Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Fotodokument der Zeitgeschichte

Unter der Überschrift „Hier lässt Commander Robot eine Geisel enthaupten“ schildert eine Boulevardzeitung die Hinrichtung eines philippinischen Soldaten auf der Geisel-Insel Jolo durch Abu-Sayyaf-Kämpfer. Dem Beitrag beigestellt sind zwei Fotos. Das eine zeigt den Soldaten vor der Hinrichtung. Das zweite entstand, als einer der Terroristen mit seiner Machete dem Gefangenen den Kopf abschlug. Einen Tag später berichtet das Blatt in Wort und Bild über den Brand im Nachtzug von Kairo nach Luxor, dem mindestens 400 Menschen zum Opfer gefallen sind.. Eines der Fotos zeigt eine vollständig verkohlte Leiche, die zwischen den Fenstergittern des ausgebrannten Zuges steckt. Ein Leser der Zeitung sieht in Veröffentlichungen dieser Art „sensationsgeilen Journalismus“ und bittet den Deutschen Presserat um Unterstützung dieser Ansicht. Auch im Sinne des Jugendschutzes findet er solche Bilder unerträglich. „Das ist kein Film, kein Fernsehen, sondern sind echte verstorbene Menschen, die Todesqualen erleiden mussten“, bekundet der Beschwerdeführer. „So etwas „frühstückt“ man nicht mal eben.“ Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, die Terroristen auf Jolo hätten der philippinischen Regierung Videoaufnahmen von der Hinrichtung geschickt. Diese seien zur Veröffentlichung freigegeben worden, um die Grausamkeit der Extremisten zu beweisen. Der Regierung sei es dabei darum gegangen, die Allgemeinheit aufzurütteln. Fotos, die kriegerische Handlungen und Folgen darstellen, seien in der Tat nie schön und leicht erträglich. Nur könne diese Erkenntnis nicht dazu führen, alle Grausamkeiten des Krieges zu unterdrücken, also nicht darzustellen. Das Bild vom Zugbrand kommentiert die Chefredaktion mit der Feststellung, dass die Veröffentlichung auf den ersten Blick hätte unterbleiben sollen. Tatsächlich sei sie aber zur Dokumentation der Katastrophe geradezu ein Symbol. Die Redaktion habe damit die Grausamkeit des Vorganges und die Tatsachen darstellen wollen, dass Bahnbetreiber Menschen in Zügen mit vergitterten Fenstern unterbringen. (2002)

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Vorwürfe gegen Richter

„Irre Jagd auf … Richter Gnadenlos“ titelt ein Boulevardblatt. Es berichtet über einen Mann, der sich zu Unrecht verurteilt sieht und ständig Vorwürfe gegen den Richter erhebt. In dem Beitrag wird der Beschwerdeführer im Bild gezeigt und mit vollem Namen vorgestellt. Seine Aufmachung – von Kopf bis Fuß schwarz – veranlasst die Zeitung zu dem Satz: „Schwarz ist die Farbe des Todes und der Rache“. Der Mann in Schwarz kritisiert die Boulevardzeitung, die nicht über die „Justizverbrechen“ des Richters informiere. Das verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht; er schaltet den deutschen Presserat ein. Der Beschwerdeführer stößt sich auch an der Dachzeile des Artikels, in der es heißt: „Justiz-Psycho fühlt sich zu Unrecht verurteilt“. So werde der Eindruck erweckt, er sei ein Psychopath. Falsch sei auch, dass er Morddrohungen gegen den Richter ausgesprochen habe. In einem Schreiben an die Redaktion untersagt er dieser, weiterhin Fotos von ihm zu veröffentlichen. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Formulierung „Morddrohungen, Beleidigungen, Hetze auf Flugblättern – dem gebürtigen Schwaben ist jedes Mittel recht“ beschreibe das Verhalten des Beschwerdeführers. Ebenso wenig sei die Formulierung „Schwarz ist die Farbe des Todes und der Rache“ eine Diskriminierung. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffern 1 oder 9 durch die Formulierung „Justiz-Psycho“ vor. Der Mann hinterlasse bei allen Beteiligten den Eindruck, er sei ein seelisch-charakterlich gestörter Mensch, der sich ganz und gar in diesen Fall verrannt habe. Der Begriff „Justiz-Psycho“ drücke diese Einschätzung in der Sprache des Boulevards aus. (2002)

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Persönlichkeitsrechte von hilflosen Menschen

