Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Jetzt sitzt dieser Rentner (52) im Knast!“ über einen Mann, der unter dem Vorwurf der Entführung und Vergewaltigung Minderjähriger von der thailändischen Touristenpolizei festgenommen worden sei. Der Betroffene wird als „Klaus H. aus (…)“, Spitzname „Klaus Dracula“, bezeichnet. Die thailändische Polizei habe den Mann in der Stadt Chiang Mai im Norden des Landes festgenommen. Sie gehe davon aus, dass der Deutsche kleine Jungen entführt und vergewaltigt habe. Thailändische Medien berichteten von mindestens zwanzig Fällen. Ein Beamter der örtlichen Polizei wird mit diesen Worten zitiert: „Wir haben sein Haus durchsucht, Computer beschlagnahmt und ihn mit zwei Jungen festgenommen, die noch keine 15 Jahre alt waren.“ Ein Nachbar habe mitgeteilt, dass der Betroffene Mitbesitzer einer Bordellbar sei. Die Boulevardzeitung berichtet, dass man im Internet Informationen über den Mann finden könne. Er habe mehrere Websites und Shops unterhalten und unter anderem asiatische Spezialitäten vertrieben. Er stamme aus einer alten Kaufmannsfamilie, die hundert Jahre lang am Ort ein Modehaus betrieben habe. Der Betroffene habe aber lieber in Berlin in einer Punkband gespielt. Die Zeitung druckt ein Foto von der Festnahme in Thailand. Das Gesicht des Mannes ist gepixelt. Beschwerdeführer ist, vertreten durch seinen Anwalt, der Betroffene selbst. Er beklagt eine Vorverurteilung bei identifizierender Berichterstattung und bezieht sich dabei vor allem auf die Überschriften der drei Beiträge. Hinreichende Relativierungen und Klarstellungen eines tatsächlich ungeprüften und unzutreffenden Verdachts fänden sich in den Artikeln nicht. Die Rechtsvertretung de Zeitung teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahren gegen drei Redakteure der Zeitung zu dem Schluss gelangt sei, dass der Mandant des Beschwerdeführers zwar identifizierbar sei, jedoch eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorliege. Eine Vorverurteilung habe sich die Redaktion nicht zuschulden kommen lassen, da in der Berichterstattung deutlich zum Ausdruck komme, dass der Betroffene Kinder entführt und vergewaltigt „haben soll“.
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„So brutal war der Killer zu seiner Freundin“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie beschäftigt sich mit einem Mann, der Suizid begangen hat. Er sei Gegner von Stuttgart 21 gewesen und bei Protesten einmal mit der Polizei in Konflikt geraten. Die Zeitung bezeichnet ihn als „Killer“ und berichtet, dass die Freundin des Mannes ermordet worden sei. In deren Wohnung habe man viel Blut gefunden. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung war die Leiche der Frau jedoch nicht gefunden worden. Im Beitrag werden Fotos der beiden Personen veröffentlicht sowie Vornamen und abgekürzte Vornamen genannt. Eine Leserin der Zeitung ist der Auffassung, dass die beiden Personen identifizierbar seien. Auch habe die Zeitung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, da sie von Mord spreche, obwohl noch gar keine Leiche gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin kritisiert eine Vorverurteilung, da ein Verdächtiger als Täter dargestellt werde. Schließlich sieht sie eine Verunglimpfung von Stuttgart-21-Gegnern, da zu diesen ein unsachgemäßer Bezug hergestellt werde. Diesen Vorwurf weist die Rechtsabteilung der Zeitung zurück. Der Verdächtige sei unstreitig unter anderem im Zusammenhang mit Stuttgart 21 bei Demonstrationen öffentlich und gewalttätig in Erscheinung getreten. Die Geschichte um den Mord an seiner Freundin sei deshalb so aufwühlend, weil die Tat von einem Umweltaktivisten und Esoteriker an einem Opfer verübt worden sei, das sich in den gleichen Kreisen bewegt habe. Der Betroffene habe gegen Stuttgart 21 gekämpft und gemeinsam mit dem Opfer ein Meditationszentrum betrieben. Gleichzeitig sei er vermehrt gewalttätig geworden und habe dann sogar einen Mord verübt. Die Zeitung stelle diese beiden widersprüchlichen Persönlichkeiten des Betroffenen dar. Für eine Interpretation, dass es sich bei der Stuttgart-21-Bewegung um eine gewalttätige Gruppierung handele, ließen die Veröffentlichungen keinen Raum. