Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ und der Überschrift „Was ist eigentlich Bienenmedizin?“ über medizinische Anwendungen von Bienenprodukten. Unter anderem wird der Nutzen von Propolis dargestellt. Auf einer anderen Seite des gleichen Heftes findet sich eine Propolis-Anzeige. Zwei Wochen später ist in der Zeitschrift Vergleichbares zu finden. Diesmal geht es um einen Blutzuckersenker, der im redaktionellen Teil mit Namen genannt wird. Im gleichen Heft wirbt der Hersteller für sein Produkt mit einer Anzeige. Ähnliche Kombinationen finden sich auch in weiteren Heften der Zeitschrift. Ein Leser des Blattes sieht in allen Fällen Verstöße gegen das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Nach ihrer Auffassung stellt ein paralleles Erscheinen eines redaktionellen Beitrages und einer Anzeige noch keinen Kodex-Verstoß dar. Das sei erst dann der Fall, wenn eine Verschleierung des kommerziellen Zwecks eines redaktionellen Beitrages vorliege. Eine kommerzielle Verschleierung liege dann vor, wenn wegen der Schaltung einer bestimmten Anzeige eine positive Darstellung des werbenden Unternehmens in der gleichen Ausgabe im redaktionellen Teil erfolge.
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Diverse Rabattangebote bei Online-Käufen („Shopping-Welt“) sind Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Beispiel: Unter der Überschrift „Black Friday Woche bei Reebok. So sparen Sie zusätzliche 25 Prozent auf die Produkte im Sale!“ berichtet die Zeitung über eine Aktion des Sportartikel-Herstellers. Sie teilt mit, dass sie von sich aus den Rabatt noch weiter um 25 Prozent erhöht, und weist auf ihren Gutschein-Code hin, der bei den Produkten im Text zu finden ist. „Also worauf warten Sie noch – in der Black Friday Woche heißt es: Schnell sein lohnt sich“. Unter dem Bericht findet sich diese Anmerkung: „Hinweis: der Redaktion: Dieser Artikel enthält Produkt-Empfehlungen. Bei der Auswahl der Produkte sind wir frei von der Einflussnahme Dritter. Für eine Vermittlung über unsere mit (*) gekennzeichneten Affiliate-Links erhalten wir bei getätigtem Kauf eine Provision vom betreffenden Online-Shop, mit deren Hilfe wir Ihnen weiterhin unseren unabhängigen Journalismus anbieten können.“ Ein Leser der Zeitung sieht in vielen vergleichbaren Beiträgen des Blattes eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Artikel seien mit Links zu Amazon und weiteren Anbietern versehen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Alle vom Beschwerdeführer monierten Beiträge seien bereits seit geraumer Zeit nicht mehr online verfügbar. Nach seiner Meinung liege ein Verstoß gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht vor. Die Grenze zur Schleichwerbung sei nicht überschritten worden. Im Interesse der Leser habe die Redaktion auch eine journalistische Endordnung vorgenommen. Mit einigen der ausgewählten Anbieter bestehe eine Provisionsabsprache. Das jedoch werde den Lesern offengelegt.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine „Sonderbeilage“ unter dem Titel „… persönlich“. Die drei Punkte stehen für den Namen der Stadt, in der die Zeitung erscheint. Die Beilage besteht bis auf zwei Artikel komplett aus Anzeigen und redaktionellen Beiträgen über die Inserenten. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den neuen Indoor-Wasserpark eines Vergnügungsparks. Ein Redakteur der Zeitung hat auf Einladung des Betreibers mit Frau und drei Kindern einen Tag im Park und eine Nacht im angegliederten Hotel verbracht. Gleich zu Beginn der Veröffentlichung wird auf diesen Umstand hingewiesen. Eine Leserin der Zeitung übt Kritik daran, dass der Autor einen geldwerten Vorteil angenommen und dafür einen positiven Artikel über den Freizeitpark geschrieben habe. Die Kennzeichnung, dass er und seine Familie auf Einladung in dem Park waren, sei nach ihrer Auffassung dürftig. Der Verleger der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Er weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Leser des Artikels nicht im Unklaren gelassen werde, dass der Reportage eine Einladung des Vergnügungsparks zugrunde gelegen habe. Auch habe der Redakteur das Essen im Restaurant sowie das Abendessen im Hotel und den Verzehr an der Hotelbar selbst bezahlt. Der Verleger weist auch den Vorwurf der Lobhudelei zurück. Die bildhafte Sprache sowie das Ansprechen verschiedener Sinne des Lesers sei für eine Reportage typisch und diene dazu, den Lesern auf allen Ebenen das Gefühl zu vermitteln, am Ort des Geschehens zu sein und die Atmosphäre selbst zu erleben. Der Autor der Reportage führt aus, dass ein Indoor-Wasserpark mit passendem Themenhotel weltweit einmalig sei. Beides liege unweit des Verbreitungsgebietes der Zeitung und stoße daher auf großes Leserinteresse. Zu dem Vorwurf, er habe einen Werbetext geschrieben, passe übrigens auch nicht, dass im Online-Artikel auf den Link zu neuen Achterbahnen in einem konkurrierenden Freizeitpark hingewiesen werde.
