Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Ein sinnentstellendes Zitat verbreitet

Ein Online-Magazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Islamverbände schweigen über Taliban-Herrschaft in Afghanistan“. Die Autorin kritisiert, dass Islamverbände in Deutschland, die sich nach außen gern als gemäßigt, tolerant oder gar liberal stilisierten, schweigen oder das neue Taliban-Regime in Afghanistan relativierten. Auszug aus dem Beitrag: „Neben dem lauten Schweigen gibt es also auch Relativierungen der Taliban-Herrschaft und den umstrittenen islamischen Verbänden in Deutschland. So machte der Journalist Eren Güvercin via Twitter publik, dass ein Theologe der ´Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs´(IGMG) die islamistischen Taliban relativierte. Demnach stünden die Taliban ´absolut im Einklang mit Mainstreampositionen und wenn dies Gläubige anders sehen, sei das ´Unwissenheit oder Heuchelei´. Im Jahr 2002 hatte sich die IGMG von den Taliban distanziert. Wie die Welt berichtete, war der Verfasser nicht als Angestellter der IGMG, sondern als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, für die er sich mit Fragen religiöser Wegweisung befasste, tätig (…).“ Eine Nutzerin des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift enthalte Schlussfolgerungen, die nicht mit dem Inhalt des im Text erwähnten Facebook-Posts übereinstimmten. Der Artikel stelle den Verfasser des Posts sowie den gesamten Verband IGMG zu Unrecht als „gefährlich“ dar. Dieser habe Terroristenpotenzial oder rufe zu Terror auf. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin mangelnde Recherche vor. Der Artikel ähnele stark jenem einer Sonntagszeitung, welcher selbst problematisch sei. Der jetzt kritisierte Beitrag habe ganz klar einfach die Inhalte übernommen. Der vermeintliche Facebook-Post gebe einen völlig anderen Inhalt wieder. Auch wird dem Verfasser mit einem entstellten Zitat Sympathie für die Taliban unterstellt. Dies habe mit der Wahrheit nichts zu tun. Das sei Verleumdung und somit ein Verstoß gegen die Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Die Autorin des Beitrages sieht die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als haltlos an.

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Im Fahrwasser eines Vertreters der Querdenker

Ein Redakteur einer Regionalzeitung richtet eine E-Mail an einen Fernsehsender, der ein Benefizkonzert veranstaltet, bei dem auch eine bestimmte Künstlerin auftreten soll. Der Redakteur fragt: „Ist Ihnen bekannt, dass die Sängerin (…) sich in der Impfgegnerszene engagiert und auf Facebook und ihren Konzerten ein diffuses Gemisch aus sogenannten Querdenkern, Rechtsradikalen und Verschwörungstheoretikern ein Sammelbecken bietet?“ Der Redakteur merkt weiter an, die Sängerin verteidige und verbreite über Facebook Argumente eines aus dem rechten Spektrum bekannten Anwalts, sowie eines Querdenker-Vertreters. Dieser verbreite auf Demonstrationen die Ansicht, die Bundesrepublik werde in eine Diktatur argentinischen Ausmaßes verwandelt. Die Sängerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn der Redakteur keinen Artikel, sondern eine E-Mail geschrieben habe, verstoße er dennoch gegen den Pressekodex. Sie wirft ihm üble Nachrede vor. Der Redakteur sei ihr unbekannt. Er habe nie Kontakt zu ihr aufgenommen, sondern lediglich zu dem Fernsehsender. Sie sei weder Impfgegnerin, noch „tummle“ sie sich in Kreisen von „gemeinen Querdenkern“ oder der „Rechtsradikalenszene“. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Redakteur habe an die Pressestelle des Fernsehsenders eine Recherchefrage gerichtet. Warum die Pressestelle die Anfrage nicht beantwortet, sondern sie unter Bruch von ganz gewöhnlichen Vertraulichkeitsregeln an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdeführerin sei eine Person von öffentlichem Interesse. Sie trete regelmäßig öffentlich auf und äußere sich öffentlich zu Fragen und Themen rund um Corona und das Impfen. Dabei lasse sie eine gewisse Nähe zu mindestens fragwürdigen Personen und Thesen erkennen. Es gebe ein öffentliches Interesse daran, wie sich Künstler zu Fragen von Verschwörungstheorien, Impfen und Corona positionieren.

