Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über zwei tödliche Verkehrsunfälle, bei denen drei Menschen ums Leben gekommen und mehrere verletzt worden seien. Dem Bericht beigestellt sind zwei Fotos. Davon ist eines in den Artikel eingebunden. Das andere gehört zu einer Bildergalerie. Beide zeigen die Autowracks. Auf einem Foto in der Bildergalerie ist das unverpixelte Gesicht eines Fahrzeuginsassen zu sehen. Das gleiche Bild ist in den Artikel eingebunden. In diesem Fall ist das Gesicht jedoch verpixelt. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto, das einen Fahrzeuginsassen erkennbar zeigt. Auch seien zwei Leichen zu sehen. Der Beschwerdeführer hält den Bericht für unangemessen sensationell. Er verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur Online der Zeitung stellt fest, das beanstandete Foto zeige ein schwer beschädigtes Unfallfahrzeug und Rettungskräfte. Im Fahrzeug sei vorne das verpixelte Bild einer Person zu erkennen. Im hinteren Bereich des Fotos seien Hinterkopf und Schulter einer nicht erkennbaren Person zu sehen. Der Chefredakteur wendet sich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, das Foto zeige „deutlich sichtbar und erkennbar den Fahrer des PKW sowie zwei Leichen in dem Fahrzeug.“ Die Begründung der Beschwerde beruhe offensichtlich auf falscher Grundlage. Eine Person auf dem Foto sei verpixelt, die zweite nicht erkennbar und ohne erkennbare Verletzung. Keine der vom Beschwerdeführer vermuteten Verstöße gegen den Pressekodex träfen zu.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „So lebt der Koma-Schläger im Jugendknast“. Es geht darin um einen jungen Mann, der mutmaßlich für den tödlichen Angriff auf die deutsch-türkische Lehramtsstudentin Tuçğe Albayrak verantwortlich ist. Die Zeitung nennt seinen Vornamen, seinen abgekürzten Nachnamen, sein Alter und seinen Wohnort. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das laut Bildtext von Facebook stammt. Das Gesicht des Inhaftierten ist erkennbar. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen mehrere presseethische Grundsätze. Entgegen der Vorschrift in Richtlinie 8.1 wird das Gesicht des jugendlichen Täters nicht verfremdet. Bei der besonders hohen Emotionalität in diesem Fall wäre dies erforderlich gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet in einem ersten Schreiben, sie bemühe sich derzeit um eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit. Sie werde sich erneut mit dem Presserat in Verbindung setzen, wenn die Beschwerdeführerin Stellung bezogen haben werde. Die Antwort kommt. Darin bleibt die Beschwerdeführerin dabei, den Vorgang vom Presserat klären zu lassen. Sie rechne der „Redaktion sehr positiv an“, dass diese sich entschlossen habe, das Bild des mutmaßlichen Täters nachträglich zu anonymisieren. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe den Schutz der Identität des durch Videoaufnahmen vom Tatort überführten Täters vernachlässigt. Gerade zum Schutz seiner Persönlichkeit habe sie von vorneherein nur den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen genannt. Für Personen, die den Täter nicht kannten, sei er damit auch anhand des Fotos nicht identifizierbar gewesen. Dennoch habe sich die Zeitung entschlossen, das Foto des jungen Mannes zu anonymisieren, und zwar in allen bereits erfolgten und allen künftigen Veröffentlichungen über die Tat.
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Ein junger Mann ertrinkt in einem Kanal. Die Polizei schließt nicht aus, dass er sich das Leben genommen hat. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet. Sie veröffentlicht eine Fotostrecke. Auf einem der Bilder sind die am Ufer zurückgelassenen Habseligkeiten des Mannes, darunter ein Handy, zu sehen. Ein Leser der Zeitung stößt sich an zwei der Fotos. Auf dem einen sehe man den aus dem Kanal geborgenen Toten, wenn auch in ein Tuch gehüllt. Man erkenne, dass dort eine Leiche liege. Auf einem weiteren Foto seien die Bekleidung und das Mobiltelefon des Mannes zu sehen. Nach Meinung des Beschwerdeführers verstößt der Artikel gegen die Richtlinie 8.7 des Pressekodex. Dort ist festgeschrieben, dass die Presse in Fällen von Suizid Zurückhaltung übt. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der auf der Rettungstrage fotografierte Mann nicht erkennbar ist. Auch durch das Foto mit den Habseligkeiten ist der Tote nicht identifizierbar. Die Beschwerde entbehre somit einer Grundlage.
