Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Drogen

“Am Gymnasium ist von Hasch bis Heroin alles zu bekommen” und “Am Gymnasium floriert der Drogenhandel” verkündet die örtliche Zeitung. Sie berichtet, dass bis zu 200 Schüler regelmäßig Rauschgift nehmen. In einem Foto werden die Fahrradständer der Schule gezeigt. Hier sei der Platz, so die Zeitung, wo mit Drogen gehandelt werde. Einige Tage später erscheint ein Kommentar im Blatt. In der Überschrift heißt es u.a. “Wie man ein Drogenproblem ‘wegschiebt’, indem behauptet wird, dass der Direktor des Gymnasiums ein ‘Lügner’ sei”. Der Leiter der Schule wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass in dem Artikel unbestätigte Vermutungen als Fakten dargestellt werden. Das Foto, ohne seine Genehmigung aufgenommen, erwecke den Eindruck, dass Schüler Drogendealer seien. Ferner kritisiert er die Behauptung, dass er selbst ein “Lügner” sei. Die Redaktion teilt mit, in dem Bericht seien unmittelbare Erfahrungen des örtlichen Pfarrers und des stellvertretenden Bürgermeisters wiedergegeben worden. In der Folge sei auch die Leiterin einer Grundschule zu Wort gekommen, deren Sohn vor Jahren die Schule besucht habe und dort mit Drogen in Berührung gekommen sei. Sie habe den Schulleiter wiederholt über den Drogenhandel in seinem Gymnasium informiert. Sie sei von Schülerinnen, die dort zur Schule gehen, darüber informiert worden. Der Vorwurf des Schuldirektors, das dem Bericht beigestellte Foto sei manipuliert, entbehre jeder Grundlage. Das Foto sei im Einverständnis mit den darauf abgebildeten Schülern gemacht worden, die darüber informiert waren, für welche Zwecke das Bild verwendet werden sollte. Auch Schulleitung und der Kontaktlehrer für Drogenfälle hätten Bescheid gewusst, denn der Fotograf hätte seine Absicht bekundet, einen Bericht über die Drogenprobleme in der Schule zu illustrieren. Vom Aufnahmetag bis zur Veröffentlichung seien drei Wochen vergangen, in denen die Schule genügend Zeit gehabt hätte, bei der Redaktion zu protestieren. Ein solcher Protest sei jedoch nicht erfolgt. Bei der Recherche sei auch der Schulleiter zu den Vorwürfen befragt worden. Doch der habe außer einem “allgemeinen Lamentieren” nichts zu sagen gehabt. Ferner habe die Zeitung Eltern und Schüler befragt. Die Erfahrungen und Vorwürfe des Pfarrers seien von ihnen voll bestätigt worden. Doch hätten alle aus Angst vor Repressalien unerkannt bleiben wollen. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion habe der zuständige Redakteur seinen Vorwurf, der Schulleiter sei ein “Lügner”, zurückgenommen. Abschließend weist die Zeitung darauf hin, dass sie allen Beteiligten trotz “teilweise haarsträubender Polemik” mehr als ausreichenden Platz eingeräumt habe, ihre Sicht der Dinge darzulegen. (1997)

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Glosse

Unter der Überschrift “Liebe Grüße für Schreinemakers” veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse in Form eines Briefes von Peter Graf an Margarethe Schreinemakers. In dem Beitrag wird u.a. der Bundesminister der Finanzen als “blöder Waigel” bezeichnet und der Eindruck erweckt, dass Peter Graf beste Beziehungen zu dem baden-württembergischen Minister Mayer-Vorfelder hat. Am Ende des Briefes heißt es: “P.S. Entschuldige die zittrige Handschrift, aber ich hab’ heute noch keinen Tropfen gefrühstückt.” Ein Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht die Menschenwürde von Peter Graf verletzt. Auch Theo Waigel und Gerhard Mayer-Vorfelder – meint er – dürften sich gekränkt fühlen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass es sich bei dem Beitrag um eine Glosse handelt. Diese lasse stilistisch keinen Zweifel daran, dass sie als eine satirisch überspitzte Meinungsäußerung gelten wolle. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten namentlich Genannter könne man nicht erkennen. Dies schon gar nicht vor dem Hintergrund der Skandale um Peter Graf und Margarethe Schreinemakers und der sehr breit gefächerten Formen ihrer Darstellung. Beides zu verbinden, liege im Ermessen des Autors der Glosse. (1996)

