Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Transitgebühren in privaten Taschen

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Die Sabotage“ über die politische Konfusion wegen des Baus der Gaspipeline Nord Stream 2. Der US-Botschafter drohe deutschen Firmen mit Strafen. Berlin hält an der Pipeline fest. US-Botschafter Grenell habe geschrieben, das Projekt untergrabe die Sicherheit der Ukraine und Europas. Die Redaktion beantworte mehrere Fragen und Kritikpunkte, heißt es im Vorspann. Unter Punkt 5 schreibt die Redaktion: „Seit Jahrzehnten ist die Ukraine der wichtigste Transitkorridor für Erdgas von russischen Förderstellen nach Westen.“ Dafür gebe es Transitgebühren. „Allerdings landete in der Vergangenheit auch ein erheblicher Teil der ukrainischen Einnahmen aus Gasgeschäften aus Russland nicht im Staatshaushalt, sondern in privaten Taschen und in schwarzen Kassen. In die Instandsetzung des Pipeline-Systems wurde hingegen kaum investiert. Die Leitungen durch die Ukraine sind Berichten zufolge deshalb heute 14-mal häufiger von Störungen betroffen als andere.“ Ein Leser des Nachrichtenmagazins wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil im zitierten Punkt 5 keine Quelle für die Behauptung angegeben werde. Davor stehe ein Hinweis auf einen Text aus dem Jahr 2010. Es gehe aber um die aktuelle Situation und die Frage, warum die aktuelle ukrainische Regierung genauso korrupt sein sollte wie die vorherige. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe bei seinen Recherchen keine entsprechenden Hinweise gefunden. Die Berichterstattung mache Stimmung für Nord Stream 2 und gegen die Lieferung über die Ukraine. Das Justitiariat des Magazins teilt mit, aus dem Artikel und der Natur der Sache ergebe sich, dass es nicht um offizielle Studien und Berichte gehen könne, denn solche existierten nicht. Die Redaktion zitiere Berichte aus gut informierten Kreisen, von Experten, Mitarbeitern, Kooperationspartnern etc. Außerdem würden Schätzwerte wiedergegeben, ohne dass dies durch ein „ca.“ noch klarer gemacht werden müsste.

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Tatverdächtigen identifizierbar dargestellt

„Das ist der Kinderschänder vom Camping-Platz“ titelt eine Boulevardzeitung online. Der Beitrag informiert über den Verdacht gegen einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs seiner Pflegetochter. Der Verdächtige wird als Andreas V. bezeichnet. Ein zum Beitrag gestelltes Foto zeigt den Mann mit Augenbalken. Ein Leser des Magazins hält die Veröffentlichung für vorverurteilend. Der Verdächtige werde als Täter dargestellt, ohne dass dies von einem Gericht festgestellt worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Von einer reißerischen Aufmachung oder gar Denunzierung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer beanstande, dass die Redaktion Andreas V. als Kinderschänder in der Überschrift benenne. Er bringe es selbst auf den Punkt, wenn er in seiner Beschwerde feststelle: „Erst durch Lesen des Artikels wird klar, dass er nicht der verurteilte Täter ist.“ Der Chefredakteur stellt dazu fest, dass das Lesen eines Artikels immer die Voraussetzung für die presseethische Einordnung getroffener Aussagen ist. Das gelte auch für die Einordnung von Überschriften, die immer im Gesamtzusammenhang mit dem darauffolgenden Text zu bewerten sei. Es sei das Wesen einer Überschrift, dass diese plakativ und in gebotener Kürze auf den Inhalt der Berichterstattung hinweist. Dass im Artikel vom „Kinderschänder vom Campingplatz“ die Rede sei, sei nicht vorverurteilend. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätten die von der Staatsanwaltschaft gesammelten Beweise keinen ernsthaften Zweifel aufkommen lassen, dass Andreas V. der Täter sei. Trotzdem habe die Redaktion alle presseethischen Grundsätze eingehalten und den Täter in Wort und Bild anonymisiert.

