Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Diskriminierung von Strafgefangenen

Leserbrief

Der Vertreter eines Unternehmerverbandes schreibt an die Mitgliederzeitung einer Gewerkschaft einen Leserbrief, in dem er sich ironisch mit einem Kommentar auseinandersetzt. Dessen Autor hatte dem Bundeskanzler vorgeworfen, er werde weiteren Sozialabbau betreiben, was den Leserbriefschreiben zu der Feststellung veranlasst, dass der Kommentator von einer Wiederwahl des Kanzlers ausgeht, da er sonst den vom Verfassen beklagten Sozialabbau ja nicht betreiben könne. Im letzten Absatz seines Briefes fragt der Unternehmensvertreter den Autoren der Gewerkschaftszeitung, wie er sich erkläre, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer den Kanzler trotz jener Aufklärung wieder wählen werde. Die Antwort sei einfach: »Sie erkennen Ihren Kommentar als das, was er ist: Üble Polemik«. Die Zeitschrift veröffentlicht den Leserbrief, streicht jedoch den letzten Absatz. Darüber beschwert sich der Einsender beim Deutschen Presserat. Die Redaktion habe durch diese Kürzung den Sinn seines Briefes entstellt. Die Zeitschrift verweist auf ihr Impressum, in dem erklärt wird, dass sich die Redaktion die Kürzung von Leserbriefen vorbehält. Im übrigen liege keine sinnentstellende Kürzung vor. (1994)

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Kritik an einem Gerichtsverfahren

In einer Wochenkolumne kritisiert der Chefredakteur einer Lokalzeitung das »Mörder-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Er schreibt: »Die (gemeint sind die Verfassungsrichter) leiden zunehmend unter stressbedingten Sichtverzerrungen, so dass sie z. B. Soldaten mit Killern, einen bescheuerten Lehrer von 1994 mit Kurt Tucholsky und einen Autoaufkleber mit Literatur verwechseln.« Des weiteren äußert sich der Autor über das Wissen und die Bildung von TV-Machern. »Sie sind Experten in Sachen Gewalt, wie sie alltäglich beweisen.« Ein Leser des Blattes sieht den Lehrer, der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall des Autoaufklebers mit dem Tucholsky-Zitat »Alle Soldaten sind Mörder« ausgelöst hat, durch den Kommentar beleidigt. Beleidigend sei auch die Textstelle über die TV-Macher. Der betroffene Chefredakteur hält seinen Beitrag für eine satirische Kolumne. So werde er auch von seiner Leserschaft verstanden. (1994)

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Selbsttötung

Unter der Überschrift »Party-Droge Ecstasy« berichtet eine Zeitschrift über sogen. Designer Drogen, In der Titelgeschichte wird er Drogenkonsum innerhalb der Techno-Szene thematisiert: In einem zweiten Beitrag unter der Überschrift »Wunderpille oder Horrortrip?« geht es um mögliche Schäden des Drogenkonsums. Die Zeitschritt nennt den Namen und die Nationalität eines Mannes, der Ecstasy geschluckt und sich nach einem Streit mit seiner Freundin mit Hilfe eines Samurai-Schwertes ums Leben gebracht hat. Sie listet ferner zehn der gebräuchlichsten Pillen und Blättchen in Wort und Bild auf. Eine Journalistin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung des Namens und der Nationalität des Mannes. Die Zeitschrift begebe sich damit in die Niederung der Ausländerfeindlichkeit. Für fragwürdig hält die Beschwerdeführerin zudem den Informationskasten des Beitrags. Käufer und potentielle Konsumenten seien somit bestens informiert. Die Zeitschrift wertet ihre Beiträge eher als eine Warnung vor der Verharmlosung der Droge. Anlass der Namensnennung sei die außergewöhnliche Folge der Einnahme von Ecstasy, der Selbstmord mit einem Samurai-Schwert gewesen. Die Nationalität des Toten habe der Polizeisprecher der Stadt bekanntgegeben. (1994)

