Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Ein ärztliches Fachblatt veröffentlicht einen Erlebnisbericht über die medizinische Situation in Ostafrika am Beispiel eines deutschen Kardiologen. Im Innern des Blattes ist ein Foto abgedruckt, das den Autor des Berichts mit zwei Kollegen in einem OP-Raum zeigt. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit einem fast gleichen Foto angekündigt. Fast gleich, denn auf diesem Bild trägt der Autor einen Mundschutz unterhalb von Mund und Schnurrbart. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass das Bild in der Artikelankündigung zeigte, wie der Autor des Beitrages offensichtlich gegen geltende Hygienerichtlinien verstoße. Das zum eigentlichen Artikel gestellte Foto sei – so der Beschwerdeführer – offensichtlich retuschiert worden, während die Vorschauillustration das Originalfoto zeige. Im Artikel finde sich kein Hinweis auf eine Retusche. Auf seine Nachfrage bei der Redaktion habe die Pressereferentin die Retusche offen zugegeben. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass bei der Bearbeitung der Redaktion aufgefallen sei, dass auf dem Bild der Mundschutz nach den in Deutschland geltenden Hygienevorschriften nicht korrekt getragen wurde. Um den Chirurgen zu schützen und auch die in Deutschland übliche und korrekte Hygienemaßnahme abzubilden, sei das Bild bearbeitet worden. Es sei versäumt worden, auch das Ankündigungsfoto zu bearbeiten.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Neue Neonazi-Gruppe in Hannover aktiv“ über die sogenannte „Calenberger Bande“. Mitglieder der inzwischen verbotenen Neonazi-Organisation „Besseres Hannover“ hätten sich offenbar zu einer neuen Gruppierung zusammengeschlossen. Sie sollen für diverse Anschläge und Sachbeschädigungen verantwortlich sein. Die Zeitung nennt die linksextreme Internetplattform „Indymedia“, die die Namen der Mitglieder der neuen rechtsradikalen Gruppierung veröffentlicht habe. Führende Köpfe der Gruppe sollen Patrick K. und Daniel B. sein. Die Zeitung führt Straftaten auf, die den beiden zur Last gelegt werden. Eine Leserin der Zeitung sieht in der konkreten Angabe der Internetplattform „Indymedia“ einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit. Der Chefredakteur nimmt Stellung zu der Beschwerde. Diese berühre einen Grenzfall journalistischer Arbeit. Hier stünden sich das Gebot der Quellentreue und -transparenz einerseits und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen gegenüber. Man habe sich dazu entschieden, das entsprechende Portal als Quelle zu nennen, sei aber mittlerweile davon abgerückt und habe die entsprechende Passage in der Online-Version des Berichts geändert.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Ausbruch des Corona-Virus in China. Der Artikel beleuchtet neben dem Ursprung des Virus und den Maßnahmen zur Eindämmung die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen in der Welt, die den Ausbruch einer Pandemie begünstigen und welche Folgen es dadurch gibt. Beleuchtet wird auch die Hysterie, die mit der Virus-Ausbreitung verbunden ist. Elf Leserinnen und Leser beschweren sich über die Veröffentlichung. Sie sehen durch die Gestaltung des Titels und den Inhalt der Geschichte Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Die Darstellung spiele mit gängigen China-Klischees und suggeriere einen Zusammenhang zwischen der wachsenden chinesischen Wirtschaft und dem Ausbruch des Virus als Bedrohung für den Leser. Es werde der falsche Eindruck erweckt, das Virus sei in China absichtlich hergestellt und verbreitet worden. Die Darstellung – so einige der Beschwerdeführer - sei dazu geeignet, Ressentiments gegen Chinesen zu schüren. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, dieses werde sich stets nachvollziehbarer Kritik stellen. Es sei aber müßig. zu konstruierten Diskriminierungsvorwürfen Stellung zu nehmen. Das Magazin habe auch offensichtlich nichts mit Verschwörungstheorien zu tun.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Gut für unser Land“. Darin heißt es unter anderem: „Denn wie die neueste Statistik der Bundesarbeitsagentur bestätigt, sind bereits 50 Prozent aller Asylsuchenden aus den Jahren 2016 und 2017 in Lohn und Brot.“ Ein Leser der Zeitung teilt mit, auf seine Anfrage habe ihm die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt: „In der Beschäftigungsstatistik liegen keine Informationen zum Aufenthaltsstatus und gestellten Asylanträgen vor. Daher kann die Beschäftigungsstatistik nur nach Staatsangehörigkeit ausgewertet werden.“ Der Verfasser des Leserbriefes habe somit eine falsche Tatsachenbehauptung in die Welt gesetzt. Von der Redaktion habe man erwarten können, dass sie die Tatsachenbehauptung vor der Veröffentlichung überprüft. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Ausdruck „in Lohn und Brot stehen“. Dieser gaukele nach der Duden-Definition den Lesern vor, die Betreffenden hätten eine unbefristete Anstellung. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, es handele sich bei der kritisierten Leserbrief-Passage nicht um eine offenkundlich falsche Tatsachenbehauptung. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit zeige lediglich, dass der angefragten Abteilung eine Antwort auf die gestellten Fragen nicht möglich war. Ein Nachweis dafür, dass die im Leserbrief getroffenen Aussagen unzutreffend sind, sei damit nicht erbracht.