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Forscher als „falsche Kronzeugen“

Die Uni Mainz hat in einer wissenschaftlichen Studie die Flüchtlings-Berichterstattung verschiedener Medien untersucht. Dabei kommt eine Boulevardzeitung aus ihrer Sicht zu einem sehr positiven Ergebnis. Sie berichtet über ihr Abschneiden in der Studie und stellt fest, dass sie etwa gleich viele positive wie negative Bewertungen der Zuwanderer bekommen habe. Die Redaktion veröffentlicht einen Kommentar zu dem Thema. Darin heißt es. „Eine aufwändige Studie der Uni Mainz belegt: Als einzige der untersuchten Medienmarken hat (…) 2015 und 2016 ausgewogen über die Flüchtlingskrise berichtet. Positive wie negative Geschichten erschienen gleichermaßen in (…), wir berichteten über Chancen und Probleme, über Erfolgsgeschichten, aber auch über Skandale und Verbrechen.“ Der Beschwerdeführer, ein bekannter Blogger, sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Natürlich habe eine Zeitung die Freiheit, die Ergebnisse einer solchen Studie zu interpretieren und sich auf bestimmte Aspekte zu fokussieren. Die Zeitung erwecke jedoch sowohl im Bericht als auch im Kommentar einen eindeutig falschen Eindruck über die Ergebnisse der Studie. Sie mache die Forscher zu falschen Kronzeugen für eine positive Bewertung ihrer eigenen Arbeit. Die oben zitierten Passagen, so der Beschwerdeführer, seien falsch. Die Studie sage keineswegs, dass die Zeitung ausgewogen über die Krise berichtet habe. Ihre Macher hätten drei Faktoren untersucht: 1. Die Bewertung der Akteure (kommen Flüchtlinge positiv oder negativ vor), 2. Die Bewertung des Sachverhalts und 3. Ob den Bedürfnissen der Zuwanderer oder der einheimischen Bevölkerung Vorrang eingeräumt werde. Bei den Faktoren 1 und 3 berichte die Zeitung relativ ausgewogen. Beim zweiten Indikator jedoch liege die Zeitung bei minus 62 Prozent. Das sei der negativste Wert von allen untersuchten Medien. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass weder die Berichterstattung der Redaktion zu den Ergebnissen der Studie noch der entsprechende Kommentar presseethisch zu beanstanden seien. Die Redaktion habe die Ergebnisse der Studie zutreffend und medienübergreifend dargestellt.

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Kanzler werden wegen der Erbanlagen?

Eine Wochenzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Ich werde Kanzler“ in einem ausführlichen Artikel über den Einfluss der Gene/Erbanlagen auf den Menschen. Wissenschaftler könnten aus den Genen so viel vorhersagen wie noch nie, selbst bei Neugeborenen Intelligenz, Gewicht und Gesundheit. Der Beitrag berichtet unter anderem über das „Genome-wide polygenic score“ (GPS). Dies sei ein Verfahren zur Berechnung der erblichen Veranlagung beim Menschen. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, mit dieser Passage pressethische Grundsätze zu verletzen: „Misst man die Intelligenz bei Erwachsenen, sind 80 Prozent der Unterschiede ererbt. Und das gilt auch für zahllose psychische Merkmale (…).“ Diese Zahlenangabe stelle keinen belastbaren wissenschaftlichen Konsens dar, werde aber so dargestellt. Die Beschwerdeführerin führt dazu zahlreiche andere Studien an, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der von der Zeitung beauftragte Anwalt und der Autor des Beitrages bestehen darauf, dass mit dem Artikel nicht gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Erst recht würden in dem Artikel keine falschen Hoffnungen auf Heilung bestimmter Krankheiten oder ähnliches gemacht. Der Autor erwähne in seinem Beitrag lediglich künftige Möglichkeiten der Wissenschaft und bewerte deren Wahrscheinlichkeiten. Die Möglichkeiten selbst würden nicht einmal eindeutig positiv oder negativ bewertet.

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Umstrittenen Referenten eingeladen

Eine örtliche Zeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem es um die Kritik der israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg (IKNG) am Auftritt von Shir Hever bei einer Veranstaltung des Nürnberger Evangelischen Forums für den Frieden (NEFF) in einem evangelischen Gemeindezentrum geht. Der Geschäftsführer der IKNG sieht Hever als einen Aktivisten der israelfeindlichen Kampagne BDS (Boykott, Desinvestitionen, Sanktionen). Er beanstandet, dass Shir Hever als Referent in Räumlichkeiten der evangelischen Kirche habe auftreten dürfen. Der Beschwerdeführer spricht für NEFF, indem er sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Er moniert, dass die Kritik an NEFF und an dem Referenten ohne Rücksprache mit der Organisation und dem Betroffenen veröffentlicht worden sei. Im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht hätte die Redaktion dem Friedensforum Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass er in Vorbereitung des kritisierten Artikels umfangreiche Recherchen zur Person des Referenten Shir Hever durchgeführt habe. Dabei sei er auf ein Interview mit Hever gestoßen. Darin distanziere sich dieser von der „rassistischen Staatlichkeit“ Israels. Er nenne Israel eine „kolonialistische Gesellschaft“. Vor diesem Hintergrund – so der Chefredakteur – sei auch unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Einholung einer nochmaligen Äußerung von Hever bzw. des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen.

