Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Zeitung berichtet über „Axtmord von Limburg“

Der sogenannte „Axtmord von Limburg“ ist Thema der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift des Beitrages lautet: „Killer brüllte: ´Du hast nicht gehört, was ich gesagt habe“. Der Nutzer sieht das an eine Hauswand gerammte Auto des Täters, vor dem das Opfer voll verpixelt auf dem Boden liegt. Auf weiteren Bildern sieht man Blumen und Kerzen am Tatort sowie die Axtspuren auf dem Straßenpflaster. Die Redaktion lässt eine Augenzeugin zu Wort kommen, die mit dem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt wird. Die Frau wird auch im Bild gezeigt. Im nachrichtlichen Video sieht man ebenfalls das verpixelte Opfer vor dem Auto liegen. Der mutmaßliche Täter wird als „Deutscher mit tunesischen Wurzeln“ bezeichnet. Ein Nutzer der Zeitung kritisiert, die Berichterstattung würdige nicht nur das unmittelbare Opfer der Gewalttat vor allem für Angehörige und minderjährige Leser in unerträglichem Maße herab, sondern mache auch das mittelbare Opfer der Tat - die Augenzeugin - zum Gegenstand unnötiger sensationsheischender Berichterstattung. Das Foto der Augenzeugin vom Tatort sei „unsäglich“. Die Nennung der ethnischen Wurzeln des Täters sei im Übrigen irrelevant. Der Chefredakteur vermag nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Redaktion das Opfer der Gewalttat herabgewürdigt hätte. Auch der Vorwurf, die Augenzeugin sei zum Instrument einer „sensationsheischenden Berichterstattung“ gemacht worden, weist der Chefredakteur entschieden zurück. Es erfolge zudem keinerlei Diskriminierung des Täters durch die Erwähnung seiner ethnischen Herkunft.

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Sterbenden Mann im Bild gezeigt

„In 80 Metern Höhe: Mann hängt kopfüber an Schornstein und stirbt“, titelt eine Regionalzeitung online. Sie dokumentiert die in der Überschrift geschilderte Szene mit einem Foto. Ein Leser der Zeitung sieht den Persönlichkeitsschutz des Opfers nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Ein Vertreter des Verlages teilt mit, dass der Mann auf dem Schornstein wegen der Verpixelung nicht zu erkennen gewesen sei. Später habe die Redaktion ein weiteres Foto der Agentur in den Internet-Auftritt der Zeitung gestellt, das noch stärker als das erste Bild verpixelt gewesen sei. Tags darauf habe der diensthabende Online-CvD das Bild ganz entfernt. Seiner Einschätzung nach seien beide Fotos – ob mit geringer oder stärkerer Verpixelung – für die Illustration des Artikels nicht angemessen gewesen. Der Verlagsvertreter teilt mit, dass das Opfer auf keinem der von der Agentur gelieferten Bilder zu erkennen gewesen sei. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers, eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Opfers, treffe daher nicht zu. Allerdings sei die Verwendung des Bildes des am Schornstein hängenden Leichnams nach Richtlinie 11.3 des Kodex unangemessen sensationell gewesen und deshalb vom CvD zu Recht entfernt worden.

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Wenn die Mitbewohnerin verschwindet

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Wenn die Mitbewohnerin plötzlich verschwindet“ über die Suche der Verfasser des Artikels nach ihrer plötzlich verschwundenen Mitbewohnerin. Die Autoren stellen ausführlich dar, wie die „Karina Zapfer“ genannte Person in der WG eingezogen und dann schließlich weggeblieben sei, ohne ihren Anteil an der Miete zu bezahlen. Erwähnt wird im Beitrag, dass dort, wo „Karina“ gewohnt und gearbeitet habe, Wertsachen fehlten. Unter den in der WG hinterlassenen Sachen hätten sich Gegenstände befunden, die anderen Personen gehörten. Detailliert werden die Rechercheschiritte dargestellt, die die Autoren des Artikels schließlich zum neuen Wohnort der Frau geführt hätten. Unter anderem wird aus dem Instagram-Account von „Karina Zapfer“ zitiert. Eine Leserin der Zeitung kritisiert den Artikel, in dem berichtet werde, dass eine Frau eine chronische Lügnerin sei, die Wertsachen stehle oder zumindest veruntreue. Details aus ihrem Privatleben würden ausführlich dargestellt. Der Name sei im Artikel durch Pseudonym ersetzt, doch werde aus ihrem Instagram-Account zitiert, der sich durch eine einfache Suchmaschinen-Recherche auffinden lasse und in dem sich nicht nur Fotos der Frau, sondern auch Informationen über ihren Wohnort fänden. Zusammen mit den ausführlichen Beschreibungen im Artikel könne die Frau leicht identifiziert werden. Die Anonymisierung sei unzureichend. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Gefahr eines Interessenkonflikts besteht

