Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Stasi-Kontakte

Ein Nachrichtenmagazin beschäftigt sich mit der DDR-Vergangenheit einer Landtagsabgeordneten. Unter der Überschrift »Blockflöte räumte MfS Zentrale auf« wird behauptet, dass in der Zeit Ihrer Mitwirkung als Delegierte eines »DDR-Bürgerkomitees zur Auflösung der Staatssicherheit« Akten spurlos verschwunden seien. Die Zeitschrift informiert über eine angebliche enge Zusammenarbeit der Bürgerrechtlerin mit einem Stasi-General und schreibt, dass die Politikerin jetzt den Vorstoß unternommen habe, alle einstigen Stasi Angehörigen in Zukunft die Ausübung höchster Staatsämter zu ermöglichen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist die Landtagsabgeordnete alle Unterstellungen zurück. Bis zur Wende sei sie parteilos gewesen. Den General habe sie höchstens dreimal aus dienstlichem Anlass getroffen. Das Archiv habe sie niemals eigenmächtig betreten. Ihre angeblichen Erklärungen seien unzutreffend: Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung: An der Richtigkeit der Unterlagen und der Aussagen von Zeitzeugen bestehe kein Zweifel. (1993)

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Zitat

Bearbeitung von Fotos

Mit einem Bericht über Auswüchse im Pferdesport weist eine Fernsehillustrierte auf eine Fernsehsendung hin, die dem Leiden von Pferdereim Reitsport gewidmet ist. Unter der Überschrift »... denn Pferde leiden stumm« wird der Pferdesport als ein »Verschleißsport« bezeichnet. Pferde würden blutig geschlagen, blutig sporniert und auf andere Weise gequält. Das Durchschnittsalter eines Pferdes betrage heute sieben Jahre. Dabei könne ein Pferd, das gut gepflegt und geritten werde, mindestens 25 Jahre alt werden. Der Bericht kritisiert die mangelhafte reiterliche Ausbildung in der Bundesrepublik. Es gebe nur 1.358 Berufsreitlehrer für rund zwei Millionen Reiter. Es sei niemand da, der korrekt unterrichte. Aufgemacht ist der Text mit dem Foto eines Pferdekopfes mit blutendem Maul und Speichelfluss. Eine Marketinggesellschaft, die für den Reitsport arbeitet, wendet sich an den Deutschen Presserat. Es handele sich hier um einen tendenziösen Text, der Assoziationen zwischen Rennpferden und »normalen« Reitpferden lanciere, die so nicht gelten könnten: Es würden für diesen Text Statistiken verwendet, aber offensichtlich bewusst falsche Schlussforderungen gezogen. Das Foto des Pferdes sei vermutlich retuschiert worden. Die Zeitschrift kann belegen, dass das Foto nicht retuschiert worden ist. Sie legt auch Quellen für die strittigen Behauptungen im Text vor. Der Bericht sei eingehend recherchiert. (1993)

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Wahrheitsgehalt

Lawinenunglück in den Tiroler Bergen: Ein deutscher Industrieller, zwei seiner Kinder und ein Freund werden unter sieben Meter Schnee begraben. Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung über die Tragödie. Auf der Titelseite befindet sich ein Foto des verunglückten Konzernchefs sowie die Aufnahme eines offensichtlich Toten im Leichensack. Ein Angehöriger der Familie bemängelt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat das Foto des Toten im Leichensack. Es verletze in menschenverachtender Weise die Gefühle der Angehörigen und die Würde des Toten. Auch die Behauptung im Text, der Verunglückte habe »steif gefroren« im Lawinenschnee gelegen, sei mit der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Formulierung »Niemand soll die Gesichter der Lawinen-Opfer sehen - es sind keine Gesichter mehr«. Er berichtet, dass er nach dem Unglück die Toten aufgebahrt gesehen habe und diese keineswegs entstellt gewesen seien. Schließlich beklagt er die Veröffentlichung der Bilder zweier weiterer Opfer und einer überlebenden Tochter der Familie. Die Redaktion ist sich keiner Schuld bewusst. Die Leiche im Sack sei verhüllt gewesen. Dies sei auch in der Unterschrift zum Bild erläutert worden. Die Behauptung, die Leichen seien »steif gefroren« gewesen, treffe zu. Nach der Bergung hätten sie über Nacht am Unfallort liegen gelassen werden müssen. Eine Nachrecherche habe ergeben, dass die Information, wonach die Gesichter der Lawinen-Opfer entstellt gewesen sein sollen, falsch war. Zu dem Zeitpunkt der Berichterstattung habe aber die Familie bereits gewusst, dass die Gesichter nicht entstellt wären. Die Veröffentlichung der Fotos sei zulässig gewesen. (1993)

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Bundesverdienstkreuz

Eine Tageszeitung kritisiert; dass ein Landtagsabgeordneter für die umstrittene Rettung von 42 Waisenkindern aus Sarajewo mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet werden soll: Dabei wird u. a. über die nicht erfolgte finanzielle Absicherung der damaligen Aktion berichtet. In einem nebenstehenden Kommentar werden Namen zwielichtiger Personen genannt, die gleichfalls Träger des Sundesverdienstkreuzes sind. Der Abgeordnete beklagt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er mit Kriminellen in Verbindung gebracht wird. Die Redaktion entgegnet, sie habe sorgfältig recherchiert: Sie behaupte ausschließlich Tatsachen. (1993)

