Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Das Internet-Portal einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Coronavirus in Deutschland: Fatale Prognose für den Sommer! Experten sind sich sicher, dass…“ über den Stand der Corona-Pandemie in Deutschland und Prognosen für den weiteren Verlauf. In einem Zwischentitel wird auf eine „Horror-Prognose“ von Wissenschaftlern der University von Washington in Seattle hingewiesen. Diese hätten für Deutschland berechnet, wie es in der Corona-Krise weitergehen könnte. Resultat: Der Höhepunkt der Krise stehe noch bevor. Ein Nutzer des Internet-Portals kritisiert eine nach seiner Ansicht fehlende Quellenrecherche. Der Autor stelle sowohl die prognostizierten Zahlen als auch den Zusammenhang grob fehlerhaft dar. Er berichte über Prognosezahlen, die denen der Quelle nicht entsprächen. Zum anderen beschreibe er unter Berufung auf diese Quelle den Höhepunkt der Corona-Krise für August. Tatsächlich vermittle die Quelle anschaulich, dass der Höhepunkt für Deutschland bereits Mitte April 2020 erreicht war. Dazu reicht der Beschwerdeführer eine entsprechende Projektion ein. Die Rechtsvertretung des Internat-Portals teilt mit, zum Berichtszeitpunkt habe die Prognose der angegebenen Quelle den im Artikel wiedergegebenen Zahlen entsprochen. Erfreulicherweise habe es danach eine aus deutscher Sicht positive Entwicklung geben, die sich auch in der günstigeren Prognose der University of Washington niedergeschlagen habe. Wenn der Beschwerdeführer Tage später auf die entsprechend abgeänderte Prognose zugreife, ergebe sich zwangsläufig eine Diskrepanz zu den vorher im Artikel genannten Zahlen.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über eine Studie, der zufolge die Sars-CoV2-Viren langlebiger seien als zunächst angenommen. Überschrift: „16 Stunden in der Luft: US-Forscher finden heraus, wie lang Sars-CoV-2 infektiös bleibt“. Die gängige Meinung der Virologen sei, dass das Coronavirus zwar sehr ansteckend sei, aber fast nur durch Tröpfchen übertragen werde. Das heißt, ein Infizierter müsse einem anderen Menschen schon nahekommen, damit die Viren beim Husten, Niesen oder Sprechen ein neues Opfer fänden. Mehr als 1,5 bis zwei Meter könnten die Tropfen nicht fliegen. Dann sänken sie zu Boden, die Virenlast verdünne sich in der Luft und die Erreger verlören nach wenigen Stunden ihr Ansteckungspotential. Das Magazin fährt in seinem Bericht fort. So eindeutig und kurzlebig sei das Ansteckungsrisiko wohl nicht. Die Viren gelangten auch mit dem feinen Nebel, den jeder Mensch beim Ausatmen abgebe, in die Luft. Und dort hielten sie sich besser und länger als anfangs vermutet. Das legten zumindest mehrere Studien nahe. Ein Leser des Magazins kritisiert, im Artikel werde unterschwellig zwar darauf verwiesen, dass der Artikel auf einer ungeprüften Studie basiere. Aber mit der Überschrift werde eine Wahrheit suggeriert, die es nicht gebe. Die Rechtsvertretung des Magazins erwidert dem Beschwerdeführer, mehr Ausgewogenheit und Zurückhaltung – wie von der Redaktion in diesem Fall geübt – seien wohl kaum möglich. Es bleibe aber trotzdem eine für die Allgemeinheit bedeutsame Information: dass die Forschungsergebnisse auf Ansteckungswege hinwiesen, die möglicherweise noch nicht genügend berücksichtigt worden seien. Dies könne für den Einzelnen durchaus ein Grund sein, die Vorgaben (Abstand, Maske) ernster zu nehmen, als dies womöglich in Unkenntnis solcher Studien der Fall wäre. In jedem Fall habe die interessierte Öffentlichkeit das Recht darauf, von den Medien über die aktuelle Studienlage informiert zu werden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Michael Wendler lässt es funkeln – mit einem Verlobungsring von der Pforzheimer Trauringmanufaktur Rauschmayer“. Im Mittelpunkt des Beitrages steht ein Verlobungsring, den ein ortsansässiger Juwelier für die Freundin des Schlagersängers Michael Wendler angefertigt habe. Der Juwelier beschreibt den Ring und seine Entstehungsgeschichte. Ein Replikat des Rings sei bei ihm für 59 Euro erhältlich. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung hinsichtlich des Juweliers und des Replikats des Verlobungsringes. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung ist es hingegen von hohem öffentlichem Interesse, dass ein Sänger mit einem solchen Bekanntheitsgrad wie Michael Wendler den Verlobungsring für seine zukünftige Frau bei einem ortsansässigen Juwelier erworben hat. Der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Replikat des Ringes in einer günstigeren Variante bei dem Juwelier zu kaufen, sei als Service und Mehrwert für den Leser der Zeitung zu sehen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „28-Jähriger legt Geständnis ab“ über ein Tötungsdelikt. Gleich zu Beginn des Artikels heißt es, der Tatverdächtige mit moldawischer Staatsangehörigkeit habe die Tat gestanden. Der Tathintergrund solle nach Polizeiangaben ein Streit um finanzielle Verpflichtungen sein. Unter der Überschrift „Mann stirbt durch Stich ins Herz“ berichtet die Zeitung zwei Tage später erneut über die Tat. Auch hier ist vom Täter als moldawischem Staatsangehörigem die Rede. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Nationalität des Tatverdächtigen unangemessen herausgestellt werde. Ein Zusammenhang zwischen der Herkunft und dem Tatvorwurf werde nicht erläutert und sei auch nicht gegeben. Die bloße Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit schüre Vorurteile gegen Minderheiten und führe zu diskriminierender Verallgemeinerung von individuellem Fehlverhalten. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion berücksichtige, dass die Berichterstattung über individuelles Fehlverhalten zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung führen könne. Deshalb prüfe sie selbstverständlich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Recherchen im Gesamtzusammenhang sehr genau die Veröffentlichung der Nationalität eines Tatverdächtigen. Dies gelte auch dann – wie in diesem Fall -, wenn die Nationalität von Polizei und Staatsanwaltschaft in Pressemitteilungen explizit genannt werde. Der Chefredakteur stellt fest, als Regionalzeitung habe man auch zu berücksichtigen, dass eine Nichterwähnung der Herkunft ebenfalls zu Fehlinterpretationen führen und der Glaubwürdigkeit der Zeitung schaden könne. Es laufe also meistens auf eine Abwägung hinaus. Nach Ansicht des Chefredakteurs handelt es sich gemäß den Presserats-Leitsätzen um ein „schwerwiegendes Verbrechen“. Außerdem sei der Wohnbezirk des mutmaßlichen Täters als sozialer Brennpunkt bekannt, der von ständig wechselnden Mietern mit Migrationshintergrund bewohnt werde. Hätte die Redaktion die Nationalität des Täters verschwiegen, hätte man die Tatsachen verzerrt.
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„Gutachter entdecken Abschalteinrichtung“ – so überschreibt eine Auto-Fachzeitschrift ihren Bericht über einen juristischen Streit zwischen einem Porsche-Käufer, einem Kfz-Sachverständigen und dem Autobauer Porsche. Die Elektronik des Porsche Cayman drossele bei 50 km/h die Leistung. Nur so halte der Sportwagen die gesetzlichen Grenzwerte bei der Geräuschmessung ein. Zu Wort kommen im Beitrag neben dem Autobesitzer auch Gutachter, die dessen Vorwurf stützen. Unter der Überschrift „Richtigstellung zu Porsche-Artikel“ (Unterzeile: „Anders als berichtet keine Geräusch-Abschalteinrichtung bei Cayman vorhanden“) beruft sich die Redaktion auf weitere Recherche-Ergebnisse und Hintergründe. Diese hätten zu erheblichen Zweifeln an der Geschichte und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten geführt. Aus diesem Grund sehe sich die Redaktion gezwungen, sich von dem Bericht zu distanzieren. Sie lasse rechtliche Schritte prüfen. Beschwerdeführer ist der erwähnte Porsche-Käufer. Er stellt fest, die Zeitschrift habe nie weitere Recherchen betrieben, die seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten. Er werde als Lügner dargestellt und diffamiert, obwohl die Geschichte zu hundert Prozent auf Fakten beruhe. Der Chefredakteur teilt mit, leider hätten sich nach dem Erscheinen der Geschichte neue Fakten ergeben.