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Streit um Urheberrechtsnovelle

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „EU-Urheberrechtsnovelle – das ist der perfekte Shitstorm“. Autor des Gastbeitrages ist Stefan Herwig, Betreiber der Denkfabrik „Mindbase“, einem Beratungsunternehmen zu netzpolitischen Themen. Der Autor kommentiert mehrere Kritiker der EU-Urheberrechtsnovelle wie den Rechtsanwalt Christian Solmecke sowie Youtuber, die in der Regel Argumente vermeintlich Kundiger „recyceln“ würden, „garniert“ mit der Aufforderung, doch bitte demonstrieren zu gehen oder gleich nie mehr CDU zu wählen, weil die ja für den Artikel 13 sei. Dass die Unterstützung der Urheberrechtsnovelle im Europaparlament durch nahezu alle Parteien des politischen Spektrums gehe und auch Grüne, Sozialdemokraten und Liberale umfasse, werde ignoriert. Auch finde eine Recherche an der Primärquelle des viel diskutierten Gesetzes kaum statt. Stattdessen werde häufig unreflektierte Kritik weitergereicht, die man bei Kritikern aufgeschnappt habe. Der Autor kritisiert zudem, dass Empfehlungsalgorithmen insbesondere solche Beiträge befördern, die viel Engagement hervorrufen. Journalistische Tugenden wie Objektivität, Neutralität und Recherchetiefe seien hier eher abträglich. Zu dem Gastbeitrag erreichen den Presserat sechs Beschwerden. Vor allem stören sich die Beschwerdeführer an der aus ihrer Sicht vom Gastautor geäußerten Hetze und Beleidigung einer Gruppe von kreativen Künstlern einer Onlineplattform. Das Justitiariat des Verlages übermittelt eine Stellungnahme des Autors. In seinem Artikel sei es nicht darum gegangen, Herrn Solmecke zu diskreditieren. Der Beitrag biete einen relativ repräsentativen Überblick über die in der Online-Plattform präsentierten Themen. Im Artikel gehe es vor allem darum zu zeigen, wie die Algorithmen der großen Social-Media-Plattformen die Debatte um die Urheberrechtsnovelle formatierten und bestimmten.

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Nur ein hauseigenes Produkt beschrieben

Eine Zeitung der Madsack-Mediengruppe berichtet über ein Datenleck in der niedersächsischen Landesregierung. Eine Ministerin und mehrere Staatssekretäre hätten dem Messengerdienst Whatsapp auf ihren Diensthandys Zugang zu ihren persönlichen Adressbüchern gewährt. Die Zeitung schreibt: „In sensiblen Bereichen ist die Nutzung von Whatsapp daher häufig verboten – etwa bei Lehrern, Unternehmen wie Continental oder der Polizei. Diese nutzt einen sicheren Messengerdienst, entwickelt von heinekingmedia, einem Unternehmen der Madsack-Mediengruppe. Die Stadt Köln führt einen Messenger auf derselben Basis in Schulen ein.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, diese mache Werbung für ein eigenes Produkt. Zahlreiche Alternativen würden nicht erwähnt. Sie empfindet dieses Vorgehen in einem auf der Titelseite veröffentlichten Artikel als befremdlich. Sie erwarte, von der Zeitung sachlich informiert zu werden. Stattdessen stelle die Redaktion einseitig ein hauseigenes IT-Produkt vor. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben. Es sei relevant gewesen, darüber zu berichten, wie sich andere sicherheitsrelevante Institutionen in Niedersachsen in Bezug auf ihre digitale Kommunikation verhalten. Es sei nicht darum gegangen, dass die Polizei möglicherweise auch andere Messenger-Dienste hätte einsetzen können. Sie habe sich nun einmal für das Produkt aus dem Hause Madsack entschieden.