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Land- und Gartenmesse, die als besonders und neuartig dargestellt wird. Kernstück sei ein privater Tauschtag für Pflanzen und Samen. Der Autor wird mit „red“ angegeben. Monate später veröffentlicht die Zeitung ein Interview mit einem Mitveranstalter der Messe auf dem „Hof alla Cava“. Das Interview führt eine Redakteurin, die namentlich genannt wird. Wiederum später schreibt die gleiche Redakteurin über eine neue lokale Umweltschutz-Initiative („Projekte für morgen“). Als Kontaktadresse wird wiederum der „Hof alla Cava“ angegeben. Ein anonymer Beschwerdeführer wirft der Redakteurin vor, sie unterschlage, dass sie zumindest Gründungsmitglied, wenn nicht Initiatorin der Gruppe „Projekte für morgen“ sei. Sie habe die Initiative selbst öffentlich vorgestellt und an einem Info-Tisch vertreten. Sie sei den Betreibern des „Hof alla Cava“ eng verbunden. Sie beschreibe die Gartenmesse in dem Hof schwärmerisch, um Aussteller zu werben. Als Kontakt für Interessierte werde die Handynummer der Redakteurin angegeben. An keiner Stelle mache diese ihre persönlichen Interessen deutlich. Der Chefredakteur der Zeitung trägt unter anderem vor, so gut wie alle seriösen Medien in Deutschland seien in irgendeiner Form eingebunden in Aufrufe, Initiativen und Kampagnen zur Förderung des Ehrenamtes. Es sei vorbildlich, wie stark eingebundene Redakteure noch Zeit für Ehrenämter investierten. Es bleibe nicht aus, dass diese dank ihrer Qualifikation im Verein bisweilen kommunikative Aufgaben wahrnehmen. Es könne wohl nicht sein, dass Journalisten ehrenamtliche Tätigkeiten untersagt würden. Die Redakteurin stellt klar, dass ihr Engagement für alle Initiativen rein ehrenamtlich und nicht mit Vorteilen (schon gar nicht finanziellen) für sie verbunden sei.

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Persönlichkeitsrecht eines Kindes verletzt

Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Suche nach einer Frau, die wegen Betruges zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und daraufhin mit ihrem achtjährigen Sohn geflohen ist. Die Polizei habe zunächst einen erweiterten Suizid in Erwägung gezogen. Mittlerweile werde aber vermutet, dass die Frau sich mit dem Kind nach Spanien abgesetzt habe. Ein Foto mit den beiden ist zum Artikel gestellt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die unverpixelte Abbildung des Jungen. Das verstoße gegen den Persönlichkeitsschutz des Kindes. Daran ändere auch das von der Redaktion erwähnte Fahndungsersuchen der Polizei nichts. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Art der Berichterstattung wegen des großen öffentlichen Interesses für gerechtfertigt. Die Mutter habe einen Suizid vorgetäuscht. Dann sei sie auf der Flucht gewesen, Der Fall habe erhebliche Brisanz erreicht. Auch andere Medien hätten über den Vorgang berichtet. In diesem Fall überwiege das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

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Ein Leitfaden für Suizid-Gefährdete?

Eine Boulevardzeitung berichtet anlässlich des zehnten Todestages über den Suizid des einstigen Fußball-Nationaltorwarts. In der Überschrift verkündet die Zeitung, sie habe die letzten 50 Stunden des Sportlers nachgezeichnet. Die Redaktion schildert minutiös den Tagesablauf von Robert Enke in den letzten Stunden seines Lebens, so auch sein letztes Bundesligaspiel. Die Redaktion schreibt: „Hatte er zu diesem Zeitpunkt schon seinen Selbstmord geplant? Die Vermutung liegt nahe. In seinem Abschiedsbrief habe sich Enke entschuldigt, wie sein Psychiater Dr. Valentin Markser später erklärt, ´für die bewusste Täuschung über seinen seelischen Zustand der letzten Tage, die notwendig war, um seinen Selbstmordplan verwirklichen zu können´“. Vier Leserinnen und Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie kritisieren, dass über den Suizid in allen Einzelheiten berichtet werde. Das traurige Ende von Robert Enke werde ausgeschlachtet. Die Beschwerdeführer sprechen teilweise von einem Leitfaden, den die Zeitung Suizid-Gefährdeten an die Hand gebe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. An dem Geschehen selbst sowie an den Tagen vor dem Suizid bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Robert Enke sei ein weltweit bekannter Fußballtorwart und damit eine Person des öffentlichen Lebens gewesen. Vor allem weist die Zeitung den Vorwurf zurück, einen Leitfaden für Suizid-Gefährdete veröffentlicht zu haben. Der eigentliche Vorgang des Suizids werde in der sehr ausführlichen Hintergrundgeschichte nur in zwei kurzen Absätzen angedeutet, ohne dabei ins Detail zu gehen. Es sei auch von presseethischer Bedeutung, dass die Witwe Robert Enkes Kenntnis von der umfangreichen Berichterstattung gehabt und daran auch selbst in der Vorphase mitgewirkt habe.

