Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
In ihrem Sonderheft „FitMama“ berichtet eine Zeitschrift über eine Pflegecreme für Schwangere. Außerdem gibt sie werdenden Müttern verschiedene Ernährungstipps. Im ersten Beitrag unter der Überschrift „Ein Hoch auf den Busen“ wird festgestellt, dass der Busen neun Monate lang ganze Arbeit leisten müsse und auf bis zu zwei Körbchengrößen anwachse. Ein Gel, dessen Name, Hersteller und Preis die Zeitschrift nennt, straffe die Haut und helfe den größer gewordenen Brüsten, der Schwerkraft zu trotzen. In einer direkt unter dem redaktionellen Beitrag stehenden Anzeige wirbt der genannte Hersteller für ein anderes Produkt in der Schönheitspflege für Schwangere. Der zweite Beitrag rät unter der Überschrift „Wohlsein!“, täglich mindestens zwei Liter Sprudel oder stilles Wasser zu trinken. Vor allem über Calcium, Magnesium und Sulfat freue sich der Körper königlich. Zwei Liter natriumarmes Wasser enthielten so viel Calcium wie vier Gläser Milch. In diesem Zusammenhang wird auf das Wasser einer bestimmten Marke verwiesen, die in einer nebenstehenden Anzeige beworben wird. Ein Leser sieht in den redaktionellen Beiträgen Schleichwerbung, da den Texten in unmittelbarer Nähe entsprechende Anzeigen beigestellt seien. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitschrift spricht von erheblichen Belastungen der Redaktion kurz vor Redaktionsschluss. Dabei seien ihr Fehler unterlaufen. Die Parallelveröffentlichung von Anzeigen und redaktionellem Text, für den die Anzeigenkunden keine gesonderte Vergütung geleistet hätten, sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Anzeigenkunden hätten, was die Chefredaktion für legitim halte, lediglich eine Platzierung ihrer Anzeige in einem bestimmten redaktionellen Umfeld gewünscht. In einem hausinternen Schreiben habe man inzwischen eine entsprechende Qualitätssicherung eingeführt. Die Veröffentlichung „Wohlsein!“ stelle eine Verbraucherinformation dar. Es sei tatsächlich so, dass das genannte Wasser besonders natriumarm sei. Deshalb habe der Redakteur es ausgewählt. In Zukunft werde man allerdings darauf achten, dass bei derartigen Beiträgen nicht nur ein Produkt, sondern mehrere Konkurrenzprodukte genannt würden. Der Beitrag „Ein Hoch auf den Busen“ nenne ein Gel, das neu auf dem Markt und nach Kenntnis der Chefredaktion auch einzigartig sei. Die darunter geschaltete Anzeige beziehe sich nicht auf dieses, sondern ein anderes Produkt des Herstellers. (2001)
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Eine Boulevardzeitung wartet unter der Überschrift „Der schmerzhafte Weg zur Wahrheit“ mit neuen Details zur „radikalen Geschichte“ der beiden Minister Trittin und Fischer auf. Unter der Zwischenüberschrift „War auch der Umweltminister gewaltbereit?“, schreibt sie, Trittin gebe sich lammfromm. In Wirklichkeit solle er Ende der 70er Jahre Organisator militanter Aktionen gewesen sein. Das Blatt zitiert einen früheren Repräsentanten des Rings Christlich Demokratischer Studenten (RCDS): „Ich habe am 20. Juni 1979 in Göttingen an einer Podiumsdiskussion unserer RCDS-Gruppe teilgenommen, die unter anderem durch massive Störungen des kommunistischen Bundes gesprengt wurde, an denen Jürgen Trittin an maßgeblicher Stelle beteiligt war.“ Ferner gibt die Zeitung die Aussage eines Teilnehmers wieder, der anonym bleiben möchte: „Trittin ist nach vorne und hat geredet. Ich habe versucht, ihm das Megafon wegzunehmen. Sofort haben sich Jungs aus seiner Gruppe auf mich geschmissen. Dabei wurde auch geprügelt.