Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Bezeichnung „Schwarzfahrer“

Ein prominenter Bundestagsabgeordneter fährt Straßenbahn, ist in Eile, lässt sich am Fahrscheinautomaten von einem Jungen erklären, welchen Knopf er gedrückt hat, und bewegt, da er dasselbe Ziel wie der Junge hat, denselben Knopf, steckt sein letztes Kleingeld in den Schlitz. Während der Fahrt entdeckt er zu seinem Schreck, dass er eine Kinderkarte gelöst hat. Er greift nach der Geldbörse, um eine andere Karte zu lösen, und stellt fest, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Ein Kontrolleur taucht auf, sieht sich die Kinderkarte an, nickt und geht weiter. „Klar“, so der Abgeordnete später, „dass ich blass um die Nasenspitze war!“ Eine Boulevardzeitung greift den Vorgang auf und macht daraus eine große Geschichte: „Schwarz gefahren“. Sie dichtet einen Wortwechsel zwischen dem „Schwarzfahrer“ und dem Kontrolleur zusammen und legt letzterem die Verwarnung in den Mund: „Beim nächsten Mal macht das 60 Mark!“. Sie zitiert schließlich den Sprecher der Stadtwerke dahingehend, dass der Vorgang nicht aktenkundig sei, Schwarzfahren allerdings normalerweise 60 Mark koste. Der Betroffene fordert eine Richtigstellung. Seine Erklärung, dass es keine Schwarzfahrt war, sondern ein Irrtum, steht anderntags im Blatt. Der Politiker wendet sich dennoch an den Deutschen Presserat. Die Behauptung, er sei „schwarzgefahren“, sei falsch, da er nicht ohne Karte, sondern mit einem ermäßigten Ticket gefahren sei. Der Wortwechsel zwischen ihm und dem Kontrolleur sei frei erfunden, da der Kontrolleur die falsche Karte überhaupt nicht erkannt habe. Zudem enthalte der Beitrag erfundene Zitate von ihm. Auch die Stellungnahme der Stadtwerke werde offenbar falsch wiedergegeben. Er sieht in der Veröffentlichung eine Ehrverletzung. Die Richtigstellung reiche nicht aus, da sie auf Seite 26 veröffentlicht sei und nicht, wie der Ursprungsartikel, auf der Titelseite. Die Rechtsabteilung des Verlages erwidert, die Veröffentlichung stimme in ihren wesentlichen und entscheidenden Grundzügen mit der Geschichte überein, wie sie der Beschwerdeführer selbst erzähle. Eine wortgetreue Wiedergabe werde im Rahmen eines journalistisch sorgfältigen Verhaltens nicht gefordert. Die Verwendung des Begriffs „Schwarzfahren“ enthalte lediglich eine Wertung, die weder die Erfüllung eines Straftatbestandes noch die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit voraussetze. Im übrigen würden in der juristischen Literatur ganz unterschiedliche Tatbestände unter dem Begriff des „Schwarzfahrens“ behandelt. Unstreitig sei, dass der Abgeordnete keinen gültigen Fahrausweis bei der Benutzung der Straßenbahn gehabt habe. Dies verpflichte ihn gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Straßenbahnverkehrs zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts. Auch der nicht juristisch vorgebildete Leser würde hier unbefangen von „Schwarzfahren“ sprechen. Einen Verstoß gegen den Pressekodex sieht der Verlag daher nicht begründet. (1997)

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Fotos

Von „Horror-Rennen“ in Japan berichtet eine Zeitschrift. Es sei unfassbar: „Weil geldgierige Japaner wett-verrückte Zuschauer gnadenlos abzocken wollen, jagen sie junge Vollblüter mit tonnenschweren Gewichten über eine mörderische Rennstrecke“. Dies sei, so die Zeitschrift, eine brutale Horror-Folter, bei der die gequälten Pferde nicht die geringste Überlebenschance hätten. Dem Beitrag über die Pferdeschlittenrennen in Japan ist eine Vielzahl von Fotos beigestellt. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel enthalte mehrere falsche Tatsachenbehauptungen. Ein Teil der Fotos sei nicht authentisch. Schließlich diskriminiere diese Veröffentlichung die Japaner. Die Rechtsvertretung des Verlages erklärt, es sei eine Tatsache, dass in Japan solche Rennen veranstaltet werden. Bei der Veröffentlichung sei zu berücksichtigen, dass jede Publikation ihren ganz spezifischen Leserkreis mit den Mitteln erreichen müsse, welche dieser auch verstehe. Das Anliegen der vorliegenden Veröffentlichung seien der Tierschutzgedanke und die Mobilisierung der Menschen gegen die in dem Artikel geschilderten Praktiken. Andere Publikationen hätten gleichfalls über diese Rennen berichtet. (1997)