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Ein Nachrichtenmagazin setzt sich online auf satirische Art mit der möglichen Verbreitung des Corona-Virus auseinander und gibt „Praktische Tipps zum Umgang mit der trendigen Atemwegserkrankung“. Eine Passage aus dem Beitrag geht so: „3. Ein wenig Rassismus geht schon in Ordnung – Sollten Ihnen diese seltsamen Chinesen schon länger suspekt gewesen sein, können Sie Ihren Ressentiments einfach freien Lauf lassen. Jetzt ist nicht die Zeit für falsche Zurückhaltung, schließlich haben wir es nur diesen gelbhäutigen Schlitzaugen zu verdanken, dass wir womöglich bald alle tot sind. Warum müßen die auch ständig Fledermaussuppe löffeln (…).“ 17 Leserinnen und Leser beschweren sich über den Beitrag. Sie halten ihn für diskriminierend und sehen einen Verstoß der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Einige Beschwerdeführer sehen eine rote Linie überschritten. Andere erkennen eine offene Diskriminierung aller Asiaten. Möglicherweise sähen manche Leser den Artikel als Aufruf zur Gewalt. Man könne aus einer Tragödie keine Satire machen. Die Rechtsvertretung des Magazins weist auf den Satire-Charakter des kritisierten Beitrages hin. Darin werde die rassistische und zuweilen hysterische Verhaltensweise im Umgang mit dem Corona-Virus benannt und durch absurde Übertreibung kritisiert. Die Intention des Artikels seien unverkennbar. Der Humor möge nicht jedem gefallen. Das mache jedoch die Beschwerden nicht begründet.
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Eine Regionalzeitung informiert über die Verhandlung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl für eine 50-jährige Altenpflegerin. Diese war wegen des Überfahrens einer roten Ampel und dem Verursachen eines Unfalls mit Personenschaden zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem vierwöchigen Fahrverbort verurteilt worden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes betrachtet die Frau das Fahrverbort als besondere Härte. Die Zeitung teilt mit, dass sie an einem Bronchialkarzinom und einer Herzschwäche leide. Der Beschwerdeführer – ein Arzt – kritisiert, dass die Frau für jeden, der auch nur im Geringsten jemals mit ihr zu tun hatte, durch den Artikel identifizierbar sei. Die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gehörten zu ihrer Privatsphäre. Der Chefredakteur erwidert auf die Beschwerde, dass die schweren Erkrankungen der Frau eine wesentliche Begründung für das Vorliegen eines Härtefalls gewesen sei. Deshalb sei sie gegen den Strafbefehl vorgegangen. Die für oder gegen das Vorliegen eines Härtefalls sprechenden Gründe seien ein wesentliches Thema bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht gewesen. Deshalb seien die von der Redaktion gemachten Angaben von einem allgemeinen öffentlichen Interesse gedeckt. Soweit persönliche Daten im Artikel – so die Rechtsvertretung weiter – enthalten seien, könnten diese nicht zur Identifizierung der Frau führen.
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In einer Regionalzeitung erscheint gedruckt und online ein Leserbrief unter der Überschrift „Manipulative Propaganda“. Darin zählt der Einsender Beispiele dafür auf, dass Diffamierung und Ausgrenzung salonfähig geworden seien. Ein Beispiel für seine Feststellung sei, dass „die demokratisch gewählte Kanzlerin symbolisch am Galgen hängend durch die Straßen getragen“ worden sei. Er schreibt, dies seien „ja alles Untaten der Partei“. Dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass die AfD gemeint ist. Ebenfalls gedruckt und online veröffentlicht die Zeitung drei Wochen später einen Leserbrief unter der Überschrift „Einst war es die Gleichschaltung“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass im Leserbrief „Manipulative Propaganda“ behauptet werde, dass die umgangssprachliche als „Merkel-Galgen“ bezeichnete Vorrichtung eine „Untat der Partei“ (gemeint sei die AfD) gewesen sei. Tatsächlich sei dieser von einer Einzelperson konstruiert und auf einer Pegida-Demonstration mitgeführt worden. Der Beschwerdeführer weiter: Im Leserbrief „Manipulative Propaganda“ werde verkündet, die AfD wäre als „einzige Partei im letzten Bundestagswahlkampf“ nicht bereit gewesen, auf Bots, also computersimulierte Pseudopersonen, zu verzichten“. Das sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Es sei ferner anzunehmen, dass es sich bei dem Verfasser des Leserbriefs „Einst war es die Gleichschaltung“ um einen Kommunalpolitiker handele, der vor wenigen Jahren noch als Schriftführer eines Bürgerblocks aktiv war. Darüber sei die Leserschaft nicht informiert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er stehe in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, werde aber zu dessen Kritik keine Stellungnahme abgeben.