“ Trittin solle – so die Zeitung – ein Jahr vor der Diskussion über die Studienreform auch eine Veranstaltung gesprengt haben, bei welcher der damalige Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Bernhard Vogel (CDU) eingeladen war. Das Blatt zitiert auch zu diesem Vorfall einen Augenzeugen: „Tische gingen zu Bruch, wir mussten der Universität den Schaden ersetzen.“ Der Bundesumweltminister beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht liefern die Zitate und Angaben in dem Artikel keinen Beleg für die Behauptung, dass er gewaltbereit gewesen sei. Insbesondere gehe aus den in der Zeitung wiedergegebenen Zitaten von Augenzeugen nicht hervor, dass er selbst an Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen sei. Die Berichterstattung sei gekennzeichnet von einer tendenziösen Aneinanderreihung unbewiesener Behauptungen, verkürzter Wahrheiten, vager Andeutungen und definitiver Falschbehauptungen. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie verweist auf die Aussage der Zeugen, die Jürgen Trittin inhaltlich nicht bestreite. Man möge über Begrifflichkeiten streiten, aber die Chefredaktion halte Prügeln, Zerren und so weiter durchaus für militant. Die Beteiligung an diesen Aktionen werde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. (2001)
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Unter der Überschrift „Der Trittin-Vermerk“ beschäftigt sich eine Sonntagszeitung mit der „extremistischen Vergangenheit“ des heutigen Bundesumweltministers Jürgen Trittin. Sie benennt ein ehemaliges Mitglied des Rings Christlich Demokratischer Studenten RCDS, das der Zeitung erstmals auch von gewalttätigen Auftritten Trittins berichtet habe. Seiner Schilderung nach war Trittin am 20. Juni 1979 im Hörsaal 011 der Universität Göttingen maßgeblich daran beteiligt, dass eine Versammlung des RCDS zur Studienreform mit 1000 Zuhörern in einem Tumult mit Wurfgeschossen und Stinkbomben unterging. Laut Zeuge habe Trittin das Podium gestürmt und einen Tisch besetzt. Er habe einem Redner das Mikrofon weggerissen und das Kabel um den Hals des Zeugen gewickelt. Der damalige Philosophie-Student habe schon gefürchtet, er würde erwürgt. Trittin sei bei der Gewaltaktion an vorderster Front gewesen. Der Bundesumweltminister weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, der von der Zeitung benannte Zeuge habe zwischenzeitlich öffentlich erklärt, dass er sich nie so geäußert habe, wie er in der Zeitung zitiert werde, und dass es den angeblichen Vorfall nicht gegeben habe. Im Göttinger Tageblatt vom 30. Januar 2001 habe er erklärt: „Von einem Strangulierungsversuch, den darüber hinaus zumindest einige der 1500 anwesenden Studenten hätten bemerken müssen, kann keine Rede sein ... Trittin hatte damit nichts zu tun.“ Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Berichterstattung der Sonntagszeitung gekennzeichnet sei von einer tendenziösen Aneinanderreihung unbewiesener Behauptungen, verkürzter Wahrheiten, vager Andeutungen und definitiver Falschbehauptungen. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, der Autor des Beitrages habe durchaus umfänglich recherchiert und dabei den genannten Zeugen interviewt. Der Autor bleibe auch heute dabei, dass ihn der Mann seinerzeit so wie berichtet informiert habe. So habe ihn auch der SPIEGEL in seiner Ausgabe vom 29. Januar 2001 zitiert. Mit Verwunderung habe man zur Kenntnis nehmen müssen, dass sich der Informant von seiner ursprünglichen Aussage plötzlich distanziert habe. Auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Ministers könne diesseits im Detail zu dem ursprünglich berichteten Vorgang in Göttingen nicht eingegangen werden. Dies möge der Presserat berücksichtigen. Die Zeitung sei mit dem Beschwerdeführer überein gekommen, dass sie in einer neuerlichen Veröffentlichung ohne jede Einschränkung im Sinne des Ministers berichte und damit die Angelegenheit öffentlich aus der Welt schaffe. Dies sei in der Ausgabe vom 25. Februar 2001 auf der Seite „Politik Inland“ geschehen. (2001)
