Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Opferschutz eines Unfall-Toten verletzt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Anwältin: ´Opfer waren zur falschen Zeit am falschen Ort´“. Es geht im Bericht um einen Verkehrsunfall, bei dem ein junges Paar getötet worden war. Die beiden werden als Riccardo K. (25) und Jaqueline B. (22) bezeichnet. Der junge Mann wird im Bild gezeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Redaktion, weil sie den Opferschutz es jungen Mannes verletzt habe. Als eine Freundin des Getöteten werde sie durch die identifizierende Darstellung zusätzlich belastet. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Er sieht in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Redaktion habe einfach ihre Chronistenpflicht erfüllt und über einen Unfall berichtet, bei dem zwei junge Menschen auf tragische Weise durch unnötige Raserei ums Leben gekommen seien. Der Text sei sachlich-neutral und stelle die Frage nach dem „Warum“. Die Fotos zeigten nur die Wracks der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Die Namen der Beteiligten würden nur in abgekürzter Form genannt. Das Opfer „Riccardo K.“ werde mit einem kontext-neutralen Profilbild gezeigt. Dadurch werde das Schicksal des jungen Mannes für die Leser greifbarer gemacht. Eine unethische Darstellung, die gegen die Grundsätze des Opferschutzes im Sinne der Richtlinien 8.2 und 11.3 des Pressekodex verstoße, sehe sicher anders aus. Der Unfall sei besonders tragisch und für die Angehörigen der Opfer kaum zu ertragen. Gleichwohl sei es im Sinne der Chronistenpflicht, auch über derartige Unglücksfälle zu informieren. Das Leben bestehe nicht nur aus erfreulichen Nachrichten, sondern eben leider auch aus traurigen Realitäten wie in diesem Fall. Man habe daher nicht nur über diesen Unfall berichten dürfen, sondern sogar müssen, um auf die Gefahren von überhöhter Geschwindigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein vieler junger Leute im Straßenverkehr aufmerksam zu machen.

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Zeitung macht sich zum Terroristenwerkzeug

Unter der Überschrift „17 Minuten Mordfeldzug“ berichtet eine Boulevardzeitung online über das Video, dass der rechtsextreme Terrorist von Christchurch (Neuseeland) über soziale Medien verbreitete, unter anderem auf Facebook. Das Video zeigt, wie der Terrorist seine Waffen aus dem Kofferraum seines Autos holt, sich der Moschee nähert und die Waffe auf die Tür richtet. Zu sehen ist, wie der Mann auf der Straße bzw. aus dem Autofenster schießt, 50 Menschen tötet und viele weitere verletzt. Auch seine Festnahme wird gezeigt. Der beigefügte Artikel schildert im Detail den Tathergang, zeigt ein Selfie des Täters und weitere Fotos aus dem Video. Auch sind Szenen aus dem Innern der Moschee zu sehen. 122 Leser der Zeitung bzw. Nutzer des Online-Auftritts wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die weitaus meisten von ihnen wollen geprüft wissen, ob die Veröffentlichung der Videoszenen gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Darin geht es um Sensationsberichterstattung/Jugendschutz. Richtlinie 11.2 regelt die Berichterstattung über Gewalttaten. Der Attentäter von Christchurch habe sein terroristisches Ziel nicht nur mit Waffen, sondern auch über die Verbreitung seiner Tat in den Medien verfolgt. Die Zeitung mache sich durch die Veröffentlichung der Videomitschnitte zu seinem Werkzeug. Einige Beschwerdeführer sehen auch den Jugendschutz gefährdet und vermuten, dass die Berichterstattung Menschen zur Nachahmung der Terrorattacke animieren könnte. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion vertrete die Auffassung, dass sie gezeigt habe, was geschehen ist. Bei Ereignissen im öffentlichen Raum habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. Die Redaktion habe Auszüge aus dem Täter–Video gezeigt, aber erkennbar nur eine nachträglich geschnittene und redaktionell eingeordnete Version. Der Chefredakteur: Es wäre journalistisch unprofessionell und moralisch falsch gewesen, komplett auf das Mord-Video von Christchurch zu verzichten. Nur ein einordnender Journalismus könne aus Propaganda ein Dokument machen, das das Leid der Opfer in dem Mittelpunkt stellt. Den Vorwurf der Sensationsberichterstattung vermag der Chefredakteur nicht nachvollziehen. Richtlinie 11.1 des Kodex erlaube ausdrücklich die Berichterstattung bei solchen Sachverhalten, die von öffentlichem Interesse sind, sofern das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall.

