Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Ein grober Verstoß gegen den Pressekodex

Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Inhaber eines Unternehmens, das Modeaccessoires vertreibt. Er hat eine Musterkollektion seiner Kleinlederwaren an ein Modemagazin geschickt, deren Wert er mit etwa 9.000 Euro angibt. Der Unternehmer verbindet seine Sendung mit der Bitte um redaktionelle Berücksichtigung. Die Redaktion verteilt die einzelnen Stücke an ihre Mitarbeiter. Als der Beschwerdeführer die Ware zurückhaben möchte, teilt die Redaktion mit, dass sie nur einen Teil davon wieder einsammeln könne. Als Ausgleich bietet sie an, einen redaktionellen Beitrag zu seinem Label und dessen Produkten in der Online-Ausgabe zu veröffentlichen. Sie sei auch bereit, das Label über ihre Social-Media-Kanäle zu „pushen“. Der Beschwerdeführer kritisiert die nicht vollständige Rückgabe seiner Musterkollektion und berichtet dem Presserat über das Angebot der Redaktion, zum Ausgleich über sein Unternehmen zu berichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer juristischen Auseinandersetzung befinde. Am Empfang der Redaktion sei vor einiger Zeit ein Paket mit Produkten aus Rochenleder abgegeben worden. Dabei habe es sich nicht um bestellte Ware gehandelt. Ein Lieferschein – wie vom Beschwerdeführer behauptet – habe der Sendung nicht beigelegen. Dieser sei erst später im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung nachgereicht worden. Verschiedene Gegenstände, die das Paket enthalten habe, seien innerhalb der Redaktion zu Testzwecken verteilt worden. Als der Beschwerdeführer die Gegenstände zurückgefordert habe, seien diese, soweit wie möglich, wieder eingesammelt worden. Dies sei aus reiner Kulanz erfolgt. Ob es sich um sämtliche im Paket befindlichen Gegenstände gehandelt habe oder nicht, sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktion habe versucht, den Vorgang einvernehmlich zu lösen. Sie habe dem Beschwerdeführer angeboten, kulanterweise einen Beitrag in der Zeitschrift zu veröffentlichen. Dabei handele es sich nicht um einen Fall von Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex. Es sei nicht um die Bezahlung des Artikels gegangen, sondern um ein rein kulantes Angebot angesichts der rechtlichen Auseinandersetzung.

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Mädchen-Zeitschrift wirbt für Glücksspiel

Eine Zeitschrift, die sich vor allem Mädchen-Themen widmet, veröffentlicht online unter der Überschrift „Worauf stehen Jungs bei Mädchen?“ Die 5 Top Eigenschaften, auf die alle Jungen stehen!“ einen Beitrag. Darin wird dargestellt, welche Eigenschaften Jungen an Mädchen mögen. In diesem Zusammenhang wird auf die Angebote von Casino online, Roulette online sowie Yoga-Shop hingewiesen und verlinkt. Ein Nutzer der Online-Version der Zeitschrift sieht in den Links eine Verletzung der Ziffern 7 (Schleichwerbung) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Leiter Digital der Mediengruppe, die die Zeitschrift publiziert, teilt mit, dass der Verlag seit Jahren mit einigen externen Vermarktern zusammenarbeite. Einer von ihnen habe leider die beanstandeten Texte geliefert, ohne sie überprüft zu haben. Eine solche Überprüfung sei bedauerlicherweise auch nicht in der Redaktion erfolgt. Der Artikel, der für Glückspiel werbe, sei sofort von der Seite genommen worden. Zudem habe der Verlag einen neuen Filter installiert, mit dem ein solcher Vorfall künftig vermieden werden solle.

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Trotz Rüge bleibt alles beim Alten

Eine Programm-Zeitschrift veröffentlicht in vier Ausgaben Berichte zu Gesundheitsthemen. Ein Leser des Blattes verweist auf seine Beschwerde 0403/19/3, zu der der Presserat eine öffentliche Rüge ausgesprochen hatte. Er stellt fest, dass sich an der gerügten Praxis nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer nennt mehrere Beispiele. Danach hat die Zeitschrift immer wieder lobend auf namentlich genannte Produkte hingewiesen, für die jeweils auch mit Anzeigen im jeweiligen Heft geworben worden sei. Der Leser zieht dieses Fazit: Offensichtlich sei es eine gezielte Strategie der Zeitschrift, über körperliche Beschwerden zu berichten, die dann mit einem ausgewählten Medizinprodukt redaktionell verwoben würden. Es sei undenkbar, dass jeweils ein Alleinstellungsmerkmal vorliege. Für diese Alltagsbeschwerden gebe es auf dem Markt zahllose Produkte. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift nimmt Stellung. Das Wesensmerkmal der medizinischen Berichterstattung in der Zeitschrift sei es, dass alltägliche, aber störende Beschwerden von medizinischen Experten erklärt würden. Dazu gehöre es auch, erste und einfach umsetzbare Lösungsansätze vorzuschlagen. Dies beinhalte auch Hinweise auf rezeptfreie und damit besonders leicht zugängliche Arzneimittel. Nach Auffassung der Rechtsabteilung entspreche gerade die einfache Darstellung des medizinischen Problems, kombiniert mit einem ersten Lösungsansatz, dem Informationsinteresse der Leser. Die beispielhafte Nennung eines konkreten Präparats gehe auch nicht über das Leserinteresse hinaus. Nach Darstellung des Verlages stünden die vom Beschwerdeführer angeführten Anzeigen in den Heften in keinem Zusammenhang mit diesen medizinischen Beiträgen.

