Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Unfallopfer

Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Zugunglück in Griechenland, nennt den Namen einer jungen Deutschen, die dabei ums Leben kam, und berichtet von den Schwierigkeiten der Identifikation der Opfer, »die schrecklich verstümmelt waren«. Die Familie der tödlich verunglückten Deutschen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht offiziell über das Unglück informiert worden war, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dieser leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Daraufhin entschuldigt sich die Chefredaktion des Blattes bei der Familie und erklärt, deren Kritik für begründet. Der Fehler sei durch Unaufmerksamkeit beim Redigieren des Agentur-Textes und nicht durch Sensationshascherei entstanden. (1988)

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Nachrichtenbearbeitung

Leserbrief

Veranstaltungshinweise

Ein Veranstalter von Kulturtagen beschwert sich, dass die Zeitung des Ortes eine Veranstaltung im Rahmen dieser Kulturtage redaktionell nicht angekündigt hat. Ihm sei bewusst die Chance genommen worden, eine Anzeige zu schalten. Die Redaktion habe nämlich zunächst eine Veröffentlichung im Textteil zugesagt, diese Zusage aber kurz vor der Veranstaltung, als es für eine Anzeige zu spät war, zurückgezogen. (1988)

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Darstellung eines Verkehrsunfalls

Eine Zeitschrift berichtet über den Unfalltod eines siebenjährigen Radfahrers, der von einem Motorradfahrer erfasst worden war. Bei voller Namensnennung wird über den Verlauf des Unfalls sowie über die spätere Gerichtsverhandlung berichtet. Es wird mitgeteilt, dass das Gericht dem Motorradfahrer nicht die Alleinschuld am Unfall zugeschrieben hat und dass unklar geblieben ist, ob sich das Unfallopfer korrekt verhalten hat. Der Vater des Kindes sieht in der Aufmachung des Artikels eine Belastung für die betroffene Familie. Er hatte der Zeitschrift Auskunft gegeben unter der Bedingung, sie werde einen Beitrag im Rahmen der Verkehrserziehung bringen. Weitere Bedingung: Kenntnisnahme des Artikels vor Veröffentlichung. Dem widerspricht die Redaktion. Außer der Bitte um ein Belegexemplar sei keine Bedingung gestellt worden. Das Ergebnis des Strafprozesses gegen den Motorradfahrer habe im Interesse einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Bericht aufgenommen werden müssen. Die Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers trage ebenfalls Schuld an dem Unfall, werde damit nicht aufgestellt. (1988)

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Selbsttötungsversuch

Eine Boulevardzeitung berichtet mehrere Male über einen 18jährigen, der mehrmals versucht hatte, von einer Brücke zu springen, um sich das Leben zu nehmen. In einem Fall hatte der junge Mann von einem Dach aus mit Ziegeln um sich geworfen. Berichtet wird über jeweilige Rettungsmaßnahmen von Angehörigen, Polizei und Feuerwehr, über Absperrmaßnahmen auf der Brücke, Verletzungsfolgen sowie über psychotherapeutische Folgemaßnahmen, die u. a. durch die Behörden veranlasst wurden. Eine Wohlfahrtsorganisation, die den Jugendlichen betreut, sieht Ihn durch die Berichterstattung zum Gespött seiner Umgebung gemacht. Die Zeitung hält ein öffentliches Informationsinteresse für gegeben, da die Handlungen des Betroffenen zu jeweils gravierenden polizeilichen Maßnahmen geführt haben. (1987/1988)

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Leserbrief

Der Leser einer Zeitschrift beklagt, dass die Redaktion seine Zuschrift durch Kürzungen, Hinzufügungen und Umformulierungen manipuliert habe. Die ersten beiden Sätze der veröffentlichten Fassung seien nicht dem Leserbrief entnommen, sondern dem Anschreiben dazu, das nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Um deutlich herauszustellen, wo der Leserbrief anfängt und wo er aufhört, hatte ihn der Verfasser um 15 mm eingerückt. Der kritische Inhalt des eigentlichen Leserbriefes sei durch das Hinzufügen der ersten beiden Sätze entschärft und verwässert worden. (1988)

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Namensnennung

Milieuschilderung

Unter der Überschrift »Einige >Pennertreffs< Bürgern ein Ärgernis« berichtet eine Lokalzeitung über das Verhalten von Nicht-sesshaften in der Stadt und ihr Verhältnis zu deren Bürgern. Der Artikel beginnt mit der Feststellung, die als »Penner« bezeichneten skurrilen Zeitgenossen sprächen auf Kosten von Vater Staat permanent dem Alkohol zu. Der Autor schildert die Folgen des Alkoholkonsums und die damit verbundenen »Unzumutbarkeiten« für die Bürger. Ein Leser des Blattes legt Beschwerde ein beim Deutschen Presserat. Der Artikel erzeuge Pogromstimmung gegen Nicht-sesshafte. Die Redaktion erklärt, sie habe auf einen Missstand aufmerksam machen, die Behörden zu Maßnahmen herausfordern und den betroffenen Nicht-sesshaften in ihrer Situation Hilfe vermitteln wollen. (1988)

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Anmerkungen der Redaktion

Eine Lokalzeitung veröffentlicht die Pressemitteilung einer Partei, die sich für die Schaffung einer Fußgängerzone im Ort ausspricht. Der Beitrag ist mit dem Namen des Pressereferenten der Partei unterzeichnet in den laufenden Text hat die Redaktion Bemerkungen eingefügt, auf deren Urheberschaft sie am Schluss mit dem Zusatz hinweist »( ) ... Anmerkung der Redaktion«. Auf derselben Seite berichtet die Zeitung ausführlich über das Thema Fußgängerzone und über Gegenstimmen. Sie ruft die Leser zur Meinungsäußerung auf. Die betroffene Partei und ihr Pressereferent sehen sich durch die in den Text eingefügten Bemerkungen ins Lächerliche gezogen und verunglimpft. Berichterstattung dieser Art habe nichts mit zulässiger Kritik und Glossierung des politischen Themas zu tun. (1988)

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