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Dschungelcamp-Kandidatin postet merkwürdiges Foto - ohne Hose, aber mit Alkoholflasche“ – so überschreibt eine regionale Boulevardzeitung online ihren Bericht über einen Instagram-Post eines Models und Reality-TV-Sternchens. Dieses zeige sich auf einem seiner Social-Media-Kanäle ohne Hose, aber mit einer großen Flasche einer Cocktail-Firma. Im Artikel wird über den Vorgang ausführlich berichtet, inklusive der werbenden Aussagen der Werbeträgerin. Die Berichterstattung ist zudem mit dem Original-Post illustriert, dem auch der Markenname zu entnehmen ist. Ein Leser der Zeitung moniert, dass im Bericht deutlich wird, dass es hier nicht um das Model gehe, sondern um Werbung für das Getränk. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Die Redaktion kritisiere im Artikel den Instagram-Post der Dschungelcamp-Kandidatin und bezeichne die Aktion klar als „fragwürdige Werbung“. Auch werde der Produktname im Text nicht genannt. Gleichwohl – so der Chefredakteur abschließend – empfinde man im Nachgang die kritische Distanz zum gezeigten Produkt nicht groß genug. Die Redaktion habe den Beitrag aus ihrem Angebot genommen.
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Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ und der Überschrift „Was hilft, wenn Bewegung weh tut?“ über Hilfsmittel gegen die Symptome von Arthrose. Auf die Frage eines Lesers erläutert der nicht näher benannte Antwortgeber unter anderem: „Bei Arthroseschmerzen hat sich eine Creme mit dem hoch dosierten Cannabis-Spezialextrakt CBX 5% bewährt.“ In den Artikel eingefügt ist ein Zitat: „Bleibt eine Arthrose unbehandelt, wird irgendwann jede Bewegung zur Qual.“ Als Quelle dieser Aussage wird der Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. angegeben. Neben dem redaktionellen Beitrag steht eine Anzeige, in der für eine Salbe mit dem genannten Extrakt geworben wird. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Geschäftsführerin des Rheuma-Liga-Bundesverbandes. Sie sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Sie trägt vor, die Informationen der Rheuma-Liga gälten als verlässlich und unabhängig. Deshalb treffe es sie im Werte-Kern, wenn die Zeitschrift ihren guten Leumund nutze, um redaktionelle Aussagen zum Thema „Rheuma“ zu verstärken, ohne die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben. Die Zeitschrift erwecke den Eindruck, dass die Rheuma-Liga die beworbene Creme empfehle. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist die Vorwürfe zurück. Allein durch die Quellenangabe des Zitats werde keine Verbindung der Rheuma-Liga mit der Möglichkeit der Behandlung von Arthrose durch die genannte Cannabiscreme hergestellt.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Jahresrückblick in Bildern über die Region, in der sie erscheint. Dabei erscheinen auch Fotos von einem Dentallabor und einem landwirtschaftlichen Erzeugerverbund. Ein Leser der Zeitung sieht in den beiden Fotos und den dazugestellten Bildunterzeilen Fälle von Schleichwerbung. Ein Vertreter des Verlages teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Rückschau auf das vergangene Jahr handelt. Dabei sei es der Redaktion darum gegangen, Höhepunkte der regionalen Berichterstattung bei den Lesern in Erinnerung zu rufen. Alle ausgewählten Fotos hätten einen starken lokalen und regionalen Bezug. Für Wirtschaftlichkeit und Innovationen habe im vergangenen Jahr ganz besonders das Dentallabor gestanden. Die Firma sei seinerzeit für den Wirtschaftspreis des Mittelstandes nominiert worden. Sie habe damit zu den besten 20 Unternehmen im Land und den besten sieben im Landkreis gehört. Die Nominierung sei der Grund für eine ausführliche Berichterstattung gewesen. Ähnlich sei es im Fall des landwirtschaftlichen Erzeugerverbandes, der sich durch eine bedeutsame Innovation hervorgetan habe. Auch darüber sei im lokalen und regionalen Umfeld ausführlich berichtet worden. Der Verlagsvertreter betont abschließend, dass die regionale Presse selbstverständlich über die regionale Wirtschaft und auch über private Betriebe berichten dürfe und solle. Dies gehöre zu ihren Kernaufgaben. Ziffer 7 des Pressekodex sei nicht verletzt worden, da die Veröffentlichungen einen Nachrichtenwert hätten und keine werblichen Formulierungen enthielten.