Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Job nicht angemeldet und doppelt abkassiert« berichtet eine Lokalzeitung über einen eklatanten Fall von Schwarzarbeit. Ein nicht namentlich genannter Teehändler soll nicht nur einen Arbeitslosen als Standverkäufer beschäftigt, sondern auf einer Baustelle weitere nicht gemeldete Arbeiter mit Jobs versorgt haben. Auch ein zweites Blatt am Ort schildert sinngemäß denselben Fall. Der betroffene Teehändler beschwert sich beim Deutschen Presserat. Unter Verweis auf eine bislang vergeblich geltend gemachte Gegendarstellung begründet er seine Beschwerde mit dem Hinweis, der Arbeitslosenhilfeempfänger sei bei ihm nur im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Diese Arbeit sei sogleich dem Arbeitsamt und der Krankenkasse gemeldet und darüber hinaus ordnungsgemäß und pauschal versteuert worden. Aufgrund der Artikel werde er vor Ort diffamiert. Die eine Zeitung verweist auf die Entscheidungsgründe eines Landgerichts, welches das Gegendarstellungsverlangen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass sich die Gegendarstellung in einzelnen Punkten nicht auf tatsächliche Behauptungen beschränkt. Die zweite Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer sei lediglich mit dem Satz erwähnt worden »Sein Arbeitgeber soll ein Teehändler gewesen sein, bei dessen Hausbau er gemeinsam mit weiteren nicht angemeldeten Arbeitern ebenfalls mit Hand angelegt haben soll.« (1994)
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»Kleiderdieben wird ihre Eitelkeit zum Verhängnis - Erkannt, weil sie Hemden aus der Beute trugen« lautet die Überschrift eines Polizeiberichts in einer Lokalzeitung. Der Autor schildert den Einbruch in eine Kleiderboutique und erwähnt dabei, dass »die beiden mutmaßlichen Einbrecher, zwei 19 und 20 Jahre alte Ausländer«, exklusive und ausgefallene Herrenhemden aus der Beute selbst angezogen hätten. Ein Ehepaar beanstandet in einer Beschwerde an den Deutschen Presserat die Formulierung "Ausländer«. Dies hält es für diskriminierend in einer Zeit, in der Ausländerfeindlichkeit leider zu unserem Alltag gehört. Wenn in einem Bericht mitgeteilt werde, dass der größte Teil der Beute in einer Asylunterkunft gefunden worden sei, müsse wohl auch zwingend erwähnt werden, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um Ausländer handelt. So die Stellungnahme der Zeitung. (1994)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift »Un-Heil über Deutschland« über Gewaltakte gegen Ausländer, verübt von Angehörigen der rechten Szene. Der Artikel stellt` fest, dass dahinter international vernetzte braune Strukturen stünden. Unter Bezug auf das Fernsehspiel »Die Bombe tickt« beschäftigt sich der Beitrag sodann mit Organisation, Medien, Finanzierung, Nachwuchs und Ziel nationalistischer Organisationen. Unter der Rubrik »Organisation« stellt die Zeitschrift fest: »Die DVU ... und die Republikaner mit 18.000 Mitgliedern dienen als Durchlauferhitzer«. Unter »Ziele« wird ausgeführt: »Rassengesetze und erbarmungslose Ausweisung fremdrassiger Elemente, ..., Wiedereinführung der Todesstrafe für gewisse asoziale Dreckstypen (Zitate aus Parteiprogrammen).« Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Ausführungen unter der Rubrik »Ziele« des Beitrags ließen beim Leser den Eindruck entstehen, »Rassengesetze und erbarmungslose Ausweisung fremdrassiger Elemente« sowie die »Wiedereinführung der Todesstrafe« könnten Parteiprogrammpunkte der Republikaner sein. Laut Parteiprogramm der Republikaner treffe dies gerade nicht zu. Die Rechtsabteilung des Verlags hält dagegen: Die Art und Weise der beispielhaften Darstellung von diversen »Zielen« rechtsgerichteter Gruppierungen erwecke nicht den unrichtigen Eindruck, die vom Beschwerdeführer im einzelnen zitierten Ziele seien (auch) Ziele der Republikaner. Bestätigt sieht sich der Beschwerdegegner auch dadurch, dass weder von den Republikanern noch irgendeiner anderen Gruppierung irgendeine Beanstandung gleicher oder ähnlicher Art gekommen sei. (1993)