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Schleichwerbung

Das Freizeitmagazin einer Lokalzeitung enthält redaktionelle Beiträge und Anzeigen mit gleichem Bezug. Ein Zweispalter schildert die neuen Attraktionen eines Freizeitparks. In Foto und Text wird ferner ein Ponyhof vorgestellt. In zwei Anzeigenspalten daneben werden beide Unternehmen in Anzeigen präsentiert. Die Chefredakteurin einer Fachzeitschrift bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung. Sie beanstandet, dass die Anzeigenkunden sogar in den Schlagzeilen genannt werden, und vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Texte seien durch die Redaktion im Ganzseitenverfahren unabhängig von der individuellen Anzeige umbrochen worden: Erst die spätere Hinzufügung der Anzeigen durch die Technik habe zu dem eindeutigen Verstoß geführt. (1993)

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Vorverurteilung

Drei Zeitungen berichten über den Prozess gegen einen Mann, dem die Anklage versuchte Anstiftung zum Mord zur Last legt und der zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wird. Der Betroffene wirft den Zeitungen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor; dass zwei Zeitungen sein Foto veröffentlicht und alle drei Zeitungen seinen vollen Namen genannt haben. (1992)

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Richtigstellung

Eine Zeitschrift berichtet von Stasi-Vorwürfen gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages. In dem Beitrag heißt es, einer Partei sei gesteckt worden, dass einer der ihren – Jurist und früherer Bürgermeister – immer noch am Rhein aktiv ist. Im Anschluss wird der Betroffene auf die angeblich kursierenden Akten angesprochen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es noch kein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen den Abgeordneten. Ein solches, erst später aufgenommenes Verfahren wird wieder eingestellt. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift nimmt der Chefredakteur zu der Angelegenheit Stellung. Der Generalbundesanwalt habe mitgeteilt, was die Zeitschrift schon drei Wochen zuvor gemeldet habe, nämlich dass gegen den Abgeordneten wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt werde. Zitat: “Vielleicht sollten wir zum Jahresende eine Sammlung aller Dementis veröffentlichen, die sich als falsch erwiesen haben.” Der Politiker bittet den Deutschen Presserat, die Zeitschrift dafür zu rügen, dass sie die Meldung über das angebliche Ermittlungsverfahren nicht korrigiert habe. Die Redaktion erklärt, es sei lediglich ein Verdacht geäußert worden. Dafür hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Der gegen einen hochrangigen Politiker bestehende Verdacht, er könnte möglicherweise Spion oder auch nur Zuträger der Geheimdienste gewesen sein, sei für die Öffentlichkeit von überragendem Informationsinteresse. (1993)

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Foto einer Unbeteiligten

Eine Zeitschrift berichtet über ein Flugzeugunglück im Flughafen einer osteuropäischen Hauptstadt. In Schlagzeile und Text stellt sie eine deutsche Stewardess als die Heldin des Tages vor, In dem Beitrag findet sich u. a. ein Foto der Mutter der Stewardess mit Namens- und Altersangabe sowie ein Zitat des Stiefvaters, in dem es heißt: »Meine Ex- Frau und ich haben lange mit ihr gesprochen ... «. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet die Mutter die Veröffentlichung Ihres Fotos und die Erwähnung, dass sie geschieden sei. Sie betont, dass sie ein Journalist der Zeitung nicht angesprochen habe. Sie moniert, dass ihre Scheidung nun öffentlich bekannt geworden sei: Dabei habe sie diese Tatsache geheim halten wollen: Die Beschwerdeführerin vermutet, dass für die Preisgabe von Informationen sehr viel Geld gezahlt worden sei. Die Redaktion gibt zu, dass sie mit der Mutter der Stewardess nicht gesprochen habe. Grundlage der Berichterstattung sei ein mit dem Stiefvater telefonisch geführtes Interview. Dieser habe für seine Äußerungen kein Geld erhalten: Er habe auch das Foto seiner geschiedenen Ehefrau zur Verfügung gestellt. Durch ihr mutiges Verhalten bei dem Unglück sei die Tochter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte geworden. Die Mutter sei durch das Ereignis bekannt und somit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Als solche müsse sie sich die Veröffentlichung ihres Fotos zumindest für einen gewissen Zeitraum gefallen lassen. Den Familienstand habe die Zeitung nicht preisgegeben. Mitgeteilt worden sei lediglich, dass sie die Ex-Frau des Stiefvaters der Stewardess sei. Ehescheidungen seien heutzutage an der Tagesordnung. Anlass für Schamgefühle gebe es nicht. (1993)

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Recherche

Ein Medienreport für Medienanwender berichtet, dass ein privater Fernsehsender für zwei Mark verkauft worden ist, und schildert die Hintergründe dieses Geschäfts sowie die Art und Weise seiner Darstellung in einer mit dem Unternehmen verbundenen Tageszeitung. Dabei wird auch die Rolle eines der beteiligten Geschäftsführer beschrieben. Dieser wendet sich, nachdem die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag gegen den Herausgeber und Chefredakteur des Informationsdienstes abgelehnt hat, an den Deutschen Presserat. Tatsachenbehauptungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt recherchiert worden. Der Autor der beanstandeten Veröffentlichung trägt vor, seine Informationen aus dem Firmenumfeld und aus dem Markt bezogen zu haben. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer selbst Quelle der Angaben. Als Brancheninformationsdienst habe man es als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Presseangesehen, die Vorgänge in dem Privatsender genauer zu durchleuchten und Zusammenhänge aufzuzeigen. Direkte Fragen an die Beteiligten per Fax seien nicht beantwortet worden. (1993)

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