Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Bezeichnung “Schnalle”

Eine Satirezeitschrift veröffentlicht eine fingierte Werbeanzeige der SPD, in der die neue Lebensgefährtin eines prominenten SPD- Politikers unter dem Aufmacher “SOZ SCHNALLE” als neues Parteimitglied vorgestellt wird. Von der Frau wird behauptet, sie engagiere sich bei den Jusos, weil sie für die richtige SPD noch zu klein sei. Sie mache es mit .... und sei eine von 400.000 Schnallen mit dem roten Parteibuch. Die Anzeige enthält einen Vordruck zum Ankreuzen zweier Möglichkeiten. Die erste lautet: “Ja! Ich will das SPD-Parteibuch”. Die Variante ist: “Halt, halt! Schickt mir erst mal eine Schnalle vorbei!”. Eine Leserin sieht in dem Beitrag eine Entwürdigung aller Frauen. Es handele sich hier um einen obszönen Ausfall und übelsten Sexismus. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (1997)

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Pressemitteilung

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Lehrer darf Schulkreuz in Klasse nicht abhängen” unter Berufung auf eine Nachrichtenagentur, dass ein Lehrer, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen religiöse Symbole in Unterrichtsräumen gewandt hatte, diese Symbole bis zur Entscheidung in der Hauptsache dulden muss. In einem zweiten Artikel drei Tage später, die gleichfalls auf einer Agenturmeldung beruht, stellt die Zeitung die Entscheidung des Gerichts detaillierter dar. In diesem Beitrag wird auch die Meinung des Lehrers wiedergegeben. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die erste Meldung den Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Die zweite Meldung sei keine Richtigstellung der vorhergehenden Falschmeldung, sondern sie enthalte nur die Wiedergabe seiner eigenen Meinung. Er wendet sich außerdem dagegen, dass über ihn unter Nennung seines vollen Namens berichtet wurde. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Brief, den das betroffene Ressort an den Beschwerdeführer geschrieben hat. Darin heißt es, dass – falls auf Grund einer verkürzenden Überschrift über eine Agenturmeldung der Eindruck entstanden sein sollte, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer das Abhängen von Kreuzen in Klassenräumen untersagt – man dies ausdrücklich bedauere. In dem Schreiben heißt es weiter, dass man es für vernünftig halte, nochmals – wenn das Hauptverfahren beendet sei – über die Entscheidung zu berichten. Weiterhin erklärt die Chefredaktion, dass das Verfahren noch nicht beendet sei und man daher noch keinen Vollzug melden könne. Sie ist der Meinung, dass eine erneute Berichterstattung ein faires Angebot sei. Die Geschäftsführung der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die Quelle der kritisierten Meldung eine Pressemitteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts war. Solche autorisierten Meldungen seien als seriöse Quellen bekannt. Die Agentur habe diese Pressemitteilung völlig korrekt zitiert. Der Beschwerdeführer konstatiere aus seiner Sicht einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Urteils und der Pressemitteilung und nenne die Agenturmeldung, welche die Pressemitteilung korrekt wiedergegeben habe, eine “Falschmeldung”. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe man diesem in einer zweiten Meldung ausführlich Raum zu einer Darstellung der Gerichtsentscheidung aus seiner Sicht gegeben. Damit sei den Erfordernissen einer journalistisch sauberen Praxis voll entsprochen worden. (1996)

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Finanzgeschäfte

Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, in “finstere Finanzgeschäfte” verstrickt und in “weitverzweigte Anlagebetrügereien” verwickelt zu sein. Im wesentlichen wird ihm vorgeworfen, einem Architekten eine lukrative Geldanlage bei einem Unternehmen empfohlen zu haben, das sich später als Scheinfirma entpuppt habe. Außerdem wird behauptet, der Anwalt habe bei der Rückerstattung des Betrages einen ungedeckten Scheck ausgestellt. Weiter wird berichtet, dass er den Wert eines als Sicherheit geleisteten Grundschuldbriefes weit übertrieben habe. Der Betroffene wird abgebildet und beim Namen genannt. In einem zweiten Artikel wird der Anwalt dahingehend zitiert, dass er in keinerlei dubiose Anlagegeschäfte verwickelt sei. Zugleich wird über Tatsachen berichtet, die aus der Sicht der Zeitung den Verdacht fragwürdiger Anlagegeschäfte erhärten. Der Betroffene rügt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Berichterstattung der Zeitung erwecke den Eindruck, dass er in einen Spekulationsskandal großen Stils verwickelt sei. In Wirklichkeit habe er das ihm anvertraute Geld an einen Anlagevermittler weitergereicht, der jedoch abredewidrig mit dem Geld eine Immobilie gekauft habe. Seither bemühe er sich, das Geld zurückzuerhalten. Die von ihm gegenüber dem Architekten geleisteten Sicherheiten, insbesondere Grundschuldbriefe, seien nicht minderwertig. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das fragliche Grundstück inzwischen für den Preis von 100.000 D-Mark veräußert habe. Entsprechende Wertgutachten und den Kaufvertrag fügt er als Belege bei. Die Chefredaktion des Blattes betont, der Beschwerdeführer erfülle wegen seiner vielfältigen Aktivitäten in der Öffentlichkeit nahezu die Wesensmerkmale einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Mindestens aber wegen seiner Verwicklungen in den Finanzdeal stelle er eine relative Person der Zeitgeschichte dar. Der Ausdruck “finstere Geschäfte” sei eine Wertung, also keine Tatsachenbehauptung. Das fragwürdige Gebaren des Beschwerdeführers liege darin, anvertraute Fremdgelder nach Luxemburg transferiert zu haben, ohne eine sichere, bekannte und seriös-zuverlässige Anlagemöglichkeit zu kennen oder gewährleisten zu können. Dies müsse als grobe Pflichtverletzung eines Anwalts im Umgang mit Mandantengeldern gewertet werden. (1997)

