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Sportartikelhersteller auf der Titelseite

Dass das Foto bezahlt wurde, ist nicht definitiv zu beweisen

Die Titelseite einer Läuferzeitschrift zeigt zwei junge Frauen, die den neuesten Laufschuh eines Sportartikelherstellers präsentieren. Der Beschwerdeführer, selbst Chefredakteur einer Fachzeitschrift, sieht die Ziffern 7 (Trennungsgebot) und 15 (Vergünstigungen) des Pressekodex verletzt. Die Titelseite sei – wie auch die von anderen Magazinen – verkauft worden. Auch an ihn sei eine Agentur mit der Frage nach einem Kauf der Titelseite herangetreten. Er habe aber abgelehnt, da seine Zeitschrift ein Fachmagazin und kein Werbekatalog sei. Der Chefredakteur der kritisierten Zeitschrift hält dagegen, dass das monierte Titelbild seinem Inhalt nach eindeutig ausgewiesen werde. Gleichzeitig werde auf die Seiten im Heft verwiesen, auf denen der Laufschuh vorgestellt werde. Die Vorstellung von neuen Produkten gehöre zum ständigen Inhalt eines Fachmagazins. Wollte man der Schleichwerbung-Interpretation des Beschwerdeführers folgen, müssten sämtliche Abbildungen von Sponsoren, Logos usw. auf Kleidungsstücken, Startnummern usw. unkenntlich gemacht werden. Das sei unrealistisch und nicht mehr zeitgemäß. Zudem hätten die Sponsoren ein Recht darauf, gesehen und genannt zu werden, da sie den Sport finanzierten. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass das Titelbild zwei populäre deutsche Langläuferinnen zeige, die in der Zeitschrift schon mehrmals vorgestellt worden seien. Ihr Bekanntheitsgrad sei der Grund für die Auswahl des Fotos gewesen. Es sei der Redaktion angeboten worden und ihr gerade recht gekommen.