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Der Prozessbeginn wegen versuchten Totschlags gegen den Geschäftsführer eines der größten deutschen Handelsunternehmen einer Automarke und seinen Sohn ist online Thema in einer Boulevardzeitung. Der Geschäftsführer sitzt auch im Verwaltungsrat eines Fußball-Bundesligisten. Der Sohn soll vor einer Bar zunächst einem 46-jährigen Mann einen Faustschlag versetzt haben. Später soll der Vater den Mann niedergeschlagen haben. Vater und Sohn – die Zeitung nennt beide mit Klarnamen und Altersangabe - hätten auf den am Boden Liegenden eingetreten und ihn dabei schwer verletzt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Namen. Vater und Sohn würden von der Zeitung eindeutig identifizierbar dargestellt. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion halte an ihrer grundsätzlichen presseethischen Position fest: Insbesondere bei spektakulären Geschehnissen und – wie in diesem Fall - schwersten Kapitaldelikten habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend und gegebenenfalls auch personalisierend über die Aufarbeitung des Unrechts durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden informiert zu werden. Im vorliegenden Fall überwiege das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der mutmaßlichen Täter. Der Chefredakteur betont abschließend, dass die Redaktion lediglich dem grundgesetzlichen Informationsauftrag der Presse nachgekommen sei und damit angemessen und presseethisch verantwortungsbewusst die Details des Tatgeschehens dargestellt habe.
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Eine Zeitschrift für landwirtschaftliche Themen veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Mehr Ärzte aus dem Ausland“. Es geht im Beitrag um die gestiegene Zahl ausländischer Ärzte im Bereich der regionalen Ärztekammer. Zum Beitrag gestellt ist das Foto eines dunkelhäutigen Arztes, der ein Kind untersucht. Ein Leser des Blattes vertritt in seiner Beschwerde an den Presserat die Auffassung, dass die Gleichsetzung von dunkler Haut und ausländischer Herkunft diskriminierend sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei der beanstandeten Meldung im Kern um eine Pressemitteilung der regionalen Ärztekammer handele. Die zuständige Redakteurin habe als Illustration der Meldung über die gestiegene Zahl ausländischer Ärzte eine Fotografie aus einer Bilddatenbank ausgesucht. Im Bildtext sei die Rede davon, dass ausländische Ärzte für die regionale ärztliche Versorgung unentbehrlich seien. Es sei nicht die Absicht der Redaktion gewesen – so der Chefredakteur weiter - , mit der Veröffentlichung Dunkelhäutige zu diskriminieren. Im Gegenteil betone der Autor der Meldung, welchen wertvollen Beitrag zum Gemeinwesen unserer Gesellschaft diese Menschen leisteten. Der Chefredakteur teilt mit, dass es der Redaktion durchaus bewusst sei, dass nicht alle dunkelhäutigen Menschen „Ausländer“ seien. Insofern möge die Auswahl des Fotos mit dem dunkelhäutigen Arzt und die Kombination mit dem Begriff „Ausländer“ als unglücklich empfunden werden. Dennoch gehe er davon aus, dass die Bild-Text-Kombination nicht diskriminierend sei. Er kündigt an, dass die Redaktion künftig in vergleichbaren Fällen noch sensibler sein werde.
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Eine Auto-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel, in dem ein Audi und ein Mini vorgestellt werden. In der Schilderung des Audi findet sich der Satz: „Der Allrad vollstreckt wie ein Mafia-Killer“. Ein Leser kritisiert diese Aussage. Dies sei angesichts der Schreckensherrschaft der Mafia überhaupt nicht lustig. Der Vergleich gehöre nicht in einen Auto-Test. Der Chefredakteur der Zeitschrift betont, dass es sich bei dem Vergleich um ein satirisch gemeintes literarisches Stilmittel handele. Die Formulierung möge nicht jedem gefallen, sei aber nicht zu beanstanden. Weder verharmlose noch verherrliche der Vergleich die Gewalttätigkeit der Mafia.
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