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Eine „leichte Zuspitzung“ in der Überschrift

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Bericht unter der Überschrift „Drogentote: Nürnberg ist bundesweit trauriger Spitzenreiter“. Die Zahl der Drogentoten in der Stadt sei auch in diesem Jahr wieder erschreckend hoch, doch bekomme die Öffentlichkeit davon kaum etwas mit. Die Zeitung schreibt: „Tatsächlich ist die Zahl der Drogentoten in diesem Jahr im Stadtgebiet Nürnberg alarmierend: 23 Menschen sind seit 1. Januar 2019 an einer Überdosis gestorben, drei Frauen und 20 Männer. Zehn von ihnen starben im öffentlichen Raum, in Toiletten, in Parks und auf Spielplätzen. Die übrigen 13 ließen in privaten Räumen ihr Leben.“ Die Redaktion zitiert den Drogenbeauftragten der Stadt mit den Worten: „In dieser Hinsicht nimmt unsere Stadt bundesweit eine traurige Spitzenposition ein.“ Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, sowohl die Überschrift als auch gewisse Textstellen seien nachweislich falsch. Es sei nicht richtig, dass Nürnberg mit aktuell 23 Drogentoten bundesweiter Spitzenreiter sei. Der Chefredakteur weist den Vorwurf falscher Berichterstattung zurück. Der Drogenbeauftragte habe von einer traurigen Spitzenposition gesprochen. In einer Spitzenposition könnten sich mehrere Städte befinden. Die Stadt Nürnberg habe diese „Spitzenposition“ vielleicht nicht in absoluten Zahlen eingenommen, aber pro 100.000 Einwohner in jedem Fall. Dass daraus in der Überschrift „Spitzenreiter“ geworden sei, sei allein dem Umstand geschuldet, Leser der Zeitung auf das sehr brisante gesellschaftspolitische Thema aufmerksam zu machen. Schon aus diesem Grunde sei eine leichte Zuspitzung der Überschrift gerechtfertigt.

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„Schreckenskammer der Gesellschaft“

Eine überregionale Tageszeitung lässt online vier Hartz-IV-Bezieher und -Bezieherinnen zu Wort kommen. Die Redaktion protokolliert deren Erfahrungsberichte. Denen zufolge fühlten sich die Betroffenen dem Jobcenter „ausgeliefert“. Es gehe um „Angst vor Sanktionen, Grenzüberschreitungen und Vorverurteilungen“. Eine Betroffene nennt das Jobcenter eine „Schreckenskammer der Gesellschaft“ und berichtet von einer „100-Prozent-Sanktion“, die später als rechtswidrig wieder habe aufgehoben werden müssen. Ohne Vorliegen einer Straftat, ohne Prozess, ohne Urteil verhänge der Fallmanager des Jobcenters – als Ankläger, Richter und Vollstrecker in Personalunion – existenzbedrohende Strafen. Ein weiterer Empfänger berichtet über den unangekündigten Besuch eines Jobcenter-Mitarbeiters bei ihm zu Hause, eine weitere alleinerziehende Mutter von Kürzungen, weil sie Weiterbildungsmaßnahmen abgelehnt habe. Eine andere Frau berichtet von Sprüchen wie diesem: „Ich kann Sie auch putzen schicken“. Eine weitere Betroffene berichtet von einer „guten Sachbearbeiterin“, die ihrem Mann die Chance geboten habe, sein Studium zu beenden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Text ein tendenziöses Bild von Willkür und Boshaftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jobcenter zeichne. Auch wenn er diese Beschwerde beim Presserat ausdrücklich als Privatmann einreiche, lege er Wert auf die Feststellung, dass er sich als Mitarbeiter eines Jobcenters verunglimpft und herabgewürdigt fühle. Die in dem Artikel beschriebene Materie sei so komplex, dass ein sorgfältig arbeitender Journalist niemals derartige Pamphlete ohne fachliche Einordnung veröffentlichen würde. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, weil der kritisierte Beitrag nicht gegen den Pressekodex verstoße. Die Autoren bedauern, dass sich der Beschwerdeführer verunglimpft fühle. Sie rechtfertigen jedoch ihren Beitrag mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Protokolle von ehemaligen und heutigen Hartz-IV-Empfängern handele und nicht um einen Meinungsbeitrag, eine Reportage oder einen nachrichtlichen Bericht.