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Serienbrandstifter in Untersuchungshaft

Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme von zwei mutmaßlichen Serienbrandstiftern in Leipzig. Sie sollen in Mehrfamilienhäusern gezündelt und elf Autos abgefackelt haben. Die Zeitung will aus Justizkreisen erfahren haben, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um die 23-jährige Tochter eines bekannten Strafverteidigers und deren Freund handelt. Beide seien dringend tatverdächtig und säßen in Untersuchungshaft. Die Zeitung nennt den vollen Namen der Tochter. Das kritisiert ein Leser der Zeitung. Er fragt, was die Verwandtschaft mit der Sache zu tun habe. Das sei Sippenhaft. Er kritisiert auch die Bezeichnung des Vaters der Verdächtigen als „Staranwalt“. Der Leiter der Rechtsabteilung der Zeitung hält die Bezeichnung „Staranwalt“ für eine unkritische Meinungsäußerung. Richtig sei, dass die Familienbeziehung der inhaftierten Tochter grundsätzlich unwichtig sei. Der Autor des Artikels habe jedoch im Rahmen seiner Recherche Kontakt zum Anwalt der Tochter gehabt. Im Verlauf dieses Gesprächs sei die Verwandtschaft thematisiert worden, so dass diese schließlich in den Artikel eingeflossen sei. Auch eine andere Zeitung habe über den Fall berichtet und mit dem Vater der Inhaftierten gesprochen. Dieser habe sich der Zeitung gegenüber auch zu seiner Tochter, deren Beziehung und zu den Taten geäußert. Die Rechtsabteilung steht auf dem Standpunkt, dass in der Gesamtschau die Thematisierung der Verwandtschaft erlaubt sei, weil sich sowohl die Tochter über ihren Anwalt als auch der Vater gegenüber der Presse dazu geäußert habe.

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Zeitung: Justiz kneift vor „wuchtigem“ Schläger

„Chef des Al-Zein-Clans kam um Prozess herum, weil Richter Randale im Saal fürchtete“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Es geht um ein Verfahren gegen das Clan-Mitglied „Bilal H.“, der eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts in der Essener City beleidigt haben soll. Vor Gericht – so der Autor des Berichts – habe sich Bilal H. aber nicht verantworten müssen. Bei der Essener Justiz sei der „wuchtige“ Schläger gefürchtet. Ein Amtsrichter habe in einem Vermerk dafür plädiert, die Anklage in mehreren Fällen nicht zu verhandeln. Zu groß sei ihm das Sicherheits-Risiko durch Tumulte seitens des Angeklagten und seiner Familie im Gerichtssaal erschienen. Deshalb sei Bilal H. mit einem Strafbefehl über siebeneinhalb Monate auf Bewährung davongekommen. Dieser Darstellung widerspricht der Sprecher des Essener Amtsgerichts. Die zu erwartende Strafe sei eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und zehn Monaten auf Bewährung gewesen. Der Aufwand einer Gerichtsverhandlung wäre angesichts dessen unverhältnismäßig hoch gewesen. Deshalb habe man sich für einen Strafbefehl entschieden. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Durch den Artikel werde der Eindruck erweckt, die Justiz in Essen kapituliere vor einem Mitglied des Al-Zein-Clans aus Angst vor möglichen Eskalationen bei einer Hauptverhandlung, und der Rechtsstaat messe mit zweierlei Maß. Das sei falsch und schüre Ressentiments, so der Beschwerdeführer. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins hält die Berichterstattung für korrekt. Wenn die Justiz die Bedeutung der erwarteten Tumulte jetzt herunterspiele und argumentiere, es wäre so oder so durch Strafbefehl entschieden worden, dann überzeuge das nicht. Denn in diesem Fall hätte es für einen so langen internen Vermerk mit Betonung des hohen zu erwartenden Sicherheitsaufwandes überhaupt keinen Grund gegeben. Im vorliegenden Fall hätten offenkundig das Drohpotenzial und die Einschüchterungswirkung des früheren rabiaten Verhaltens des Angeklagten eine Rolle gespielt. Es sei durchaus naheliegend – so der Chefredakteur – dass sogar das Strafmaß niedriger angesetzt worden sei, um den Fall ohne großen Aufwand erledigen zu können. Abschließend betont er, dass es eine wichtige Aufgabe der Presse sei, solche Sachverhalte und Gefahren öffentlich zu machen. Sie zeige damit auf, an welchen Stellen die Strafverfolgungsbehörden dem Druck der kriminellen Clans nachgäben.

