Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6644 Entscheidungen
„Bei mir hat nur einer Corona – und der ist ungeimpft“ - im Beitrag zu dieser Überschrift informiert eine Boulevardzeitung online über eine Firma, in der alle Mitarbeiter, ob geimpft oder ungeimpft, täglich auf eine Corona-Infektion getestet würden. Ein Leser der Zeitung sieht einen Widerspruch zwischen der Aussage in der Überschrift und einer anderen im Text. In der Überschrift ist davon die Rede, dass ein in dem Unternehmen positiv getesteter Mitarbeiter ungeimpft sei. Im Text stehe aber, dass der Mann zweifach geimpft sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt lückenhaft präsentiere. Er verschweige die frühzeitige Änderung des beanstandeten Online-Artikels durch die Zeitung. Der Formulierungsfehler in der Überschrift („ungeimpft“ anstatt „geimpft“) sei von der Redaktion bereits kurz nach der Erstveröffentlichung bemerkt und umgehend geändert worden. Bei dem Fehler, der in der Printausgabe nicht enthalten gewesen sei, habe es sich um ein redaktionstechnisches Versehen gehandelt, das auch der Presse unterlaufen könne. Dies sei kein presseethisches Fehlverhalten, dessen sich die freiwillige Selbstregulierungsinstanz annehmen müsse, sondern vielmehr eine Petitesse ohne jedes presseethische Gewicht.
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„Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über die Auseinandersetzung eines Apothekers mit Polizeibeamten vor dessen Apotheke. Im Beitrag lässt die Redaktion den Apotheker ausführlich mit seiner Sicht des Vorfalls zu Wort kommen. Sie zitiert auch ausführlich aus dem tags darauf veröffentlichten Polizeibericht. Eine Anfrage der Redaktion bei der Polizei sei nicht beantwortet worden. Zum Artikel gestellt sind private Videoaufnahmen eines Augenzeugen. Sie zeigen einen Polizeibeamten mit Schlagstock. Seine Augen sind mit einem Balken überdeckt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Polizeibeamter. Er kritisiert, dass der im Bild gezeigte Kollege nicht ausreichend unkenntlich gemacht worden sei. Die Zeitung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Persönlichkeitsrechte des Polizisten seien durch den Gesichtsbalken gewahrt worden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief zum Thema Finanzhilfen und Klimawandel. Der Einsender des Briefes ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass sein Leserbrief teilweise umgeschrieben worden sei. Die Chefredakteurin der Zeitung schreibt, dass es offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und der bearbeitenden Redakteurin gekommen sei. Diese habe versucht, mit dem Einsender Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich vor der Veröffentlichung schriftlich an den Einsender gewandt, um ihn über die beabsichtigte Änderung zu informieren. Sie habe angenommen, dass der Einsender sich melden werde, wenn er nicht einverstanden sei. Die Redaktion lege großen Wert darauf, Leserbriefe – so oft es gehe – vollständig im Original zu veröffentlichen. Dies sei nicht immer möglich, meistens wegen des Umfangs. Deshalb behalte die Redaktion sich sinnwahrende Kürzungen vor. Beim Kürzen gebe sie sich die größte Mühe, die geschilderte Meinung vollständig, exakt und selbstverständlich wahrheitsgemäß wiederzugeben. In Zweifelsfällen werde mit den Autoren Rücksprache gehalten. In diesem Fall sei auch der Leserbrief des Beschwerdeführers bearbeitet worden. Dabei sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen, für das die Redaktion sich entschuldige.
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Eine Boulevardzeitung titelt: „Putin, das ist DEIN WERK!“ und zeigt das Gesicht einer schwer verletzten Frau. „Eine Rakete zerriss ihre linke Gesichtshälfte, zerstörte die Haut rund ums Auge und die Nase“, heißt es in der Bildunterschrift. Die betroffenen Gesichtshälfte ist verpixelt, die andere ebenfalls verwundete Seite wird gezeigt. Nur einen Tag vor dem Anschlag habe ein Reporter sie zum Interview getroffen, am Tag darauf habe ein Raketeneinschlag sie lebensgefährlich verletzt. Irinas Ehemann sei Abgeordneter der Partei von Vitali Klitschko, komme gebürtig von der Krim. Um zu zeigen, wie sehr Zivilisten unter dem Krieg litten, habe er die Redaktion gebeten, das Foto nach der grausamen Explosion zu zeigen.