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Bis zu 44 Prozent auf Listenpreise: Lange Nacht bei Autohaus …“. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen des Unternehmens. Sie informiert über eine zurückliegende „lange Nacht der Jahreswagen“ in dem Autohaus. Aktion und Angebot werden ausführlich beschrieben. Das Magazin weist auch auf eine geplante weitere Aktion hin. Es merkt an, dass der Beitrag von einem externen Unternehmen stammt und nicht von der Redaktion überprüft worden ist. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Sie enthalte werbliche Aussagen, die nicht durch ein öffentliches Interesse begründet sind. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, das beanstandete Thema sei für sein Unternehmen und rund 80 Partnermedien von strategischer Wichtigkeit. Wenn die deutschen Inhalteanbieter nicht durch Schaffung reichweitenstarker Plattformen eine gewisse „kritische Masse“ aufbrächten, würden sie im Wettbewerb mit den US-Giganten wie Google, Amazon oder Facebook bei der Werbevermarktung bald keine relevante Rolle mehr spielen können. Wenn der Presserat dem Magazin als dem Organisator einer solchen Plattform presseethische Pflichten auferlege, die man nicht erfüllen könne, könnte dies eine ökonomisch zwingende Entwicklung behindern. Der Chefredakteur stellt die Frage, warum sein Magazin als Betreiber der Publisher-Plattform eine presseethische „Haftung“ treffen solle, die bei Facebook oder Twitter niemand in Betracht ziehen würde. Fazit des Chefredakteurs: Das Magazin verbreite neben eigenen journalistischen Beiträgen auch Inhalte von Drittquellen, die als solche eindeutig kenntlich gemacht würden und für die dann die Ursprungsquelle die rechtliche und presseethische Verantwortung trage. Das Plenum des Presserats trifft im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die Verantwortlichkeit einer Redaktion für von dritter Seite zugelieferte Beiträge folgende Grundsatzentscheidung. Veröffentlichen Redaktionen journalistische Inhalte von Dritten auf ihren Online-Plattformen, liegt die presseethische Verantwortung für diese Inhalte bei der für die Plattform verantwortlichen Redaktion. Die vorliegende Beschwerde wird zur Entscheidung an den zuständigen Beschwerdeausschuss zurückverwiesen. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins weist darauf hin, dass der Beschwerdeausschuss nach ihrer Auffassung für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kann dieses Immun-Spray das Coronavirus stoppen?“ über das Produkt eines regionalen Herstellers. Das Virus habe nun auch Bayern erreicht, schreibt die Redaktion und nennt zwei Fälle im näheren Umkreis. Einen Vorabschutz vor Infektionen könne ein von dem örtlichen Produzenten entwickeltes Immun-Spray bieten, das 80 Prozent der Viren abtöten soll. Der Chef der Firma weist darauf hin, dass Vorbeugen das A und O sei. Hier komme das von seiner Firma entwickelte Spray ins Spiel. Seiner Firma sei es gelungen, eine neue wirksame Form des Infekt-Schutzes zu entwickeln. Es solle vor Grippeviren schützen, könne aber auch der Ausbreitung des Coronavirus Einhalt gebieten. Das Präparat sei besonders wichtig für Berufsgruppen, die im täglichen Kontakt mit Menschen stünden. Es werde ab sofort auch in einigen Apotheken in der Region erhältlich sein. (Anmerkung der Geschäftsstelle: Ob Enzympräparate grundsätzlich wirksam sind, ist nicht unumstritten. Auf der Homepage zum Präparat lässt sich keine Aussage bezüglich der Wirksamkeit gegen das Coronavirus finden). Ein Nutzer der Online-Ausgabe vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass in diesem Fall Werbung als Information getarnt werde. Zudem werde die Angst vor dem Coronavirus gezielt genutzt, um Profit zu erwirtschaften. