Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Werbung für einen Reiseveranstalter

Eine Rundfunk- und Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über die türkische Ägäis. „Traumhafte Strände, Zauber der Antike und stille Einkehr – diese Küste ist einfach unwiderstehlich“, heißt es im Begleittext zur Überschrift. Gleichzeitig wird darin darauf verwiesen, dass auch der Urlaubs-Preis unwiderstehlich sei. Ein Reiseveranstalter, der namentlich genannt wird, biete jetzt den 8-Tage-Trip für 299 Euro an – in Fünf-Sterne-Hotels und für zwei Personen ! In der folgenden Ausgabe wird unter der Überschrift „Vier-Sterne-Reisen zu 2-Sterne-Preisen“ über die Top-Angebote des selben Veranstalters berichtet und ein Interview mit dessen Bereichsleiter geführt. Auch dieser Beitrag enthält Hinweise auf eine Buchungshotline, Kennziffern und Reisecodes. Ein Leser stellt dem Deutschen Presserat die Frage, wie er diese Veröffentlichungen bewerte. Zu beachten sei dabei, dass das genannte Unternehmen die Vorzugsseiten 2 und 3 der Zeitschrift mit Anzeigen belege und also ein guter Werbekunde sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie mit der Firma eine Gewinnspielkooperation abgeschlossen habe. Das Unternehmen stelle dabei der Verlosung Reisen zur Verfügung. Dieses Preisausschreiben sei deutlich mit dem Logo der Firma gekennzeichnet, um keinen Zweifel über die Urheberschaft aufkommen zu lassen. Auf den Reiseteil der Zeitschrift nehme das Unternehmen keinen Einfluss. Man habe zweimal über dessen Angebote berichtet, nicht aus Verpflichtung, sondern auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Firma um einen neuen Reiseveranstalter mit günstigen Angeboten handele. Dadurch habe man sich in der Berichtspflicht gegenüber den Lesern gesehen. Es handele sich also um eine normale journalistische Berichterstattung und nicht um verdeckte Werbung. Die genannte Firma sei tatsächlich ein Anzeigenkunde der Zeitschrift. Allerdings würden in der Zeitschrift keine Reisen beworben, d.h. die Tochterfirma auf dem Reisesektor sei kein Anzeigenkunde. Beide Firmen operierten komplett unabhängig voneinander. Daher liege kein journalistischer Interessenkonflikt vor. (2002)

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Satire ohne Sinn

Anklage gegen einen Rechtsanwalt

„Rechtsanwalt angeklagt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitung über einen Prozess am Landgericht. Dort hat sich ein Anwalt wegen der Beihilfe zur Falschaussage zu verantworten. Er soll in einem Mordprozess die dem Angeklagten zugeschriebene Tat dessen Ehefrau zugeschoben haben. Der Anwalt ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Dies sei mittlerweile auch gerichtlich festgestellt worden. In dem Bericht, der auf eine dpa-Meldung zurückgehe, sei der Sachverhalt falsch dargestellt worden. Die Zeitung habe über den Prozess berichtet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits freigesprochen worden sei. Die Zeitung hätte entsprechend berichtet, sei jedoch nicht bereit gewesen, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Der Anwalt ruft den Deutschen Presserat an. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Behauptung, die Redaktion habe die dpa-Meldung verfälscht. Er merkt an, dass zu dem Zeitpunkt, als die Zeitung die dpa-Meldung übernommen habe, noch nichts über den Ausgang des Verfahrens gemeldet worden sei. Der später von dpa gemeldete Freispruch habe in der Ausgabe dieses Tages nicht mehr berücksichtigt werden können. Nachdem man von dem Freispruch erfahren habe, sei unverzüglich berichtet worden. (2000)

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Sinnentstellende Berichterstattung