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Die Polizei sei bereits vor dem Erscheinen des ersten Berichtes aufgrund der gefundenen Blutmenge und dem Spurenbild am Tatort davon überzeugt gewesen, dass die Frau tot sei und ihr Freund sie getötet habe. Persönlichkeitsrechte seien – so die Rechtsabteilung – ebenfalls nicht verletzt worden. Die Veröffentlichung der abgekürzten Namen und der Fotos sei nicht zu beanstanden. Nach der Frau sei öffentlich gefahndet worden. Das wäre auch im Fall des Mannes geschehen, doch sei dessen Leiche tags darauf gefunden worden. Die Zeitung habe über einen Fall schwerster Kriminalität berichtet. Dieser berühre die Öffentlichkeit besonders. Aus diesem Grund habe die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen zugunsten der Presse ausfallen müssen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen drei Beiträge unter den Überschriften „S21-Aktivist tötet seine Freundin“, „Friedensaktivist bringt seine Freundin um“ sowie „So brutal war der Killer zu seiner Freundin“. Es heißt, dass der Mann – Gegner von Stuttgart 21 und bei Protesten einmal mit der Polizei in Konflikt geraten – seine Freundin umgebracht habe. Dies vermute die Polizei, da in der Wohnung des Opfers viel Blut gefunden worden sei. Die Leiche der Frau war jedoch zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht gefunden worden. Die Zeitung nennt Vornamen und abgekürzte Nachnamen und druckt Bilder der beiden jungen Leute ab. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung kritisiert in seiner Beschwerde die Identifizierbarkeit der beiden Personen. Das Blatt habe auch gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie von Mord spreche, obwohl die Leiche des mutmaßlichen Opfers noch gar nicht gefunden worden sei. Der Verdächtige werde als Täter dargestellt, für den Beschwerdeführer ein Fall von Vorverurteilung. Schließlich verunglimpfe die Zeitung pauschal die Stuttgart-21-Gegner, da sie zu diesen einen unsachgemäßen Bezug herstelle. Dieses Argument ist aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung abwegig. Der verdächtige Mann sei zweifelsfrei im Zusammenhang mit Stuttgart-21-Demonstrationen öffentlich und gewalttätig in Erscheinung getreten. Die Geschichte um den Mord an seiner Freundin sei deshalb so aufwühlend, weil sie von einem Umweltaktivisten und Esoteriker begangen worden sei und sich sein Opfer in den gleichen Kreisen bewegt habe. Die Veröffentlichung der Fotos sei nicht zu beanstanden. Nach der Frau sei öffentlich gefahndet worden. Das gleiche hätte auch im Fall des Mannes geschehen sollen, doch sei dieser tot aufgefunden worden. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Zeitung ebenfalls zurück. Die Polizei sei bereits vor der ersten Veröffentlichung aufgrund des Spurenbildes am Tatort davon überzeugt gewesen, dass die Frau tot sei und der Freund sie getötet habe. Es habe sich um einen Fall schwerster Kriminalität gehandelt, der die Öffentlichkeit besonders berührt habe. Aus diesem Grund habe die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen zugunsten der Presse ausfallen müssen.