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Die Telefonistin einer Stiftung fühlt sich vom Vorsitzenden ihres Vorstandes sexuell belästigt. »Er griff mir an den Busen« lautet die Schlagzeile eines Berichts in einem Boulevardblatt über die Verhandlung ihres Falles vor dem Amtsgericht: Dabei wird der Beklagte, der seinerseits eine Widerklage auf Widerruf und Schmerzensgeld erhoben hat, mit vollem Namen genannt. Die Zeitung erwähnt seine Funktion als Ehrenvorsitzender eines Bundesverbandes, beschreibt ihn als Träger des Bundesverdienstkreuzes und militärischer Auszeichnungen und veröffentlicht sein Foto. In einem weiteren Beitrag über den »Prozess um Busengrapschen« wird wiederum der Name des Beschuldigten wiederholt genannt. Auch die Lokalzeitung am Ort berichtet unter der Überschrift »Der Chef soll ein Busengrapscher sein« über das laufende Verfahren. Diese Zeitung nennt ebenfalls Name und Alter des Betroffenen. Die Stiftung und ihr Vorsitzender rufen den Deutschen Presserat an. Sie monieren Fotoveröffentlichung und Namensnennung, sehen in den Überschriften beider Zeitungen eine Vorverurteilung. Die Überschrift sei deutlich als Zitat der Klägerin ausgewiesen, entgegnet das Boulevardblatt. Es rechtfertigt die Namensnennung damit, dass der Ehrenvorsitzende eines Bundesverbandes eine Repräsentationsfunktion habe und eine Identifikationsfigur sei. Die Lokalzeitung räumt ein, dass ihr bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einer Person der Zeitgeschichte ein Fehler unterlaufen sei. Unter der Überschrift »Zeugin bezichtigte sich selbst der Falschaussage« berichtet die Zeitung später über den Ausgang des Prozesses. Der Beklagte wird nicht mehr mit Namen genannt. (1994/95)
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Unter der Überschrift »Grausame Tierversuche« kündigt eine Zeitschrift den Leidensweg von 20 Äffchen im Physiologischen Institut einer deutschen Universität an. In einer Reportage in einer späteren Ausgabe wird über den Beschluss des Landtags berichtet, die umstrittenen Tierversuche zu genehmigen. Beide Beiträge sind mit Fotos von Makakenaffen illustriert, an denen Versuche durchgeführt werden, um zu erfahren, wie das Gehirn die Augenbewegungen steuert. Ein Vorstandsmitglied des Instituts schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Professor beanstandet vor allem die Fotos beider Beiträge. Mit einer Ausnahme seien diese Fotos nicht in den Räumen des Instituts entstanden. Die dargestellten Verletzungen seien den vom, Institut gehaltenen Primaten nicht zugefügt worden. Die Redaktion entgegnet, es habe sich um vergleichbare Fotos von Tierversuchen gehandelt. Sie seien ausgewählt worden, um die Grausamkeit von Tierversuchen allgemein zu dokumentieren. Weder aus den Bildzeilen noch aus dem Lauftext ergebe sich, dass die Bilder in dem Institut aufgenommen seien. (1994)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht einen »Offenen Brief«, den ein Bildhauer an einen Dichter geschrieben hat. Darin äußert sich der Autor mit scharfer, persönlicher Kritik über die Person des Adressaten und dessen Verhalten: Es fallen Ausdrücke wie »Arschloch!«, »Ich wünsche Dir die Nürnberger Rassengesetze an den Hals, du angepaßter Trottel!«, »Du 100prozentiger Schwachkopf!« und »Was die PDS Dir antut, du Volltrottel, möchte ich eigentlich wissen«. Ein Bürgerrechtler schaltet den Deutschen Presserat ein. Er hält die zitierten Aussagen in der Zeitung für Tatbestände der Volksverhetzung, des Aufrufs zum Völkermord und möglicherweise der Unterstützung der Ziele einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation, der NSDAP Der Adressat des offenen Briefes sei jüdischer Abstammung. Die Chefredaktion des Blattes hält die Vorwürfe des Beschwerdeführers für in der Sache absurd und politisch absichtsvoll. Er lasse bei aller verständlichen Erregung über eine bestimmte Formulierung Vorgeschichte, Diskussionsumfeld sowie den Tatbestand einer offenen Polemik zwischen den beiden Betroffenen außer Betracht. Die Redaktion habe sehr wohl die Argumente Für und Wider beim Abdruck des offenen Briefes berücksichtigt. Im übrigen stehe für sie dahin, inwieweit eine Redaktion beraten ist, ofenkundige Eingriffe in die, eigenständige Kategorie eines offenen Briefes von einem in der Öffentlichkeit bestens bekannten Absender vorzunehmen. (1994)