Eine Lokalzeitung berichtet unter den Überschriften „Rätsel um ein Foto im TV“ und „…-Foto in TV beschäftigt Anwälte“ über die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeister, der ein Foto von ihm unberechtigterweise an einen Fernsehsender herausgegeben habe. Die Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief des Beschwerdeführers unter der Überschrift „Warum nicht die Wahrheit gesagt?“, in dem dieser zu einem der Artikel Stellung bezieht. Die Berichterstattung in den genannten Artikeln ist nach Auffassung des Beschwerdeführers sinnentstellend und durch gezieltes Weglassen von Fakten falsch. Er glaubt, dass die Zeitung falsch berichtet habe, um auf die bevorstehende Kommunalwahl zu Gunsten des amtierenden Bürgermeisters Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig wolle sie ihm schaden. Zu seinem Leserbrief stellt er fest, dieser sei um wichtige Passagen sinnentstellend gekürzt worden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung wehrt sich gegen den Vorwurf, in einem der Beiträge sei der Beschwerdeführer als Querulant dargestellt worden. Als er sich 13 Wochen nach dem Erscheinen des kritisierten Artikels mit einem Leserbrief zu Wort gemeldet habe, sei ihm bedeutet worden, nach so langer Zeit sehe die Zeitung keinen Anlass, diesen Leserbrief zu veröffentlichen. Die Zeitung habe einen weiteren Bericht angekündigt und dem Leserbriefschreiber anheim gestellt, seine Sichtweise der Dinge dann in einem weiteren Leserbrief darzulegen. Eine Vorverurteilung des Bürgermeisters wegen der Foto-Herausgabe, wie vom Beschwerdeführer heftig gefordert, gehöre nicht zum Stil einer seriösen Tageszeitung. (2002)

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Einseitigkeit

Am Anfang schwerster Turbulenzen in einer Kleinstadt stand die Absicht der ortsansässigen Muslime, ein Kulturzentrum und eine Moschee zu bauen. Die Folge war eine Bürgerinitiative, die sich entschieden gegen die islamischen Einrichtungen wandte. Der Fall eskalierte: Die Stadt errang zweifelhaften bundesweiten „Ruhm“ als „braunes Kaff“. Es setzte Ohrfeigen. Die örtliche Zeitung berichtete, und die Bürgerinitiative warf ihr mangelnde Objektivität vor. Ein Passfoto tauchte im Bericht eines TV-Senders auf, das auf wundersame Weise aus einer städtischen Behörde gekommen sein muss. Schließlich wurde gar der Bürgermeister abgewählt. Zwei führende Mitglieder der Bürgerinitiative, einer von ihnen früheres NPD-Mitglied, wenden sich an den Deutschen Presserat mit der Forderung, die Zeitung wegen der aus ihrer Sicht einseitigen Berichterstattung zu rügen. Der Zeitung wird auch vorgeworfen, durch gezieltes Weglassen von Fakten falsch berichtet zu haben. Einer der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Hetzkampagne, mit der versucht werde, ihn bei der anstehenden Kommunalwahl unwählbar zu machen. Die örtliche Lokalredaktion weist die Vorwürfe zurück und stellt fest, seit Jahren beschwere sich die Bürgerinitiative über jeden Artikel, der ihr nicht zusage, kündige Abo-Kündigungswellen an und agitiere gegen die Zeitung mit Flugblättern und Anzeigen in anderen Zeitungen. Der verantwortliche Redakteur teilt mit, er habe viele Leserbriefe der Initiative – aber ohne die darin enthaltenen Beleidigungen und Unterstellungen – abgedruckt. (2001)

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Verdächtigungen falsch

Im Bericht einer Lokalzeitung wird in der Überschrift die Frage gestellt, ob sich der Musikerzieher einer bestimmten Schule an Kindern vergriffen habe. Zwei Tage später teilt die Zeitung mit, dass ihre Informationen falsch gewesen seien. Die Verdächtigen arbeiteten in einer anderen von insgesamt fünfzehn Gemeinden im Kirchenkreis. Nach Ansicht des Lehrers hat sich die veröffentlichte Unterstellung als haltlos erwiesen. Die dort enthaltene Behauptung sei von der Redaktion nicht sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden. Die Zeitung habe zwar ihre falschen Behauptungen zurückgenommen, aber nicht in der gleichen Größe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Pröpstin des Kirchenkreises habe es abgelehnt, der Zeitung die Schule zu nennen, an der sich die Vorgänge abgespielt hätten. Ein sonst sehr zuverlässiger Informant habe die Schule jedoch genannt. Am Freitagabend sei es nicht mehr möglich gewesen, die Information eingehender zu überprüfen. Man habe sich zur Veröffentlichung entschieden, um nicht sämtliche Gemeinden im Kirchenkreis zu schädigen. Die Redaktion habe ihren Bericht entsprechend vorsichtig formuliert und auch mitgeteilt, dass der Kirchenmusiker die Vorwürfe entschieden zurückweise. Als sich am Wochenende herausstellte, dass ein schwerwiegender Fehler unterlaufen war, habe die Zeitung in der Montagausgabe eine umfassende Richtigstellung vorgenommen. Die Angelegenheit sei einvernehmlich beigelegt. Die Chefredaktion habe sich bei dem fälschlich Angegriffenen entschuldigt. (2002)