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Pfarrer wegen Betruges verurteilt

„Pfarrer zockt 40.000 Euro ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Pfarrer, der wegen Betruges im Zeitraum von 2014 bis 2016 nunmehr zu acht Monaten Haft mit Bewährung verurteilt wurde. Er hat das Geld zurückgezahlt; das Bistum hat ihn suspendiert. Nach Angaben seines Anwalts wolle der Mann aber weiter als Seelsorger arbeiten. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto des Verurteilten. Im Bildtext wird er als Pfarrer Armin S. (47) bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Betroffenen sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ihres Mandanten sowie eine Verletzung seiner Ehre. Der Anwalt betont, dass die Straftaten schon länger zurückliegen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Persönlichkeitsschutz des suspendierten Pfarrers verletzt. Die Argumente für eine presseethisch korrekte Gerichtsberichterstattung liefere der Beschwerdeführer selbst. Er schreibe, die Berichterstattung sei wahr, sein Mandant sei als Pfarrer wegen Veruntreuung von 40.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden, die Straftaten habe er begangen und gestanden, die Verurteilung sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuell gewesen und schließlich sei sein Mandant wegen der Straftaten von Dienst suspendiert. Aus all diesen Gründen habe die Zeitung über den Betroffenen identifizierend berichten dürfen. Eine Ehrverletzung eines offensichtlich ehrlosen Geistlichen vermöge er – der Chefredakteur – nicht zu erkennen. Das Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit überwiege hier klar mögliche Interessen des suspendierten Pfarrers.

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Eine Kernfusion im Kinderzimmer

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Reaktor Bubi (12) schafft Kernfusion im Kinderzimmer“ über einen zwölfjährigen Jungen, dem eine Kernfusion im Kinderzimmer geglückt sei. Damit gehöre ihm jetzt ein Weltrekord. Die Zeitschrift schreibt: „Das Atom-As ist bislang der jüngste Mensch, der eine Kernfusion vollbracht hat.“ Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Berichterstattung sei unwahr. Der Leser werde angelogen. Heutzutage sei noch keine Kernfusion möglich. Erst recht nicht in einem Kinderzimmer. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins vermutet in seiner Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer auf dem Sachgebiet, zu dem er sich äußere, offensichtlich über keinerlei Sachkunde verfüge. Selbstverständlich sei Kernfusion möglich, sowohl unkontrolliert (zum Beispiel eine Wasserstoffbombe) als auch kontrolliert (zum Beispiel in Forschungsreaktoren). Tatsächlich sei es auch auf Amateurniveau möglich, Atomkerne zu fusionieren und dies durch Registrierung dabei freiwerdender Neutronen zu verifizieren. Der Chefredakteur fügt einen Ausdruck aus dem Internetforum Fusor.net bei, in dem der damals 13-jährige Jackson Oswalt sein Experiment und die erzielten Ergebnisse näher beschreibt. Er legt auch einen Blogbeitrag des Physikers Tobias Cronert von der renommierten Plattform Scienceblogs bei, in dem dieser sich mit diesem Fall einer „Kernfusion im Kinderzimmer“ beschäftige und deren Machbarkeit bestätige. Der Chefredakteur legt weitere Belege vor, mit denen er nachweist, dass der Vorwurf, der Leser werde angelogen, jeder Grundlage entbehre.

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Journalist reiste fremdfinanziert mit

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Artikeln über die Reise einer Delegation aus einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet in deren brasilianische Partnerstadt. Ein Leser der Zeitung stellt in den Mittelpunkt seiner Beschwerde, dass die Reisekosten des mitgereisten Journalisten vollständig über öffentliche Mittel finanziert worden seien. Er habe zu diesem Thema die Stadtverwaltung kontaktiert und die folgende Antwort erhalten: „Die Dienstreise wurde für alle Angehörigen der Delegation (inklusive des mitgereisten Journalisten) vollständig durch Mittel des Bundes aus dem Fördertopf ´Kleinprojektefonds´ der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW/Engagement Global) und des Landes NRW (Außenstelle Engagement Global) finanziert.“ Der Beschwerdeführer bittet den Presserat, die Angelegenheit im Hinblick auf Ziffer 15 des Pressekodex (Vergünstigungen/Einladungen und Geschenke) zu prüfen. Der Chefredakteur betont am Anfang seiner Stellungnahme die Bedeutung der Städtepartnerschaft für die Stadt in seinem Verbreitungsgebiet. Er hält die Teilnahme eines Mitgliedes seiner Redaktion für gerechtfertigt. Das lasse sich auch daran erkennen, dass auf der Basis der Reise zahlreiche journalistische Beiträge für die Zeitung entstanden seien. Eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit durch die Fremdfinanzierung der Reise könne man nicht erkennen. Der Chefredakteur räumt allerdings ein, dass man die Fremdfinanzierung in den Artikel hätte kenntlich machen müssen. Dieses Versäumnis bedauere er.

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