Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Flüchtlingsandrang: 5000 Menschen in Dresden – Ausschreitungen in Leipzig“ über Demonstrationen in den beiden sächsischen Städten. Dem Artikel beigestellt sind drei Fotos. Auf einem davon sind Demonstrationsteilnehmer zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: „Pegida-Demonstranten heben die Hand zum Hitlergruß.“ Im Quellenhinweis des Fotos wird eine Nachrichtenagentur genannt. Ein Nutzer des Internet-Portals bemängelt, dass auf keinem der Fotos jemand zu erkennen sei, der die Hand hebe. Er spricht davon, dass sich die Berichterstattung in der Nähe einer Verleumdung bewege. Die Nachrichtenchefin des Online-Auftritts des Magazins gibt dem Beschwerdeführer Recht. Auch sie erkenne auf dem Foto niemanden, der die Hand zum Hitler-Gruß hebe. Die Bildunterschrift sei – wie auch der Kern des übrigen Textes – von der Agentur übernommen worden. Diese habe – von der Redaktion angeschrieben und auf den Fehler aufmerksam gemacht – den Fehler eingeräumt und sich dafür entschuldigt. Selbstverständlich habe man den Text sofort geändert. Die Redaktion des Nachrichtenmagazins berichtet, dass sie Agenturmaterial weitgehend automatisiert in ihr Online-Angebot übernehme. Die Redaktion habe sich auf die gewohnt zuverlässige und korrekte Arbeitsweise der Agentur verlassen. Kurz nach dieser Stellungnahme wendet sich die Nachrichtenchefin erneut an den Presserat. Mit Bedauern habe man festgestellt, dass aufgrund eines technischen Fehlers die fehlerhafte Bildunterschrift in alter Form erneut aufgespielt worden sei. Der Fehler sei nun endgültig behoben worden.
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Grund dieser Beschwerde ist der Umgang mit personenbezogenen Recherchedaten in einer Lokalredaktion einer großen Regionalzeitung. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er sich im Namen mehrerer Nachbarn an die Lokalredaktion gewandt habe. Anlass sei gewesen, dass auf einem Nachbargrundstück dubiose und nicht genehmigte Baumfällarbeiten durchgeführt worden seien. In einer E-Mail habe er die Redaktion auf ein Zusammenwirken des Bauamtes und des Bauträgers aufmerksam gemacht. Dieser sei ein alteingesessener Architekt und habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit beste Kontakte zum Bau- und zum Grünflächenamt. Der bearbeitende Redakteur habe sich mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Er habe ihm die E-Mail des Beschwerdeführers mit dessen Namen und Kontaktdaten ohne Rücksprache zukommen lassen. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch die E-Mail nicht verletzt. Es sei nicht erkennbar, wodurch ihm ein Schaden entstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer sei Initiator einer Nachbarschaftsbewegung und habe sich als solcher mit den Behörden und dem Architekten auseinandergesetzt. Schon vor diesem Hintergrund dürfte er wohl dem Architekten namentlich bekannt gewesen sein. Darüber hinaus habe er selbst mit der Presse in Verbindung gesetzt, um seine Interessen öffentlich zu machen. Er habe die Nennung seines Namens nicht untersagt oder irgendwelche Einschränkungen gegenüber der Redaktion geltend gemacht. Eine Bitte um Informantenschutz habe es nicht gegeben. Der mit der Recherche betraute Redakteur habe sämtliche Regeln der journalistischen Sorgfalt beachtet und in alle Richtungen recherchiert, um eine neutrale Sicht der Dinge zu gewährleisten. Die Weiterleitung der E-Mail sei im Zusammenhang mit den Recherchearbeiten gerechtfertigt gewesen, wobei die Kontaktdaten des Beschwerdeführers bewusst nicht mitgesendet worden seien. Die E-Mail sei versendet worden, um eine möglichst genaue Gegenüberstellung der wechselseitigen Argumente zu gewährleisten. Die Redaktion habe im Übrigen von einer Berichterstattung abgesehen, weil es nach den Erkenntnissen des Redakteurs um einen Nachbarschaftsstreit gehe und die „Verschwörungstheorien“ des Beschwerdeführers weitgehend ohne Substanz seien.