In zwei Beiträgen beschreibt eine Lokalzeitung die Situation älterer, hilfsbedürftiger Menschen und die Arbeit ihrer ehrenamtlichen Betreuer. Eine Pastorin ist der Ansicht, dass in den Beiträgen das Persönlichkeitsrecht der alten Menschen durch die Veröffentlichung von Fotos sowie weiterer identifizierender Details wie näherer Lebensumstände und Krankheitsgeschichte verletzt wird. Die Chefredaktion des Blattes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der örtliche Betreuungsverein an die Zeitung mit der Bitte herangetreten sei, seine Arbeit und seine Bemühungen um ehrenamtliche Betreuung zu unterstützen. Diese Idee habe man zugestimmt, weil zugesichert worden sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch den Betreuungsverein ausreichend berücksichtigt seien. Eine Frau im Rollstuhl sei weder auf dem Foto erkennbar noch mit Namen genannt. Dabei habe man die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den ersten Artikel der Serie bereits berücksichtigt. Einer der Betreuten, ein 70-jähriger Minderbegabter, sei mit Namensnennung und Bildveröffentlichung einverstanden gewesen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin führe zu der Konsequenz, dass keine geistig behinderten Menschen mehr in den Medien dargestellt werden könnten. Dies würde zu einer ausgrenzenden Stigmatisierung führen. In einem Schreiben an die Chefredaktion der Zeitung versichert der Geschäftsführer des Betreuungsvereins, dass alle Betreuten gewusst hätten, dass eine Reporterin und ein Fotograf sie besuchen würden und dass sie, wenn sie nichts dagegen hätten, namentlich genannt werden würden. Bis auf eine an Alzheimer erkrankte Frau, die anonymisiert dargestellt worden sei, habe man von allen Klienten die Einwilligung erhalten. Bei den Veröffentlichungen seien Probleme, Behinderung, Zwangsräumung usw. nicht stigmatisierend dargestellt worden, sondern motivierend und aufklärend, dass solche Probleme mit fremder Hilfe auch bewältigt werden können. (2001)

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Dienstpflichtverletzung

Eine Regionalzeitung meldet, der Leiter eines Landesaufnahmelagers sei vorläufig vom Dienst freigestellt worden. Die Sprecherin der Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Es werde vermutet, der Beamte habe den Computer seines Dienstherrn dazu benutzt, sich Webseiten mit pornografischem Inhalt anzuschauen. Eine Leserin trägt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Bei dem Ort des Geschehens handele es sich um eine Kleinstadt, in welcher der Leiter der Landesaufnahmestelle auch ohne Namensnennung von den meisten Einwohnern problemlos zu identifizieren sei. Dies sei nach ihrer Meinung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem ihm Vorgeworfenen nicht um einen Straftatbestand, sondern lediglich um eine eventuelle Dienstpflichtverletzung handele. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin auf die Belastung der Familie des Betroffenen hin. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das Persönlichkeitsrecht des Beamten nicht verletzt. Es seien weder Namen noch Alter und Wohnort des Betroffenen genannt worden. Ebenso wenig habe es Hinweise auf seinen Familienstand oder seine kommunalpolitische Tätigkeit gegeben. Man habe bewusst auf diese Hinweise verzichtet, obwohl sie angesichts der öffentlichen Bedeutung des Amtes möglicherweise vertretbar gewesen seien. So habe eine Nachrichtenagentur den vollen Namen genannt. Die Frage, ob der Vorfall öffentlich gemacht werden musste, sei eindeutig zu beantworten. Allein aus der Tatsache, dass die Bezirksregierung mit einer offiziellen Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegangen sei und damit Recherchen ausgelöst habe, rechtfertige eine Veröffentlichung. Zudem sei das Amt des Leiters einer Landesaufnahmestelle von hervorgehobener Bedeutung. Schließlich habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verdacht und um Vorwürfe handele. Man habe auch versucht, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Dieser habe jedoch darauf verzichtet. (2002)

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Relative Person der Zeitgeschichte

Nacktfoto

„Marie hat für jeden offene Ohren“ schreibt eine Boulevardzeitung über den Bildtext neben dem Foto einer nackten Frau. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Ein solches Foto gehöre nicht auf die erste Seite eines Massenblattes. Bei der Frau seien gar die Schamlippen zu sehen. Deshalb hält die Leserin den Kinder- und Jugendschutz für verletzt und spricht von Pornografie. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Es sei absurd, von Pornografie zu sprechen. Wo die sexuell aufreizende Art und Weise der Darstellung, wüssten die Götter. Wenn sexueller Anreiz nur mit Hilfe einer Lupe möglich sei und das Pornografie sein solle, hätte mehr als Prüderie in diesem Land Einzug gehalten. Niemand könne bei Betrachtung des Bildes auf den Gedanken kommen, dass hier eine pornografische Darstellung zu sehen sei. (2002)

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Name eines Straftäters

Unter der Überschrift „Aluminium-Bande schlug zu“ berichtete eine Regionalzeitung über einen nicht alltäglichen Prozess. Aus einem Hafengrundstück waren nach und nach mehr als 100 Tonnen hochwertiges Aluminium verschwunden. Lastwagenweise wurde das Metall entwendet und dann verhökert. Die Angeklagten waren geständig. Die Zeitung berichtete in mehreren Artikeln über den Prozess. Dabei nannte sie auch den Namen eines der Haupttäter, besser gesagt, zwei Namen, denn vor Gericht stellte sich heraus, dass der Angeklagte unter seinem „Zweitnamen“ Sozialhilfe erschlichen hatte. Der Anwalt des Angeklagten legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein, weil die Zeitung den Namen seines Mandanten veröffentlicht habe, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Durch die Veröffentlichung des Namens sei der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Zeitung zitiert in ihrer Entgegnung das OLG Koblenz, dem zufolge Straftäter relative Personen der Zeitgeschichte seien. Dass der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt sei, spiele dabei keine Rolle. (2002)