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Doping

Eine Nachrichtenagentur berichtet, dass 15 ehemalige oder noch aktive Trainer und Sportärzte von Schwimmzentren der einstigen DDR eine Anklage wegen Doping-Vergehens zu erwarten hätten. In diesem Zusammenhang wird auf Untersuchungsergebnisse der Zentralen Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) verwiesen. Ermittler der ZERV seien u.a. bei der Durchsuchung eines namentlich genannten Doping-Labors fündig geworden. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft, welches das genannte Labor finanziell fördert, stellt fest, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Kontroll-einrichtung entgegen der Meldung nicht durchsucht worden sei. Die Leitung des Instituts beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Meldung habe dem Ansehen des Labors und seinen Mitarbeitern geschadet. Die Wortwahl “Doping-Labor” erschüttere auch die Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung in der Bundesrepublik. Richtig müsse es heißen “Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie” und “IOC-akkreditiertes Labor für Dopinganalytik”. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur erklärt, die kritisierte Meldung stütze sich auf einen Beitrag einer seriösen Tageszeitung am Ort. Diese werde in dem Bericht auch zweimal als Quelle erwähnt. Eine Eigenrecherche sei versucht worden, jedoch erfolglos gewesen. Ihr Landesbüro habe vor Veröffentlichung der Meldung im Labor angerufen. Das Telefon dort sei nicht besetzt gewesen. Die Zeitung habe ein “Doping-Kontroll-Labor” erwähnt Diese Formulierung sei zwar präziser als die Bezeichnung “Doping-Labor”. Dennoch könne diese auch in anderen Medien verwendete Kurzform in keinem Fall so verstanden werden, dass von diesem Labor Doping ausgehe. (1997)

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Ausländer

Unter der Überschrift “Sozialhilfe wie Manager-Gehalt” berichtet eine Regionalzeitung über einen Asylbewerber aus dem Libanon, der eine monatliche Sozialhilfe erhalte, gegen die sich das Verdienst eines Oberbürgermeisters wie ein Taschengeld ausnehme. Der 29jährige beziehe exakt 33.046 D-Mark pro Monat. Der Löwenanteil in Höhe von 29.900 D-Mark entfalle auf Medikamente, die der Bluter im Monat benötige. Jetzt prüfe das Ausländeramt der Stadt über die Deutsche Botschaft, ob die Medikamente tatsächlich nicht im Libanon bezogen werden können. Sollte dies der Fall sein, drohe dem Mann der Widerruf der noch fünf Monate laufenden Aufenthaltsbefugnis. Der Artikel enthält eine Vielzahl identifizierender Angaben wie Wohnort, Alter und Kinderzahl. Auch der Bruder des Betroffenen, der ebenfalls Bluter sein soll, wird erwähnt. Drei Bürger der Stadt und ein Arbeitskreis Pro Asyl schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten die Überschrift für irreführend. Es gehe hier nicht um ein “Gehalt” und damit um Geld zur freien Verfügung, sondern um Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Medizin. Dadurch, dass die Zeitung Krankenkosten des Libanesen in Relation zu beliebigen Summen wie Managergehalt oder Bezüge eines Oberbürgermeisters setze, werde eine ausländerfeindliche Stimmung erzeugt. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Vielzahl detaillierte Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen verletzt. So lebten in der Stadt beispielsweise nur drei libanesische Familien. Der Betroffene sei daher leicht identifizierbar. Schlimm sei auch, dass ein Bruder erwähnt werde, der mit der Sache überhaupt nichts zu tun habe. Die Leitung der Heimatredaktion der Zeitung erklärt, sie habe exemplarisch darstellen wollen, in welcher Form und in welcher Höhe heute Sozialhilfeleistungen von der öffentlichen Hand erbracht werden müssen. Hierbei sei es zweitrangig, dass der Sozialhilfeempfänger ein abgelehnter Asylbewerber sei. Dass im vorliegenden Fall der weitaus größte Teil der Leistungen für den Kauf von Medikamenten aufgewendet werde, ändere nichts an der Definition als Sozialhilfeaufwand. Insofern sei die Darstellung der Zeitung nicht falsch. Die Anonymität des Asylbewerbers sei gewahrt worden. Nicht einmal andeutungsweise habe man seinen Namen oder seinen Wohnbereich genannt. Ein Rückschluss auf seine Identität sei in einer Stadt, die 80.000 Einwohner habe, nicht möglich. Das Krankheitsbild des Mannes habe geschildert werden müssen, um dem Leser die hohen Aufwendungen zu erläutern. Auf die Erwähnung des Bruders hätte jedoch verzichtet werden könne. Die Zeitung räumt auch ein, dass die Schlagzeile des Artikels nicht sehr glücklich gewählt war. Eine entsprechende Klarstellung sei jedoch in mehreren Beiträgen erfolgt. Zudem habe man alle Leserstimmen zu diesem Vorgang gedruckt. (1997)

