Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Überschrift

Eine Tageszeitung berichtet über Erklärungen des libyschen Staatschefs Gaddafi zur internationalen Lage. Zitiert wird ferner das libysche Fernsehen, das den amerikanischen Präsidenten als »israelischen Hund« bezeichnet hat. In der Überschrift wird dieses Zitat dem libyschen Staatschef zugeschrieben. Die Redaktion der Zeitung bedauert die »nachlässig formulierte Oberschrift« und versichert, in Zukunft noch mehr als bisher darauf zu achten, dass Überschriften mit äußerster Sorgfalt formuliert werden. (1986)

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Leserbrief

Der Regisseur eines Films beklagt die Berichterstattung einer Lokalzeitung über den Film und die Umstände seiner Aufführung als polemisch, unsachlich und in einer Reihe von Punkten als falsch. Ein ausführlicher Brief des Beschwerdeführers wird von der Zeitung mit leichten Korrekturen abgedruckt, die der Autor als sinnentstellend empfindet. Die Zeitung druckt daraufhin eine Gegendarstellung und den Leserbrief noch einmal ab. Der Beschwerdeführer bemängelt jetzt die Weglassung eines Wortes. (1986)

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Nachrichtenbearbeitung

Eine Lokalzeitung berichtet mit einem Foto und 13 Bildunterzeilen über den Stand der Verkabelung in einem Ort ihres Verbreitungsgebiets. Ein Leser beanstandet eine Reihe von Unrichtigkeiten und beklagt, dass sein dreiseitiger Brief dazu, den zu kürzen er ausdrücklich untersagt hat, nicht veröffentlicht wurde. Stattdessen druckte die Zeitung eine wesentlich kürzere Richtigstellung eines anderen Lesers. (1986)

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Namensnennung

Eine Lokalzeitung bezeichnet einen Schutt- und Gerümpelplatz im Ort als Schandfleck und nennt den Eigentümer des Grundstücks achtmal mit vollem Namen. Der Betroffene bestreitet eine Reihe der in dem Bericht enthaltenen Fakten, will aber ausdrücklich keine Richtigstellung. Er beanstandet in seiner Beschwerde ausschließlich die Nennung seines Namens. (1986)

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Missstände

Unter der Überschrift »Geistig gesund und trotzdem in der Klapsmühle: Zum Wahnsinn verurteilt - Wehrlose Menschen in der Hölle des Irrsinns« berichtet eine Zeitschrift über einen angeblichen »Psychoterror« und eine »rein psychische Unterjochung« in psychiatrischen Krankenhäusern. Der Autor des Beitrages behauptet u. a., dass es in der Bundesrepublik » wohl wie kaum in einem anderen Land so leicht (sei), einen Bürger für irre zu erklären«, dass die »geringste Kleinigkeit« ausreiche, »für verrückt erklärt zu werden« und dass der, der sich erst einmal »hinter den Gittern einer Nervenheilanstalt« befindet, »so schnell nicht wieder raus« komme. Der Direktor einer Psychiatrischen sieht in der Veröffentlichung eine so böswillige Verzerrung und Entstellung der Wirklichkeit, dass er wahrscheinlich viele Leser dazu veranlassen wird, sich psychiatrischen Einrichtungen nur mit Bangen und Zögern, falls überhaupt noch, zu nähern. (1986)

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Darstellung von Gewalt

In »Exklusiv«-Reportagen berichtet eine Zeitschrift über einen spektakulären Entführungsfall. Dem Artikel ist zu entnehmen, dass der entführte neunjährige Junge in seiner 86 Tage dauernden Gefangenschaft »sexuell missbraucht« worden ist: »Erst trank er Schnaps - dann hat der böse Mann mir wehgetan. « Die Bilder der Reportagen erwecken den Eindruck, als sei der Junge »durch skrupellose Fotoreporter. noch einmal an den »Ort des Verbrechens« zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Rüge wegen »unangemessener sensationeller Darstellung von Gewalt und Brutalität«, die keine Rücksicht auf die Zukunft des Opfers nehme. (1986)

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Tatsachenschilderung

In einem Leitartikel beleuchtet der Chefredakteur einer Tageszeitung die politische Lage vor dem militärischen Angriff der USA auf Libyen. Ein Leser der Zeitung führt Beschwerde beim Deutschen Presserat, weil er die Veröffentlichung als »Vorab-Rechtfertigung einer kriegerischen Handlung« beanstandet. (1986)

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Werbung

Unter der Rubrik »Gesundheit aktuell« berichtet eine Zeitschrift über Empfängnisverhütung ohne Risiko, indem sie über eine nicht näher bezeichnete Studie zur sogenannten 3-Stufen-Pille bzw. Mikro-Pille referiert. Der Text nennt den Produktnamen und den Hersteller eines als »neu« und »Sensation« bezeichneten Pillenpräparates und stellt dessen Vorteile heraus. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine Verquickung von Information und Werbung. (1986)

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Werbung

In einer Fachzeitschrift erscheint unter der Überschrift »Beratung für Frisör-Unternehmen« ein Beitrag, in dem ungeniert Produktwerbung betrieben wird. Ein Beratungsunternehmen sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung. (1985)

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Namensnennung

Ein ganzseitiger Beitrag in der Wochenendausgabe einer Tageszeitung stellt das »funktionierende Zusammenspiel zwischen Tierschützern, der Regenbogenpresse und dem Fernsehen, interessiert beobachtet von der Staatsanwaltschaft«, den »mitunter eigenartigen Kampf gegen den Handel mit Versuchstieren«, wie er von einigen »engagierten Tierschützern« im Vorfeld der geplanten Änderungen des Tierschutzgesetzes »mediengerecht« inszeniert wird, kritisch dar. Insgesamt viermal wird der Name eines Mannes (»der Polizei bekannt«) erwähnt, der in die Versuchstieranlage einer Universität eingebrochen sei, um dort - allerdings vergeblich - »Hunde zu befreien«. Ein Verfahren wegen Diebstahls (der Tierschützer soll die Kundenkartei eines Tierhändlers entwendet haben) sei von einem Staatsanwalt (Name wird genannt), der ein »besonderes Engagement für den Tierschutz hege«, eingestellt worden. Ein Brief des Betroffenen an den Chefredakteur bleibt unbeantwortet, ein Leserbrief wird nicht veröffentlicht. Der Beschwerdeführer sieht seine »Persönlichkeitsrechte in erheblichem Maße außer acht gelassen«. (1986)

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