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Warnung vor Tierschutzbündnis

Das Tierschutzbündnis „Arche 2000“ versucht, an Adressen und Bankverbindungen von hilfswilligen Bürgern zu gelangen. Davor warnt eine Regionalzeitung auf der Basis von Informationen eines örtlichen Tierschutzvereins. „Arche 2000“ bemängelt, dass es die Redaktion versäumt habe, sie mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren. Es seien wahrheitswidrige Beschuldigungen erhoben worden, zu denen man hätte gehört werden müssen. Das Tierschutzbündnis selbst führt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat an, dass es mit diversen Gerichtsverfahren wegen Datendiebstahls konfrontiert sei. Die Zeitung publiziere ohne Gegenprüfung Behauptungen von Konkurrenzvereinen, die um ihre potentiellen Mitglieder fürchteten. Grundsätzlich werde bezweifelt, dass die Zeitung überhaupt recherchiert habe. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde, „Arche 2000“ habe im Verbreitungsgebiet der Regionalzeitung massive Mitgliederwerbung mit fragwürdigen Methoden betrieben. Die Stiftung Warentest habe bereits 1997 vor der Organisation gewarnt. Es sei zu ungerechtfertigten Abbuchungen gekommen. Auf diesen Umstand weise auch die örtliche Polizei hin. Die Zeitung habe mehrmals über die „Arche 2000“ berichtet. Dabei sei auch deren Standpunkt dargestellt worden. Nachdem das Tierschutzbündnis vorübergehend nicht mehr aufgefallen sei, habe man nun erfahren, dass erneut Drückerkolonnen unterwegs seien, um neue Mitglieder zu werben. Das habe die Redaktion jetzt zum Anlass genommen, ihre Leser vor derartigen Aktionen zu warnen. (2002)

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Foto von Familienangehörigen

Eine Boulevardzeitung berichtet über den ominösen Tod eines 24-jährigen Mannes und seiner Großeltern auf einem Bauernhof. Alles deute darauf hin, dass der Enkel die Großeltern und sich erschossen habe. Doch die Schreckenstat gelte bislang noch nicht als endgültig geklärt. Dem Artikel sind Porträtfotos der drei Toten sowie eine Aufnahme der Hinterbliebenen bei der Beisetzung beigestellt. Die Unterzeile erklärt, dass es sich bei den Abgebildeten um den Sohn des toten Ehepaares und dessen Frau handelt. Eine Verwandte der Familie bittet den Deutschen Presserat um Prüfung des Sachverhalts. Zum einen zeige das Foto Familienangehörige der Opfer, zum anderen seien falsche Namen angegeben. Sohn und Schwiegertochter des erschossenen Ehepaares seien auf dem Foto überhaupt nicht zu sehen. Bei den im Vordergrund abgebildeten Personen handele es sich vielmehr um die Tochter der Verstorbenen und deren Ehemann. Im Hintergrund seien Kinder dieses Paares sowie weitere Verwandte zu sehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass durch die Abbildung das Persönlichkeitsrecht der Familienangehörigen verletzt werde. Die Chefredaktion des Blattes teilt mit, ihr sei das Foto von zwei Redakteuren einer Wochenzeitung mit der beanstandeten Unterzeile übermittelt worden. In der darauf folgenden Woche habe man dann durch den Anruf der Beschwerdeführerin erfahren, dass Foto und Unterzeile nicht übereinstimmen. Die Tochter des abgebildeten Ehepaares habe um eine Richtigstellung gebeten, nachdem man sich bei ihr für den Fehler entschuldigt habe. Man habe sich darauf geeinigt, die Richtigstellung im nächsten Artikel zum Thema einzubauen. Dies sei nach wie vor der gegenwärtige Stand. Natürlich habe man sich auch bei den Eltern der Beschwerdeführerin entschuldigt. Nach alledem könne man die Beschwerde der Tochter jetzt nicht verstehen und nachvollziehen. (2002)