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Vielweiberei

Zwei “Busenwunder”, die einst als Barbis posierten, sind schwanger – vom selben Mann. So berichtet es eine Zeitschrift. Sie weiß auch, dass der zukünftige Vater, ein Action-Star, beide heiraten soll. Damit das klappe, wollten die drei Mormonen werden. Die “Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage” erlaube die Vielweiberei. Ob die sittenstrengen “Glaubens-Fundis” das Trio bei sich aufnehmen, sei aber noch fraglich. Zwei Mitglieder der genannten Kirche und ein Club, in dem sich Mitglieder der Kirche zusammengeschlossen haben, rufen den Deutschen Presserat an. Sie fühlen sich in ihrer Religionsausübung verletzt. Zudem kritisieren sie die Verwendung des Begriffs “Mormone”, da dies ein Spitzname sei. Der korrekte Kirchenname sei abwertend in Anführungszeichen gesetzt. Die Behauptung der Vielweiberei sei falsch, da die Vielehe seit dem Jahre 1890 verboten sei. Einer der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde zurück. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass im normalen täglichen Sprachgebrauch die Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als “Mormonen” bekannt seien. Diese Bezeichnung sei nicht verletzend gemeint. Die Anführungszeichen wurden lediglich als Kennzeichnung eines Eigennamens gebraucht. Die Rechtabteilung räumt ein, dass die Behauptung, dass in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage die Vielweiberei erlaubt sei, falsch ist. Man habe den Beschwerdeführern angeboten, diese falsche Tatsachenbehauptung in einem Leserbrief (mit redaktioneller Anmerkung) richtigzustellen. Zwei der Beschwerdeführer hätten dieses Angebot akzeptiert. Der Leserbrief sei entsprechend veröffentlicht worden. Der Club hingegen sei mit dem Abdruck des Leserbriefes nicht zufrieden gewesen und habe auf die Notwendigkeit einer redaktionellen Distanzierung hingewiesen. (1997)

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Vorverurteilung eines mutmaßlichen Mörders

“Mörder gefasst: Er wollte gerade Drogen kaufen” lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung, die über die Festnahme eines wegen Mordes gesuchten Mannes berichtet. Im Text wird ein Foto des Tatverdächtigen gezeigt. Er wird mit vollem Namen genannt. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung äußere reine Spekulation als Tatsachenbehauptung. Es sei weder erwiesen, noch überhaupt ermittelt, dass der Mann einen Mord begangen habe, noch stehe fest, dass, er habe Drogen kaufen wollen. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass die Wahl des Begriffes “Mörder” im Hinblick auf den Pressekodex nicht angemessen war. Im Text selbst sei mit der Formulierung “mutmaßlicher Mörder” zum Ausdruck gebracht, dass ein Tatverdacht bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Schlagzeile mehr als Bewertung der Tat an sich und nicht als bewusste Vorverurteilung des Tatverdächtigen zu verstehen. Namensnennung und Bildveröffentlichung seien erfolgt, weil nach dem Mann offiziell gefahndet worden sei. Zu diesem Zweck habe die Polizei der Presse das Foto zur Verfügung gestellt und den Namen bekanntgegeben. Namensnennung und Fotoabdruck seien damit zulässig. (1997)

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Sexualtherapie

Ein Diplom-Psychologe beschwert sich beim Deutschen Presserat über ihn betreffende Veröffentlichungen in zwei Zeitungen und einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer hatte einen Richter verklagt, der sich in einem Urteil negativ über den Psychologen geäußert hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Richter angestrengte Verfahren bezeichnet die Regionalzeitung die Aussagen in dem angegriffenen Urteil und den Vorwurf anderer Publikationen, der Psychotherapeut habe Frauen missbraucht, als “adäquate Äußerungen”. Der Betroffene rügt, dass die Berichterstattung über ihn einseitig, verzerrend und diffamierend sei. Er verweist auf Umstände, welche die erhobenen Vorwürfe entkräften sollen, insbesondere die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, die Entschuldigung einer Kollegin ihm gegenüber wegen Weitergabe falscher Anschuldigungen und die Klarstellung einer Staatsanwältin zu Äußerungen, die diese gegenüber dem Richter gemacht hatte. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich über die eine oder andere Formulierung in ihrem Artikel zwar streiten lasse, die von ihr berichteten Fakten jedoch einer Überprüfung standhielten.