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Ein Magazin, dessen Tätigkeit sich vor allem auf Klatsch und Tratsch aus der Welt der Promis erstreckt, veröffentlicht online zwei Artikel mit den Überschriften „Cathriona White: Sie tötete sich mit Jim Carreys Tabletten!“ und „Cathriona White: Scientology-Programm gegen Depression?“ Im Text wird spekuliert, dass sich die Ex-Freundin des US-Schauspielers Jim Carrey mit dessen Tabletten selbst getötet habe. In der erst genannten Überschrift wird diese Spekulation zur Tatsache gemacht. Die Zeitschrift nennt die Präparate, die die junge Frau eingenommen hat. Sie schreibt, Cathriona White habe sich das Leben genommen, weil sie über die Trennung von Carrey nicht hinweggekommen sei. Im zweiten Artikel wird behauptet, die Frau habe Hilfe bei der Sekte Scientology gesucht. Dieser Fall von Suizid ist Thema in weiteren Heften. Eine Leserin der Zeitschrift hält die Berichterstattung für presseethisch bedenklich. Die Redaktion lasse die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizid-Fälle vermissen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf Berichte, die andere Medien über diesen Fall ebenfalls gebracht haben. Dabei sei auch die Rede von einem Polizisten gewesen, der bestätigt habe, dass sich die junge Frau mit Pillen ums Leben gebracht habe, die ursprünglich auf Jim Carrey ausgestellt gewesen seien. Die Information, dass Cathriona White die Hilfe von Scientology gesucht habe, stamme von einem Journalisten und Scientology-Experten, der sie der englischen Zeitung Daily Mail gegeben habe.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online in nahezu identischen Beiträgen, dass sie „die Facebook-Hetzer“ an den Pranger stellt“, die zu Gewalt gegen Ausländer, Politiker, Journalisten und Künstler aufriefen. Hemmungslos und ungestört würden viele Menschen vor allem auf Facebook und Twitter hetzen. Der Zeitung reiche es jetzt. Sie fordert: „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“ und veröffentlicht eine Vielzahl an Facebook-Posts zum Thema Flüchtlingspolitik. Veröffentlicht werden die Kommentare mit dazu gehörigem Profilnamen und dem jeweiligen Profil-Bild. 16 Leser – zum Teil auch persönlich betroffen – beschweren sich über die Berichterstattung. Hauptkritikpunkt ist die Veröffentlichung der Posts mit Profilnamen und nicht anonymisierten Profilbildern. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zur Veröffentlichung persönlicher Angaben habe in keinem Fall eine Einwilligung vorgelegen. Die dargestellten Personen seien nicht von öffentlichem Interesse. Der Redaktion wird mehrmals vorgeworfen, die Personen an den medialen Pranger zu stellen und das ohne strafrechtliche Differenzierungen der Meinungen. Viele der kritisierten Meinungen seien moralisch bedenklich, aber nicht strafbar. Es handele sich um Aussagen, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Nach Ansicht einiger Beschwerdeführer betreibe die Zeitung Selbstjustiz. Einige führen an, dass es sich bei den Posts um Kommentare handele, die von der Redaktion selbst provoziert worden seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sich eine Stellungnahme in diesem Fall erübrige.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Vier Trickdiebe ergaunern wertvolle Kette“. Die Redaktion berichtet über einen Trickdiebstahl, bei dem eine 53-jährige Frau die Leidtragende ist. Die flüchtigen Täter werden wie folgt beschrieben: „Der Beifahrer und die Frau sind etwa 30 bis 40 Jahre alt, sind vermutlich Sinti oder Roma und sprachen beide gebrochen Deutsch. Die Frau ist etwa 1,50 bis 1,60 Meter groß.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er lässt sich anwaltlich vertreten. Nach seiner Auffassung ist die im Bericht enthaltene Minderheiten-Kennzeichnung für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich. Die Erwähnung sei vielmehr geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Die Chefredakteurin der Zeitung berichtet in ihrer Stellungnahme an den Presserat, dass in der Mitteilung der Polizei gestanden habe, dass die mutmaßlichen Trickbetrüger „vermutlich Sinti und Roma“ seien. Sie stellt fest, dass der diensthabende Redakteur bei der Bearbeitung der Meldung diesen Passus nicht gestrichen habe. Die Redaktion bedauere diesen Sorgfaltsmangel. Zu keiner Zeit – so die Chefredakteurin abschließend - sei es Absicht der Redaktion gewesen, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Schließlich kritisiert die Chefredakteurin die übliche Verfahrensweise des Zentralrats, gesammelte Beschwerden bis zu einem Jahr nach der Veröffentlichung vorzulegen. In solchen Fällen mache es keinen Sinn, auf einer Richtigstellung der Erstveröffentlichung zu bestehen.
