Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt berichtet über eine Gasexplosion in einem Hochhaus. U. a. werden drei Opfer abgebildet. Ihre Vornamen und ihr Alter werden genannt. Die Familiennamen sind abgekürzt. Von einem der Getöteten wird in der Bildunterzeile berichtet, er habe nach Polizeiauskunft mehrere Vorstrafen. Zwei Leser begründen ihre Beschwerde beim Deutschen Presserat mit der Menschenverachtung, die in dem Hinweis auf die Vorstrafen eines der Opfer zum Ausdruck komme. Die Redaktion räumt ein, bei der Produktion einen schwerwiegenden Fehler begangen zu haben. Sie habe sich geschämt und ich in einer Notiz am folgenden Tag bei den Lesern und etwaigen Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt. (1994)
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Der Internationale Verein für Menschenrechte in Kurdistan (IMK) beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Diffamierung seines Vorsitzenden durch eine türkische' Tageszeitung. Diese` hatte über eine Trauerkundgebung aus Anlass des Todes eines Kurden berichtet und den IMK-Vorsitzenden und Oberbürgermeister der Stadt, der einer der Redner der Kundgebung war; in Kolumnen als »Komplizen der Terroristen« und »Rassisten« bezeichnet Die Zeitung veröffentlichte außerdem Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie ein Foto des Betroffenen mit der Schlagzeile »Erteilen wir dem PKK'ler Oberbürgermeister eine Lektion.« Der Beschwerdeführer sieht insofern einen »dringenden Handlungsbedarf, als derartige Pressekampagnen gegen Politiker, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte gegenüber dem kurdischen Volk einsetzen, kein Einzelfall seien. Die Zeitung verweist auf den Kommentarcharakter der Veröffentlichungen. Der Politiker müsse sich aufgrund seiner Haltung scharfe Kritik, die »von der türkischen Diktion bestimmt« sei, gefallen lassen. An keiner Stelle sei er als Terrorist bezeichnet worden. Der Kommentator habe auch nicht zu tätlichen Angriffen auf die Person des IMK-Vorsitzenden aufgefordert. Vielmehr sollte Empörung kundgetan werden. Die veröffentlichte Anschrift mit zentraler Telefon- und Faxnummer sei die der Stadtverwaltung. Dagegen sei unter keinem Gesichtspunkt etwas einzuwenden. (1994)
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Der Notdienst in einer Tierklinik ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Autorin beobachtet den Tierarzt bei der Arbeit, beschreibt die Fälle; die er behandeln muss. Da kommt ein Pudel mit einem Tumor am Bauch, es folgt ein Dackel mit einer Magen-Darm-Infektion, schließlich wird eine Taube von den Qualen erlöst, die ihr eine Katze bereitet hat. So geht es den ganzen Tag. Der Beitrag erklärt, dass moderne Technik die Untersuchung erleichtert. Schon in der: Überschrift kommt es zum Ausdruck: »Ultraschallgerät macht zappelnde Pfoten der Welpen schon vor ihrer Geburt sichtbar«: Werbende Angaben über den Tierarzt enthält der Artikel nicht. Aber er nennt den Namen des Mannes. Dies ist der Anlass für die Landestierärztekammer, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Arzt habe der Zeitung zur Auflage gemacht, dass sein Name nicht erwähnt werden dürfe. Der Redaktionsleitender Zeitung habe sich über diesen Wunsch hinweggesetzt. Durch die Verhaltensweise der Zeitung habe der Arzt als Kammermitglied einen objektiven Tatbestand der Berufsordnung erfüllt, welcher durch ein berufsgerichtliches Verfahren geahndet werden müsse. Mitgliedern der Kammer sei es nach den Satzungsvorschriften der Berufsordnung nämlich verboten;' Werbung zu betreiben. Die Zeitung bleibt dabei: Der Name des Arztes sei nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gefallen. Auch das Foto, das den Arzt bei der Arbeit zeigt, sei nicht ohne dessen Einwilligung aufgenommen worden. (1994)
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Unter dem Titel »Die Erpresser-Mafia« berichtet ein Nachrichtenmagazin über Formen der organisierten Kriminalität in Deutschland. Dabei ist von zwei »gefürchteten PKK-Kassierern« die Rede, die die Polizei zu kennen glaube. Sie werden namentlich genannt. Es wird erwähnt, dass sie anerkannte Asylanten seien, dass gegen sie Ermittlungen wegen räuberischer Erpressung laufen. Davon unbeeindruckt schöpfe Glas Schläger-Duo auch weiterhin die Gewinne der örtlichen Rauschgifthändler ab. Einer der beiden lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Er werde unter voller Namensnennung als Schwerverbrecher hingestellt, obwohl er mit den Beschuldigungen nichts zu tun habe und kein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Das zuständige Landgericht entspricht im einstweiligen Verfügungsverfahren dem' Unterlassungsanspruch. (1994)