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Unter der Überschrift „Falsche Fotozeile in ‚Bild‘: Trittin ruft Presserat an“ berichtet eine Tageszeitung über eine Veröffentlichung in dem Boulevardblatt, die den Bundesumweltminister zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat veranlasst hat. Eine Passage dieses Beitrages hat den folgenden Wortlaut: „Trittin, der als ehemaliges Mitglied des kommunistischen Bundes (KB) der linksradikalen Szene angehörte und seit Wochen wegen seiner einstigen Identifizierung mit dem hämischen ‚Mescalero‘-Nachruf auf den von RAF-Terroristen ermordeten Generalbundesanwalt Buback unter Kritik steht, warf gestern der BILD-Zeitung ‚bewusste Manipulation‘ vor.“ Der Bundesumweltminister sieht in der Passage einen klaren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, mit dieser Formulierung suggeriere die Zeitung entgegen der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestrittenen Faktenlage, dass er sich Wortlaut oder Inhalt des „Mescalero“-Textes zu eigen gemacht habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer unterlasse es geflissentlich einzuräumen, dass die Zeitung auf die einstige Einstellung Trittins zu dem durch nichts zu verteidigenden „Mescalero“-Nachruf eingegangen sei. Es sei nicht um die vom Minister heute nicht mehr bestrittene Faktenlage gegangen, sondern um die Zeit, als dieses Papier veröffentlicht worden sei. Es sei belegt, dass Trittin sich seinerzeit nicht gegen diese schmähliche Schrift ausgesprochen habe, sondern dafür gewesen sei, dass diese verbreitet werden müsse. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner auf diverse Veröffentlichungen in anderen Presseorganen. Der Minister räume erst jetzt eine „trotzköpfige“ Verteidigung des Nachrufes ein, und dass es ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, für die Verbreitung einzutreten. (2001)
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Ein Boulevardblatt fragt: „Jagd-Treiber angeschossen – War es der Regierungs-Direktor?“ Im Text wird berichtet, dass bei einer Drückjagd ein Treiber angeschossen und die Bockbüchsflinte des Verwaltungschefs der Landeseinsatzeinheit der Polizei sichergestellt worden sei. Die Zeitung nennt den Betroffenen mit vollem Namen und zeigt ein Foto des Mannes. Die Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Schließlich erwähnt sie, dass er 1998 schon einmal in die Schlagzeilen geraten sei, weil er auf seinem Grundstück auf einen Mann geschossen haben soll. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel enthalte reine Unterstellungen, Hetze und den Hinweis auf einen Vorfall im Jahre 1998. Die Staatsanwaltschaft habe seinerzeit das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. Die Redaktionsleitung der Zeitung weist den Vorwurf verleumderischer Hetze zurück. Der Beschwerdeführer sei unstreitig in den Verdacht geraten, möglicher Schütze gewesen zu sein, der die Schussverletzung eines Treibers verursacht hat. Deshalb ermittele auch die Staatsanwaltschaft. Dem Artikel sei aber eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur in Verdacht stehe. Die Redaktionsleitung hält den Hinweis für statthaft, dass der Verdächtigte schon einmal in einen ähnlichen Vorfall verwickelt war. Richtig sei, dass man dabei auf die Einstellung des damaligen Verfahrens hätte hinweisen müssen. (2001)