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Artikel auf deren sechs Nachrichtenportalen erschienen sei, allerdings nur für kurze Zeit. Die Autorin des Beitrages habe den Auftrag gehabt, mit einem Vertreter der regionalen Firma ein Interview über das Coronavirus zu führen. Nachdem es sich bei dem Unternehmen - einer Forschungsgesellschaft – um einen eingetragenen Verein handele, seien die Aussagen des Interviewten leider nicht hinterfragt und als korrekt angenommen worden. Der Artikel sei ohne Rücksprache mit ihm – so der Chefredakteur – veröffentlicht worden. Als er diesen gelesen habe, habe er die sofortige Löschung veranlasst. Der angeprangerte Artikel sei aufgrund eines redaktionellen Fehlers rund drei Stunden lang online gewesen. Dies sei nicht geschehen, um versteckte Werbung für das erwähnte Immun-Spray zu machen. In seiner Zeitung werde Werbung und Redaktion strikt voneinander getrennt.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Videobeamer-Test. Unterhalb der Überschrift werden die getesteten Geräte in einer Tabelle mit Gesamtnote, Vor- und Nachteilen und allgemeinen Eigenschaften vorgestellt. Darunter befindet sich die Kategorie „Zum Shop“, in deren Zeile für jedes Gerät verlinkte Buttons aufgeführt sind: „Otto“ führt zum Versandhändler „Otto“, „Zum Shop“ verlinkt auf Amazon. „Vergleiche“ führt zum „Partnerangebot“ und zum „Netzsieger“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung eine als Test getarnte, nicht gekennzeichnete Schleichwerbung. Es gehe offenbar allein um die Links. Diese seien so angelegt, dass der Benutzer nicht einmal sehe, wohin er geleitet werde. Dies gelte offenbar für das gesamte Angebot des Magazins in Kooperation mit „Netzsieger“. Der Chefredakteur teilt mit, Grundlage der Beschwerde sei ein irreführender und fehlerhafter Artikelausdruck. Vergleiche man den der Beschwerde beigefügten Ausdruck mit einem Screenshot der kompletten Seite, so seien sehr große Unterschiede festzustellen. Unabhängig davon liege kein Verstoß gegen den Kodex vor. Im Beitrag sei ein klarer Hinweis eingeblendet, dass der Netzsieger gegebenenfalls Geld verdient, wenn der Nutzer Links anklickt. Es sei nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behaupte, es handele sich um getarnte und nicht gekennzeichnete Schleichwerbung. In Wahrheit sei es keine Werbung, sondern ein neutraler und unabhängiger Text der Netzsieger GmbH, der gemäß dem ausdrücklichen klaren Hinweis über Affiliate-Links finanziert werde. Deshalb vermag er – der Chefredakteur – keinen Kodex-Verstoß erkennen. Der Beschwerdeausschuss verweist die Beschwerde an das Plenum. Dieses trifft im Zusammenhang mit der Beschwerde im Hinblick auf die Verantwortlichkeit einer Redaktion für von dritter Seite zugelieferte Beiträge folgende Grundsatzentscheidung: Veröffentlichen Redaktionen journalistische Inhalte von Dritten auf ihren Online-Plattformen, liegt die presseethische Verantwortung für diese Inhalte bei der für die Plattform verantwortlichen Redaktion. Die vorliegende Beschwerde wird zur Entscheidung an den zuständigen Beschwerdeausschuss zurückverwiesen. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Behandlung der Beschwerde in Frage.
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