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Schritt für Schritt auf den Spuren der Pommes

Ein Reportage-Magazin veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So entstehen perfekte Pommes“. Im Beitrag geht es um die optimale Herstellung der knusprigen Kartoffelstäbchen. Dabei werden mehrfach zwei Firmen genannt, die sich mit der Kartoffelzucht bzw. der Herstellung von Pommes frites beschäftigen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Nennung der Firmen-Namen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Autorin des kritisierten Beitrages nimmt Stellung. Sie sei zur Recherche des Artikels bei den beiden Firmen gewesen, um Schritt für Schritt den Entstehungsprozess der Pommes zu schildern. Die Firmen hätten dafür weder etwas bezahlt noch seien sonstige geldwerte Vorteile gewährt worden. Das Magazin nenne in derartigen Fällen immer den Namen der Fabrik, Forschungseinrichtung oder Behörde, je nachdem, wo man recherchiert habe. Der Artikel - so die Autorin weiter – enthalte keine werbliche Sprache und auch keine Anpreisungen der beschriebenen Produkte.

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Redaktion und Werbung gingen Hand in Hand

Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ und der Überschrift „Was ist eigentlich Bienenmedizin?“ über medizinische Anwendungen von Bienenprodukten. Unter anderem wird der Nutzen von Propolis dargestellt. Auf einer anderen Seite des gleichen Heftes findet sich eine Propolis-Anzeige. Zwei Wochen später ist in der Zeitschrift Vergleichbares zu finden. Diesmal geht es um einen Blutzuckersenker, der im redaktionellen Teil mit Namen genannt wird. Im gleichen Heft wirbt der Hersteller für sein Produkt mit einer Anzeige. Ähnliche Kombinationen finden sich auch in weiteren Heften der Zeitschrift. Ein Leser des Blattes sieht in allen Fällen Verstöße gegen das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Nach ihrer Auffassung stellt ein paralleles Erscheinen eines redaktionellen Beitrages und einer Anzeige noch keinen Kodex-Verstoß dar. Das sei erst dann der Fall, wenn eine Verschleierung des kommerziellen Zwecks eines redaktionellen Beitrages vorliege. Eine kommerzielle Verschleierung liege dann vor, wenn wegen der Schaltung einer bestimmten Anzeige eine positive Darstellung des werbenden Unternehmens in der gleichen Ausgabe im redaktionellen Teil erfolge.

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Wie man „im Sale“ Geld sparen kann

Diverse Rabattangebote bei Online-Käufen („Shopping-Welt“) sind Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Beispiel: Unter der Überschrift „Black Friday Woche bei Reebok. So sparen Sie zusätzliche 25 Prozent auf die Produkte im Sale!“ berichtet die Zeitung über eine Aktion des Sportartikel-Herstellers. Sie teilt mit, dass sie von sich aus den Rabatt noch weiter um 25 Prozent erhöht, und weist auf ihren Gutschein-Code hin, der bei den Produkten im Text zu finden ist. „Also worauf warten Sie noch – in der Black Friday Woche heißt es: Schnell sein lohnt sich“. Unter dem Bericht findet sich diese Anmerkung: „Hinweis: der Redaktion: Dieser Artikel enthält Produkt-Empfehlungen. Bei der Auswahl der Produkte sind wir frei von der Einflussnahme Dritter. Für eine Vermittlung über unsere mit (*) gekennzeichneten Affiliate-Links erhalten wir bei getätigtem Kauf eine Provision vom betreffenden Online-Shop, mit deren Hilfe wir Ihnen weiterhin unseren unabhängigen Journalismus anbieten können.“ Ein Leser der Zeitung sieht in vielen vergleichbaren Beiträgen des Blattes eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Artikel seien mit Links zu Amazon und weiteren Anbietern versehen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Alle vom Beschwerdeführer monierten Beiträge seien bereits seit geraumer Zeit nicht mehr online verfügbar. Nach seiner Meinung liege ein Verstoß gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht vor. Die Grenze zur Schleichwerbung sei nicht überschritten worden. Im Interesse der Leser habe die Redaktion auch eine journalistische Endordnung vorgenommen. Mit einigen der ausgewählten Anbieter bestehe eine Provisionsabsprache. Das jedoch werde den Lesern offengelegt.