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Werbung für einen Politiker

Eine Lokalzeitung berichtet in einem Vierspalter über die bevorstehende Bundestagswahl und die Direktkandidaten für den Wahlkreis. Dem Beitrag beigestellt ist eine zweispaltige Anzeige der CDU, in welcher deren Direktkandidat vorgestellt und der Hinweis gegeben wird, dass die Kandidaten der FDP und der SPD auf deren Landeslisten abgesichert sind. Am folgenden Tag berichtet das Blatt in gleicher Größe über eine regionale Wirtschaftsmesse. Wiederum ist neben dem Artikel eine zweispaltige Anzeige der CDU platziert, in welcher die Werbung für den Kandidaten der Partei mit dem Hinweis verbunden wird, dass dieser während der Messe am Stand der Mittelstandsvereinigung anwesend sein wird. Drei Leser und zwei Leserinnen der Zeitung erwarten vom Deutschen Presserat eine Rüge. Sie meinen, dass hier die Trennung zwischen redaktionellem Text und Anzeigenwerbung nicht mehr gegeben ist. Die beiden redaktionellen Veröffentlichungen seien mit dem Wahlaufruf des CDU-Kandidaten verbunden dargestellt. Die Anzeigenleitung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, der Redaktion sei der Inhalt der Anzeigen nicht bekannt gewesen. Der CDU-Kandidat bewerbe auch eine Seniorenresidenz. Insofern könne der Redakteur auf Grund des Namens des Inserenten nicht unterscheiden, welche Art von Anzeige vorliege. Der Politiker habe in der Wahlkampfphase mehrere Anzeigen aufgegeben, so dass dem Leser hätte bekannt sein müssen, dass es sich in diesem Fall um Anzeigen handele. In der Phase vor der Wahl hätten auch andere Parteien umfangreich geworben, dies auch ohne besondere Kennzeichnung. Generell werden in der Zeitung eine Trennung zwischen Anzeigen- und Redaktionsform nur dann vorgenommen, wenn eine Verwechslungsgefahr vorliege. Eine solche ist nach Meinung der Anzeigenleitung im konkreten Fall nicht gegeben, da die Anzeige von einem Rahmen umgeben sei und die Grundschrift sich deutlich von der Schrift des Redaktionstextes abhebe. Man werde künftig eine Lösung finden, wie eine Trennung zwischen Text und Werbung noch deutlicher gemacht werden könne. (2002)

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Verkehrsvergehen

Eine junge Frau bringt eine Trambahn zum Halten und erregt den Zorn des Volkes, als sie ihr Auto im Halteverbot parkt, um in einem Obstgeschäft einzukaufen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang und schildert das Verhalten eines Beamten des Wirtschaftsministeriums, der die Falschparkerin eine „blöde Kuh“ genannt und mit seinem Schirm den Kofferraum des Autos demoliert habe. Es sei dabei ein Schaden von 5000 Euro entstanden. Der Betroffene fühlt sich diffamiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die ihm zugeschriebenen verbalen Attacken seien völlig aus der Luft gegriffen. Es habe keine Auseinandersetzung mit der Frau gegeben, weil er sich über ihr Parkverhalten aufgeregt hätte, sondern deshalb, weil sie im Rückwärtsgang auf ihn zugefahren sei und ihn am Bein leicht angefahren habe. Als dies geschehen sei, habe er – um sich bemerkbar zu machen – einmal auf den Kofferraum des Autos geschlagen. Ein solcher Schlag könne im übrigen wohl nicht ursächlich für die dargestellte „Demolierung“ des Fahrzeuges sein. Zusätzlich zu den monierten Falschdarstellungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Vornamens und des ersten Buchstabens seines Nachnamens verletzt worden sei. Im Ministerium wisse nun wirklich jeder über seine Identität Bescheid. Zudem sieht er eine Vorverurteilung, da in dem Artikel der Eindruck erweckt werde, als sei definitiv alles so abgelaufen wie dargestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Presserat offenbar im Hinblick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Autofahrerin instrumentalisieren wolle. Bei der von ihm dargelegten Version des Geschehnisses handele es sich um eine völlig neue Darstellung, die offensichtlich Ansprüche der Fahrerin gegen ihn abwiegeln solle. Er habe sich nach dem Vorfall vom Tatort entfernt und sei erst nach Einschaltung der Polizei durch die Autofahrerin gestellt worden. Die Aussage, er sei angefahren worden, sei eine Schutzbehauptung. Er habe sich wegen der ausgesprochenen Beleidigung und der verursachten Sachbeschädigung vom Fahrzeug entfernt. Dieser Vorfall werde von mehreren Zeugen bestätigt. Im Hinblick darauf, dass er Beamter eines Ministeriums sei, sei es gerechtfertigt, über diesen durchaus zu missbilligenden Auftritt zu berichten. (2002)

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