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Ausländer

Eine Lokalzeitung berichtet, dass das Landgericht sechs Rumänen wegen des Diebstahls großer Mengen Zigaretten zu Haftstrafen verurteilt hat. Wenige Tage später informiert sie ihre Leser, dass die Polizei zwei junge Kurden „aus dem Verkehr gezogen“ hat, weil sie im Stadtpark einen schwunghaften Heroinhandel betrieben haben. Ein Leser schreibt dem Deutschen Presserat. Er sieht keinen begründbaren Sachbezug, der die Nennung der Staatsangehörigkeit der an den genannten Vorfällen Beteiligten gerechtfertigt hätte. Die Zeitung entgegnet, der Leser müsse die Nationalität der mutmaßlichen Täter wissen, damit er die geschilderten Vorgänge beurteilen könne. Die Tatsache, dass bei bestimmten Straftaten besonders häufig Tätergruppen einer Nationalität oder ethnischen Abkunft auffällig würden, sei kriminalstatistisch und kriminalsoziologisch nachgewiesen. Die Veröffentlichung dieser Tatsache – auch im Einzelfall – diene nicht der Diskriminierung, sondern der Information über die Wirklichkeit, damit sich die Leser ein Urteil über Entwicklungen im In- und Ausland bilden könnten. Würde tatsächlich konsequent in solchen Fällen auf die Mitteilung von Nationalitäten verzichtet, wüssten die Mediennutzer bis heute nicht, dass es ein Kriminalitätsproblem durch den Zerfall des kommunistischen Zwangssystems im Osten gebe. Das Vertrauensverhältnis zwischen Lesern und Journalisten würde beschädigt, wenn wichtige Informationen zur Beurteilung eines Zusammenhangs aus „pädagogischen“ Gründen weggelassen würden. (1997)

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Bezeichnung „Ekel-Paket“

Ein Boulevardblatt berichtet über einen Weltenbummler, der ein „Ekelpaket“ sei. Er liege mit sechs Familien in seiner Straße im Streit, habe auf offener Straße eine Nachbarin gar eine „Drecksau“ genannt. Der betroffene Mann beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine einseitige Berichterstattung, die ihn diffamiere und seinen Ruf schädige. Ferner kritisiert er das Verhalten des Autors, der bei seinem Besuch angegeben habe, er wolle über die Reisen des Hausherrn berichten. Erst am Ende des Gesprächs habe er darauf hingewiesen, dass der Nachbarschaftsstreit der eigentliche Anlass seines Besuchs sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, der prominente Weltenbummler sei in der strittigen Veröffentlichung auch positiv dargestellt worden, müsse sich allerdings auch Kritik gefallen lassen. Man habe seine guten und seine schlechten Taten einander gegenübergestellt, so dass von einer diskriminierenden Aussage nicht gesprochen werden könne. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die bayerische Sprache in ihrer Ausdrucksweise wesentlich deftiger sei als Mundarten anderer Regionen. (1997)

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Sexualverbrechen

Unter der Überschrift „Ich wollte es nicht, ich musste es tun“ berichtet eine Zeitschrift auf der Basis eines persönlichen Gesprächs mit einem mutmaßlichen Sexualmörder in der Haftanstalt über dessen Lebensgeschichte und den Mord an einem zehnjährigen Mädchen. In einer Passage des Beitrags schildert der Mann, dass er sich selbst befriedigt habe, während das Kind neben ihm auf dem Bett lag. Eine Leserin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verhaltensweise der Redaktion, die einem mutmaßlichen Sexualmörder Gelegenheit gebe, seine sexuellen Praktiken im Zusammenhang mit der Tötung eines Kindes öffentlich darzulegen. Dies verstoße gegen die Menschenwürde des getöteten Kindes und seiner Eltern und sei unangemessen sensationell, da kein öffentliches Interesse an dieser Darstellung vorliege. Die Rechtsabteilung hält die Reportage für sensibel und zurückhaltend. Die Autorin versuche, ihren Lesern die Hintergründe einer solchen Tat begreiflich zu machen. Das schließe das Wissen und Verständnis um die sadistischen Phantasien während der Kindheit des Täters und die Beschreibung der Tat selbst ein. Ohne das beanstandete Zitat oder eine entsprechende Textstelle wäre ein Verständnis dessen, wie der Zwang während der Tat wirke, kaum darstellbar gewesen. Man würde anderenfalls Persönlichkeit und Tat schlicht nicht verstehen können. Insgesamt sei die Reportage um Distanz bemüht. Dass die Auseinandersetzung mit der schrecklichen Tat für die Angehörigen nicht angenehm sei, sei verständlich. Es bestehe aber ein starkes öffentliches Interesse daran, unabhängig und möglichst authentisch über eine solche Tat und die Täterstrukturen aufgeklärt zu werden. Die Zeitschrift gesteht ein, dass die Beschwerde die Redaktion nachdenklich gemacht hat. Der Vorgang habe zu internen Diskussionen geführt mit dem Ergebnis, dass man in Zukunft noch sorgfältiger als bisher prüfen werde, wie detailliert eine derartige Tat geschildert werden könne, um eine Beeinträchtigung der Angehörigen so gering wie möglich zu halten. (1997)