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Eine Boulevardzeitung fragt in ihrer Schlagzeile: „Was machte Minister Trittin auf dieser Gewalt-Demo?“ In dem Artikel ist in unklaren Konturen das Foto einer Demonstration aus dem Jahre 1994 enthalten, in dessen Vordergrund Jürgen Trittin zu sehen ist. Im Hintergrund des Fotos, als dessen Quelle SAT 1 benannt wird, sind vermummte Personen abgebildet. In das Bild eingeblendet sind Pfeile mit der Aufschrift „Bolzenschneider“ und „Schlagstock“. In der Unterzeile des Bildes wird berichtet: „16. Juli 1994 in Göttingen: 3500 Menschen, darunter vermummte ‚Autonome‘, demonstrierten mit Schlagstock und Bolzenschneider gegen die Ermittlungen der Justiz in der linken Szene. Auf diesem Foto ist der lächelnde Jürgen Trittin zu sehen – damals grüner Landtagsabgeordneter.“ Der Bundesumweltminister legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er beanstandet, dass in dem Beitrag nicht darauf hingewiesen wird, dass er deutlich außerhalb des durch ein Seil abgetrennten autonomen Blocks stehe, sondern im Gegenteil gerade der Eindruck erweckt werde, dass er dort quasi dazu gehöre. Das Seil werde nicht als solches interpretiert, sondern mit dem Hinweis „Schlagstock“ versehen, um die angebliche Gewalttätigkeit der Szene noch mehr zu betonen. Zudem behaupte die Zeitung, dass ein Demonstrant, der sich deutlich erkennbar an einer Autoreling festhalte, einen „Bolzenschneider“ in der Hand halte. Der Chefredakteur der Zeitung habe erklärt, das Foto sei aus dem Vorabexemplar eines Magazins abgescannt worden. Gegenüber der Vorlage seien die Ränder des Fotos für die Veröffentlichung in der Zeitung so beschnitten worden, dass der unbefangene Betrachter die genannten Gegenstände in der Tat für das halte, was die Redaktion durch ihre falsche Beschriftung behaupte. Der Chefredakteur des Blattes räumt die falsche Kennzeichnung der Gegenstände ein. Die Zeitung habe sich in der folgenden Ausgabe ebenso entschuldigt wie der Chefredakteur persönlich bei dem Minister. Der Beschwerdeführer habe die Entschuldigung angenommen. Laufende rechtliche Auseinandersetzungen seien daraufhin beendet worden. Das Foto selbst sei inhaltlich richtig und zeige den Beschwerdeführer auf einer Demonstration, bei der es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, mit vermummten Chaoten. Für den Fehler bei der Einordnung der beiden Gegenstände auf dem Foto, die unzweifelhaft falsch gekennzeichnet worden seien, habe er sich persönlich entschuldigt. Den handwerklichen Fehler habe er auch in einem Interview mit dem SPIEGEL („Ich bin verantwortlich“) eingeräumt. Dem Minister sei also in vollem Umfang Genugtuung widerfahren. Für weitere Maßnahmen sieht der Chefredakteur keinen Anlass.(2001)
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Ein Informationsdienst für Anlageberater, Banken, Initiatoren und Anleger bietet Firmen, über die in dem Dienst berichtet wurde, die Möglichkeit an, die entsprechende Ausgabe des Dienstes gegen Bezahlung an Kunden des Unternehmens zu verschicken. Der Herausgeber eines Researchdienstes wirft dem Unternehmen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor, den Firmen damit die Gelegenheit zu geben, wohlwollende Berichterstattung gegen hohe Beträge einzukaufen. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes hält den Vorwurf für völlig unsubstantiiert und unzutreffend. Es komme vor, dass Nach- bzw. Mehrdrucke von Unternehmen, über die man berichtet habe, in Auftrag gegeben würden. Solche Mehrdrucke seien presseüblich und nicht zu beanstanden, solange nicht von demjenigen, der die Bestellung aufgebe, Einfluss auf die Redaktion genommen werde. Letzteres gebe es bei ihrem Mandanten nicht. Der Beschwerdeführer schließe allein aus der Tatsache, dass Unternehmen für eine Mehrauflage zahlen, dass die Berichterstattung käuflich sei. Dies sei jedoch falsch. (2001)
