herkunft des Angeklagten zu nennen. Die Polizeistatistik zeige, dass der Zuzug vieler junger, männlicher Flüchtlinge aus dem islamischen Raum zu verschiedenen gesellschaftlichen Konflikten und einer Zunahme im Bereich der Sexualstraftaten geführt habe. Die in diesem Fall vor Gericht verhandelte Nachstellung bzw. Stalking, also die Belästigung einer Frau, lasse sich grundsätzlich diesem Deliktbereich zuordnen. Es existiere also ein gesamtgesellschaftlicher Kontext, der sich der Leserschaft nur durch die Nennung der Nationalität erschließe bzw. ohne diese sogar verschleiert worden wäre.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über den gewaltsamen Tod einer jungen Frau. Diese war von ihrem Vater auf einem Parkplatz erstochen aufgefunden worden. Gegen ihren Freund wurde ein Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beitrag enthält ein Foto des Wagens der Toten. In das Bild eingeklinkt ist ein Porträtfoto der Frau. Gezeigt werden weitere Fotos vom Tatort und dem Abtransport der Leiche. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung wird das Foto der jungen Frau im Großformat gezeigt. Unter der Zwischenüberschrift „Wer war das Opfer?“ nennt die Redaktion den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen der Getöteten. Diese habe in diesem Jahr ihr Abitur in einer namentlich genannten Kleinstadt gemacht. Groß geworden sei sie in einer ebenfalls genannten Gemeinde (2.300 Einwohner). Eine Beschwerdeführerin kritisiert, die Berichterstattung verletze die Persönlichkeitsrechte des Opfers, das nicht anonym bleibe. Durch die veröffentlichten Details werde klar erkennbar, um wen es sich handele. Ein öffentliches Interesse an der Identität des Opfers liege nicht vor. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe das Porträtfoto zwar nicht von Jana D.´s Angehörigen erhalten, aber dem für jedermann zugänglichen LinkedIn-Auftritt der Verstorbenen entnommen. Da Jana D. selbst mit einer Veröffentlichung ihres Bildes im Internet einverstanden gewesen sei, liege eine Zustimmung des Opfers nach Ziffer 8 des Pressekodex, Richtlinie 8.2, vor. Der Verlag weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Kodex zurück.
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Das Polizistenpaar, das der Drogendealer totraste“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und online ihren Bericht über einen Verkehrsunfall. Ein Wagen war sei mit überhöhter Geschwindigkeit von einer regennassen Fahrbahn abgekommen und hatte drei Fußgänger, die auf dem Bürgersteig unterwegs waren, tödlich verletzt. Zwei der Opfer, so die Zeitung, seien ein bei der Polizei beschäftigtes Paar gewesen. Über den Fahrer des Unfallfahrzeugs heißt es, er sei ein Handwerker. Ihm sei vor einigen Monaten wegen seiner Rauschgiftsucht der Führerschein entzogen worden. Ein Jahr zuvor sei er vom Amtsgericht wegen Drogenhandels in nicht geringen Mengen verurteilt worden. Im gleichen Jahr sei ihm schon einmal der Führerschein entzogen worden, da er innerorts um 51 km/h zu schnell gefahren sei. Der Beitrag enthält Fotos des Polizisten-Paares und des Fahrers. Opfer und Täter werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter genannt. Die Berichterstattung wurde auch auf der Facebook-Seite der Zeitung verbreitet. Zwei Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 4 (Grenzen der Recherche) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Das von der Zeitung veröffentlichte Foto des Polizistenpaares sei an der Unfallstelle neben Blumen und Kerzen aufgestellt worden. Ein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer liege nicht vor. Die Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die öffentlich aufgestellten Fotos fotografiert. Diese hätten das Paar auch bei verschiedenen privaten Anlässen (Hochzeit, Feiern, Ausflüge und Selfies) gezeigt. Die Redaktion habe daraus den Schluss gezogen, dass der engere Freundes- und Bekanntenkreis, wenn nicht sogar „Angehörige“, mit der Veröffentlichung dieser Bilder einverstanden gewesen seien. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Experten sicher: RKI-Zahlen stimmen nicht - Es sterben weniger Menschen, als täglich gemeldet wird“. Im Beitrag selbst wird dann die Frage gestellt, wie es sein könne, dass zwar die Corona-Infektionszahlen sinken, die Todeszahlen aber erschreckend hochblieben. Ein Experte wird zitiert, demzufolge Todesfall-Meldungen das RKI erst mit im Schnitt drei Wochen Verspätung erreichten. Er schätze, dass täglich rund 400 infizierte Menschen sterben. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung). In Zeiten von Fakenews und Corona-Leugnern sei die Schlagzeile irreführend. Sie bestätige Querdenker in ihrer Radikalität. Die Schlagzeile sei komplett falsch, weil exakt so viele Menschen stürben, wie gemeldet würden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die kritisierte Überschrift sei nicht falsch, sondern allenfalls missverständlich. Diese sei auch nicht “irreführend“, wie der Beschwerdeführer meine. Hätte das Medium getitelt „Tatsächlich sterben heute weniger Menschen als gemeldet“, wäre den Lesern der Aspekt der dreiwöchigen Verzögerung zwischen dem Tod der Menschen und der RKI-Meldung vielleicht klarer geworden. Die beanstandete Überschrift möge also ungenau gewesen sein – unzutreffend im Sinne des Sorgfaltsgebotes sei sie aber nicht.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen schweren Verkehrsunfall. Die Überschrift lautet: „In diesem Auto ertranken Vater (43) und Sohn (9)“. Ein Mann war gemeinsam mit seinem Stiefsohn bei dichtem Schneetreiben unterwegs, als sein Auto in einen Fluss stürzte. Beide Insassen starben. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das zeigt, wie das verunglückte Auto aus dem Fluss gezogen wird. Eingeklinkt ist ein Porträtfoto des Vaters. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion das Foto des Vaters zeige. Dadurch werde der in Ziffer 8 des Pressekodex geforderte Opferschutz verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt als Quelle des Fotos Facebook. Der Kollege vor Ort habe das Bild extra an den (zukünftigen) Schwager des Verstorbenen gesendet und um eine Verifizierung gebeten. Diese sei bestätigt worden. Später habe sich der Reporter noch zusätzlich telefonisch an die Schwester des Verstorbenen gewendet, die ihm Details über den Bruder mitgeteilt habe. Weder der künftige Schwager noch die Schwester des Verunglückten hätten eine Veröffentlichung untersagt oder darum gebeten, das Foto nicht zu verwenden. Die Rechtsabteilung spricht von einer Einwilligung der Angehörigen, so dass ein Verstoß gegen pressethische Grundsätze nicht vorliege.
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