Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Bei einem Bombenattentat in Djibouti werden drei Deutsche getötet und fünf weitere schwer verletzt. Ein Augenzeuge, der sich an der anschließenden Information der Presse über das Geschehen beteiligt, beklagt die unmenschliche Weise, mit der der Mitarbeiter einer deutschen Zeitung versucht, weitere Informationen zu erhalten. Er habe bis in die Zimmer der Schwerverletzten hinein telefoniert und versucht, diese zu sprechen. (1987)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen angeblicher beleidigender Äußerungen über Mitglieder einer anderen im Bundestag vertretenen Partei einzuleiten. Berichtet wird auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt hat, ob der Abgeordnete tatsächlich das gesagt hat, was er gesagt haben soll. Die umstrittene Meinungsäußerung findet sich wenig später in dem Beitrag einer Wochenzeitung ohne Hinweis auf die näheren Umstände, aber unter Nennung des angeblichen Autors. Dieser beanstandet, dass er diese Aussage nicht gemacht habe. Die Redaktion des Wochenblatts sieht keinen Anlas, aus eigenem Antrieb ein Zitat zurückzunehmen, dem der Abgeordnete auch in der Zeitung, in der es sich ursprünglich befand, niemals widersprochen habe. Das Angebot, seine Position in einem Leserbrief klarzustellen, möchte wiederum der Abgeordnete nicht annehmen. (1987)
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Ein Verbandsfunktionär erhält den Anruf einer Zeitschriftenredakteurin. Sie erklärt, sie befasse sich mit einem Artikel über die derzeitige Arbeitszeitdiskussion und erbitte von Ihm die Meinung seines Verbandes zur Frage der Samstagarbeit. Der Inhalt des Telefonats erscheint aber nicht in Form eines Artikels, sondern als Leserbrief, der mit dem Namen des Gesprächspartners gezeichnet Ist, allerdings mit falschem Vornamen.(1987)
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Mit einer Anzeige in einer Lokalzeitung wendet sich eine politische Partei an die Öffentlichkeit. Sie stellt die Asylaufnahme in der Bundesrepublik als einen Vorgang dar, den Leser als faschistisch, rassistisch und ausländerfeindlich empfinden. (1987)
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Im Lokalteil einer Tageszeitung erscheint ein Stimmungsbericht über den totalen Räumungsverkauf einer Juwelenfabrik. In einer Beschwerde wird der Zeitung vorgeworfen, sie habe einseitig berichtet und sich zum Sprachrohr eines Profiträumers gemacht. In dem Bericht sei kein Hinweis enthalten, dass der Einzelhandel dadurch existentiell gefährdet werde und die Industrie einen Imageverlust erleide. (1987)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die jahrelangen Bemühungen deutscher Polizeibehörden, einer Bande das Handwerk zu legen, die minderjährige Kinder als Einbrecher und Diebe einsetzt. Dabei wird mehrfach auf die ethnische Zugehörigkeit der Täter verwiesen. In einer Beschwerde wird dem Autor des Beitrages vorgeworfen, eine zigeunertypische Kriminalität öffentlich herauszustellen und die Bevölkerung damit gegen diese Minderheit einzunehmen. (1987)
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In einer Serie unter dem Titel »Klinik intern aus dem Tagebuch eines jungen Arztes« befasst sich eine Boulevardzeitung mit Missständen in einzelnen Krankenhäusern. Der Autor bleibt anonym, ebenso wie die handelnden Personen und die Tatorte. (1987)
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Eine Lokalzeitung berichtet über das Preisausschreiben eines Energieversorgungsunternehmens, in dem nach dem Besitzer des ältesten Heizkessels gefragt wird. Ein Interessenverband sieht in dem Beitrag eine Vermischung von Berichterstattung und Werbung für Gaskessel und Fernwärme. (1987)
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Eine Tageszeitung lehnt die Veröffentlichung einer Wähleranzeige mit den Unterschriften von Befürwortern mit der Begründung ab, es könne jeder mit einer Liste von Unterschriften kommen und behaupten, alle Unterzeichner wollten die Veröffentlichung. Der Inserent entspricht dem Verlangen der Zeitung und holt das schriftliche Einverständnis aller Unterzeichner ein, dass sie die Anzeige unterstützten und einverstanden seien, wenn sowohl der Name wie auch Wohnort und Straße veröffentlicht würden. Darüber hinaus musste eine Person mit » V. i. S. d. P.« zeichnen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass von anderen Wählerinitiativen diese Auflagen nicht gefordert worden seien und dass er letztlich einen doppelt so hohen Preis habe zahlen müssen. (1987)
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