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Eine überregionale Tageszeitung druckt einen Kommentar unter der Überschrift „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“. Es geht um die Wahl des Argentiniers Jorge Mario Bergoglio zum Papst Franziskus. Der neue Papst sei „ein reaktionärer alter Sack wie sein Vorgänger“. Passage aus dem Kommentar: „Alter Sack I. folgte Alter Sack II., Alter Sack II. aber folgte Alter Sack III., in einem fort, jahrein, jahraus. Ob dieser oder jene alte Sack nun eine Schwäche für die Schwachen (´katholische Soziallehre´) hatte oder sich lieber mit esoterischem Klimbim (´katholische Dogmatik´) beschäftigte, ist in etwa so relevant wie die Frage, ob er nebenher Briefmarken sammelte oder lieber doch Schmetterlinge.“ Im weiteren Verlauf des Textes schreibt der Autor, dass die katholische Kirche ein Recht auf ihre „alten Säcke“ und „schrulligen Rituale und lustigen Kostüme“ habe. Etwa zwanzig Leser und Institutionen wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Hier eine Zusammenfassung der häufigsten Vorwürfe: Das Oberhaupt der katholischen Kirche, Papst Franziskus, und seine Vorgänger würden als „reaktionäre alte Säcke“ beleidigt. Diese Formulierung sei ehrenrührig und verstoße gegen die Menschenwürde. Es handele sich um ein eindeutig beleidigendes Schimpfwort. Die Bezeichnung „reaktionär“ sei zudem eine ehrabschneidende Unterstellung. Der Text sei eine bewusste Herabsetzung einer religiösen Gemeinschaft und des Papsttums, ohne dass ein inhaltlicher oder aktueller politischer Zusammenhang bestehe. Die Formulierungen im Kommentar verletzten die religiösen Gefühle gläubiger Katholiken, ihre Glaubensgrundsätze und Werte. Die Formulierung „esoterischer Klimbim“ für die katholische Dogmatik sei eine Schmähung des Glaubens. Der Justiziar des Verlages nimmt zu den Beschwerden Stellung. Was die Bezeichnung des Papstes als „Junta-Kumpel“ angehe, habe die damalige Nachrichtenlage eine Nähe des damaligen Kardinals Bergoglio zur argentinischen Militärdiktatur vermuten lassen. Bis heute seien diese Vorwürfe nicht abschließend ausgeräumt, so dass der Redaktion keine Missachtung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen sei. Der Autor des Kommentars habe in gleichlautenden Briefen an etwa hundert Leser auf ein nach seiner Meinung bestehendes Missverständnis hingewiesen: Der Text sei ein Kommentar und auch als solcher ausgewiesen. Es sei ihm als Autor in der Sache nicht darum gegangen, Verachtung für die Katholiken und ihre Kirche zum Ausdruck zu bringen. Ziel sei vielmehr Respekt und Toleranz gewesen. Als Mittel hierzu habe der bewusst despektierliche Einstieg in den Text gedient. Er habe damit deutlich machen wollen, dass er von einem außerkirchlichen und atheistischen Standunkt aus für das Recht der katholischen Kirche eintrete, nichts anderes zu sein als die katholische Kirche. Zum anderen habe er – der Autor – mit dieser Einstiegspassage folgende These einem Praxistest unterziehen wollen: Die katholische Kirche habe es nach harten, oft blutigen Auseinandersetzungen akzeptiert, dass sie Kritik, Hohn und Spott ertragen müsse, sie also mit der modernen Gesellschaft besser zurechtkomme als manch andere religiöse Institution. Jeder Autor müsse so formulieren, dass ihn die Leser verstünden, so der Kommentator weiter in seinem Brief an kritische Leser. Ein Autor, der sich von allen missverstanden fühle, habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst etwas falsch gemacht.
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Die Titelseite einer Läuferzeitschrift zeigt zwei junge Frauen, die den neuesten Laufschuh eines Sportartikelherstellers präsentieren. Der Beschwerdeführer, selbst Chefredakteur einer Fachzeitschrift, sieht die Ziffern 7 (Trennungsgebot) und 15 (Vergünstigungen) des Pressekodex verletzt. Die Titelseite sei – wie auch die von anderen Magazinen – verkauft worden. Auch an ihn sei eine Agentur mit der Frage nach einem Kauf der Titelseite herangetreten. Er habe aber abgelehnt, da seine Zeitschrift ein Fachmagazin und kein Werbekatalog sei. Der Chefredakteur der kritisierten Zeitschrift hält dagegen, dass das monierte Titelbild seinem Inhalt nach eindeutig ausgewiesen werde. Gleichzeitig werde auf die Seiten im Heft verwiesen, auf denen der Laufschuh vorgestellt werde. Die Vorstellung von neuen Produkten gehöre zum ständigen Inhalt eines Fachmagazins. Wollte man der Schleichwerbung-Interpretation des Beschwerdeführers folgen, müssten sämtliche Abbildungen von Sponsoren, Logos usw. auf Kleidungsstücken, Startnummern usw. unkenntlich gemacht werden. Das sei unrealistisch und nicht mehr zeitgemäß. Zudem hätten die Sponsoren ein Recht darauf, gesehen und genannt zu werden, da sie den Sport finanzierten. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass das Titelbild zwei populäre deutsche Langläuferinnen zeige, die in der Zeitschrift schon mehrmals vorgestellt worden seien. Ihr Bekanntheitsgrad sei der Grund für die Auswahl des Fotos gewesen. Es sei der Redaktion angeboten worden und ihr gerade recht gekommen.