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Örtlichen Kletterpark als „beliebt“ bezeichnet

Eine Regionalzeitung berichtet online über die saisonale Eröffnung eines Kletterparks am Verlagsort. Die Einrichtung wird dabei als „beliebt“ bezeichnet. Langweilig werde es dort nicht, schreibt der Autor. Am Ende gibt die Redaktion Hinweise auf Öffnungszeiten, die Anschrift und die Telefonnummer des Parks. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Ein Alleinstellungsmerkmal, das diese Art der Berichterstattung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Es gebe in der Region auch noch andere, gleichartige Anbieter. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung mit dem Hinweis auf den damit verbundenen Leserservice. Für die Kunden seien solche Termin- bzw. Service-Hinweise sehr wichtig. Das gehe aus aktuellen Leserreaktionen hervor. Bei der beschriebenen Einrichtung handele es sich um den einzigen der Redaktion bekannten Kletterpark am Verlagsort. Insofern habe dieser für die Stadt ein Alleinstellungsmerkmal. Da der Artikel ausschließlich im Bereich der Stadt erschienen sei, sehe man keinen Konflikt mit dem Pressekodex.

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Verein wartet seit 20 Jahren auf Sportplatz

Unter der Überschrift „So führt die Stadt einen Sportverein an der Nase herum“ informiert eine Regionalzeitung online und gedruckt darüber, dass ein Kunstrasenplatz aufgrund einer fehlenden Standortuntersuchung nicht gebaut werden soll. Seit 20 Jahren warte der Verein darauf, dass die Stadt ihr Versprechen zum Platzbau einlöst. Trotz geltender Beschlüsse, so die Zeitung, sei das weiterhin nicht in Sicht. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Mitarbeiter der Presse- und Öffentlichkeitsabteilung der Stadt. Er sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. „Jemanden an der Nase herumführen“ bedeute, ihn anzulügen oder zu täuschen. Somit unterstelle die Überschrift einen Vorsatz. Man weise im Namen der Stadt ausdrücklich darauf hin, dass dies keinesfalls der Wahrheit entspreche. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in der Beschwerde einen Versuch, mit Hilfe des Presserats gegen eine unliebsame kritische Berichterstattung der lokalen Presse vorzugehen. Der Redaktion liege die schriftliche Stellungnahme eines früheren Bürgermeisters vor, in der dieser bekräftige, dass dem Verein der Bau des Sportplatzes immer wieder zugesichert worden sei. Die Stadt habe sogar die Übernahme der Pflegekosten versprochen. Dem Verein werde der Platz seit 20 Jahren zugesagt. Trotzdem werde das Vorhaben nicht umgesetzt, würden alte Zusagen nicht erfüllt. Der Chefredakteur wiederholt die Formulierung der Überschrift: Der Verein werde „an der Nase herumgeführt“.

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Neue Wohnungen haben Nachrichtenwert

Eine Regionalzeitung berichtet online über aktuelle Wohnungsbau-Projekte einer namentlich genannten Firma. Eingeleitet wird der Artikel mit einem kurzen Firmenporträt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht eine nicht als solche gekennzeichnete Werbung, die als redaktioneller Artikel getarnt worden sei. Grund für die Beschwerde seien die wiederholte Nennung des Firmennamens, die Platzierung auf der Startseite und der fehlende Nachrichtenwert. Der Leiter Personal & Recht der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der beanstandete Artikel sei durch die Projektentwicklungsfirma weder beauftragt noch bezahlt worden. Der Redakteur habe den Beitrag aus eigenem Antrieb recherchiert. Er habe den Geschäftsführer mehrfach um einen Gesprächstermin bitten müssen, bevor er ihn dann habe besuchen dürfen. Der Bericht habe einen hohen Nachrichtenwert allein schon wegen der Tatsache, dass über die wichtigsten Baustellen in der Stadt berichtet werde. Das seien durchweg Neuigkeiten, über die noch in keinem anderen regionalen Medium berichtet worden seien. Der Bau von rund 1000 Wohnungen habe in der Stadt durchaus einen hohen Nachrichtenwert. Schließlich stellt der Verlagsvertreter fest, dass sich in dem beanstandeten Text keine werbetypischen Formulierungen fänden.

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Umfrage: Einige Parteien wurden weggelassen

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Nur noch einstellig: SPD liegt bei Sachsen-Umfrage bei 9 Prozent“ über eine Meinungsumfrage im Vorfeld der Landtagswahl in Sachsen. Der Artikel gibt ebenso wie ein beigefügtes Video die Umfrageergebnisse für SPD, CDU und AfD wieder. Die Umfragewerte der Grünen werden hingegen bezogen auf eine andere Umfrage von Ende März wiedergegeben. In einer grafischen Darstellung der Umfrageergebnisse im beigestellten Video erscheinen die Grünen hingegen auf Grundlage der aktuellen Umfrage bei neun Prozent. Die Linke kommt weder im Artikel noch im Video vor. Zwei Beschwerdeführer kritisieren Verstöße gegen pressethische Grundsätze. Der Artikel verstoße gegen den Pressekodex, da in der Darstellung die Linke als drittgrößte Partei mit 17 Prozent und die FDP mit sechs Prozent weggelassen worden seien. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins hält die Beschwerden für berechtigt. Die Berichterstattung über den Umfragestand vor der Landtagswahl sei nicht korrekt und komplett gewesen. Nach seiner Einschätzung würden die Leser zwar erkennen, dass die angezeigten Ergebnisse nur einen Ausschnitt darstellten, denn man sehe auf den ersten Blick, dass hier erhebliche Anteile zu 100 Prozent fehlten. Dennoch habe die Redaktion das Video gelöscht und mit einer redaktionellen Anmerkung den Sachverhalt für die Nutzer transparent gemacht.