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Verdachtsvermutung

Unter der Überschrift »Spender, Dumper und Verlierer« berichtet eine Zeitschrift über Zuschüsse zur Wirtschaftsförderung; die das Wirtschaftsministerium eines Bundeslandes einem Unternehmen gewährt habe. Mit diesen Geldern habe das Unternehmen hauptsächlich die Produktion und nicht die Forschung gefördert. Es habe damit die Konkurrenz vom Markt gedrängt. Letztere musste Konkurs anmelden und klagte beim Verwaltungsgericht, ob das vom Land geförderte Unternehmen die Gelder überhaupt hätte bekommen dürfen: Die Zeitschrift untersucht die Vergabepraxis des Ministeriums in dem konkreten Fall. Sie berichtet u. a., der vom Ministerium bewilligte Fördersatz sei ungewöhnlich hoch gewesen. Und es sei umstritten, ob die Behörde bei der Vergabe der Mittel die gültigen Richtlinien beachtet habe. In der Unterzeile zur Schlagzeile heißt es: »Wirtschaftsminister ... soll mit 4,5 Millionen Mark Steuergeldern eine Firma in den Konkurs getrieben haben:« Das Ministerium bemängelt in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat eine extrem einseitige Recherche, bei der das journalistische Prinzip, beide Seiten zu hören, eklatant verletzt worden sei. Eine Gegendarstellung habe die Zeitschrift abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei den beanstandeten Passagen um Mutmaßungen bzw. Meinungsäußerungen handele: Die Zeitschrift erklärt, sie habe sorgfältig recherchiert und nicht behauptet, der Wirtschaftsminister habe eine Firma in den Konkurs getrieben. Der Redaktion habe ein Prüfvermerk vorgelegen, aus dem ordnungsgemäß zitiert worden sei: Die Redaktion habe zudem sehr wohl das Ministerium befragt. Aus Gründen des Informantenschutzes könne der Name des Mitarbeiters aber nicht genannt werden. Auf das Angebot, einen Leserbrief zu schreiben, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe das Oberlandesgericht nicht stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Entgegnung. (1994)

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Beschreibung eines Arzneimittels

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift »Schutz gegen Infarkt und Schlaganfall - Super-Pille putzt Adern« einen Beitrag über die Wirkung von Adenosin. Der Autor führt unter Bezugnahme auf englische Wissenschaftler aus, Adenosin sei »stärker als Herzinfarkt und Schlaganfall, stärker als Durchblutungsstörungen«. In dem Text äußern sich dann noch zwei Ärzte zu den Wirkungen der neuen Kapseln. Sie werden wörtlich zitiert. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die behaupteten Wirkungen der »Super-Pille« gegen Herzinfarkt, Schlaganfall, Vergesslichkeit, Raucherbein, Krampfadern und Hautalterungen seien in keiner Weise belegt, ja sogar höchst unwahrscheinlich. Außerdem liege der Verdacht auf redaktionelle Werbung nahe. Der Verlag teilt mit, dass er die Zusammenarbeit mit dem Autor des Beitrags beendet hat. Er sei bisher davon ausgegangen, dass dessen Gesundheits- und Medizinberichterstattung seriös und fundiert sei. (1994)

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Ironie

Eine Mitteilung des Statistischen Bundesamtes über die Sozialhilfe ist Thema eines Kommentars einer Tageszeitung. Der Autor macht sich Gedanken, wie man die Information lesen und interpretieren könne. Die Feststellung der Behörde, der Anteil ausländischer Sozialhilfeempfänger habe im Bezugsjahr überproportional zugenommen' und Ausländer in Deutschland bekämen mehr als ein Drittel der Sozialhilfe, kommentiert er wie folgt: »Sie (die Feststellung) könnte Unbedarfte zu der Überlegung verleiten, daran sei etwas nicht unbedingt richtig. Wer dergleichen denkt, verbrennt vielleicht eines Tages auch Menschen.« Ein Berufskollege beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Kommentar enthalte eine unmissverständliche, zwar ironisch verbrämte, aber desto wirkungsvollere Logik: Es handele sich um einen Missstand, und wer davon erfahre, könne zur Abhilfe eines Tages Menschen verbrennen, nämlich ausländische Sozialhilfeempfänger. Der Artikel erlaube keine andere Schlussfolgerung und sei deshalb mit Ziffer 12 des Pressekodex unvereinbar. Die Geschäftsführung des Blattes weist den Vorwurf zurück. Der Autor des Kommentars habe auf die Möglichkeit einer extremistischen Interpretation der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsradikale hingewiesen. Er habe dies, was in einer Glosse nicht unüblich sei, mit teilweise ironischen Formulierungen hervorgehoben. Die Interpretation des Beschwerdeführers sei deshalb absurd (1994)

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Pressemitteilung verfälscht

Hinweis auf ethnische Merkmale

Meinungsäußerung