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Eine Fachzeitschrift mit Schwerpunkt Laufen zeigt auf ihrer Titelseite zwei Sportlerinnen, die den neuen Laufschuh einer namentlich genannten Sportartikelfirma tragen und ins rechte Licht rücken. Der Beschwerdeführer, der selbst Chefredakteur einer Läuferzeitschrift ist, sieht die Ziffern 7 und 15 (Trennungsgebot und Vergünstigungen) des Pressekodex verletzt. Die Titelseite sei – wie auch die von anderen Magazinen - verkauft worden. Auch an ihn sei eine Agentur mit der Frage nach einem Kauf der Titelseite herangetreten. Er habe aber abgelehnt, da seine Zeitschrift ein Fachmagazin und kein Werbekatalog sei. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bestreitet den Verkauf der Titelseite. Die Entscheidung, das kritisierte Bild als Titel zu verwenden, habe die Redaktion autonom und allein aus sachlichen redaktionellen Erwägungen getroffen. Die Initiative sei dabei von der Redaktion ausgegangen. Mehrere Fotos seien der Redaktion auf Anfrage vom Sportartikelhersteller zugesandt worden. Für eines davon habe man sich dann als Titelbild entschieden. Bemerkenswert sei, dass dem Beschwerdeführer diese Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Er habe mit dem Herausgeber der jetzt von ihm kritisierten Zeitschrift während einer Fachmesse gesprochen. Dieser habe klargemacht, dass eine unzulässige Vermischung von Werbung und Redaktion bei der Auswahl des Titelfotos nicht vorgelegen habe.
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Auf der Titelseite einer Fachzeitschrift erscheint das Foto eines Models, das den neuen Laufschuh eines bekannten Sportartikelherstellers präsentiert. Der Beschwerdeführer, selbst Chefredakteur einer Läuferzeitschrift, sieht eine Verletzung der Ziffer 7 (Trennungsgebot) des Pressekodex. Auch vermutet er einen Verstoß gegen die Ziffer 15 (Vergünstigungen). Die Titelseite sei - wie auch die von anderen Magazinen – verkauft worden. Auch an ihn sei eine Agentur mit der Frage nach einem Kauf der Titelseite seiner Zeitschrift herangetreten. Er habe abgelehnt, da seine Zeitschrift ein Fachmagazin und kein Werbekatalog sei. Der Chefredakteur des Magazins, gegen das sich die Beschwerde richtet, weist den Vorwurf der Kungelei und direkten Vorteilsnahme durch den Beschwerdeführer zurück. Er betont, dass man sich bei der Auswahl des Titels ausschließlich aus fotoästhetischen Gründen für das veröffentlichte Motiv entschieden habe. Andere Anlässe lägen nicht vor. Journalistische Objektivität und Feingefühl seien für die Redaktion oberstes Gebot.
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Eine Fachzeitschrift für Rechtsanwaltskanzleien beschäftigt sich in sechs Beiträgen mit den Produkten eines Softwareunternehmens. Die gleiche Ausgabe enthält drei Anzeigen dieses Anbieters. Ein Leser der Zeitschrift weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Geschäftsführer des Blattes und der Chef des Software-Anbieters den gleichen Nachnamen trügen. Beide Unternehmen hätten ihren Sitz in ein und demselben Gebäude. Die drei im Impressum der Zeitschrift genannten redaktionellen Mitarbeiterinnen seien alle im Bereich PR und Marketing tätig, eine davon offensichtlich direkt bei der Softwarefirma. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass in allen Beiträgen keine Konkurrenzprodukte erwähnt würden. Er vermutet, dass die Software-Firma mit der Zeitschrift ein Medium geschaffen habe, in dem unter einem journalistischen Deckmantel für die eigenen Produkte geworben werde. Das Ansehen von Presseprodukten werde durch diese Vorgehensweise massiv geschädigt. Der Geschäftsführer der Zeitschrift teilt mit, dass der Beschwerdeführer sich an alle Autoren gewandt habe, deren Artikel mit Anzeigen des Software-Anbieters verknüpft gewesen seien. Er habe so herausfinden wollen, ob diese in einer Verbindung zu der Firma stünden. Dabei sei ihm in jedem Einzelfall mitgeteilt worden, dass die entsprechende Veröffentlichung nicht von dem Anbieter bezahlt worden sei. Der Geschäftsführer spricht von einem Missverständnis, das bei dem Beschwerdeführer entstanden sein könnte. So sei es durchaus üblich, dass interessante Themen in der Zeitschrift auch von