Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Gesundheitsfalle Kühlschrank! Todesgefahr für Millionen durch unsichtbare Giftdämpfe« berichtet eine Zeitschrift über gesundheitsschädigende Kühlschränke. Sie schildert Schicksale mehrerer Betroffener, die angeblich Opfer des in Kühlschränken enthaltenen FCKW geworden sind. Ein Hersteller von Fluorchlorkohlenwasserstoff, dessen Forderung nach einer Gegendarstellung von der Zeitschrift abgelehnt worden ist, beschwert sich beim Deutschen Presserat: Das als giftig beschriebene FCKW sei nachweislich nicht gesundheitsschädigend. Die Redaktion verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel nicht genannt worden und daher auch nicht direkt von den Vorwürfen betroffen ist. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über die Tagung einer Juristenvereinigung, die sich mit dem § 218 des Strafgesetzbuches und die seinerzeit bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt Zwei Teilnehmer der Tagung werfen der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine wahrheitswidrige Berichterstattung vor. Zum einen seien Zitate und Referate verdreht; zum anderen seien Namen nachlässig recherchiert worden. Als Gipfel der unkorrekten Wiedergabe bezeichnen die Beschwerdeführer die Verdrehung des Schlussworts eines Professors, der laut Artikel einen Angriff auf ungewollt Schwangere gestartet haben soll. Tatsächlich habe der Wissenschaftler ausgeführt, dass die Nutznießer des neuen Gesetzes die Väter seien, die sich nun noch bequemer aus der Verantwortung ziehen könnten. Schließlich finde sich in dem Beitrag eine unzulässige, da nicht gekennzeichnete Vermischung von Bericht und Kommentar. Die Redaktion sieht in ihrem Artikel einen Meinungsbeitrag. Da die Zeitung den kämpferischen Standpunkt der Juristenvereinigung in bezug auf den Streit um den § 218 nicht teile, sei es legitim gewesen, die Tagung zum Anlass einer kritischen Bewertung zu machen. (1993)
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Eine Wochenzeitung berichtet unter Berufung auf die Kriminalpolizei, dass ein Altenpflegerzahlreiche ältere Damen um sechsstellige Summen betrogen haben soll. Der Mann sei flüchtig. Deshalb werde nach ihm gefahndet. In seinen Büroräumen seien offensichtlich auch Beweismittel für die Unterschlagung von Geldern sichergestellt worden: Über eine Anwältin legt der Betroffene Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Er sieht sich identifiziert und vorverurteilt. Identifiziert insofern, als sein Vorname genannt, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens angegeben und sein Büroschild abgebildet worden seien. Die Redaktion verweist auf Polizeiangaben als Grundlage der Berichterstattung. Eigene Recherchen hätten die Untersuchungen der Polizei bestätigt und ergänzt. (1993)
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Fünf Zeitungen schildern den Sprung eines 15jährigen Mädchens aus dem Flurfenster eines Hochhauses. In allen Berichten ist von Liebeskummer die Rede, der den Tod des Mädchens verursacht habe. Die Familie bemängelt in Beschwerden beim Deutschen Presserat die unwahre Berichterstattung. Sämtliche Zitate seien frei erfunden. Die Mutter habe mit keinem Reporter gesprochen. Die Tochter sei weder tabletten- noch alkoholsüchtig gewesen: Sie habe auch keinen Streit mit den Eltern gehabt. (1993)
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Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden über die Berichterstattung des Chefredakteurs einer Zeitschrift zu den Themen »Asylanten« und »Ausländerkriminalität« ein. Nach Meinung einer Leserin provoziere eine solche Art von Berichterstattung Anschläge auf Flüchtlingsheime. Zudem werde dadurch Ausländerhass geschürt. Ein Leser nimmt daran Anstoß, dass in dem Kommentar »Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen!« impliziert werde, dass die meisten Asylbewerber Geld durch' kriminelle Machenschaften verdienen. Dritter Beschwerdeführer ist der Deutsche Journalistenverband, der sich an dem Kommentar stört: »Jetzt wollen wir Bürger Taten sehen: Scheinasylanten ab nach Hause, aber schnell!«. Der Chefredakteur schickt zahlreiche Artikel aus anderen Presseorganen, die belegen sollen, dass dort auch über Einschlägiges« berichtet wird. Dabei sei zu beachten, dass breite Bevölkerungskreise sich mit ihren Sorgen auf diesem Gebiet nicht genügend durch die Medien vertreten fühlten. (1993)