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Redaktionelle Mitarbeiter

Der Leser einer Lokalzeitung beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Ortsvorsitzende einer Partei im Einzugsbereich der Zeitung regelmäßig über Angelegenheiten der Lokalpolitik berichtet. Die Artikel enthalten keinen Hinweis auf das Parteiamt des redaktionellen Mitarbeiters. Hier werde das Gebot der Trennung von Presse- und Regierungsfunktion missachtet. Der Autor liefere einseitige “Hofberichterstattung” für den Bürgermeister, der parteiinterner Kontrahent des Beschwerdeführers sei. Dies betreffe insbesondere die örtlichen Auseinandersetzungen um ein Verkehrsprojekt. Der Leiter der Landkreisredaktion teilt mit, der betroffene Mitarbeiter leite ein Forstamt und versehe nebenberuflich – ausgestattet mit einer Genehmigung seines Dienstherrn – seit 1983 korrekt und zuverlässig einen Großteil der Ortsberichterstattung aus einer Gemeinde. Aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter zugleich Ortsvorsitzender einer Partei in einem Gemeindeteil sei, lässt sich nach Auffassung der Zeitung nicht von vorneherein ein Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 ableiten. Wären Parteien in diesem Zusammenhang relevant, dann hätte dies – so die Zeitung – in den Kodex aufgenommen werden müssen. Die Redaktion betont, dass sie alle Berichte ihres Mitarbeiters redigiert und mit Überschriften versieht. Sie könne nicht erkennen, dass er versuche, in der Verkehrssache seine politischen Absichten durch ein “Pressemonopol” durchzusetzen. Der Ortsverband, den er leite, sei in der 2000-Einwohner-Gemeinde klein und unbedeutend. Auch sei er nicht Mitglied des Gemeinderats. (1997)

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Alternativmedizin

Der Beitrag einer Zeitschrift über die geplante Änderung des § 135 Sozialgesetzbuch löst zwölf Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die Neufassung sieht vor, dass neue medizinische Verfahren von Krankenkassen bezahlt werden sollen, wenn das Verfahren “in der jeweiligen Therapierichtung anerkannt ist”. Die Zeitschrift schreibt: “Namhafte Mediziner hingegen warnen, das geänderte Gesetz bedeute im Kern, dass künftig jeder niedergelassene Kassenarzt jede noch so abstruse Heilmethode auf Krankenschein abrechnen darf – selbst wenn seine Pülverchen, Wässerchen und Heilslehren nach medizinischem Wissensstand noch niemals einem Patienten genutzt haben.” Im weiteren Verlauf des Artikels werden alternative Heilmethoden kritisch dargestellt. Die Beschwerdeführer, darunter Politiker, Mediziner, Fachverbände und Heilmittelhersteller, werten den Beitrag als tendenziös. Er verdrehe die Tatsachen und enthalte eine Vielzahl von falschen Darstellungen. Die einseitige Berichterstattung führe zu einer Verunglimpfung der nicht-schulmedizinischen Therapieeinrichtungen und erwecke bei den Patienten unbegründete Befürchtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Therapie. Eine medizinische Sektion in der Schweiz weist darauf hin, dass der Artikel Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophische Medizin mit Laienmethoden wie Wünschelruten und Urintherapie verquicke. Eine Bundestagsabgeordnete erklärt, ihr Vater werde in dem Beitrag als “Naturheiler und Homöopath” bezeichnet, obwohl er gelernter Schulmediziner sei und fast 50 Jahre als niedergelassener Arzt praktiziert habe. Des weiteren solle die Formulierung “seliger Vater” wohl suggerieren, dass ihr Vater nicht mehr lebe. Es sei jedoch nachzuweisen, dass er noch am Leben sei, allerdings nicht mehr praktiziere. Die Chefredaktion der Zeitschrift ist der Ansicht, dass die Beschwerden unbegründet sind. Unzutreffend sei lediglich die Behauptung, dass der Vater der Politikerin bereits verstorben sei. Nach bekannt werden dieses Fehlers habe sich die Redaktion bei der Tochter entschuldigt. Diese habe es jedoch abgelehnt, die Entschuldigung anzunehmen. Anlass für den Beitrag sei die bevorstehende Verabschiedung einer Gesetzesänderung mit weitreichenden Konsequenzen gewesen. Bei der Beschreibung alternativer Behandlungsmethoden und der Kritik daran habe man sich auf Ergebnisse der Stiftung Warentest gestützt, die dem Leser im Verlaufe des Beitrages deutlich als Quelle benannt worden sei. Diese kritische Auflistung von Heilmethoden stelle eine zulässige, von der Rechtsprechung anerkannte Meinungsäußerung dar, da sogen. Warentests als Meinungsäußerung einzustufen seien. Damit fänden auf Warentests und vergleichbare Publikationen ausschließlich die allgemeinen Schranken wertender Berichterstattung Anwendung. Diese Schranken habe die Zeitschrift nicht durchbrochen. Mit der kritischen Betrachtung von unkonventionellen Therapiemethoden setze die Zeitschrift in zulässiger Weise einen Schwerpunkt, der ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Durch das Hervorheben der Verfahren solle plakativ verdeutlicht werden, welch gravierende Folgen mit der auf den ersten Blick winzigen Gesetzesänderung verbunden seien. In erster Linie solle damit die Verhältnismäßigkeit des Gesetzesvorhabens in Frage gestellt und die finanziellen Auswirkungen auf die Solidargemeinschaft beschrieben werden. Um eine differenzierte Präsentation der unterschiedlichen Heilmethoden ginge es dagegen erkennbar nicht. Daher sei der Beitrag auch nicht geeignet, beim Leser unbegründete Befürchtungen im Sinne von Ziffer 14 des Pressekodex zu wecken. Soweit Beschwerdeführer kritisierten, der Beitrag ignoriere tatsächliche Heilerfolge einzelner Therapieeinrichtungen, so mache auch dies – unterstellt, die Beschwerdeführer hätten recht – die Veröffentlichung nicht angreifbar nach den Publizistischen Grundsätzen. Die Stiftung Warentest habe diese Fälle berücksichtigt und in ihre Methodik eingearbeitet. Zur Vorsicht im Umgang mit Erfolgsmeldungen ermahne auch der Pressekodex in Ziffer 14: “Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.” Abschließend betont die Chefredaktion, sie habe den heftigen Leserreaktionen nach Erscheinen des Beitrags angemessen Rechnung getragen, indem nahezu der gesamte Leserbriefteil einer der folgenden Ausgaben der Diskussion über dieses Thema gewidmet war. (1997)

