Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Volksverhetzung

Eine Zeitschrift berichtet über die rechte Szene am Prenzlauer Berg in Berlin. Der Beitrag enthält folgende Passage: „In den Liedern (CD „Noten des Hasses“) wird unter anderem zum Mord an Michel Friedman aufgerufen. Der Kumpel von NPD-Star Horst Mahler vertreibt die Zeitschrift Sleipnir – ein Blatt, das den Massenmord in Konzentrationslagern leugnet.“ Einer der Herausgeber der Zeitschrift Sleipnir teilt mit, dass sie zu keiner Zeit den Massenmord in den Konzentrationslagern geleugnet habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Darüber hinaus würden er und sein Mitherausgeber mit Mordaufrufen in Verbindung gebracht, welche – wie sich herausgestellt habe – vom Berliner bzw. Brandenburger Landesamt für Verfassungsschutz coproduziert worden seien. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass die kritisierte Behauptung belegbar sei. Drei Textstellen aus Sleipnir belegten ihre Richtigkeit. Auszüge aus Berichten der Landesämter Hamburg und Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 1995, 2001 und 2002 belegten, dass gegen zahlreiche Sleipnir-Ausgaben Beschlagnahme-Beschlüsse wegen volksverhetzender und den Holocaust leugnender Beiträge bestünden. (2002)

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Namensverwechslung

„Ein Leben in Ketten“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über die Elefantenhaltung in einem Zirkus. Sie untermauert ihren Beitrag mit Informationen eines Tierschützers über den Verantwortlichen des Unternehmens. Der sei wegen Tierquälerei zu mehreren Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Auch habe er daraufhin ein Jahr lang keine Elefanten mehr halten dürfen. Der Rechtsvertreter des Angeschuldigten weist die Vorwürfe zurück und schaltet den Deutschen Presserat ein. Sein Mandant behandle die Elefanten vorbildlich, was vom Tierarzt bestätigt werde, und sei auch nicht wegen Tierquälerei vorgestraft. Er habe auch kein Tierhaltungsverbot erhalten. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilt auf Anfrage mit, dass eine Namensverwechslung vorliege. Ihr Mandant habe zwar den gleichen Familiennamen wie der Beschuldigte, doch handle es sich um zwei unterschiedliche Personen, die in verschiedenen Berufen tätig seien. Die Chefredaktion der Lokalzeitung räumt ein, dass ihr Informant die Namen der Beteiligten verwechselt habe. Nach Erscheinen des fehlerhaften Beitrags habe man den Irrtum richtig gestellt. (2002)

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„Moslemisierung Europas“

Der Leitartikel einer Regionalzeitung enthält diese Passage: „Der dutzendfache, benahe schon legendär-berüchtigte Straftäter mit dem Decknamen ´Mehmet´ ist unlängst nicht nur aus der Türkei nach Deutschland zurückgekehrt. Vielmehr genießt der junge Moslem bis auf weiteres fürsorgende Betreuung und Obhut in einer Einrichtung der christlichen Münchner Diakonie.“ Und weiter: „Zur selben Zeit tragen Menschen gerade aus dem islamischen Kulturkreis mitten unter uns auch hier in Deutschland furchtbare Bandenkriege aus und schrecken selbst bei Familienfehden nicht vor Mord und Totschlag zurück.“ Ein Leser des Blattes, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass in der ersten Passage die Religionszugehörigkeit von Mehmet erwähnt werde, obwohl sie mit seinen Straftaten nichts zu tun habe. Auch in der zweiten Passage liege eine Diskriminierung vor, da die Religionszugehörigkeit von Straftätern quasi als Ursache bzw. Grund für deren Straffälligkeit hingestellt werde. Die Chefredaktion meint, es könne nicht sein, dass die Presse Kriminelle selbst dann nicht mit ihrer Herkunft in Verbindung bringen dürfe, wenn das Verbrechen offensichtlich aufgrund der Lebensauffassungen anderer Kultur- und Glaubenskreise begangen worden sei. Sie verweist auf die immer wiederkehrende Selbstbezichtigung von Tätern islamischer Herkunft, die sich ausdrücklich auf die von ihnen praktizierte gespenstisch anmutende „Kultur der Rache“ beriefen. (2002)

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Leserbriefe mit Adressenangabe

Die Leserbriefe in einer deutschen Regionalzeitung werden grundsätzlich mit der vollen Adresse der Einsender veröffentlicht. Eine Leserin sieht in dieser Praxis einen Verstoß gegen die Richtlinien des Deutschen Presserats, der in Ziffer 2.6 empfiehlt, „die Presse sollte beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressenangaben verzichten“. Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass in ihrem Blatt Leserbriefe grundsätzlich nur mit vollem Namen und der Adresse der Einsender veröffentlicht werden. „Diese Praxis hat sich bewährt, da sie auch zu mehr Transparenz führte. Wir sehen daher keinen Grund, von ihr zu lassen“. (2002)