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Streit um den Abfall an einem Kiosk

Eine Regionalzeitung berichtet über die Verunreinigung einer Grünfläche am Verlagsort. Vor allem an sommerlichen Wochenenden hinterließen neben anderen die Kunden eines Kiosks große Mengen von Abfall. Der Autor zitiert den Geschäftsführer der städtischen Tourismusgesellschaft. Dieser gibt an, sein Unternehmen stehe in der Verantwortung. Aber sie bezahle zum Beispiel den Kioskpächter dafür, dass er dort für Sauberkeit sorge. An Wochenenden aber klappe das offenkundig nicht. Das sei angesichts der Dimension auch gar nicht möglich. Die Pächterin des Kiosks wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie stört sich vor allem an dieser Passage aus dem Zeitungsbericht: „Sie bezahle z.B. den Kioskpächter dafür, dass er dort für Sauberkeit sorgt. Am Wochenende aber klappe das offenkundig nicht.“ Die Berichterstattung habe für sie – die Beschwerdeführerin – negative Folgen gehabt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück. Ihr Schreiben enthalte Halbwahrheiten und Unterstellungen. Ausdrücklich weist er die Behauptung der Beschwerdeführerin zurück, er sei mit dem Geschäftsführer der Tourismusgesellschaft befreundet, was die Berichterstattung seiner Redaktion beeinflusst habe.

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Auseinandersetzung um „Urgesteine“

In der Rubrik „Urgesteine der Reinigungsbranche“ interviewt die Redaktion eines Fachblattes der Reinigungsbranche einen leitenden Mann eines Unternehmens. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Sein Name und der der Firma werden genannt. Der Mann sieht in der Berichterstattung mehrere Fehler, die in der folgenden Ausgabe der Zeitschrift korrigiert werden. Dann meldet sich die Firma erneut. Auch die Aussage, der Porträtierte sei bei ihr für den Vertrieb zuständig, sei falsch. Nach nochmaliger Aufforderung habe der Verlag erklärt, dass er keine weitere Richtigstellung vornehmen werde. Begründung: Man habe den Bericht nicht nachrecherchiert. Der Herausgeber und Chefredakteur des Fachblattes trägt vor, sein Blatt veröffentliche die „Urgesteine der Reinigungsbranche“ seit 2012 als Interviewserie und habe bereits mehr als 70 Persönlichkeiten aus der Branche porträtiert. Der Autor des beanstandeten Beitrages sieht die Beschwerde als unbegründet an. Alle angeführten Fakten seien belegbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Porträtierte werde als „zuständig für den Vertrieb“ bezeichnet, sei falsch. Er sieht deshalb auch keinen Grund zur Richtigstellung Der Interviewte erklärt in einer Mail an den Verlag, dass er gerne bestätige, dass dessen Angaben zu der Berichterstattung der Wahrheit entsprechen und in vollem Umfang authentisch seien.

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Gewaltopfer identifizierbar dargestellt

Ein Mann besucht seinen Vater im Gefängnis. Bei dieser Gelegenheit sagt der Inhaftierte seinem Sohn, dass er ein Vergewaltiger sei und auch wegen eines versuchten Mordes einsitze. Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Vorgang. Der Bericht enthält ein Foto von einem Polizeieinsatz. Darauf ist eine junge Frau zu sehen, die - in eine Decke gehüllt – vor einem Polizeiwagen steht. Die Bildunterschrift lautet: „Am Morgen des 12. Oktober 2019 wurde eine Studentin (20) gefesselt in einem Gebüsch gefunden. Sie wurde sofort ins Krankenhaus gebracht.“ Die Frau ist identifizierbar dargestellt. Der Beitrag enthält außerdem ein Foto der Frau des Inhaftierten mit ihrem Sohn. Hier lautet der Bildtext: „Idris (9) im Arm seiner Mutter Emine G. (33). Seit dem traumatischen Besuch im Gefängnis braucht der Drittklässler die Liebe seiner Mama mehr denn je.“ Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Beide kritisieren, dass die Redaktion die Geschichte mit dem unverpixelten Foto eines Entführungsopfers bebildere. Die Berichterstattung verletze zudem die Persönlichkeitsrechte des Kindes durch dessen Abbildung. Im Bericht werde sein Vorname, der seines Vaters sowie seine Schulklasse genannt. Die Redaktion gibt zunächst keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeausschuss erneuert seine Aufforderung an die Zeitung, sich zu den Beschwerden zu äußern. Ihm geht es dabei um eine Antwort auf die Frage, ob eine Einwilligung der Beteiligten zur jeweiligen Fotoveröffentlichung vorgelegen habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Mutter des kleinen Jungen habe den Fotoveröffentlichungen ausdrücklich zugestimmt. Mutter und Sohn hätten auch ein unverfremdetes Fernsehinterview gegeben, das von mehreren Sendern ausgestrahlt worden sei. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos des inhaftierten Vaters sei nicht erforderlich gewesen, da es komplett anonymisiert worden sei. Der Verlag hält auch das Foto des Entführungsopfers für zulässig, da die Frau wegen der unscharfen Auflösung ebenfalls nicht erkennbar sei.