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Die geplante Reform des Prostitutionsgesetzes ist Thema in einem Nachrichtenmagazin. Dagegen kämpfe eine Reihe von Verbänden, die in dem Artikel als „dubios“ bezeichnet werden. Teil der Berichterstattung ist ein Interview, das die Autorin mit einer Domina geführt hat. Diese ist Sprecherin der „Berufsvereinigung erotische und sexuelle Dienstleistungen“. Kernaussage: Regulierung sei überflüssig. Eine Leserin des Magazins sieht Verstöße gegen mehrere ethische Grundsätze. Es sei unzulässig, den Bericht über einen Sachverhalt mit dessen Bewertung zu kombinieren. Die Verfasserin sei zu dem Interview wohl mit einer vorgefassten Meinung gegangen. So sei der Bereich sexuelle Dienstleistungen für sie per se „dubios“. Jede Berufsgruppe – so die Beschwerdeführerin – habe das Recht, sich in einem Berufsverband oder in einer Gewerkschaft zu organisieren. Diese Organisation von vornherein als dubios zu bezeichnen, sei diskreditierend. Die Autorin des Beitrages habe zudem die Sprecherin des Prostituiertenverbandes wohl bewusst falsch zitiert. Wie aus ihrer Homepage hervorgehe, habe sie sich nicht gegen eine Regulierung ausgesprochen. Sie habe sich lediglich gegen eine Überregulierung geäußert. Diese brauche man nicht, weil sie an der Lebenswirklichkeit der Sexarbeiter/Innen vorbeigehe. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins weist den Vorwurf der Beschwerdeführerin scharf zurück, die Journalistin habe ihre Gesprächspartnerin bewusst falsch zitiert. Das sei für einen Journalisten in höchstem Maße ehrenrührig.
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Untersuchungen in der lokalen rechtsextremen Szene einer mittelgroßen Stadt im Zusammenhang mit den NSU-Untersuchungen sind Thema in der örtlichen Zeitung. Zur öffentlichen Befragung im Landtag sei auch Gerhard Q., ein pensionierter Staatsschützer geladen. Zu seinem Job habe es gehört, die rechtsextreme Szene in der Stadt zu beobachten. Linke Kreise – so die Zeitung – hätten den früheren Kriminalkommissar im Verdacht, selbst zur rechten Szene zu gehören. Anhaltspunkt für diese Vermutung sei die Tatsache, dass der einstige Staatsschützer im Autokennzeichen 88 habe. Die doppelte 8 stehe in entsprechenden Kreisen für „Heil Hitler“. Auf Nachfrage habe Q. erklärt, er kenne die Symbolik. Früher habe er 888 im Kennzeichen gehabt, doch sei diese Nummer nicht mehr frei gewesen. Die Zeitung berichtet, Q. sei unter anderem in die Ermittlungen in einem Fall involviert gewesen, in dem es um Partys rechtsextremer Kreise in einem leerstehenden Haus gegangen sei. Die Ermittler hätten sich für eine Razzia entschieden. Nach Informationen der Zeitung habe Q. den Neonazi, der das leerstehende Haus zur Verfügung gestellt habe, kurz vor dem Zugriff zu Hause besucht. Q. sei im Zuge der Untersuchungen gefragt worden, was er bei dem Neonazi gewollt habe. Seine Antwort: Er sei pensioniert und nicht befugt, Auskünfte zu erteilen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der pensionierte Beamte Q. Er wirft dem Autor des Berichtes vor, dieser habe die Situation so dargestellt, als habe er sein Fahrzeug selbst zugelassen und sich für die 88 entschieden. Dies sei eine gewollte und gravierende Abweichung von der Wahrheit. Der Journalist erwecke den Eindruck, er habe im Vorfeld der Razzia den Neonazi vorgewarnt. Er – Q. – werde als verantwortlich dafür hingestellt, dass bei der Razzia weder Waffen noch sonstige Beweismittel gefunden worden seien. Der Autor des Artikels weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sein Verhalten sei korrekt gewesen. Nach seinen Hintergrundrecherchen habe er den späteren Beschwerdeführer telefonisch mit den Vorwürfen konfrontiert. Dieser habe die Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen.