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In einer Zeitschrift demonstrieren Prominente die Schutzlosigkeit der „gequälten Kreatur“ in einer Zeit der Massentierhaltung, indem sie sich nackt zeigen. Bei der Aktion handelt es sich um eine Koproduktion mit einer Tierrechtsorganisation. Die Online-Fassung des Beitrags enthält zusätzlich ein Foto, das eine nackte Moderatorin zeigt, die auf einer Rolltreppe kauert, während ein Jäger mit seinem Gewehr frontal auf sie zielt. Ein Leser findet diese Darstellung schockierend. Mit ihr werde zu Lasten einer ganzen gesellschaftlichen Gruppe, nämlich der Jäger, Mediendarstellung betrieben. Er schreibt dem Deutschen Presserat. Jagd und Tierschutz würden hier als Gegensätze dargestellt, obwohl die Jagd im Rahmen ihrer Aufgaben den Schutz der Kreatur als einen ihrer obersten Grundsätze achte und praktiziere. Diese Aufnahme bzw. Montage folge dem allgemeinen Zeitgeist, nämlich Jagd und Jäger zu diffamieren, hier sogar als potenzielle Mörder darzustellen. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch diese Darstellung auch in seinen Persönlichkeitsrechten als Person und Jäger angegriffen, sieht Verstöße gegen die Ziffer 10 und 11 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, das kritisierte Bild dürfe nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden. Es sei vielmehr Bestandteil einer Fotoserie, die sich auf künstlerische Weise mit dem komplexen Verhältnis zwischen Mensch und Tier auseinandersetze. Die Bilder symbolisierten nicht nur die natürliche Nähe zwischen Mensch und Tier, sondern seien zugleich ein Plädoyer dafür, dass Tiere nicht als Objekte menschlichen Tuns, sondern als Mitgeschöpfe betrachtet werden sollten. Zu dem Vorwurf, Ziffer 10 des Pressekodex sei hier verletzt, stellt die Rechtsvertretung des Verlages fest, nur dort, wo fundamentale ethische Fragen von überragender Bedeutung für eine bestimmte Personengruppe berührt seien, sei es gerechtfertigt, von der Presse Zurückhaltung zu verlangen. Um eine solche unmittelbare moralisch geprägte Frage gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Bild sei ein künstlerisches Bekenntnis zu Solidarität mit der Kreatur und zum Wechsel der Perspektive: Wie wären Sachverhalte zu beurteilen, wenn Tiere wie Menschen Träger von Rechten wären? Würden wir dann auch Tiere „vor die Flinte nehmen“, wenn wir ihnen solche Rechte zusprächen, die bislang allein Menschen vorbehalten sind? Der Beschwerdegegner widerspricht auch der Ansicht, dass hier Ziffer 11 des Pressekodex verletzt worden sei. Die Veröffentlichung sei allenfalls eine künstlerisch verfremdete, abstrakte Darstellung einer auf den ersten Blick bedrohlichen Situation. (2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Drama im Fußballstadion: Ein junger Mann, Fußballfan und Platzwart, stürzt von einem Flutlichtmast in den Tod, nachdem sich zuvor die Feuerwehr unter Mithilfe einer Psychologin vergeblich um seine Rettung bemüht hat. Fotos zeigen, wie der Betroffene auf einem Flutlichtmast steht, dann ausrutscht und schließlich hinabstürzt. Auch ein Online-Beitrag der Zeitung enthält eine Fotogalerie, die das Opfer des Unglücks in mehreren Aufnahmen vor und beim Sturz von dem Flutlichtmast zeigt. Darüber hinaus hat der Online-Nutzer die Möglichkeit, unter dem Link „Das Video“ bewegte Bilder von dem Geschehen zu sehen. In der Druckausgabe finden sich Bilder auf der