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Finanzgeschäfte

Unter der Überschrift “In den Universitäten tobt der ‘Bücherkrieg’ – Juristen und Theologen sind die häufigsten Diebe” berichtet eine Regionalzeitung über den besonders starken Schwund von Büchern in den juristischen Abteilungen der Universitäten. Zitiert wird ein Bibliotheksdirektor, der das Gerücht bestätigt, dass Juristen und Theologen die schlimmsten Bücherdiebe seien. Ein Theologieprofessor legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in dem Artikel eine grobe Ehrverletzung der Theologen, die pauschal als Diebe bezeichnet würden. Der zitierte Bibliotheksdirektor habe ihm mitgeteilt, dass die Formulierung “Bücherkrieg” eine maßlose Übertreibung sei. Er habe auch nicht von den Juristen und Theologen als den häufigsten Dieben gesprochen. Damit sei die wiedergegebene Äußerung des Direktors eine freie Erfindung. Auf seine schriftliche Bitte um Richtigstellung habe die Zeitung nicht reagiert. Die Chefredaktion des Blattes beruft sich auf eine entsprechende Agenturmeldung, die auch in Blättern anderer Verlage erschienen sei. (1997)

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Verkehrssicherheit

Patientendaten

Namensnennung

In vier Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über einen Immobilienhändler, der mehrere hundert Anleger um rund 4,5 Millionen Mark betrogen haben soll. Die Ermittlungen in diesem Fall laufen bereits seit drei Jahren. In drei der vier Artikel wird der volle Name des Mannes genannt. Die Ehefrau des Verdächtigten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass durch die Namensnennung ihre Intimsphäre sowie die ihrer Kinder verletzt wird. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Fall mit voller Namensnennung erstmals von einem privaten Fernsehsender aufgegriffen worden sei. Die Zeitung habe sich verpflichtet gefühlt, ausnahmsweise gleichfalls mit Namensnennung zu berichten, weil es sich bei der Firma des Verdächtigten um ein in der Region bekanntes Unternehmen handele. Die Namensnennung habe dem vorsorglichen Schutz von Anlegern und Kommunen dienen sollen, die von den Ermittlungen bis dahin nichts gewusst haben. Nach der Veröffentlichung im Fernsehen seien bei der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich täglich neue Anzeigen eingegangen. Dies habe die Auffassung der Zeitung, dass im vorliegenden Fall eine Namensnennung gerechtfertigt sei, bestätigt. Abschließend teilt die Chefredaktion mit, dass der Betroffene mittlerweile wegen Anlagebetrugs verurteilt worden sei und daher vorerst kein Anlass bestehe, über den Fall erneut mit Namensnennung zu berichten. (1996/97)

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Zitate

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Scientology: USA stärken Position Bonns” eine Agenturmeldung. Darin wird berichtet, der Sprecher des US-Außenministeriums, Nicholas Burns, habe Deutschland in der Diskussion um die Scientology-Organisation den Rücken gestärkt. Der Vergleich Deutschlands mit dem Nazi-Regime wegen der angeblichen Verfolgung von Scientology sei “völlig unangemessen” und “unangebracht”. Nach Ansicht eines Lesers wird die Presseerklärung von Burns verzerrt und einseitig wiedergegeben. Seine Beschwerde beim Deutschen Presserat richtet sich sowohl gegen die Agentur als auch die Zeitung. Als Beleg für seinen Vorwurf legt er ein Wortlautprotokoll aus dem US-Außenministerium vor, das er sich bei der US-Botschaft in Bonn besorgt hat. Die Chefredaktion der Zeitung trägt vor, aus diesem Protokoll gehe eindeutig hervor, dass die von ihr veröffentlichte Agenturmeldung den tatsächlichen Äußerungen des Pressesprechers entspreche. Der Beschwerdeführer “bombardiere” die Redaktion schon seit Jahren mit “Traktaten der Scientology-Bewegung”. Die Nachrichtenagentur äußert sich nicht zu dem Fall. (1997)

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Gewalt gegen Tiere

Eine Mädchenzeitschrift berichtet unter der Überschrift “Die Qual der Kälber” über die Kälbermast. Der Text ist illustriert mit einer Vielzahl von Fotos, die das Leiden der Tiere dokumentieren sollen. Drei der Fotos sind offenbar auf dem Wege zum Schlachthof bzw. im Schlachthof aufgenommen worden. Die Mutter einer 12jährigen Tochter ist entsetzt. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert sie die Befürchtung, dass solche Fotos die Verrohung und Abstumpfung von Kindern fördern. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, sie habe mit dieser Reportage ihre Leser aufrütteln und dazu animieren wollen, Missstände zu erkennen und aktiv dagegen vorzugehen. Der Beitrag solle daher nicht die Sensationslust der Leser befriedigen, sondern sie vielmehr zu einer Protestaktion gegen die brutalen Mastmethoden anregen. Mit dieser Intention seien in einer anderen Jugendzeitschrift des Verlags mehrere Reportagen veröffentlicht worden mit dem Ergebnis, dass eine Protestaktion zustande gekommen und eine Tierfabrik im ukrainischen Kiew geschlossen worden sei. Bei der Vorprüfung der Beschwerde stellt der Presserat fest, dass drei der Fotos sich nicht auf das Thema Kälbermast beziehen und damit der Zusammenhang mit dem Inhalt des Beitrags fehlt. (1996)

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Namensnennung