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Unter dem Titel »Schwule Gene« berichtet eine Zeitschrift über die Versuche eines' Wissenschaftlers, die Schwulenfrage genetisch, zu lösen. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über Text und Begleitumstände eines entsprechenden Interviews. Der Autor des Beitrags hatte das Institut des Wissenschaftlers in Begleitung weiterer Journalisten aufgesucht, sich dabei - anders als die beteiligten Reporter eines privaten Fernsehsenders - jedoch nicht vorgestellt. Bei Teilen des Interviews habe es sich um ein von einem Fernsehreporter geführtes und als solches vorher deklariertes Hintergrundgespräch gehandelt. Auch der Autor des Zeitungsartikels habe Fragen gestellt, dabei jedoch den Eindruck erweckt, Mitarbeiter des Fernsehteams zu sein. Teile des Interviews seien aus Antworten zusammengefügt worden; die während der Diskussion auch auf von anderen Personen gestellte Fragen gegeben wurden. Die Antworten seien außerdem bruchstückhaft, teilweise falsch oder in sinnverfälschendem Zusammenhang wiedergegeben worden. Der Autor habe das Interview zudem nicht autorisieren lassen. Aus der Art der Darstellung gehe z. B. nicht hervor, dass die Forschungen noch nicht abgeschlossen seien. per betroffene Journalist erklärt, der Wissenschaftler sei auf einen offiziellen Interviewwunsch nicht eingegangen. Deshalb sei er ausnahmsweise auf diese anonyme lnterviewmethode ausgewichen. (1993)
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Zwei Lokalzeitungen berichten über personelle Neubesetzungen in einem Jugendzentrum. Die eine Zeitung schreibt, der Trägerverein des Jugendzentrums habe eigentlich zwei neue Sozialpädagogen präsentieren wollen. Doch die zweite neue Kraft - hier mit vollem Namen genannt - sei nach wenigen Tagen mit der Begründung wieder gegangen, sie sei schwanger. Auch die andere Zeitung nennt den Namen der neuen Mitarbeiterin, die sich nach zwei Arbeitstagen habe krankschreiben lassen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft könne sie in verrauchten Räumen nicht arbeiten. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie fühle sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Nachricht, dass sie schwanger sei, hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Mit der Namensnennung in den beiden Artikeln sei sie für künftige Arbeitgeber unmöglich gemacht worden. (1991)
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Unter dem Titel »Aids-Impfstoff In 5 Jahren« schildert eine Boulevardzeitung die Entwicklung eines neuen Präparats gegen die Immunschwächekrankheit. Der Bericht basiert auf dem Interview einer Zeitschrift mit dem Wissenschaftler, der an dem Impfstoff forscht. Im Text heißt es: »Der Impfstoff selbst kann kein Aids auslösen, ist also völlig ungefährlich.« Ein Leser des Blattes macht beim Deutschen Presserat Verstöße gegen die Ziffern 2 und 14 des Pressekodex geltend. Der Beitrag wecke bei den Lesern Hoffnungen, die der «Stoff« möglicherweise nicht erfüllen könne. Die sensationelle Darstellung gehe fest davon aus, dass es diesen »völlig ungefährlichen« Wirkstoff gebe und dass er auch hundertprozentig wirken werde. Schließlich sei das Interview mit dem Forscher nicht sinngetreu wiedergegeben. (1991)
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Eine Zeitschrift widmet einem aus den USA stammenden Cholesterinpräparat einen größeren Beitrag. Die Überschrift verheißt »Medizin-Sensation, die Pille gegen den Herzinfarkt«. Einleitend wird festgestellt, das Arzneimittel räume verkalkte Arterien frei und vergebe alle Sünden wie Rauchen, Saufen und fettes Essen. Ein Biochemiker und Mitglied der Geschäftsleitung der Herstellerfirma nimmt zu verschiedenen Fragen der Wirkungsweise des Arzneimittels und dessen Anwendung Stellung. Eine Packung des Präparats ist abgebildet. Auch der Preis wird angegeben. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Bislang liege kein wissenschaftliches Gutachten über die Wirkung des Präparats vor. Es seien lediglich erste Erkenntnisse einer Studie in einer amerikanischen Zeitung veröffentlicht worden. Der Zeitschriftenbeitrag vermittele insgesamt den Eindruck der Werbung für Arzneimittel in Form eines redaktionellen Textes. Das Präparat sei rezeptpflichtig aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes. Durch die reißerische Aufmachung werde der Leser irregeführt und die Arbeit der Ärzte erschwert. (1991)
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