Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Auf der Sportseite einer Regionalzeitung findet sich unter einem Feature über die Stimmung im Wembley-Stadion vor dem Finale der Europameisterschaften im Fußball eine Illustration, welche die Kulisse eines Fußballstadions zeigt. Auf Fahnen im Vordergrund und auf dem Tribünendach ist eine Biermarke dargestellt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er empfindet die Vermischung von redaktionellem Beitrag und Werbung als sehr störend. Optisch sei nicht zu erkennen, ob der Beitrag zur Werbung gehöre oder nicht. (1996)
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Eine 87jährige Deutsche, die im Frühjahr 1945 drei jüdische Flüchtlinge vor ihren Verfolgern versteckt hat, erhält aus den Händen des israelischen Botschafters den Ehrentitel “Gerechte unter den Völkern”, die höchste Auszeichnung, die Israel an Nicht-Juden vergibt. Postum wird auch der Ehemann mit dieser Ehrung bedacht. Die Zeitung am Ort nimmt das Ereignis zum Anlass, aus dem Leben der alten Dame und über die Umstände ihrer guten Taten zu berichten. In einem ersten Bericht wird unter der Überschrift “Sie rettete Leben und verlor das Liebste” berichtet, Russen hätten ihren Mann 1945 erschossen. Zwei Wochen später wird in einem Beitrag über die Ehrung selbst erwähnt, der postum Ausgezeichnete sei damals von SS-Leuten ermordet worden. Eine Freundin der Geehrten wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Behauptung, dass der Ehemann von Russen erschossen worden sei, stempele Angehörige der Sowjetarmee zu Judenmördern. Aus dem nicht weiter kommentierten Satz gehe nicht hervor, dass es sich um die in SS-Diensten stehenden russischen Soldaten des Generals Wlassow gehandelt habe, die auch nach dem Fall Berlins in Deutschland “Judensäuberungen” durchgeführt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da die Berichterstattung den Tatsachen entspreche. Die Verfasserin des Artikels habe ein langes Gespräch mit der alten Dame geführt. Dabei habe diese ausdrücklich erklärt, ihr Ehemann sei “von den Russen” erschossen worden. Die Zeitung legt für diese Aussage weitere Belege vor. (1996)
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Unter der Überschrift „Fälschen aus Gefälligkeit“ setzt sich ein Beitrag in einer Tageszeitung sehr kritisch mit der Wahlforschung auseinander. Der Autor nennt es verblüffend, wie verschiedene Institute jeweils Ergebnisse errechnen, die dem Auftraggeber passen. Als Beispiel nennt er eine Zeitschrift, die mit der Veröffentlichung entsprechender Ergebnisse vor Landtagswahlen in drei Ländern eine Partei gefördert und damit verschlüsselt zur Stimmabgabe für diese Partei aufgerufen habe. Die Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie weist die in dem Beitrag der Zeitung enthaltenen Unterstellungen als falsch zurück und spricht von einer Diskreditierung der gesamten Branche der Meinungsforschung. Die Zeitung entgegnet, der streitige Artikel sei auf einer „Meinungsseite“ erschienen, enthalte also die persönliche Auffassung des Autors. Die angegriffene Passage, die bewusste Zeitschrift würde eine bestimmte Partei fördern, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Annahme, der Zeitschrift würde das Fälschen von Meinungsumfragen vorgeworfen, sei absurd. Weder wörtlich noch indirekt werde diese Behauptung im fraglichen Artikel aufgestellt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass verschiedene Meinungsumfrage-Institute verschiedene Ergebnisse errechnen. Dies werde als „verblüffend“ bewertet, also kommentiert. (1996)
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite ein Foto des gekidnappten Jan Philipp Reemtsma, der von einem der Entführer mit einer Maschinenpistole bedroht wird. Ein Journalist ist der Ansicht, das Foto sei menschenverachtend und verherrliche die Gewalt. Die Zeitung sah sich in der Pflicht, das Foto zu veröffentlichen. Sie hält es für ein wesentliches Dokument, das die Öffentlichkeit darüber informiere, dass es dem Entführten entgegen der Erklärung der Ermittlungsbehörden wesentlich schlechter gehe. (1996)
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Ein Bürger der Stadt schickt seiner Zeitung einen Leserbrief. Darin nimmt er Stellung zu den Aktivitäten einer Bürgergruppe Lärmschutz, die sich gegen die Erweiterung von Gleiskapazitäten der Bundesbahn ausspricht. In diesem Zusammenhang kritisiert er einen Mitbürger, der – so wörtlich – seine Person zu sehr in den Vordergrund stellt und zuviel Wind ablässt. Er erinnert daran, dass der Vater des namentlich Genannten vor ca. 30 Jahren ein Grundstück an der Bahn fast geschenkt erworben und darauf dann ein Haus gebaut habe. In einem zweiten Leserbrief berichtet der Verfasser über einen anonymen Brief, den er als Resonanz auf seinen ersten Brief erhalten habe. Darin werde ihm vorgeworfen, er habe seine frühzeitige Rente auf geradezu kriminelle Weise erschlichen. Nach einer Beschreibung der Umstände seiner Frühpensionierung benutzt er bezüglich der Person des anonymen Briefschreibers folgende Formulierung: “...dem sind wohl die letzten Gehirnzellen mit dem Güterzug durchs Tunnel davon gefahren.” Abschließend stellt er fest, dass alle seine Freunde und Bekannten sowie er selbst hinter dem gemeinen Verleumder die gleiche Person vermuten. Leider fehlten ihm die Beweise für eine gerichtliche Weiterverfolgung. Der im ersten Leserbrief erwähnte Mitbürger beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe durch den Abdruck unbewiesener Behauptungen die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Er und seine Familie fühlten sich in ihrer Würde und in ihrem Ansehen verletzt. Die Zeitung ist der Meinung, dass an dem ersten Leserbrief nichts zu beanstanden ist. Die Grundstücke am Schwellenwerkgelände seien vor 30 Jahren tatsächlich “fast geschenkt” veräußert worden. Mit der Veröffentlichung des zweiten Leserbriefes habe man dem Verfasser Gelegenheit gegeben, sich gegen ein anonymes Schreiben zur Wehr zu setzen. Der Inhalt dieses zweiten Briefes sei an der Grenze dessen, was vertretbar sei, aber doch noch für eine Veröffentlichung geeignet. Wenn der Beschwerdeführer sich dadurch angegriffen fühle, habe dies wohl persönliche Gründe. Sein Name sei in diesem Leserbrief jedenfalls nicht genannt worden. (1995)
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