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Kommentar

Eine Lokalzeitung kommentiert die Versuche einer „verkehrten Welt“, an einen Schwerbehindertenausweis zu kommen. Um sein gutes Recht werde erbittert gekämpft. Je behinderter, um so besser. Das Papier vom Versorgungsamt habe sich zum Schutzschild vor sozialer Ausgrenzung und Wohlstandsverlust entwickelt. Auf behördliches „Nein“ folgten immer häufiger Widersprüche. Die immer noch kostenlos tätigen Sozialgerichte würden in Klagen ertrinken. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass in dem Kommentar Schwerbehinderte pauschal als Abstauber, die in einer Art Punktewettbewerb nach einem möglichst hohen Grad der Behinderung jagen, diffamiert und in die Nähe von Sozialschmarotzern und Sozialbetrügern gerückt werden. Wer sich dem Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter unterzogen habe, wisse, dass es den Betroffenen außerordentlich schwer gemacht werde, als schwerbehindert anerkannt zu werden. Angebliche Betrüger, denen es gelungen sein sollte, ohne entsprechende nachgewiesene Behinderung als Schwerbehinderter anerkannt zu werden, kenne er nicht. Die Chefredaktion der Zeitung antwortet, der Beschwerdeführer habe wohl vergessen, den Artikel „Vorteil am Arbeitsplatz und im Geldbeutel“ mitzuschicken, auf den sich der Kommentar vom selben Tag beziehe. Aus diesem Beitrag gehe hervor, dass die in dem Kommentar vertretene Meinung durchaus ihre Berechtigung habe. Es gebe einen deutlichen Anstieg an Behindertenanträgen, der wohl kaum auf eine geänderte Gesundheitslage im Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückzuführen sei. Dies festzustellen und zu bewerten, entspreche der journalistischen Tagesarbeit und verstoße nicht gegen die Regeln des Pressekodex. (2002)

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Satire

Eine Satire-Zeitschrift veröffentlicht einen Meinungsbeitrag, der sich mit einem Pädophilieskandal in der Katholischen Kirche der USA beschäftigt. In Anlehnung an einen Billy-Wilder-Film heißt es hierzu: „In Billy Wilders ´Some like it hot´ versammelt sich die Bande von Gamaschen-Charly zu einem Bankett als ´Freunde der italienischen Oper“. Die amerikanischen Freunde des Kinderfickens haben den Spieß herumgedreht. Sie nennen ihre Bande ´Katholische Kirche´.“ Die Deutsche Bischofskonferenz ist der Ansicht, dass einseitig und verallgemeinernd ungenannte pädophile Priester als „amerikanische Freunde des Kinderfickens“ bezeichnet und mit der Katholischen Kirche gleichgesetzt würden. Sie erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion berichtet über diese Beschwerde und schickt ein Exemplar ihrer Zeitschrift an den Presserat. Diese Veröffentlichung begleitet die Redaktion mit den Worten: „In atemloser Spannung erwartet die Redaktion den 26. November: Wie wird der Beschwerdeausschuss in mündlicher Verhandlung entscheiden? Widerspricht die Erwähnung der Liebe des Kindervikars zu der Epheben Podex dem Kodex? Oder fällt in China ein Sack Reis um?“ (2002)

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Nennung der ethnischen Zugehörigkeit

„15-jähriger ist endlich verhaftet“. So überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Festnahme eines kurdischen Jugendlichen wegen vermutetem Raub und Erpressung von Schülern. Die ethnische Zugehörigkeit des Jungen wird im Text genannt. Dagegen wendet sich die Beschwerde eines Lesers, der den Deutschen Presserat anruft. Der Eindruck werde erweckt, von Angehörigen der kurdischen Minderheit sei ein kriminelles Verhalten zu erwarten. In einem Artikel auf der gleichen Seite werde eine Parallele zu dem Münchner Serientäter Mehmet gezogen, was diesen Eindruck noch verstärke. Die Chefredaktion der Regionalzeitung weist darauf hin, dass die ethnische Zugehörigkeit weder in der Überschrift noch in der Unterzeile genannt werde. Im Text halte man sie jedoch für unabdingbar, da durch die Beschreibung des Umfeldes beim Leser Verständnis für die Umstände des Falles geweckt werde. In dieser Form komme kein Mensch auf die Idee, dass alle Kurden Räuber und Erpresser seien. (2002)

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Diskriminierung von Kongolesen