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Schwerer Verstoß gegen Trennungsgebot

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Biotech: Centogene gibt Debüt an der New Yorker Börse“. Die Printausgabe folgt mit einem Beitrag unter der Überschrift „Ostdeutsche Erfolgsstory in der Medizin“. Die Arbeit des Rostocker Biotechnologieunternehmens Centogene wird dabei grundsätzlich positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung den Anlass für seine Beschwerde. Die Print- und die Digital-Ausgabe der Zeitung würden verlegt durch die Berliner Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Holger Friedrich sei. Dieser wiederum halte Gesellschaftsanteile an der Centogene N. V., über die die Zeitung so positiv berichte. Friedrich sei zudem Mitglied des Centogene-Aufsichtsrats. Dies werde in der Berichterstattung an keiner Stelle erwähnt. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass Holger Friedrich dem Herausgeber und der Chefredaktion der Zeitung den Hinweis gegeben habe, dass Centogene – ein ostdeutsches Unternehmen, Weltmarktführer in der gentechnischen Analyse - ein Anlass zur Berichterstattung sein könnte. Die Redaktion habe Centogene für ein interessantes Unternehmen gehalten, darüber berichtet und keinen Grund für eine Interessenkollision zwischen einer Berichterstattung und möglichen Privatinteressen Holger Friedrichs zu sehen. Weder der Chefredaktion noch den beiden Wissenschaftsredakteuren sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Holger Friedrich an dem Unternehmen beteiligt ist. Andernfalls hätte die Redaktion diese Information an die Leser weitergegeben. Die Redaktion bedauert, dass man diese Information den Lesern nicht habe geben können, stehe aber im Übrigen zu ihrer Darstellung des Themas.

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Ein grober Verstoß gegen den Pressekodex

Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Inhaber eines Unternehmens, das Modeaccessoires vertreibt. Er hat eine Musterkollektion seiner Kleinlederwaren an ein Modemagazin geschickt, deren Wert er mit etwa 9.000 Euro angibt. Der Unternehmer verbindet seine Sendung mit der Bitte um redaktionelle Berücksichtigung. Die Redaktion verteilt die einzelnen Stücke an ihre Mitarbeiter. Als der Beschwerdeführer die Ware zurückhaben möchte, teilt die Redaktion mit, dass sie nur einen Teil davon wieder einsammeln könne. Als Ausgleich bietet sie an, einen redaktionellen Beitrag zu seinem Label und dessen Produkten in der Online-Ausgabe zu veröffentlichen. Sie sei auch bereit, das Label über ihre Social-Media-Kanäle zu „pushen“. Der Beschwerdeführer kritisiert die nicht vollständige Rückgabe seiner Musterkollektion und berichtet dem Presserat über das Angebot der Redaktion, zum Ausgleich über sein Unternehmen zu berichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer juristischen Auseinandersetzung befinde. Am Empfang der Redaktion sei vor einiger Zeit ein Paket mit Produkten aus Rochenleder abgegeben worden. Dabei habe es sich nicht um bestellte Ware gehandelt. Ein Lieferschein – wie vom Beschwerdeführer behauptet – habe der Sendung nicht beigelegen. Dieser sei erst später im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung nachgereicht worden. Verschiedene Gegenstände, die das Paket enthalten habe, seien innerhalb der Redaktion zu Testzwecken verteilt worden. Als der Beschwerdeführer die Gegenstände zurückgefordert habe, seien diese, soweit wie möglich, wieder eingesammelt worden. Dies sei aus reiner Kulanz erfolgt. Ob es sich um sämtliche im Paket befindlichen Gegenstände gehandelt habe oder nicht, sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktion habe versucht, den Vorgang einvernehmlich zu lösen. Sie habe dem Beschwerdeführer angeboten, kulanterweise einen Beitrag in der Zeitschrift zu veröffentlichen. Dabei handele es sich nicht um einen Fall von Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex. Es sei nicht um die Bezahlung des Artikels gegangen, sondern um ein rein kulantes Angebot angesichts der rechtlichen Auseinandersetzung.

