Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Im Februar 1991, zur Zeit des ersten Golfkrieges, gaben Unbekannte mehrere Schüsse auf die US-Botschaft in Bonn ab, ohne größere Schäden anzurichten. Am Tatort wurde ein Bekennerbrief der RAF (Rote Armee Fraktion) gefunden, der sich gegen den „US-NATO-Völkermord“ wandte. Elf Jahre später wurde ein damals im Fluchtauto gefundenes Haar einem DNA-Test unterzogen. Unter der Überschrift „Terroristin überführt“ berichtet eine Tageszeitung , dass dieses Haar laut Bundeskriminalamt (BKA) zweifelsfrei der mutmaßlichen Terroristin Daniela Klette zugeordnet worden sei. Ein Leser des Blattes bemängelt, dass die Zeitung die Erkenntnisse des BKA als Tatsachen mitgeteilt habe, ohne distanzierende Stilmittel (Konjunktiv, Fragezeichen etc.) eingesetzt zu haben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass sie keine unbegründeten Behauptungen und Beschuldigungen gemäß Ziffer 13 des Pressekodex, sondern ausschließlich objektive Tatsachen mitgeteilt habe. Der Artikel habe die mutmaßliche Terroristin nicht vor einem gerichtlichen Urteil als Schuldige hingestellt, sondern vielmehr die dabei geltende Unschuldsvermutung beachtet. (2002)
Weiterlesen
Ein Wirtschaftsmagazin bietet Firmen kostenlose Unternehmensreportagen an, berechnet jedoch Fotos mit 4,95 Euro (schwarzweiß) oder 8,95 Euro (Farbe) je Millimeter Höhe und Spalte. Diese Praxis hält ein Wirtschaftsjournalist für einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefetage des Magazins nimmt die Beschwerde „mit Erstaunen zur Kenntnis“ und verweist auf sechs Mitbewerber, die nach gleichen oder ähnlichen Prinzipien arbeiten und offensichtlich bislang keine juristischen Probleme hatten. Das Wirtschaftsmagazin bezeichnet sich als Anzeigenblatt und verweist auf das Standardwerk „Presserecht“ (Löffler). Danach muss Werbung nur dann kenntlich gemacht werden, wenn ein Anzeigenblatt auch redaktionelle Beiträge enthält. Das Blatt bestehe jedoch ausschließlich aus Werbung. Deshalb sei auch eine Trennung von Werbung und redaktionellem Teil gar nicht möglich. (2002)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Ein Pfund Hand und drei Liter Blut, bitte!“ berichtet eine Zeitschrift über den Handel mit Leichenteilen in Nigeria. Sie schreibt, dass hier Friedhofsangestellte Leichen zerstückeln und die Einzelteile verhökern. Die Körperteile würden wie Gemüse ins Regal gelegt. Käufer seien Medizinmänner, die frisches Material für ihre Zaubermittel brauchten. Jetzt sei die Polizei dabei, Märkte mit Menschenteilen zu schließen. Problem dabei sei, dass es an Lagerplätzen für die Beweisstücke fehle. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto von drei Leichen. Die Bildunterzeile lautet: „Ballermann 6: Sangria, bis der Arzt kommt“. Ein Journalist sieht in dem Foto eine Verletzung der Menschenwürde und spricht den Deutschen Presserat an. Bei den Toten handele es sich offenbar um Opfer eines Verbrechens. Wer ein solch ernstes Foto mit einer in ihrem Sinn derart untertriebenen und falschen Bildunterschrift versehe, handele offenkundig allein zum Zweck der Belustigung. Der Mensch werde dadurch zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, da die dargestellte Brutalität nicht im Verhältnis zur Information im Text stehe. Die Chefredaktion der Zeitschrift bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die Bildunterschrift nicht den durch das Foto gegebenen Informationen entspreche. Dies gelte allerdings für jede Bildunterschrift in der Zeitschrift. Denn diese Art der Bildunterschriften sei Teil des Heftkonzepts. Sie seien ein wesentliches Stilmittel, ja gerade das Markenzeichen der Publikation. Dabei bewege man sich inhaltlich oft in satirischen und absurd überzogenen Bereichen. Die Sektion „Reporter“, die in das Heft hineinführe, berichte über Ereignisse