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Nachruf

„Eine tragische Erscheinung“ betitelt eine Lokalzeitung ihren Nachruf auf einen ehemaligen Redaktionskollegen. Darin lobt und tadelt sie zugleich. Der Verstorbene sei ein profunder Kenner der lokalen Szene gewesen und habe mit einem bemerkenswerten geisteswissenschaftlichen Hintergrund sowie einer sprachlichen Diktion, wie sie in dieser Ausprägung nur selten anzutreffen sei, in seiner ihm eigenen „Schreibe“ das Leben seiner Heimatstadt transparent gemacht. Allzu deutlich habe er seine Redaktionskollegen seine Geringschätzung spüren lassen. Sie wiederum hätten an ihm bemängelt, dass er u.a. vom Zeitungsmachen und von den Bedürfnissen der Leser nichts verstehe, permanent Nachricht und Meinung vermische. Schließlich wird erwähnt, dass es dem Verlag nicht gelungen sei, den talentierten Schreiber vom Laster des Alkohols zu befreien und seinen körperlichen Verfall zu stoppen. Ein Leser des Blattes schaltet den Deutschen Presserat ein. Er verweist auf die Richtlinie 8.3, die besagt, dass körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen fallen. Der Verleger der Zeitung, zugleich Autor des Nachrufes, gesteht ein, dass einige Passagen des Beitrags möglicherweise zu harsch geschrieben seien. Darin schwinge jedoch eine Verbitterung darüber mit, dass es ihm nicht gelungen sei, den Redakteur in einer lebenswürdigen Bahn zu halten. Ausführlich schildert er, wie es mit seinem ehemaligen Mitarbeiter ständig bergab gegangen sei. Und wie er sich bemüht habe, dies zu verhindern. Abschließend zitiert er einen „besonnenen, honorigen Bürger“ der Stadt, der ihm bestätigt habe, dass er treffender die Tragik des Verstorbenen nicht hätte herausstellen können: „Wer ihn kannte, wird auch Ihre Empfindungen verstehen.“ (1997)

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Namensnennung

Eine Tageszeitung berichtet über einen Arzt, der wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug und unnötige Operationen verhaftet worden ist. Der Betroffene wird mit vollem Namen genannt und im Bild gezeigt. In einem zweiten Beitrag unter der Überschrift „Operierte er aus Raffgier?“ wird behauptet, dass sich bei der Ärztekammer Beschwerden über den Mann wegen zu hoher Abrechnungen und fehlerhafter oder unnötiger Augenoperationen häuften. Ein Berufskollege schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Arzt werde durch einen Medienpranger vorverurteilt. Der Beschwerdeführer hat zudem Zweifel, ob bei der Ärztekammer tatsächlich Beschwerden vorliegen. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in ihrer Veröffentlichung eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass der Arzt unter dringendem Verdacht stehe. Die Namensnennung des Betroffenen sei gerechtfertigt. Es gehöre zu den Pflichten der Presse, die Öffentlichkeit vor fehlbehandelnden Ärzten zu warnen und zu schützen. Der Betroffene selbst habe wiederholt die Öffentlichkeit gesucht. So habe er bereits nach bekannt werden der ersten Vorwürfe im Jahre 1995 in einer von ihm einberufenen Pressekonferenz öffentlich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen. Von diesem Zeitpunkt an habe es keine Veranlassung gegeben, von einer Nennung des vollen Namens abzusehen. Das strittige Foto sei im Beisein mehrerer Pressefotografen im Einverständnis des Arztes während seiner Pressekonferenz entstanden. (1997)