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„Aufdringlicher Salsatänzer bekommt verdiente Abreibung“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über einen Tanzflächen-Vorfall. Ein Mann, der eine junge Salsa-Tänzerin „angetanzt“ hatte, gerät mit einem anderen tatkräftig aneinander. Ein zum Bericht gestelltes Video zeigt die Szene. Die Redaktion spricht von einer verdienten Abreibung und bezeichnet den Angriff des Mannes als „brutal“. Ein Leser des Magazins kritisiert die Redaktion. Mit der Formulierung „verdiente Abreibung“ billige sie den tätlichen Angriff auf den aufdringlichen Salsatänzer. Das mehr oder weniger harmlose „Antanzen“ hätte auch anders beendet werden können. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift meint, was auf dem Video zu sehen sei, sei nicht gravierend. Der Tänzer werde zwar körperlich angegangen, aber nicht – wie vom Beschwerdeführer festgestellt – „brutal niedergeschlagen“. Der Niedergeschlagene habe sich sofort wieder aufgerappelt. Die Rechtsvertretung betont, dass Gewalt natürlich nicht zu befürworten sei. Die Redaktion habe auch nicht zu Gewalt aufgerufen. Im privaten Bereich sei Gewalt jedoch nicht absolut tabu. Im vorliegenden Fall könnte es sich durchaus um gerechtfertigte Nothilfe gehandelt haben. Hätte die Frau dem aufdringlichen Tanzpartner eine Ohrfeige verpasst, hätten die meisten Anwesenden dies als angemessen angesehen. Dass ein Dritter helfend eingreife, ändere an der Beurteilung erst einmal nichts. Insofern sei die Bewertung „verdiente Abreibung“ sicherlich von der Pressefreiheit gedeckt. Zu dieser Bewertung kommt die Rechtsvertretung der Zeitung abschließend.
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Unter der Überschrift „Gangster-Duo endlich in U-Haft“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Festnahme von zwei Männern, die zuvor in Stuttgart mit einem gestohlenen Auto aufgegriffen, dann aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien. In einer anderen Stadt sei das Duo bei einem Einbruch auf frischer Tat ertappt worden. Die beiden osteuropäischen Tatverdächtigen seien von Zivilfahndern angetroffen und vorläufig festgenommen worden. Im weiteren Verlauf des Beitrages ist davon die Rede, dass die Ermittlungen gegen die beiden Georgier noch andauerten. Die Polizei – so der Bericht abschließend – gehe davon aus, dass die beiden in der Region noch andere Einbrüche begangen haben könnten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese an mehreren Stellen des Artikels die Staatsangehörigkeit der beiden Verdächtigen sowie ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe erwähne. Der Chefredakteur der Zeitung hält einen Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der Herkunft der Tatverdächtigen für gegeben. Die Polizei gehe von mindestens zwanzig Straftaten aus, die die beiden Männer bundesweit begangen haben sollen. Der Schluss liege nahe, dass es dabei um Bandenkriminalität bzw. organisiertes Verbrechen gehe. Beide Bereiche seien eng an die Zusammensetzung und Herkunft der Gruppen gebunden. Der Chefredakteur weist auf das jüngste Bundeslagebild aus dem Bundeskriminalamt hin. Danach liege der Anteil deutscher Tatverdächtiger bei 40,5 Prozent, der bei ausländischen Verdächtigen bei 58,6 Prozent. Viele der Banden würden von Osteuropa aus gesteuert. Gerade im Fall von deutlichen Hinweisen auf derartige Strukturen dürften Medien solche Zusammenhänge nicht verschweigen. Diese Informationen seien für das Verständnis der Vorgänge und für die Prävention und die weiteren Schritte der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht am gleichen Tag zwei Artikel der gleichen Autorin. Dabei geht es um einen ARD-Bericht über Zustände in der Schweinemast, wobei die Autorin nicht ausschließen kann, dass auch in der örtlichen Landwirtschaft die im TV-Bericht gezeigte Tierquälerei üblich ist. In dem einen Bericht wird geschildert, wie Zähne abgekniffen, Schwänze kupiert und Kastrationen ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Autorin zitiert eine Landtagsabgeordnete. Nach deren Erkenntnis werden überzählige Ferkel brutal getötet. Tiere, die den Schlag gegen eine Kante oder auf den Fußboden überlebten, würden dann achtlos zu verendeten Tieren in eine Tonne geworfen. Dies sei auch in dem Fernsehbeitrag belegt worden. Im zweiten Artikel wird die Abgeordnete erneut zitiert, die zugleich tierschutzpolitische Sprecherin ihrer Fraktion ist. Sie äußert die Vermutung, dass die Tierquälerei in großen Zuchtbetrieben nicht die Ausnahme sei. Hauptursache sei der Preiskampf auf dem Fleischmarkt, den letztlich der Verbraucher selbst entscheide. Auch in diesem Beitrag kommt ein Tierschützer zu Wort, der auch im anderen Artikel zitiert wird. Er spricht von illegalen Auswüchsen in Zuchtbetrieben. Ferkel würden dort wie Dreck behandelt. Beschwerdeführerin ist eine Leserin der Zeitung. Sie stört sich daran, dass die Autorin beider Artikel die Schwester der mehrfach zitierten Landtagsabgeordneten ist. In den Beiträgen würden überwiegend deren Positionen vertreten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Präambel des Pressekodex, in der festgelegt ist, dass die Berichterstattung frei von persönlichen Interessen sein müsse. In der Dachzeile eines der Artikel – so die Beschwerdeführerin weiter – heiße es: „Methoden überall gleich“. Damit werde das im Text enthaltene Zitat „die Methoden sind fast überall die gleichen“ in unzulässiger Weise verkürzt. Die Bedeutung des Zitats werde dadurch verändert, was auf einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) hinauslaufe. Die Aussagen beider Artikel grenzten an Rufschädigung und Beleidigung. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Autorin als Redaktionsleiterin mit großer Erfahrung. Dass ihre Schwester Mitglied des Landtages sei, könne nicht dazu führen, dass sie über Themen, mit denen sich ihre Schwester beschäftige, nicht schreiben dürfe. Die Redaktionsleiterin berichte in solchen Fällen mit der gebotenen Distanz. In einem weiteren Artikel zum Thema Tierschutz habe die Journalistin einen Artikel über einen landwirtschaftlichen Betrieb geschrieben, in dem auch die Gegenseite ausführlich zu Wort gekommen sei.
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Eine Nachrichtenagentur verbreitet ein Video unter dem Titel „Er starb durch Erhängen – So fand sein Assistent den toten Robin Williams“. Darin geht es um eine Pressekonferenz der US-Polizei zu dem Fall. Die Agentur zitiert einen Gerichtsmediziner. Der teilt mit, ein Mitarbeiter des Schauspielers habe Williams sitzend gefunden, regungslos und nicht ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und einem Türrahmen befestigt gewesen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Das Video gebe Details wieder, die von der amerikanischen Polizei veröffentlicht worden seien. Die Form der Veröffentlichung von Einzelheiten sei nicht angemessen. Zu viele Details vom Tode des Schauspielers seien von der Agentur wiedergegeben worden. Die bis ins Kleinste geschilderten Einzelheiten dienten keinem berechtigten Informationsinteresse. Die Darstellung – so der Presserat – sei unangemessen sensationsheischend und würdige die Person des Opfers herab. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur hält die Beschwerde nach erneuter Prüfung des kritisierten Beitrages für unbegründet. Von einer Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein. Ein solcher Vorwurf sei weder durch die Video-Bilder noch durch das Skript oder die eingespielten O-Töne gerechtfertigt. Der Agentur-Chef spricht von einem faktenbasierten Nachrichtenstück, das sich ausschließlich auf bereits verbreitete Informationen bzw. Aussagen des Gerichtsmediziners stützt. Bei Robin Williams habe es sich um eine Persönlichkeit von herausragendem öffentlichem Interesse gehandelt. Schon deshalb sei die Art der Berichterstattung zulässig.
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