Werbetreibenden durch Anzeigen begleitet würden. Er spricht von einem üblichen Konzept zur Finanzierung von Fachzeitschriften. Im Übrigen hätte jeder am Anwaltsmarkt aktive Anbieter für Software, Technik und Lifestyle-Produkte die Möglichkeit gehabt, im Heft zu werben. (2013)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gute Arbeit in der Kita, viele Fragen zur Vorstandsarbeit“ über angebliche Ungereimtheiten im Vorstand des Trägervereins einer Kindertagesstätte (Kita). So habe der derzeitige Vereinsvorsitzende „eingeräumt“, dass es eine Entlastung für die Kassenführung und den Vorstand für das Jahr 2012 bislang nicht gegeben habe. Außerdem fehle in der Tagesordnung für die nächste Hauptversammlung der Punkt „Rechenschaft ablegen durch den Vereinsvorstand“. Die Zeitung berichtet auch, dass der komplette Vorstand abberufen worden sei. Der Vorsitzende des Vereins ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Zeitung habe fehlerhaft und wahrheitswidrig berichtet. Falsch sei auch ihre Behauptung, der Vorstand sei abberufen worden. Richtig sei vielmehr, dass der damalige, kommissarisch eingesetzte Vorstand zurückgetreten sei. Schließlich – so der Vereinsvorsitzende – sei die Behauptung der Zeitung nicht nachvollziehbar, dass es keine Entlastung für den Vorstand und die Kassenführung gegeben habe. Der Artikel sei im Januar 2013 geschrieben worden. Der Vorsitzende bezeichnet es als „sportliches Unterfangen“, zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr bereits den Jahresabschluss für das gerade abgelaufene Jahr fertig zu haben. Chefredakteur und Autor nehmen für die Zeitung Stellung. Die Redaktion habe dem Vorsitzenden des Trägervereins mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorgang zu äußern. Detailliert schildern die Redakteure die Bemühungen der Zeitung, den Fall so gründlich wie möglich zu recherchieren. Dass es nicht zur Entlastung des Vorstandes kommen würde, habe die Redaktion durch die Aussage eines namentlich genannten Bürgers erfahren. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, der Redaktion zu erklären, warum die Entlastung noch nicht zustande gekommen sei.
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Gedruckt und Online berichtet eine Regionalzeitung über einen Strafprozess, bei dem Betrugsdelikte verhandelt werden. Im Text steht diese Passage: „Wegen gewerbsmäßigen Betrugs musste sich eine Sinti-Familie aus (…) gestern vor dem Amtsgericht verantworten.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des Falles nicht erforderlich, sondern vielmehr geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Behörden mit rassendiskriminierenden Argumentationen die Kennzeichnung veranlasst hätten. Dieser Rassismus müsse nicht auch noch in die Öffentlichkeit transportiert werden. Eigentumsdelikte würden weltweit von Tätern aller Bevölkerungsgruppen begangen. Derartige Kriminalität habe nichts mit der jeweiligen Abstammung der Täter und insbesondere nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der Hinweis auf diese bewirke aber, dass bestehende negative Vorurteile und Klischees bestätigt und geschürt würden. Im Rechtsstaat habe jeder einzelne nur sein eigenes Fehlverhalten zu verantworten. Dieses Fehlverhalten dürfe deshalb nicht mit der ethnischen, religiösen oder sexuellen Minderheit, der ein Beschuldigter eventuell angehöre, in Verbindung gebracht werden, weil dies stigmatisierend gegen die gesamte Minderheit wirke. Die Redaktion stimmt dem Zentralrat insofern zu, als die Nennung der Minderheit für das Verständnis des Vorganges nicht erforderlich gewesen sei. Insofern verstoße der Artikel gegen den Wortlaut der Richtlinie 12.1, nicht jedoch gegen deren Geist. Die Redaktion weist darauf hin, dass im gesamten Artikel betont werde, dass die Hauptangeklagten Einsicht und Reue gezeigt hätten. Der Richter habe beim Strafmaß eine positive Sozialprognose berücksichtigt. Der angeklagte Vater wolle künftig einen sauberen Weg einschlagen; der bislang unbescholtene Sohn bezahle seine durch den Betrug entstandenen Schulden seit Jahren ab. Der Artikel – so die Redaktion abschließend – wirke also einer Diskriminierung entgegen.
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