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Im Rahmen einer Serie, in der sich Rechtsanwälte zu bestimmten juristischen Themen äußern, veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Kredit widerrufen“. Dabei geht es um das Widerrufsrecht im Hinblick auf Verbraucherdarlehen. Am Ende des Beitrages wird der Anwalt als Autor vorgestellt. Die Zeitung nennt auch die Kontaktdaten seiner Kanzlei. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung für die genannte Kanzlei. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass für die Veröffentlichung keinerlei finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Der Rechtsanwalt weise an keiner Stelle darauf hin, dass seine Kanzlei in dem beschriebenen Rechtsgebiet über besondere Expertise verfüge. Im Beitrag sei auch nicht von seiner Anwaltstätigkeit die Rede. Der Artikel widme sich ausschließlich dem Thema Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Seines Erachtens, so der Chefredakteur, habe der Artikel einen signifikanten Nachrichtenwert. Die Informationen seien von öffentlichem Interesse. Dieser besondere Nachrichtenwert werde durch eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung neue Entscheidung des europäischen Gerichtshofs begründet. Der Beitrag enthalte keine Hinweise auf die berufliche Tätigkeit des Autors als Anwalt und überschreite daher auch nicht die Grenze zur Schleichwerbung.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit der Überschrift „Wartung“. In dem Beitrag berichtet der Autor über ein Gespräch mit einem Bekannten. Der habe gesagt, er wisse nicht, wo er die Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern überprüfen lassen könne. In der Folge werden zwei konkrete Firmen genannt, die solche Wartungsarbeiten durchführen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der beiden Unternehmen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Redaktionsleiterin antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Die beiden Firmen hätten nicht genannt werden dürfen. Dafür habe kein begründetes öffentliche Interesse vorgelegen. Sie bitte um Entschuldigung für das unsaubere journalistische Arbeiten. Sie werde mit den Kollegen in der Redaktion daran arbeiten, das Bewusstsein für die Einhaltung der Ziffer 7 des Kodex zu schärfen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Garten- und Poolausstellung unter dieser Überschrift: „3.000 Quadratmeter Pool & Wellness: Bei Schönreiter finden Sie Ihren Pool“. Im Vorspann findet sich diese Passage: „Schönreiter hat sein Sortiment um den Bereich Pool & Wellness erweitert. Entdecken Sie nun auf einer Ausstellungsfläche von über 3.000 qm alle Neuheiten rund um Schwimmbecken, Relax-Pools, Saunen und Gartengestaltung. Schönreiter ist Ihr Experte für Poolkomplettlösungen (aus …). Lust zum Probeschwimmen?“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen klaren Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Beauftragter der Zeitung stellt unumwunden fest, dass der beanstandete Inhalt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Den Artikel habe ein Volontär verfasst, der nicht auf die korrekte Kennzeichnung geachtet habe. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde habe die Zeitung den fraglichen Beitrag als Werbung gekennzeichnet. Als Reaktion auf den Vorfall hat die Redaktion ein Vier-Augen-Prinzip vor der Veröffentlichung von PR-Inhalten eingeführt. Der Verlagsvertreter teilt mit, Werbung und Redaktion würden in ihrem Unternehmen strikt getrennt. Die PR-Redaktion sei auch nicht an der eigentlichen Redaktion, sondern an ihrem Sales- und Marketing-Team angeschlossen. Es liege dem Unternehmen fern, dem Leser Werbung über einen nicht gekennzeichneten redaktionellen Artikel zu „verkaufen“.
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Eine TV-Programm-Zeitschrift veröffentlicht eine Doppelseite unter der Überschrift „So programmiert man den Körper auf Abnehmen“. Auf der Doppelseite ist auch eine als solche gekennzeichnete Anzeige platziert, die unter diesem Motto steht: „Trotz Laktoseintoleranz mit Almased bestens versorgt“. Die Anzeige bewirbt das Produkt „Almased laktosefrei“. Der vermeintlich redaktionelle Beitrag befasst sich mit der Wirkung von „Almased“ bei der Gewichtreduzierung. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden ist. Neben die als Werbung gekennzeichnete Anzeige sei ein ausführlicher, positiv wertender Artikel gestellt worden, der nur das Produkt „Almased“ nenne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich auch bei dem Text auf der Doppelseite um Werbung handele. Bedauerlicherweise sei die sonst übliche Kennzeichnung nicht erfolgt. Die Redaktion habe umgehend dafür gesorgt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Von einer bewussten Verschleierung des werblichen Charakters der Veröffentlichung könne nicht die Rede sein.
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Ein Magazin, das sich Themen der mentalen Gesundheit verschrieben hat, veröffentlicht einen zweiseitigen Beitrag unter der Überschrift „Energiespendender Tiefschlaf“. Darin wird ein Buch vorgestellt. Gekennzeichnet ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Advertorial“. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handele, die nicht direkt als solche erkennbar sei. Die Chefredakteurin und der Redaktionsleiter teilen mit, dass der beanstandete Beitrag seit der Gründung der Zeitschrift im Jahr 2016 das erste Advertorial sei, das man auf Anfrage veröffentlicht habe. Auftraggeber sei ein bekannter Verlag. Man habe das beworbene Buch gründlich geprüft und keinen Grund gefunden, es nicht vorzustellen. Die Redaktion habe den beanstandeten Beitrag auf der Doppelseite und im Inhaltsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen als „Advertorial“ ausgewiesen. Ähnliche Advertorials fänden sich in zahlreichen Zeitschriften oder würden in den Mediadaten der Publikationen als Werbeform angeboten. Offenbar habe auch der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich in diesem Fall um Werbung handelt. Wenn man tatsächlich etwas falsch gemacht habe oder solche Advertorials anders kennzeichnen oder abdrucken müsse, freue man sich als Magazin über jede Information, die helfe, es künftig besser zu machen.
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