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Witze

Die Leserin einer Zeitschrift, die sich als Musikmagazin mit satirischem Einschlag versteht, ist entsetzt über die Leserwitze, die sie darin entdeckt. Unter der Überschrift “Neger-Bert” heißt es dort: “Bert kritisiert, dass die Neger immer noch unterdrückt werden. Er meint: ‘Der weiße Mann reitet in Afrika auf dem Pferd und der Farbige muss zu Fuß hinterher laufen!’ Darauf entgegnet Gnom: ‘Das hat sich in letzter Zeit schon erheblich geändert. Seitdem die Straßen vermint sind, dürfen die Schwarzafrikaner immer vorangehen!’.” An anderer Stelle wird unter der Überschrift “Bus-Tours” folgendes erzählt: “Sitzen zwei Neger in einem Linienbus. Kommt ‘n Mann und fragt: ‘Hat’s hier gebrannt?’.” Ein weiterer “Witz” lautet: “Bus-Stop – Ein Mann an der Bus-Haltestelle und sieht’n Neger neben Haufen Scheiße und sagt: ‘Ey, Dein Kumpel ist gerade zusammengebrochen!’.” Unter der Überschrift “Geiler Mann” ist folgender “Witz” wiedergegeben: “Kommt ein alter, geiler Mann mit einer Tüte Gummibärchen auf den Spielplatz und meint zu einer 3-jährigen, die dort am spielen ist: ‘Wenn du meinen Pipimann küsst, bekommst du ein Gummibärchen’. Meint die Kleine: ‘Ey, Alter, gib mir die ganze Tüte und ich blas dir einen!’.” Das Magazin enthält außerdem das Bild eines Farbigen, der die Zunge herausstreckt. Im Text zu dem Bild wird angedeutet, dass “Nutella” aus Zungenbelägen von Menschen dunkler Hautfarbe gewonnen werde. Die Beschwerdeführerin hält die angeführten Texte für menschenverachtend und diskriminierend. Der “Witz” vom “geilen Mann” komme vor dem Hintergrund, dass kleine Mädchen und Jungen geschändet und gemordet werden, einer Aufforderung zum sexuellen Missbrauch gleich. Die Zeitschrift lässt den Presserat wissen, es entspreche ihrem publizistischen Verständnis, von den Lesern eingesandte Witze ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu veröffentlichen. Witze zu drucken, die sich das Volk erzähle, könne nicht beanstandet werden. Den Vorwurf der Förderung rassistischer Einstellungen weist die Redaktion zurück. (1996)

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