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Privatfotos einer Geliebten

Unter der Überschrift „Aufstieg einer Service-Kraft“ berichtet eine Zeitschrift in großer Aufmachung über den Seitensprung eines bekannten TV-Produzenten, die Trennung von seiner Ehefrau, einer bekannten Schauspielerin, und die neue Liaison des Mannes mit der Rivalin, einer Brezelverkäuferin. Der Beitrag ist u.a. mit privaten Urlaubsfotos illustriert. Eines der Bilder zeigt die junge Geliebte mit entblößtem Oberkörper. Ein Jurist sieht das Privatleben der Frau dadurch an den Pranger gestellt und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass der Artikel – jedenfalls unter Zugrundelegung der derzeit bekannten Faktenlage – nicht die Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex erfülle. Doch sei der Beitrag nur einer unter vielen gewesen, die sich mit der Privatsphäre der betroffenen Frau befasst hätten. Sollte der Zeitschrift eine Rüge erteilt werden, müsste diese auch gegenüber vielen anderen deutschen Medien ausgesprochen werden. Allein eine deutsche Boulevardzeitung habe dem Thema siebzehn Artikel gewidmet, darunter sieben Aufmacher. Das Privatleben der jungen Frau habe somit bereits im Mittelpunkt der allgemeinen Berichterstattung gestanden, als der beanstandete Artikel erschienen sei. Dieser Umstand habe die Redaktion veranlasst anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an Informationen über die Herkunft der Betroffenen höher einzustufen sei als ihr Recht auf Privatsphäre. Auch nach Erscheinen des Beitrages habe die Berichterstattung über das Ehepaar und die Geliebte des Ehemannes angehalten. (2002)

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Spendenskandal

Eine Zeitung berichtet, ein regionaler Müllentsorgungsunternehmer habe an zwei namentlich genannte SPD-Kommunalpolitiker im Jahr 1999 jeweils Spenden in Höhe von 5000,-- DM gezahlt. Einer der beiden weist diese Darstellung zurück. Nicht er habe die Spende bekommen, sondern der SPD-Unterbezirk. Ein weiterer Bericht der Zeitung über Fördergelder für Baumaßnahmen auf einer kreiseigenen Mülldeponie verknüpfe wider besseres Wissen unterschiedliche Tatsachen miteinander und bringe sie in Beziehung zu der Wahlkampfspende, die erst vier Jahre später erfolgt sei. Der Betroffene legt Wert auf die Feststellung, dass er, als es um die Deponie ging, noch nicht einmal Mitglied des Kreistages gewesen sei. Auch in diesem Artikel werde wiederum behauptet, er – der Beschwerdeführer – und der andere Kommunalpolitiker hätten Spenden des Müllentsorgers erhalten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Politiker habe sich bislang weder schriftlich noch mündlich an die Redaktion mit der Bitte um eine Korrektur gewandt. Er habe die Redaktion über Wochen hinweg nicht einmal darüber informiert, dass er ihre Berichterstattung für unkorrekt halte. Als die Redaktion von seiner Unzufriedenheit gehört habe, habe sie von sich aus angerufen und das Angebot gemacht, seine Sicht der Dinge ausführlich darzustellen. Im übrigen habe die Geschäftsführung des Unterbezirks mitgeteilt, die Wahlkampfspende des Müllentsorgers sei direkt auf das Wahlkampfkonto des Beschwerdeführers geflossen. Diese Aussage sei in der Berichterstattung eindeutig als Information des Geschäftsführers kenntlich gemacht worden. Sie entspreche auch den Tatsachen, da die Spende auf ein eigens für den Wahlkampf des Kommunalpolitikers eingerichtetes Konto des Unterbezirks überwiesen wurde. (2002)

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Falsche Darstellungen

Über einen „Pleitegeier in Nadelstreifen“ berichtet ein Boulevardblatt und meint damit den Vizepräsidenten bzw. Angestellten eines Vereins der Fußballbundesliga. Nach dessen Ansicht enthält der Artikel diverse Falschdarstellungen. So habe er niemals – wie in dem Artikel behauptet – Provisionen erhalten. Auch seien niemals Ladenhüter bilanziert worden. Falsch sei auch, er hätte einem entlassenen Manager des Vereins persönlich die Abfindung überbracht und in dessen Hotel übernachtet, was den Gefeuerten angewidert habe. Der Fußballfunktionär fühlt sich durch den Artikel unzumutbar verunglimpft und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung teilt mit, der Ruf der Vereinsführung sei bekannt. Von einer Herabsetzung der Ehre des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Er selbst räume ein, dass Waren, die schwer verkäuflich gewesen seien, als abgeschrieben geführt worden seien. Der Punkt, dass die Abfindung nicht persönlich überbracht wurde, sei unerheblich. (2002)

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