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Ballonunglück frei erfunden

Der Gasbrenner eines Heißluft-Ballons explodiert. In Sekundenschnelle verwandelt sich die Gondel in ein Flammenmeer. Starr vor Entsetzen hört der 17 jährige Oliver die Todesschreie seiner drei Freunde. Eine Zeitschrift schildert das Drama am Pfingstsonntag in Wort und Bild. Unter der Überschrift „Ich sah, wie meine Clique lebendig verbrannte!“ finden sich Fotos vom Ballon und seiner brennenden Gondel sowie Bilder der Unglücksopfer und des Überlebenden, der nicht hatte mitfahren dürfen, weil in der Gondel nur Platz für drei Passagiere war. Der Freiballonsport-Verband trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Nach seiner Ansicht ist die Geschichte frei erfunden. Der Verlag der Zeitschrift äußert sich nicht. Das Luftfahrt-Bundesamt teilt dem Presserat mit, dass seiner Flugunfalluntersuchungsstelle keine Meldung über ein so folgenschweres Unfallereignis vorliegt. Am Pfingstsonntag 1997 gab es keinen Unfall mit einem Freiballon in Deutschland. Lediglich am Pfingstmontag ereignete sich ein Flugunfall mit einem Heißluftballon. Bei diesem Unfall wurde jedoch niemand tödlich verletzt. Auch trifft die Schilderung des Unfalls in der Zeitschrift nicht auf dieses Ereignis zu. Eine Überprüfung aller Unfallanzeigen der letzten drei Jahre ergab, dass sich in diesem Zeitraum kein auch nur annähernd den geschilderten Umständen entsprechender Unfallvorgang in Deutschland ereignet hat. (1997)

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Leserbriefe

Eine Wochenzeitung erhält einen Leserbrief. Der Redakteur, der vertretungsweise die Leserpost bearbeitet, liest den Brief nur flüchtig und beschließt, lediglich den ersten Absatz des Schreibens zu veröffentlichen, in dem der Autor sich sehr ironisch zu einem Beitrag über Mütter-Töchter-Beziehungen äußert. Der Leser beschwert sich erst beim Chefredakteur, dann beim Deutschen Presserat, dass durch die starke Kürzung der Sinn seines Briefes verloren gegangen sei. Vier Monate nach der Veröffentlichung bittet die Chefredaktion den Leser um Nachsicht. Ihr Redakteur hätte bei weiterer Lektüre des Briefes erkennen müssen, dass erst die folgenden Passagen den Protest des Lesers ohne jede Ironie deutlich werden lassen. Die Zeitung gelobt Besserung, wenn in der nächsten Urlaubszeit wieder eine Vertretung die Leserbriefe zu redigieren habe. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat bezweifelt die Chefredaktion jedoch, dass der Beschwerdeführer durch die Kürzung des Leserbriefes “kompromittiert” worden sei. Es wäre zwar sinnvoll gewesen, aus dem Schlussteil des Schreibens noch ein oder zwei Sätze zu zitieren, doch ändere dies nichts daran, dass die Kritik des Lesers an dem Beitrag klar werde. (1996)

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Roma mit bissigen Hunden

Zwei Bullterrier-Mischlinge versetzen die Menschen in ihrer Umgebung in Angst. Einer der Hunde beißt einen Fußgänger in die Wade, und einer Frau, die ihren Pudel spazieren führt, wird der Ärmel zerfetzt. Ein Anwohner fühlt sich so sehr bedroht, dass er das Ordnungsamt informiert. Die Zeitung am Ort berichtet über dessen Einsatz, der mit einer Ermahnung der Hundehalter endet. Dabei erwähnt sie, dass es sich bei den Betroffenen um eine Roma-Familie handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diesen Hinweis für überflüssig, spricht von der Stigmatisierung einer Minderheit und fordert den Deutschen Presserat auf, diesen Missbrauch der Pressefreiheit zu rügen. Die Chefredaktion der Zeitung führt zwei Gründe an, welche die Identifizierung der Hundehalter als Roma-Familie ihrer Meinung nach notwendig machten. Zum einen hätte geklärt werden müssen, wem die Hunde überhaupt gehören. Den Behörden seien immer wieder die unterschiedlichsten Ansprechpartner als Besitzer genannt worden, bis sich herausstellte, dass die Tiere Gemeinschaftsbesitz einer Großfamilie sind. Dieser Umstand werde erst verständlich, wenn man wisse, dass es sich um eine Roma-Familie handele. Zum anderen liege im Bereich des „Tatortes“ eine große Obdachlosenunterkunft, in der immer wieder verschiedene Probleme aufgetreten seien. Um bei dem vorliegenden Tatbestand Verwechslungen mit anderen Vorgängen und Bewohnern zu vermeiden, habe die Hundehalter-Familie näher beschrieben werden müssen. (1997)

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