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Spruch im Bett: „Jetzt gehörst Du der Katz´!“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über eine Ausstellung, die in einer Stadt des Verbreitungsgebiets an die Parlamentarierinnen des Landtags in den vergangenen hundert Jahren erinnert. Die Gleichstellungsbeauftragte im Landratsamt hat anlässlich der Ausstellung eine Rede gehalten, in der sie das Widersprüchliche im Weiblichen angesprochen hat. Bezogen auf die Partnerwahl wird sie von der Redaktion zitiert: „Sie bewundern den, der sie nach einer durchfeierten Nacht aufs Bett schmeißt und knurrt: ´So, jetzt gehörst Du der Katz´!´“ Die zitierte Gleichstellungsbeauftragte ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie werde mit einer Aussage zitiert, die sie so nie getroffen habe und auch nie treffen würde. Sie habe ihre Rede als Gleichstellungsbeauftragte und Organisatorin eines Runden Tisches gegen häusliche Gewalt gehalten. Die Schilderung der Zeitung sei geeignet, ihr bei ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte Nachteile zu verschaffen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die beanstandete Darstellung beruhe auf einer Ungenauigkeit, die sich ein freier Mitarbeiter geleistet habe. Dieser könne nicht mehr genau sagen, ob die wiedergegebene Äußerung tatsächlich von der Beschwerdeführerin stamme. Das Zitat sei am Rande der beschriebenen Veranstaltung in einem Gespräch mit mehreren Frauen so gefallen. Nach der Veröffentlichung - so der Chefredakteur – sei zu der Bereinigung der Angelegenheit ein Gespräch zwischen dem Pressesprecher des Landkreises und dem freien Mitarbeiter geführt worden. Leider sei es versäumt worden, den Artikel aus dem Online-Angebot zu nehmen. Dies habe die Redaktion nach Eingang der Beschwerde sofort nachgeholt. Die Redaktion nehme das Schreiben des Presserats zum Anlass, der Beschwerdeführerin schriftlich ihr Bedauern über die unglückliche Veröffentlichung auszudrücken und sie um Entschuldigung zu bitten. Auch werde die Chefredaktion die Redaktionen weiter dafür sensibilisieren, die Wiedergabe und vor allem die Herkunft brisanter Äußerungen noch kritischer zu hinterfragen.

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Kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze

Die „Berliner Zeitung“ veröffentlicht online unter der Überschrift „Holger Friedrich: In eigener Sache“ eine Stellungnahme des Verlegers. In jüngster Zeit hätten den Verlag umfangreiche Fragebögen mehrerer Redaktionen zu ihren professionellen Unternehmungen, zu ihren Biografien und ihrem persönlichen Umfeld erreicht, so der Verleger. Im Folgenden wolle er die Fragen einer Sonntagszeitung und seine Antworten darauf zuerst für die Leserinnen und Leser der „Berliner Zeitung“ dokumentieren. Die Fragen der Journalisten habe er im Original unverändert übernommen. Es folgen die ungekürzten Fragen und Antworten. Ein Leser stellt fest, der Geschäftsführer und Gesellschafter der Berliner Verlag GmbH sei mit der ungekürzten Veröffentlichung der Fragen der Redaktion sowie seiner Antworten darauf der Veröffentlichung der Recherchen durch die Konkurrenz zuvorgekommen. Der Beschwerdeführer bittet um Prüfung, ob damit gegen die Präambel, sowie die Ziffern 6 und 7 des Pressekodex verstoßen worden sei. Der Geschäftsführer des Verlages, antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei man der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Fragen und die damit einhergehende Beantwortung nicht gegen presseethisch Grundsätze verstoße. Der Verleger vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung habe weder das Ansehen der Presse beschädigt noch die Freiheit der Presse eingeschränkt. Die Leserschaft sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich um eine Veröffentlichung unter der Rubrik „In eigener Sache“ gehandelt habe. Die Herkunft der Fragen sei dokumentiert worden.

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