Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6644 Entscheidungen

Irreführende Überschrift

Auch in Gastbeiträgen haben Fakten zu stimmen

Werbliche Formulierungen in Artikel über Neueröffnung einer Burger-Filiale

Keine Schleichwerbung in Restaurantkritik

Redaktion irritiert mit der Veröffentlichung eines Notebook-Tests mit wechselnden Ergebnissen

Video-Schnitt legt nicht vorhandenen Zusammenhang nahe

Opfer wird identifizierbar

Falsche Tatsachendarstellung in der Überschrift

KI-generierte Texte mit echt klingendem Verfassernamen und Porträtbild versehen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online Artikel, die mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden, und gibt als Autorin jeweils eine „Klara Indernach“ an. Zusätzlich tragen die Beiträge das Autorenkürzel „KI“. Unterhalb der Texte steht ein Hinweis darauf, dass der Artikel mit Unterstützung von KI erstellt wurde. Hyperlinks führen zu einer Seite, auf der die Verwendung von Name und Kürzel bei KI-unterstützten Texten erklärt wird. Diese Seite enthält auch das Profilbild einer jungen Frau, die „Klara Indernach“ darstellen soll. Weiter heißt es dort unter der Dachzeile „Zur Person“: „Klara Indernach ist der Name für Texte, die wir mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellen. Wenn Artikel zu einem großen Teil mit Hilfe von KI generiert wurden, markieren wir sie entsprechend. Vor Veröffentlichung werden sie von der Redaktion bearbeitet und geprüft.“ Nachträglich wurde noch folgender Hinweis angefügt: „Das Profilfoto wurde mit Hilfe von Midjourney erstellt.“ (Midjourney ist eine KI zum Erstellen von Bildern.) Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, sie habe das Foto erst dann als KI-Bild gekennzeichnet, als eine österreichische Tageszeitung in einer Glosse kritisiert hatte, dass die Boulevardzeitung ihre mit KI erstellten Texte mit einem echt klingenden Namen samt Foto ausstatte. Ein Transparenz- oder Korrekturhinweis fehle. Der Beschwerdeführer fordert außerdem eine Prüfung, ob KI-unterstützte Beiträge unter dem Autorennamen „Klara Indernach“ presseethisch zulässig sind. Die Zeitung widerspricht: Bereits knapp zwei Monate vor Erscheinen der österreichischen Glosse habe die Redaktion den Hinweis auf Midjourney hinzugefügt.

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Schwerer Verstoß gegen den Opferschutz

Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online sowie einen Tag später in der gedruckten Ausgabe über die Tötung einer Lehrerin an einer Berufsschule durch einen Schüler. Der kam der Zeitung zufolge nach der achten Stunde mit einem Messer in die Schule zurück und suchte gezielt nach der Lehrerin. Er fand die Mutter zweier erwachsener Kinder in einem Klassenzimmer und stach – so die Redaktion – mehrfach auf sie ein. Die Veröffentlichungen enthalten jeweils ein Foto der Lehrerin. Sie wird dabei identifizierbar gezeigt. Die Berichterstattung enthält auch ein Foto des mutmaßlichen Täters, auf dem dieser eine Maske trägt. Sie zieht drei Beschwerden nach sich. Zwei Beschwerdeführer kritisieren die Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens und des Alters in Verbindung mit der identifizierbaren Abbildung der Lehrerin. Dies verstoße gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Für das Verständnis des Tathergangs sei das Wissen um die Identität des Opfers unerheblich. Weder habe eine Zustimmung für die Veröffentlichung von Name und Foto vorgelegen noch handele es sich bei der Getöteten um eine Person des öffentlichen Lebens. Der Beschwerdeführer teilt zudem mit, dass das Foto ohne Genehmigung der Internetseite der Schule entnommen worden sei.

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