Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
»Vater umgebracht - Mutter entführt - Tödliche Schläge mit dem Kieselstein« lautet die Überschrift eines Zeitungsberichts, in dem eine Familientragödie beschrieben wird: Der Sohn soll nach der Tötung des Vaters die Wohnung angezündet und seine Mutter entführt haben. Täter und Opfer werden mit vollem Namen genannt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung waren die Ermittlungen der Behörden noch nicht abgeschlossen. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat fragt ein Leser, ob es korrekter Journalismus sei, wenn bei einem tragischen Vorfall, dessen Hergang zum Teil auf Vermutungen beruhe, Täter und Opfer beim Namen genannt werden. Zu bemängeln seien auch die Nennung der Namen und die Angabe des Alters zweier schulpflichtiger Kinder, die sich In dem brennenden Haus befunden haben. Die Redaktion des Blattes erklärt, die Vertretender Medien seien in einer Konferenz der Mordkommission gebeten worden, das Foto des mutmaßlichen Täters zu veröffentlichen, da er zu diesem Zeitpunkt flüchtig war. Die Zeitung habe daraufhin wie die anderen konkurrierenden Zeitungen den Namen des Getöteten und des mutmaßlichen Täters wiedergegeben. Das Lehrerpaar sei in der kleinen Stadt bekannt gewesen und es hätte nicht der Nennung der Namen bedurft, um das Verbrechen einem bestimmten Namen zuzuordnen. (1993)
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Unter der Überschrift »Personalie« berichtet eine Zeitschrift, ein Bürgermeister solle wegen Unfähigkeit, Trunkenheit und Liebesaffären abgesetzt werden. Name, Alter; Parteizugehörigkeit und Stadt werden genannt. Die betroffene Stadt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie hält die Äußerung für unwahr und ehrverletzend. Es existierten keine Initiativen, den Bürgermeister abzusetzen, lediglich eine parteiinterne Diskussion um die Frage seiner Wiederwahl. Die Redaktion entgegnet, der Bürgermeister habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit mehrfach Anlass für Veröffentlichungen in der Presse gegeben. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über den Tod eines Jugendlichen. In der Überschrift weist sie bereits Schuld zu: »Grausame Tat: Es waren die Linken - Ingo (16) vor Jugendclub angezündet«. In dem Bericht heißt es u.a.: »Die Täter stammen aus der linken Szene. Sie hatten den 16jährigen vor dem Club abgepasst, mit Benzin übergossen und angezündet.« An anderer Stelle schreibt die Zeitung: »Die Polizei vermutet einen Racheakt aus der linken Szene.« Der Oberbürgermeister der Stadt, in der sich der Fall abgespielt hat, beklagt beim Deutschen Presserat die klare Schuldzuweisung, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht möglich war. Die Redakteurin, die den Text geschrieben hat, zitiert Zeugen, die gehört haben wollen, wie das Opfer geröchelt habe: »Das waren die Linken«. Die Zeitung stellt am nachfolgenden Tag richtig, nach neuesten Erkenntnissen der Polizei habe sich der 16jährige selbst mit Benzin übergossen und angezündet. Die vom Presserat befragte zuständige Landespolizeidirektion bestreitet, Hinweise auf die »linke Szene« gegeben zu haben. Es existiere vielmehr eine Übereinkunft zwischen Polizei und Medien, wegen der angespannten politischen Lage in dem Wohnviertel von polarisierenden Darstellungen abzusehen. (1993)
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Unter der Überschrift »Elfriedes Gedoanke zu de Asilande« veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Glosse in Mundart. Darin heißt es wörtlich: »Wann ich hör, dass so'n Asilbewerber..., do geheert ein oans vor's Loch getrete.« Einer gemeinsamen Beschwerde von 38 Personen beim Deutschen Presserat liegen diverse Veröffentlichungen von Leserbriefen und Berichte aus den Jahren 1991/92 bei, die sich mit dem Thema »Asylbewerber« beschäftigen. Darunter befindet sich ein Beitrag über einen Asylbewerber aus dem Libanon, der mit einem »Nettoeinkommen« von 7.200 Mark wie »Gott in Frankreich« lebe: Die Zeitung. erklärt, der Mundartbeitrag sei eine Glosse und gebe »des Volkes Stimme« wieder. Ein unvoreingenommener Leser werde feststellen, dass die Auswüchse zwar kritisch gewürdigt werden, der Verfasser sich aber gleichzeitig dagegen ausspreche, »Asilande ... all über oan Kamm« zu scheren. Hieraus eine Diskriminierung zu konstruieren, sei böswillig. (1991/92)
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Ein Journalist beschäftigt sich in einem kritischen Beitrag mit den Grenzen und Gefahren im Umgang mit Geländewagen und wirft dabei Offroadmedien und nicht qualifizierten Veranstaltern vor, aus dem Abenteuer- und Erlebnisdrive der Offroader eine schnelle Mark machen zu wollen und dabei schwere Unfälle in Kauf zu nehmen. Daraufhin erteilt ihm der Veranstalter einer Internationalen Offroad-Geländewagen-Ausstellung Hausverbot; weil nicht auszuschließen sei, dass es bei seinem Besuch der Ausstellung zu heftigen emotionalen Ausbrüchen kommen könne. Der Betroffene hält dieses Vorgehen für unvereinbar mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Veranstalter, zugleich Verleger einiger einschlägiger Fachzeitschriften, äußert sich nicht zu dem Vorwurf. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet übenden Leserbrief eines Parteisprechers und kommentiert ihn auch. Den Leserbrief selbst druckt sie aber nicht ab. Die Stadtratsfraktion der Partei beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht einen Fall von unzulässiger, Zensur, wenn eine Zeitung einen Leserbrief nicht veröffentlicht und ihren Lesern vorenthalte, gleichwohl aber im redaktionellen Teil und in der Kommentierung auf eben diesen Brief einschlage. Die Chefredaktion missbilligt das Verhalten ihrer Redakteure und arrangiert eine Gesprächsrunde, in der sich die Autorin des Berichts und des Kommentars bei dem Leserbriefschreiber entschuldigt (1993)