und Vorkommnisse weltweit. Das Spektrum reiche dabei von seltsam über komisch bis grausam, absurd und skurril, so wie die Welt nun mal sei. Zum konkreten Fall stellt die Chefredaktion fest, dass man sich in der Tat in einem Grenzbereich bewege. Ihrer Auffassung nach ist die Schere zwischen Darstellung im Foto und der Bildunterschrift derart groß, dass durch diese so offensichtliche Absurdität keine direkte Beziehung zum Bildinhalt, der nicht zwingend vermutliche Opfer eines Verbrechens zeige, hergestellt werde. Allerdings seien auch andere Interpretationen möglich. Redaktionsintern haben man die Angelegenheit kontrovers diskutiert und beschlossen, künftig auf derartige Extreme zu verzichten. (2002)
Weiterlesen
In einer süddeutschen Stadt gingen Bürger auf die Straße. Sie waren dem Aufruf von Tierschützern gefolgt, gemeinsam mit einem Fackelzug gegen die Schlachtmethode des Schächtens zu protestieren. Beim Schächten nach jüdischer und muslimischer Tradition sind Rinder, Schafe oder Ziegen nicht betäubt, wenn ihnen mit einem Messer Halsarterien, Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden. Die örtliche Zeitung äußerte sich zum Thema in zwei Meinungsartikeln. In beiden wurde ein Zusammenhang mit Vorgängen in der Nazi-Zeit hergestellt. Zwei Leser und der örtliche Tierschutzverein sind der Ansicht, dass dadurch die Ehre von Normalbürgern verletzt worden sei, die sich im Tierschutz engagieren, und beschwerten sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, dass es dem Autor nicht darum gegangen sei, die Tierschützer in eine rechte Ecke zu stellen. Er habe es jedoch als seine Aufgabe angesehen, an die Geschichte der Fackelzüge zu erinnern. Es komme ja nicht jeden Tag vor, dass in der Stadt Fackelzüge stattfänden. Der Autor selbst sagt, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten bekannt geworden sei, hätten Briefe mit zweifelsfrei antisemitischem Inhalt die Redaktion erreicht. Daraufhin habe er in einer Glosse darauf hingewiesen, dass es bis 1933 selbstverständlich deutsche Metzger jüdischen Glaubens gegeben habe, die in Deutschland geschächtet hätten. Er – der Autor – sei kein Anhänger des Schächtens, weise aber darauf hin, dass auf dem Land Schafe auch von Protestanten und Katholiken geschächtet würden. Die Chefredaktion teilt schließlich mit, dass der Meinungsbeitrag über den Fackelzug erhebliche Aufregung in Tierschützerkreisen ausgelöst habe. Für die Zeitung sei es selbstverständlich gewesen, eine Reihe von Leserbriefen zum Thema zu veröffentlichen, darunter auch solchen, die durchaus nicht der Meinung des Verfassers gewesen seien. (2002)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung kennzeichnet die Führungsseite ihres Sportteils mit dem Logo einer Bierbrauerei und dem Hinweis, dass der „Sport am Montag“ von dieser präsentiert werde. Ein Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob diese Art der Präsentation von Sportseiten möglicherweise gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellem Text und Werbung verstößt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein Beitragssponsoring beanstande. Im TV-Bereich sei ein so genanntes Sendesponsoring schon lange bekannt. Die Übertragung dieser Praxis auf den Printbereich sei wirtschaftlich sinnvoll. Bei dem Sendesponsoring sei ein entsprechender Hinweis nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar geboten. Wegen des in § 8 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes habe sich die Zeitung verpflichtet gesehen, den beanstandeten Hinweis aufzunehmen. Der Leser werde dadurch über den Umstand der Förderung hinreichend aufgeklärt. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor. Der Hinweis sei schon durch seine Anordnung und Gestaltung als Werbung zu erkennen. Man stehe mit der Veröffentlichung eines solchen Hinweises auch keineswegs alleine da. Als Beispiele dafür sind der Stellungnahme entsprechende Belege aus zwei Boulevardblättern und zwei Regionalzeitungen beigefügt. (2001)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet mehrmals über Vorkommnisse, bei denen Sinti und Roma eine Rolle spielen. Da die Zeitung jedes Mal auf die ethnische Zugehörigkeit der Täter hinwies, spricht der Zentralrat der Sinti und Roma von einer Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung verwahrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Masse der Artikel weise nicht auf eine Kampagne hin, sondern auf massive Probleme mit einer ethnischen Minderheit in der Region, die mittlerweile auch in politischen Gremien diskutiert würden. Die Chefredaktion bekräftigt ihre Haltung, auch künftig „die Dinge beim Namen zu nennen“. Man werde nicht die Unsitte unsinniger Umschreibungen („südländischer Typ“) mitmachen. Die Zeitung sehe sich als Anwalt der Bürger und Geschäftsleute, die von Sinti und Roma eingeschüchtert würden. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf zu erfahren, wer in Gruppen auftrete, um andere zu verprügeln, wer mit welcher Masche ältere Mitbürger aufs Kreuz legt
Weiterlesen
Den sehr kritischen Bericht über eine Ausstellung afrikanischer Kunst in Prag illustriert eine überregionale Zeitung mit dem Foto eines Exponats. In der Unterzeile heißt es: „So sieht ein Imitat aus: Eine Figur aus der Sammlung …..“. Es folgt der Name eines renommierten Sammlers. Ein Leser teilt mit, dass die Unterschrift falsch ist, und ruft den Deutschen Presserat an. Bei dem Exponat handle es sich um eine Figur, die 1999 bei Sotheby´s in London versteigert worden sei und die dort als vielfach abgesichertes Original gelte. Zudem habe sie sich niemals in der genannten Sammlung befunden. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer die Bildunterschrift zu Recht beanstande. Dem verantwortlichen Redakteur sei eine Verwechslung unterlaufen, als ihm der Autor des Beitrages per E-Mail zwei Fotos geschickt habe, von denen eines die echte und das andere die imitierte Figur zeige. Da sich beide Figuren naturgemäß sehr ähnelten, sei es bei der telefonischen Identifizierung zu einem Missverständnis gekommen. Nach der Veröffentlichung und der Aufdeckung des Irrtums habe man in der Redaktion erwogen, zu Korrekturzwecken beide Fotos zu bringen oder die Bildunterschrift anderweitig richtig zu stellen. Beides habe man allerdings nicht für sachgerecht gehalten, da eine neuerliche Fotoveröffentlichung zu aufwendig erschien und eine rein textliche Richtigstellung den Sachverhalt kaum hätte verständlich vermitteln können. Die Zeitung bedauert den Vorfall und hat dieses auch in einem Schreiben an den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. Die Kritik an der Rezension des Autors jedoch hält sie nicht für gerechtfertigt. Sie sei zwar sicherlich pointiert formuliert, aber nicht unzulässig. (2002)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift aus dem Bereich des Rettungswesens veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verunreinigte Getränkedosen“. Darin heißt es, dass eine Frau, die aus einer mit Rattenurin verunreinigten Dose getrunken habe, verstorben sei. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Meldung einen „Hoax“. Dies sei eine frei erfundene Nachricht, die im Internet kursiere. Ein Anruf bei der entsprechenden Klinik hätte den falschen Inhalt der Meldung sofort klargestellt. Da dieser Anruf ausblieb, habe die Redaktion die Sorgfaltspflicht verletzt. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion teilt mit, sie habe auf den Irrtum reagiert und auf ihrer Homepage im Internet richtig gestellt. Die Berichtigung sei dort drei Wochen lang einzusehen gewesen. Auch in der gedruckten Ausgabe sei der Fehler berichtigt worden. (2002)
Weiterlesen