Unter der Schlagzeile „Der Kongo-Killer aus Weißensee“ berichtet ein Boulevardblatt in Wort und Bild über einen 32-jährigen „Halbkongolesen“, der verdächtigt wird, einen 63-jährigen Mann in seiner Villa ermordet und dessen 42-jährige Ehefrau schwer verletzt zu haben. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes und erwähnt, dass der Betroffene 1987 zu Jugendhaft verurteilt worden ist, weil er ein 12-jähriges Mädchen misshandelt hatte, und dass er 1995 eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren erhielt, weil er in betrunkenem Zustand einen 43-jährigen Sozialhilfeempfänger erschlagen hatte. Bereits nach zwei Jahren sei er wieder in Freiheit gewesen. Die Reststrafe sei bis 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Zeitung fragt, ob der Mann wegen der bildhübschen Tochter des Ehepaares in das Haus gekommen sei und er eine weitere Straftat habe begehen wollen. Der „Mörder“ habe nur ein paar Schritte vom Tatort entfernt gewohnt. Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Philosophieprofessor und dessen sechs Mitarbeiter sehen in der Schlagzeile und dem beigestellten Foto des mutmaßlichen Täters den Tatbestand der Volksverhetzung und des Rassismus. Mit der Aufmachung werde insinuiert, dass jeder Farbige ein potenzieller Mörder sei. Der Vorsteher einer Bezirksverordnetenversammlung der Stadt äußert Abscheu gegen die mutmaßlichen Verbrechen des betroffenen Mannes. Der Titel selbst und die Bezeichnung „Halb-Kongolese“ bedienten aber in unverantwortlicher Weise rassistische Ressentiments und Vorurteile. Damit diskriminiere die Zeitung Menschen aus Afrika. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man es vielleicht bedauern möge, aber seit längerem sei die Kennzeichnung bestimmter Täter und Tätergruppen in Verbindung mit ihrer Nationalität üblich geworden. So etwa im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel, bei dem stets die so genannte „Vietnamesen-Mafia“ als Tätergruppe angesehen werde. Auch Begriffe wie „Russen-, Jugo- oder „Libanesen-Mafia“ seien im Zusammenhang mit schweren Straftaten mittlerweile selbst zur Ausdrucksweise von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten geworden. Insofern könne die Chefredaktion die Bezeichnung „Kongo-Killer“ weder als nazistisch noch anderweitig diskriminierend empfinden. Sie sei vielmehr eine Bezeichnung, die dem mittlerweile allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt sei. (2002)

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Bezahlte Bildveröffentlichungen

In Wort und Bild berichtet eine Zeitschrift über die neue Kollektion einer Firma, die Wandbekleidungen entwirft und verkauft. Der Autor ist Beschwerdeführer. Sein Artikel sei wortwörtlich übernommen worden, jedoch ohne Kennzeichnung seiner Urheberschaft. Der Leser müsse den Beitrag für eine redaktionell recherchierte Arbeit halten. Gleichzeitig seien die veröffentlichten Bilder ohne vorherige Absprache in Rechnung gestellt worden. Der Autor schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion weist auf ein Fax hin, dass sie dem PR-Redakteur geschickt habe. Darin werde darauf hingewiesen, dass redaktionelle Veröffentlichungen in ihrer Zeitschrift grundsätzlich kostenlos seien. Wenn man jedoch von einer Grafikerin eine ganze Seite mit farbigen Fotos gestalten lasse, entstünden Kosten, die man nicht allein tragen könne. Dafür berechne man eine geringfügige Beteiligung, was bei Fachzeitschriften dieser Branche seit Jahrzehnten üblich sei. Mit einem kostenpflichtigen Abdruck habe das nichts zu tun. (2002)

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Werbung für einen Reiseveranstalter

Eine Rundfunk- und Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über die türkische Ägäis. „Traumhafte Strände, Zauber der Antike und stille Einkehr – diese Küste ist einfach unwiderstehlich“, heißt es im Begleittext zur Überschrift. Gleichzeitig wird darin darauf verwiesen, dass auch der Urlaubs-Preis unwiderstehlich sei. Ein Reiseveranstalter, der namentlich genannt wird, biete jetzt den 8-Tage-Trip für 299 Euro an – in Fünf-Sterne-Hotels und für zwei Personen ! In der folgenden Ausgabe wird unter der Überschrift „Vier-Sterne-Reisen zu 2-Sterne-Preisen“ über die Top-Angebote des selben Veranstalters berichtet und ein Interview mit dessen Bereichsleiter geführt. Auch dieser Beitrag enthält Hinweise auf eine Buchungshotline, Kennziffern und Reisecodes. Ein Leser stellt dem Deutschen Presserat die Frage, wie er diese Veröffentlichungen bewerte. Zu beachten sei dabei, dass das genannte Unternehmen die Vorzugsseiten 2 und 3 der Zeitschrift mit Anzeigen belege und also ein guter Werbekunde sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie mit der Firma eine Gewinnspielkooperation abgeschlossen habe. Das Unternehmen stelle dabei der Verlosung Reisen zur Verfügung. Dieses Preisausschreiben sei deutlich mit dem Logo der Firma gekennzeichnet, um keinen Zweifel über die Urheberschaft aufkommen zu lassen. Auf den Reiseteil der Zeitschrift nehme das Unternehmen keinen Einfluss. Man habe zweimal über dessen Angebote berichtet, nicht aus Verpflichtung, sondern auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Firma um einen neuen Reiseveranstalter mit günstigen Angeboten handele. Dadurch habe man sich in der Berichtspflicht gegenüber den Lesern gesehen. Es handele sich also um eine normale journalistische Berichterstattung und nicht um verdeckte Werbung. Die genannte Firma sei tatsächlich ein Anzeigenkunde der Zeitschrift. Allerdings würden in der Zeitschrift keine Reisen beworben, d.h. die Tochterfirma auf dem Reisesektor sei kein Anzeigenkunde. Beide Firmen operierten komplett unabhängig voneinander. Daher liege kein journalistischer Interessenkonflikt vor. (2002)

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