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Mädchen-Zeitschrift wirbt für Glücksspiel

Eine Zeitschrift, die sich vor allem Mädchen-Themen widmet, veröffentlicht online unter der Überschrift „Worauf stehen Jungs bei Mädchen?“ Die 5 Top Eigenschaften, auf die alle Jungen stehen!“ einen Beitrag. Darin wird dargestellt, welche Eigenschaften Jungen an Mädchen mögen. In diesem Zusammenhang wird auf die Angebote von Casino online, Roulette online sowie Yoga-Shop hingewiesen und verlinkt. Ein Nutzer der Online-Version der Zeitschrift sieht in den Links eine Verletzung der Ziffern 7 (Schleichwerbung) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Leiter Digital der Mediengruppe, die die Zeitschrift publiziert, teilt mit, dass der Verlag seit Jahren mit einigen externen Vermarktern zusammenarbeite. Einer von ihnen habe leider die beanstandeten Texte geliefert, ohne sie überprüft zu haben. Eine solche Überprüfung sei bedauerlicherweise auch nicht in der Redaktion erfolgt. Der Artikel, der für Glückspiel werbe, sei sofort von der Seite genommen worden. Zudem habe der Verlag einen neuen Filter installiert, mit dem ein solcher Vorfall künftig vermieden werden solle.

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Trotz Rüge bleibt alles beim Alten

Eine Programm-Zeitschrift veröffentlicht in vier Ausgaben Berichte zu Gesundheitsthemen. Ein Leser des Blattes verweist auf seine Beschwerde 0403/19/3, zu der der Presserat eine öffentliche Rüge ausgesprochen hatte. Er stellt fest, dass sich an der gerügten Praxis nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer nennt mehrere Beispiele. Danach hat die Zeitschrift immer wieder lobend auf namentlich genannte Produkte hingewiesen, für die jeweils auch mit Anzeigen im jeweiligen Heft geworben worden sei. Der Leser zieht dieses Fazit: Offensichtlich sei es eine gezielte Strategie der Zeitschrift, über körperliche Beschwerden zu berichten, die dann mit einem ausgewählten Medizinprodukt redaktionell verwoben würden. Es sei undenkbar, dass jeweils ein Alleinstellungsmerkmal vorliege. Für diese Alltagsbeschwerden gebe es auf dem Markt zahllose Produkte. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift nimmt Stellung. Das Wesensmerkmal der medizinischen Berichterstattung in der Zeitschrift sei es, dass alltägliche, aber störende Beschwerden von medizinischen Experten erklärt würden. Dazu gehöre es auch, erste und einfach umsetzbare Lösungsansätze vorzuschlagen. Dies beinhalte auch Hinweise auf rezeptfreie und damit besonders leicht zugängliche Arzneimittel. Nach Auffassung der Rechtsabteilung entspreche gerade die einfache Darstellung des medizinischen Problems, kombiniert mit einem ersten Lösungsansatz, dem Informationsinteresse der Leser. Die beispielhafte Nennung eines konkreten Präparats gehe auch nicht über das Leserinteresse hinaus. Nach Darstellung des Verlages stünden die vom Beschwerdeführer angeführten Anzeigen in den Heften in keinem Zusammenhang mit diesen medizinischen Beiträgen.

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Schritt für Schritt auf den Spuren der Pommes

Ein Reportage-Magazin veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So entstehen perfekte Pommes“. Im Beitrag geht es um die optimale Herstellung der knusprigen Kartoffelstäbchen. Dabei werden mehrfach zwei Firmen genannt, die sich mit der Kartoffelzucht bzw. der Herstellung von Pommes frites beschäftigen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Nennung der Firmen-Namen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Autorin des kritisierten Beitrages nimmt Stellung. Sie sei zur Recherche des Artikels bei den beiden Firmen gewesen, um Schritt für Schritt den Entstehungsprozess der Pommes zu schildern. Die Firmen hätten dafür weder etwas bezahlt noch seien sonstige geldwerte Vorteile gewährt worden. Das Magazin nenne in derartigen Fällen immer den Namen der Fabrik, Forschungseinrichtung oder Behörde, je nachdem, wo man recherchiert habe. Der Artikel - so die Autorin weiter – enthalte keine werbliche Sprache und auch keine Anpreisungen der beschriebenen Produkte.

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