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In zwei Ausgaben beschäftigt sich eine Zeitschrift mit zwei Ärzten; die nicht nur Mittäter bei Verhören durch den Staatssicherheitsdienst der DDR, sondern auch Zeugen von Verbrechen gewesen seien. Unter Berufung auf einen ehemaligen Stasi-Offizier teilt die Autorin des Beitrages mit, beide Ärzte seien gestorben, weil sie aussteigen wollten: Sie hätten als Psychiater im Dienst der Stasi gestanden, seien inoffizielle Mitarbeiter für einen besonderen Einsatz gewesen: »Sie hatten die Aufgabe, vermeintliche Staatsverräter durch Medikamente so zu beeinflussen, dass ihnen bei Verhören und Informationen Geständnisse entlockt werden konnten.« Die Tochter eines der beiden Ärzte erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sie sieht den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Die Durchsicht seiner Stasi Akten habe keinerlei Hinweise ergeben, dass ihr Vater an solchen Verbrechen beteiligt gewesen wäre. Die Verfasser der Artikel verweisen auf umfangreiche Recherchen, die ein übereinstimmendes Bild ergeben hatten. (1991)
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Ein Heimat- und Verkehrsverein beklagt sich beim Deutschen Presserat über die Berichterstattung der örtlichen Zeitung, die die Glaubwürdigkeit seines Vorsitzenden in Zweifel ziehe. In zwei Berichten wird die Verwendung staatlicher Mittel für die Denkmalsanierung durch den Verein thematisiert. Vom fehlenden Bauantrag und Verwendungsnachweis, von einem denkmalschützerisch tragwürdigen Objekt und von Klüngel auf der Parteischiene Ist die Rede. Der Vorstand veranlasst eine Gegendarstellung: Die Zeitung sieht ihren Vorwurf merkwürdigen Zuschussgebarens trotz der Gegendarstellung belegt. (1993)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass eine Zivilkammer des Landgerichts die Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters eines örtlichen Warenhauses als unbegründet abgewiesen habe. Ein Strafverfahren wegen Diebstahls laufe noch. Das Pikante an dem Fall: Der Betroffene soll das eigene Kaufhaus bestohlen haben. Die Zeitung zeigt ihn im Foto und erwähnt, dass er vor allem durch sein Engagement für den heimischen Regionalligisten im Handball bekannt geworden sei. Der Geschäftsmann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Berichterstattung sei sein Ansehen als erfolgreicher Geschäftsführer und Sponsor ungerechtfertigt zerstört worden. Die Zeitung weist darauf hin, dass das Kaufhaus drei Tage vor der Veröffentlichung eine Presseinformation herausgegeben hat, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Namen und Position genannt und in der die Diebstahlhandlung unter Bezugnahme auf das Urteil detailliert dargestellt wird. (1993)
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Mit der Schlagzeile »Stell dir vor, es klingelt, und deine Vergangenheit steht draußen« berichtet eine Tageszeitung über ehemalige Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit. Einer der Mitarbeiter, der in einem Foto vorgestellt wird, beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Text wird sein voller Name genannt. Und das Gehalt; das er vom MfS bezogen haben soll, ist gleichfalls erwähnt. Der Mann fühlt sich durch die Veröffentlichung verächtlich gemacht. Er widerspricht der Zeitung, wonach er aus Furcht; von der Vergangenheit eingeholt zu werden, sich in seiner Wohnung versteckt habe und in Angst lebe. Die in dem Beitrag verbreitete Behauptung, er habe sich zunächst nicht einmal an die Tür gewagt, sondern seine Frau vorgeschickt, sei erlogen. Seine Lebensgefährtin habe lediglich die Tür geöffnet, ohne zu wissen, wer sich davor befinde. Zwei Herren hätten sich nicht vorgestellt und wegen der herrschenden Dunkelheit habe sie die Haustür wieder geschlossen. Daraufhin habe er, der Beschwerdeführer, sich an die Tür begeben und diese ahnungslos geöffnet. Dabei sei er überfallartig von einem der beiden Unbekannten mehrmals mittels Blitzlicht fotografiert worden. Die Männer hätten versucht; die Tür nach außen aufzuziehen und einzudringen. Daraufhin habe er erschrocken reagiert und die Tür schnell wieder zugezogen. Die Redaktion hält die Beschwerde beim Deutschen Presserat für unbegründet. Die Reporter hatten sich bei ihrem Besuch korrekt vorgestellte Der Beschwerdeführer habe sich jedoch jedem Gespräch verweigert. (1993)
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