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Ein Busfahrer steht vor Gericht. Er hatte zwei 17jährigen Mädchen Sinn und Zweck des »Nothammers« in Fensternähe erklärt. Als eines der Mädchen mit einem Hammer in den hinteren Teil des ansonsten leeren Busses entfleuchte, stieg der Mann hinterher, um das Sicherheitsgerät zurückzuholen. Dabei kam es zu Berührungen und Rangeleien, die das Gericht als Nötigung wertete und mit 60 Tagessätzen zu je 70 Mark ahndete. Die Lokalzeitung schildert den Fall und spricht in der Überschrift von einer »sexuellen Nötigung im Bus«. Als der Betroffene den Fehler reklamiert, erscheint ein weiterer Artikel, diesmal mit der Überschrift »Berührungen waren nur als Nötigung zu ahnden«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fordert der Anwalt des Verurteilten, dass eine Berichtigung deutlich und unmissverständlich sein müsse. Im zweiten Bericht der Zeitung fehle der deutliche Hinweis, dass der Zeitung in der ersten Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Die Redaktion betont, dass sie auf die Empfindlichkeiten der Menschen stets Rücksicht nehme. Im zweiten Beitrag sei unmissverständlich in der Hauptzeile der Überschrift auf die Urteilsfindung hingewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei mit dem Beschwerdeführer telefonisch vereinbart worden. (1994)
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»Heute würde Stauffenberg als extremer Nazi gelten. Stauffenberg war nicht nur ein Rechtsradikaler, sondern auch feige«, lautet eine Passage in einem Leserbrief in einer Tageszeitung. Der Autor äußert seine Überraschung darüber, dass Claus Schenk Graf von Stauffenberg als Held dargestellt wird. Er sei nicht Manns genug gewesen, den Führer mit seiner Dienstpistole zu erschießen. Stattdessen habe er eine Bombe unter den Tisch gelegt, an der vier Unschuldige gestorben seien. Stauffenberg habe das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 und Österreich weiter bestehen lassen wollen. Ein Leser des Blattes hält die zitierte Passage für ehrkränkend. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat schreibt er, ihm erscheine unschlüssig, dass jemand als Nazi gekennzeichnet werden dürfe, der erkennbar in konspirativer Weise dieselben bekämpfte. Die Chefredaktion verweist auf ihre außerordentlich umfangreiche Berichterstattung anlässlich des 50. Jahrestages des Attentats auf Adolf Hitler. Diese sei insgesamt nicht als Heldenverehrung gedacht oder als solche miss zu verstehen gewesen, sondern habe sich um eine umfassende sachliche historische Darstellung bemüht. In diesem Kontext sei der Leserbrief zu sehen. Die Redaktion sei sich durchaus im klaren gewesen, dass dieser Leserbrief eine nicht alltägliche und stark vom Allgemeinempfinden abweichende Meinung artikuliere. Insgesamt sei der Brief als ein Beitrag zur Ausgewogenheit zu betrachten, der nach Ansicht der Redaktion nicht die Absicht verfolge, einen Dritten herabzusetzen. Die Chance, in einem Leserbrief eine Gegenposition zu artikulieren, habe der Beschwerdeführer nicht genutzt. (1994)
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Eine Bürgerinitiative beschwert sich beim Deutschen Presserat über drei Beiträge in einer Sonntagszeitung, die darin gezielt Falschmeldungen verbreite. Der erste Artikel berichtet über einen prominenten Kritiker des geplanten Endlagers für Atommüll in Gorleben. Wenige Monate zuvor habe der Grundstückseigentümer dem Bauherrn des Endlagers das Recht auf Nutzung seines Landes gestattet. Nach Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages habe er jedoch seine Taktik geändert, indem er Rechtsmittel gegen die Bauerlaubnis einlegte: Die Beschwerdeführer kritisieren an dieser Darstellung, dass sie faktisch falsche Behauptungen erhebe, um den Atomkraftgegner als einen abgefeimten Spekulanten erscheinen zu lassen. Ein zweiter Bericht schildert Demonstrationen aus Anlass des geplanten Transports abgebrannter Brennstäbe nach Gorleben. Auf den Zufahrtswegen zum Zwischenlager hätten Demonstranten schwere Straftaten begangen. Sie seien teilweise vermummt und mit Eisenstangen bewaffnet gewesen. Einige von ihnen hätten Schwellen eines' Bahngleises, von dem aus der Castor-Behälter auf einen Lastwagen umgeladen werden sollte, zersägt. Die Bürgerinitiative bestreitet den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung. Weder das zuständige Innenministerium noch die Polizeieinsatzleitung bei der zuständigen Bezirksregierung habe entsprechende Erkenntnisse. In einem dritten Beitrag behauptet die Zeitung, der ehemalige hessische Umweltminister habe gegen die Einlagerung von Atommüll aus dem Kernkraftwerk Biblis in das Zwischenlager Gorleben nichts einzuwenden. Die Zeitung beruft sich auf vertrauliche Briefwechsel zwischen ihm und seiner Kollegin in Niedersachsen. Die Beschwerdeführer reichen dazu einen Bericht in einer anderen Tageszeitung ein, demzufolge das hessische Umweltministerium die Behauptungen als »frei erfunden« bezeichnet hat. Zum Vorwurf, einen Atomkraftgegner als Spekulanten dargestellt zu haben, erklärt die Zeitung, das Verschweigen des Vertrages und das gleichzeitige widersprüchliche Verhalten im Hinblick auf den Vertrag seien zu Recht Grund genug für eine Berichterstattung gewesen. Die Mitteilung von »vermummten und bewaffneten Demonstranten« beruhe auf vertraulichen Informationen aus dem Innenministerium: Die Redaktion habe in ihrem Bericht auf den Widerspruch zwischen der offiziellen Aussage und den tatsächlich bekannten Fakten hingewiesen. Der Briefwechsel zwischen den beiden Umweltministern sei durch einen Leserbrief der Pressesprecherin eines der beiden Ministerien im Kern bestätigt worden. (1994/95)
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