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Missverständnis um eine Koran-Sure

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über einen Konflikt zwischen dem Sänger Bushido und Arafat Abou-Chaker, einer leitenden Figur des gleichnamigen Berliner Familienclans. Thema ist ein Rechtsstreit um Immobilien, in dessen Folge sich Bushidos Frau bedroht fühlt und sich dazu öffentlich äußert. Die Zeitung schreibt: „Auslöser für Anna-Maias öffentliche Äußerung war ein Beitrag von Arafat Abou-Chaker. Er zitiert darin eine Sure (Vers) aus dem Koran, in dem es um Heuchler und Lügner geht. Darin heißt es u. a.: ´Möge Allah solche Menschen zur Wahrheit leiten oder sie und ihre Familien vernichten´! Dazu schreibt Abou-Chaker: ´Das passt zu Dir … bald´“. Der Berichterstattung beigestellt ist eine Grafik, in der die Äußerungen auf den Social-Media-Kanälen gezeigt werden. Ein Leser der Zeitung wirft dem Autor vor, er zitiere falsch. Einen solchen Vers gebe es im Koran nicht, auch nicht ansatzweise. Es handele sich lediglich um die Aussage von Abou-Chaker auf Instagram. Trotz mehrfacher Information über Facebook habe der Autor des Zeitungsberichts auf den Hinweis nicht reagiert. Die Chefredakteurin der Zeitung weist den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe falsch zitiert. Allenfalls handele es sich um eine leicht missverständliche Formulierung. Für einen Verstoß gegen die Presseethik sei dies zu wenig. Es gehe im Kern um einen Satz, den der Clan-Obere Abou-Chaker formuliert habe. Der Autor habe nichts anderes behauptet und schon gar nicht suggeriert, es handele sich um einen Vers aus dem Koran.

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Arbeitslose Friseure trotz Fachkräftemangel

„Fachkräftemangel: Friseurmeisterin musste schon drei Salons schließen“ – unter dieser Überschrift beschäftigt sich eine in Leipzig erscheinende Regionalzeitung mit dem Personalnotstand im Friseur-Handwerk. Es klinge paradox, sei aber wahr: In Leipzig bezögen viele ausgebildete Friseure Hartz IV – doch die Friseurmeister in der Stadt suchten hängeringend nach Fachkräften. Beispielhaft wird die Situation einer Friseurmeisterin geschildert, die wegen des Fachkräftemangels drei Salons habe schließen müssen. Sie ärgere sich, dass sie keine Angestellten findet, obwohl es offenbar genug arbeitslose Friseure gebe. Die Zeitung zitiert die Frau mit den Worten: „Seit mehreren Jahren bekomme ich jeden Monat fünf bis zehn Vermittlungsvorschläge vom Arbeitsamt, aber es stellt sich nie einer der angekündigten Arbeitslosen vor. Bei 6,6 Millionen Leistungsempfängern in Deutschland würden offenbar nicht genug Anreize fürs Arbeiten gesetzt. Das Mittelstandsforum für Deutschland (MfD), dem Unternehmer vieler Branchen angehörten, sehe in der Personalnot der Handwerksfirmen ebenfalls ein „gesamtgesellschaftliches Problem“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Autor keine Belege für seine Behauptung liefere, dass in Leipzig viele ausgebildete Friseure Hartz IV bezögen. Der Autor zitiere eine einzige Unternehmerin, obwohl er offenbar mit Vertretern der Handwerkskammer, der Friseurinnung als auch mit der Agentur für Arbeit Kontakt gehabt habe. Er verschweige, dass es sich beim MfD um eine AfD-nahe Organisation handele. Dem Leser werde suggeriert, das MfD sei ein überparteilicher Arbeitgeberverband. Dem Leser werde auch nicht mitgeteilt, dass die zitierte Friseurmeisterin dieser Vereinigung nahestehe. Der Leiter Personal & Recht des Verlages hält es für abwegig, den Beitrag als Werbung für die AfD zu werten. Auch der Autor des Artikels verwahrt sich mit Nachdruck gegen diesen Vorwurf. Dieser grenze an Ehrverletzung. Er habe auch den Hintergrund der MfD recherchiert. Danach sei der Vorwurf der AfD-Nähe nicht gerechtfertigt.

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