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„Polen schießen an Grenze auf Deutschen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über einen Zwischenfall an der polnisch-tschechischen Grenze. Im Vorspann heißt es, Polen halte Grenzgänger notfalls mit der Schusswaffe davon ab, die Staatsgrenze zu überqueren. Das habe jetzt ein Deutscher in Tschechien erlebt. Polnische Soldaten hätten zwei Warnschüsse abgefeuert und den Grenzgänger schließlich überwältigt. Zwei Leser der Zeitung kritisierten die Überschrift. Diese sei falsch und hetze gegen das polnische Volk. Einer der Beschwerdeführer merkt an, die dem Bericht zugrundliegende Agenturmeldung habe eine anderslautende Überschrift gehabt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beitrag sei in der beanstandeten Form weniger als eine Stunde lang online gewesen und dann richtiggestellt worden. Die neugefasste Meldung habe nun eine den Sachverhalt klarstellende Vorzeile: „Warnschüsse!“ Damit soll auch für den flüchtigen Leser klargemacht werden, dass es sich um keinen lebensbedrohenden Schusswaffeneinsatz gehandelt habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Prozess gegen Schützen-Funktionär“ und online unter der Überschrift „Sexueller Missbrauch an Jugendlichen? So geht es im Fall des (…) Schützen-Funktionärs (68) weiter“ über die Anklage gegen einen Schützen-Funktionär wegen Missbrauchs von Jugendlichen. Die Anklage sei – so die Zeitung – zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Angeklagte bestreite die Vorwürfe. Der Beschwerdeführer äußert sich dazu. Er kritisiert, beide Artikel verbreiteten die gleichen Informationen. Er sieht in den Beiträgen eine Vorverurteilung. Er weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bereits mehrere Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung habe fallen gelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er durch den Artikel erkennbar sei und vorverurteilt werde. In Facebook-Kommentaren werde sein Foto gezeigt und sein Name genannt. Trotz eines Hinweises an die Reaktion seien die Angaben nicht gelöscht worden. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet den Vorwurf der Vorverurteilung. Im Gegensatz zu anderen Medien vermeide es die Redaktion, Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers zu geben, soweit dies möglich sei. Identifizierende Kommentare auf Facebook lösche die Redaktion, sobald sie ihr bekannt würden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Kommentar sei auf Facebook schon lange nicht mehr vorhanden. Der Chefredakteur äußert sich zum Thema Identifizierbarkeit. Der Beschwerdeführer selbst sorge seit Jahrzehnten durch das massive Drängen in den öffentlichen Raum dafür, dass er leicht erkennbar werde. In vielfachen Funktionen – nicht zuletzt in der eines Schützen-Funktionärs – sei er immer wieder öffentlich in Erscheinung getreten. Vor der Berichterstattung über die Anklageerhebung im aktuellen Fall habe der Beschwerdeführer selbst in der Redaktion angerufen und um die Veröffentlichung einer Stellungnahme mit weiteren Details gebeten.
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Eine Wochenzeitschrift berichtet online über das Fertilitätszentrum Mediterranean Fertiliy auf Kreta. Hier können kinderlose Paare eine Leihmutter finden. Die Autoren berichten, dass sie verdeckt recherchiert und sich als kinderloses Paar ausgegeben hätten. Der Kontakt mit der Klinik und die Abwicklung sei über eine namentlich genannte Vertreterin der Klinik erfolgt, die die internationalen Patienten betreue. Die beiden Reporter seien nach Kreta gereist und hätten sich mit der Klinikvertreterin getroffen, die ihnen eine Leihmutter aus Bulgarien vorgestellt habe. Die rechtliche Abwicklung, in deren Folge das Paar als leibliche Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen würden, erfolge über die Klinik, sei ihnen erläutert worden. Mit der Geburtsurkunde müsse das Paar dann in die deutsche Botschaft in Athen gehen. Aus Sicht der Reporter ist die Leihmutterschaft ein internationales Geschäft, bei dem Frauen und Babys die Ware seien. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die im Beitrag namentlich genannte Mitarbeiterin der auf Kreta ansässigen Klinik. Diese kritisiert, dass sie durch die Art der Berichterstattung identifizierbar sei. Sie berichtet, dass sie von einem Paar kontaktiert worden sei, das sich über eine Leihmutterschaft habe informieren wollen. Einige Wochen später sei der Artikel erschienen. Sie habe herausgefunden, dass es sich bei dem Paar um Journalisten gehandelt habe. Das Paar habe sich jedoch nicht als Journalisten zu erkennen gegeben. Die Beschwerdeführerin sieht Ziffer 4, Richtlinie 4.1, des Pressekodex verletzt, da die Journalisten der Klinik gegenüber eine falsche Identität angegeben hätten. Leihmutterschaft sei in Deutschland ein sensibles Thema. In Griechenland sei die Rechtslage anders. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass eine investigative Recherche unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt sei. Sie wendet sich auch gegen die Offenlegung ihres Namens. Für die Zeitschrift antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die Recherche der Reporter habe ergeben, dass die Klinik nicht nur nach deutschem und europäischen Recht, sondern auch nach griechischen Gesetzen illegal tätig sei. Inzwischen werde in Griechenland gegen diese Klinik ermittelt, nachdem der jetzt kritisierte Artikel erschienen sei. Die Klinik und damit die Beschwerdeführerin setze ihr Geschäftsmodell bislang weiter fort. Die Zeitung denkt, dass dieses Geschäftsmodell auch als Menschenhandel verstanden werden könne. Ohne die Undercover-Recherche wäre dieser Sachverhalt nicht in der erforderlichen Klarheit beweisbar gewesen. Auch beim Thema Datenschutz widerspricht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Datenschutzgrundverordnung, die in der gesamten EU gelte, habe in Form des Presseprivilegs eine entscheidende Ausnahme. Die Datenschutzgrundverordnung finde auf Sachverhalte, wie sie hier zu beurteilen seien, keine Anwendung. Alle Aussagen im Artikel seien wahr und rechtlich nicht zu bestanden. Die Rechtsvertretung weist auf Ziffer 4, Richtlinie 4.1, Absatz 2, des Kodex hin. Diese sehe die Möglichkeit der verdeckten Recherche vor, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden könnten, die auf andere Weise nicht zugänglich seien. Das sei hier der Fall.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Drama in Schießkeller! Mann (40) schießt sich mit Leihwaffe in den Kopf“. Es geht um einen Suizid in einem Schießkeller, in dem man sich eine Waffe leihen kann. Ein 40-jähriger Mann habe dabei die Waffe auf sich selbst gerichtet. Die Zeitung berichtet, dass dies bereits der dritte Suizid in diesem Schießkeller seit 13 Jahren gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion über den Vorfall berichtet hat, obwohl es sich bei dem Schießkeller nicht um einen öffentlichen Raum handele. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Selbsttötung) erweitert. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Ansicht, bei der Selbsttötung an einem öffentlichen Ort und einem für jedermann frei zugänglichen öffentlichen Schießkeller handele es sich - insbesondere aufgrund der sich daraus ergebenden Fragen zur Sinnhaftigkeit der freien Zugänglichkeit - um ein Ereignis von erheblichem öffentlichen Interesse. Darüber könne sinnvoll nicht ohne Nennung der Umstände berichtet werden, die zu der Tat geführt hätten. In den vergangenen Jahren sei es in diesem Schießkeller immer wieder zu Vorfällen mit geliehenen Schusswaffen gekommen. Über den aktuellen tragischen Vorfall habe die Redaktion sachlich und wahrheitsgemäß mit der gebotenen Zurückhaltung berichtet.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online die Schlagzeile „Blöd gelaufen – Pilot wird von Ehefrau verpetzt – jetzt ist er seinen Job los“. Im Bericht geht es um einen Piloten, der zu Hause zahlreiche gefährliche Waffen gehortet und seine Frau mit dem Tode bedroht haben soll. Die habe schließlich genug gehabt und das Hobby ihres Ehemanns an die Polizei verraten. Im Artikel ist die Rede davon, der Kapitän, der für eine asiatische Airline fliege, wäre wohl nie aufgeflogen, wenn nicht ein heftiger Streit mit seiner Ehefrau vorangegangen wäre. Sie habe nachts die Polizei angerufen und mitgeteilt, ihr Mann verprügele sie und habe sie mit dem Tode bedroht. Die Frau habe die Polizeibeamten zu der umfangreichen Waffensammlung mit 10.000 Schuss diverser Munition geführt. Der Pilot habe sich – so die Zeitung – vor dem Amtsgericht verantworten müssen. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Wortwahl in der Überschrift des Beitrages. Sie sehen eine Verharmlosung oder gar „Verniedlichung“ von Straftaten. Eine Frau, die ein illegales Waffenlager meldet, werde als „Petze“ verleumdet. Ihr werde von der Redaktion zur Last gelegt, sie sei „schuld“ daran, dass ihr Mann seinen Job verloren habe und dies aufgrund ihrer Anzeige. Im letzten Absatz verharmlose die Redaktion Fälle häuslicher Gewalt gegen Frauen als „Ehestreit“. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er räumt allerdings ein, dass die Überschrift in ihrer Zuspitzung nicht angemessen gewesen sei. Die Redaktion habe sie daher neu formuliert. Sie bedauere, dass sich Leser verletzt gefühlt haben könnten.
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