Titelseite und im Innenteil. Der volle Name des Toten wird genannt und es werden Spekulationen über die Ursache des Sturzes angestellt. So soll er es nicht verkraftet haben, dass sich seine Freundin von ihm getrennt hat, und er soll volltrunken gewesen sein. Drei Leser schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten übereinstimmend die Veröffentlichung für menschenverachtend. Einem von ihnen, Vereinskamerad des Verunglückten, fällt es schwer, sachlich mitzuteilen, was ihn bewege. Kamerateams einiger Privatsender hätten Szenen des tragischen Geschehens aufgenommen. Diese seien dann immer wieder, zum Teil in Zeitlupe, im Fernsehen gezeigt worden. Die Boulevardpresse sei am nächsten Tag mit Berichten in großer Aufmachung gefolgt. In der Online-Präsentation des vorliegenden Boulevardblattes sei sogar ein Video zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Ihrer Meinung nach ist das Ereignis mit dem tragischen Ausgang aus der Sicht aller Medien ein herausragendes, wie auch die zahlreichen Fernsehausstrahlungen belegen. Über das Ereignis hätte berichtet werden müssen, auf jeden Fall aber berichtet werden können. Die Presse und überhaupt die Medien könnten nicht immer auf eine Berichterstattung verzichten, auch wenn damit gerechnet werden könne, dass nicht alle damit einverstanden seien. Im übrigen sei die Einstellung von Bildern und Texten aus dem entsprechenden Printmedium in Online-Dienste branchenüblich.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Drama im Fußballstadion: Ein junger Mann, Fußballfan und Platzwart, stürzt von einem Flutlichtmast in den Tod, nachdem sich zuvor die Feuerwehr unter Mithilfe einer Psychologin vergeblich um seine Rettung bemüht hat. Fotos zeigen, wie der Betroffene auf einem Flutlichtmast steht, dann ausrutscht und schließlich hinabstürzt. Auch ein Online-Beitrag der Zeitung enthält eine Fotogalerie, die das Opfer des Unglücks in mehreren Aufnahmen vor und beim Sturz von dem Flutlichtmast zeigt. Darüber hinaus hat der Online-Nutzer die Möglichkeit, unter dem Link „Das Video“ bewegte Bilder von dem Geschehen zu sehen. In der Druckausgabe finden sich Bilder auf der Titelseite und im Innenteil. Der volle Name des Toten wird genannt und es werden Spekulationen über die Ursache des Sturzes angestellt. So soll er es nicht verkraftet haben, dass sich seine Freundin von ihm getrennt hat, und er soll volltrunken gewesen sein. Drei Leser schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten übereinstimmend die Veröffentlichung für menschenverachtend. Einem von ihnen, Vereinskamerad des Verunglückten, fällt es schwer, sachlich mitzuteilen, was ihn bewege. Kamerateams einiger Privatsender hätten Szenen des tragischen Geschehens aufgenommen. Diese seien dann immer wieder, zum Teil in Zeitlupe, im Fernsehen gezeigt worden. Die Boulevardpresse sei am nächsten Tag mit Berichten in großer Aufmachung gefolgt. In der Online-Präsentation des vorliegenden Boulevardblattes sei sogar ein Video zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Ihrer Meinung nach ist das Ereignis mit dem tragischen Ausgang aus der Sicht aller Medien ein herausragendes, wie auch die zahlreichen Fernsehausstrahlungen belegen. Über das Ereignis hätte berichtet werden müssen, auf jeden Fall aber berichtet werden können. Die Presse und überhaupt die Medien könnten nicht immer auf eine Berichterstattung verzichten, auch wenn damit gerechnet werden könne, dass nicht alle damit einverstanden seien. Im übrigen sei die Einstellung von Bildern und Texten aus dem entsprechenden Printmedium in Online-Dienste branchenüblich.
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