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Unter der Überschrift „Blutiger Walfang auf den Färöer-Inseln“ berichtet eine Zeitschrift online über die alljährliche Jagd auf Grindwale. Unter anderem heißt es, im Jahr 2013 seien insgesamt 1104 Grindwale und 430 Weißseitendelfine bei zwölf Treibjagden verendet. Im letzten Jahr hätten Tierschützer von ProWal und Delfinschutzforum das Töten weitgehend verhindern können, indem sie in den Fjorden der Färöer Inseln akustische Pinger – auch Vergrämer genannt - platziert hätten. Auch Mitglieder von Sea Shepherd hätten vor den Buchten patroulliert. In diesem Jahr sei das nicht gelungen, so dass die Waljagd nun ungehindert weitergehe. Ein Leser der Zeitschrift moniert die Behauptung, durch die Pinger-Aktion seien weniger Tiere getötet worden. Der Sinn dieser Aktionen werde allgemein angezweifelt und sei durch niemanden bestätigt. Dennoch würden sie von der Autorin ohne Kennzeichnung als „unbestätigt“ oder „vermutlich“ als Tatsache geschildert. Der Beschwerdeführer teilt mit, 2010 und 2013 habe es Pinger-Aktionen gegeben. In diesen Jahren sei die Zahl der getöteten Tiere extrem hoch gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die Zeitschrift ihre Kommentarlinie gelöscht habe. So sei eine weitere Kommentierung verhindert worden, nachdem kritische Nutzer Zweifel an der von der Journalistin aufgestellten Tatsachenbehauptung geäußert hätten. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Berichterstattung für korrekt. Die Autorin habe gründlich recherchiert und ihren Artikel auf mehrere Quellen gestützt. Der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer des Wal- und Delfinschutz-Forums lägen seit Jahren im Streit. Sie trügen ihren Zwist in den Kommentarfeldern von Online-Zeitungen und sozialen Medien aus. Die Redaktion habe die Kontrahenten gebeten, bei der Sache zu bleiben. Da diese Aufforderung ohne Resonanz geblieben sei, habe man die Kommentarfunktion für diesen Artikel deaktiviert. Auch die Autorin weist die Vorwürfe zurück. Die Beschwerde sei Ergebnis einer Privatfehde. Ihr Artikel beruhe auf mehreren Quellen, die im Text genannt seien.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung verlinkt unter der Überschrift „Eklat bei Pegida-Demo in Nürnberg: Das Netz feiert zwei freche junge Männer“ auf seiner Facebook-Seite einen Artikel auf der eigenen Homepage. Auf Facebook heißt es dazu: „Wenn ihr Pegida-Anhänger mal so richtig nerven wollt, braucht ihr eine ordentliche Portion Mut. Und ihr solltet richtig schnell laufen können!“ Es geht darum, dass zwei junge Männer ein Pegida-Plakat entfernt und damit die Flucht ergriffen hätten. Ein Leser der Zeitung sieht die Richtlinie 11.2 des Pressekodex (Berichterstattung über Gewalttaten) verletzt. Die Zeitung verherrliche – insbesondere im Facebook-Auftritt – eine Straftat. Der Justiziar des Blattes hält diesen Vorwurf für geradezu absurd.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Mit Pillen gefügig gemacht“ über Missbrauchsvorwürfe gegen den ehemaligen amerikanischen Serienstar Bill Cosby. Im Vorspann heißt es: „Der US-Entertainer Bill Cosby hat schon vor Jahren gestanden, er habe einer Frau Pillen verabreicht, um sie zu missbrauchen. Lange war das Geständnis nicht bekannt.“ Auch in einem anderen Ermittlungsverfahren sei es um ein Delikt im Zusammenhang mit Pillen und Sex gegangen. Offen sei die Frage – so die Zeitung weiter –, ob Cosby den Frauen die Pillen gegen ihren Willen eingeflößt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die englischen Original-Aussagen von Cosby falsch wiedergegeben habe. Dieser habe ausdrücklich nicht die Frage beantwortet, ob er einer Frau das Mittel ohne ihr Wissen gegeben habe. Damit habe er nicht zugegeben, es ihr verabreicht zu haben. Das sei etwas anderes, als es ihr zu geben und schon gar nicht habe er zugegeben, es ihr gegeben zu haben, um sie zu missbrauchen. Das heißt, er habe nicht zugegeben, sie missbraucht zu haben. Er habe lediglich ausgesagt, es ihr vor dem Sex gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer legt dem Presserat eine CNN-Meldung mit Cosby´s Originalzitaten vor. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer wertenden und pointierten Wiedergabe des Sachverhalts im Vorspann des kritisierten Beitrages. Der Artikel selbst gebe den Sachverhalt nicht so zugespitzt wieder. Wenn man den betreffenden Satz im Vorspann allein betrachte, so könne der sachlich unrichtige Eindruck erweckt werden, dass Cosby den Missbrauch gestanden habe. De facto jedoch habe er „nur“ die Verabreichung von Drogen gestanden. Nachdem die Redaktion von der Beschwerde Kenntnis erhalten habe, sei der Vorspann verändert worden, um einem falschen Eindruck entgegenzuwirken. Der Chefredakteur bedauert den Fehler, hält den Vorwurf der Vorverurteilung jedoch für überzogen.
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