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Eine Lokalzeitung kündigt die Schließung einer Jugendfreizeitstätte an. In diesem Zusammenhang berichtet der Autor über Rauschgift- und Waffenprobleme im Jugendzentrum. Namentlich erwähnt wird dabei der Vorsitzende des Stadtjugendrings, der mit Drogen und einer scharfen Handfeuerwaffe geschnappt und in der U-Haft zurückgetreten sei. In einem Beitrag drei Wochen später wird der Vorsitzende des Stadtjugendrings wiederum namentlich erwähnt. Auch diesmal wird berichtet, dass der Mann des Drogenhandels beschuldigt ist, die Verhandlungen darüber aber noch ausstehen. Gegen die Namensnennung wehrt sich der Betroffene in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. (1994)
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Ein Lokalblatt berichtet, dass die Polizei dem Feuerwehrchef des Landkreises den Führerschein abgenommen hat. Sie zitiert den Pressesprecher der Polizeidirektion. Danach steht der Kreisbrandrat unter dem dringenden Verdacht, unter Alkoholeinfluss sein feuerrotes Dienstauto gesteuert zu haben. Dienstrechtliche Konsequenzen werden nicht ausgeschlossen. Die Kreisbrandinspektion fragt den Deutschen Presserat, ob Vergehen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs der Straßenverkehrsordnung es rechtfertigen, dass die Presse das Privatleben und die Intimsphäre von Menschen gravierend stört. Die Zeitung ist der Auffassung, dass ein Kreisbrandrat in einem Landkreis eine wichtige Persönlichkeit sei, vergleichbar mit Bürgermeistern, Stadtdirektoren und Polizeichefs, bei deren Alkoholunfällen in der Regel der volle Name genannt werde. Ein Kreisbrandrat müsse mit seinen Taten ein Vorbild sein. Zwei Fehler räumt die Redaktion ein. Dem Verkehrssünder wurde erst am folgenden Tag der Führerschein abgenommen, da er Ihn bei der Kontrolle durch die Polizei nicht bei sich hatte. Außerdem trug der Mann, als die Polizei ihn in seinem Dienstwagen kontrollierte, keine Feuerwehruniform (1994).
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Zwei Zeitungen berichten, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ein 17jähriges Mädchen eingestellt hat. Der Behinderten war vorgeworfen worden, eine Straftat vorgetäuscht zu haben. Die Rollstuhlfahrerin hatte sich ein Hakenkreuz auf die Wange geritzt und dann behauptet, Skins hätten sie überfallen. Die eine Zeitung zeigt ein Foto der Betroffenen und nennt ihren Vornamen. Die zweite Zeitung veröffentlicht ein Familienfoto und nennt den vollen Namen der 17jährigen. Ein Anwalt begründet seine Beschwerde beim Deutschen Presserat, die bundesweite Anprangerung der kranken Jugendlichen durch die Fotos komme einem Steckbrief gleich. Die` Veröffentlichung des Fotos einer psychisch auffälligen Jugendlichen im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren gefährde die Intention des Jugendgerichtsgesetzes. In einem neuerlichen Schreiben verweist der Beschwerdeführer auf einen zwischenzeitlich erschienenen Beitrag über den Fall in einer Zeitschrift und äußert Bedenken, ob die jugendliche Beschuldigte ausnahmsweise nicht schutzwürdig sei, nachdem ihre Eltern offenbar die »Story« vermarktet hätten. Die Jugendliche müsste wohl mehr vor ihren Eltern als vor der Presse geschützt werden. Die erste Zeitung ist sich einer Schuld nicht bewusst, Die 17jährige und ihr Fall hatten die internationale Presse beschäftigt. Sie sei zur »mittelbaren Person der Zeitgeschichte« geworden und habe sich von einer Nachrichtenagentur freiwillig fotografieren lassen. Die Stellungnahme der zweiten Zeitung liegt bei der Behandlung des Falles nicht vor. (1994)
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