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Beilage nicht ausreichend gekennzeichnet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine „Sonderbeilage“ unter dem Titel „… persönlich“. Die drei Punkte stehen für den Namen der Stadt, in der die Zeitung erscheint. Die Beilage besteht bis auf zwei Artikel komplett aus Anzeigen und redaktionellen Beiträgen über die Inserenten. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit

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Erlebnisse im Vergnügungspark geschildert

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den neuen Indoor-Wasserpark eines Vergnügungsparks. Ein Redakteur der Zeitung hat auf Einladung des Betreibers mit Frau und drei Kindern einen Tag im Park und eine Nacht im angegliederten Hotel verbracht. Gleich zu Beginn der Veröffentlichung wird auf diesen Umstand hingewiesen. Eine Leserin der Zeitung übt Kritik daran, dass der Autor einen geldwerten Vorteil angenommen und dafür einen positiven Artikel über den Freizeitpark geschrieben habe. Die Kennzeichnung, dass er und seine Familie auf Einladung in dem Park waren, sei nach ihrer Auffassung dürftig. Der Verleger der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Er weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Leser des Artikels nicht im Unklaren gelassen werde, dass der Reportage eine Einladung des Vergnügungsparks zugrunde gelegen habe. Auch habe der Redakteur das Essen im Restaurant sowie das Abendessen im Hotel und den Verzehr an der Hotelbar selbst bezahlt. Der Verleger weist auch den Vorwurf der Lobhudelei zurück. Die bildhafte Sprache sowie das Ansprechen verschiedener Sinne des Lesers sei für eine Reportage typisch und diene dazu, den Lesern auf allen Ebenen das Gefühl zu vermitteln, am Ort des Geschehens zu sein und die Atmosphäre selbst zu erleben. Der Autor der Reportage führt aus, dass ein Indoor-Wasserpark mit passendem Themenhotel weltweit einmalig sei. Beides liege unweit des Verbreitungsgebietes der Zeitung und stoße daher auf großes Leserinteresse. Zu dem Vorwurf, er habe einen Werbetext geschrieben, passe übrigens auch nicht, dass im Online-Artikel auf den Link zu neuen Achterbahnen in einem konkurrierenden Freizeitpark hingewiesen werde.

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Ohne Hose, stattdessen aber mit Flasche

Dschungelcamp-Kandidatin postet merkwürdiges Foto - ohne Hose, aber mit Alkoholflasche“ – so überschreibt eine regionale Boulevardzeitung online ihren Bericht über einen Instagram-Post eines Models und Reality-TV-Sternchens. Dieses zeige sich auf einem seiner Social-Media-Kanäle ohne Hose, aber mit einer großen Flasche einer Cocktail-Firma. Im Artikel wird über den Vorgang ausführlich berichtet, inklusive der werbenden Aussagen der Werbeträgerin. Die Berichterstattung ist zudem mit dem Original-Post illustriert, dem auch der Markenname zu entnehmen ist. Ein Leser der Zeitung moniert, dass im Bericht deutlich wird, dass es hier nicht um das Model gehe, sondern um Werbung für das Getränk. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Die Redaktion kritisiere im Artikel den Instagram-Post der Dschungelcamp-Kandidatin und bezeichne die Aktion klar als „fragwürdige Werbung“. Auch werde der Produktname im Text nicht genannt. Gleichwohl – so der Chefredakteur abschließend – empfinde man im Nachgang die kritische Distanz zum gezeigten Produkt nicht groß genug. Die Redaktion habe den Beitrag aus ihrem Angebot genommen.

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Redaktion und Werbung agieren gemeinsam

Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ und der Überschrift „Was hilft, wenn Bewegung weh tut?“ über Hilfsmittel gegen die Symptome von Arthrose. Auf die Frage eines Lesers erläutert der nicht näher benannte Antwortgeber unter anderem: „Bei Arthroseschmerzen hat sich eine Creme mit dem hoch dosierten Cannabis-Spezialextrakt CBX 5% bewährt.“ In den Artikel eingefügt ist ein Zitat: „Bleibt eine Arthrose unbehandelt, wird irgendwann jede Bewegung zur Qual.“ Als Quelle dieser Aussage wird der Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. angegeben. Neben dem redaktionellen Beitrag steht eine Anzeige, in der für eine Salbe mit dem genannten Extrakt geworben wird. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Geschäftsführerin des Rheuma-Liga-Bundesverbandes. Sie sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Sie trägt vor, die Informationen der Rheuma-Liga gälten als verlässlich und unabhängig. Deshalb treffe es sie im Werte-Kern, wenn die Zeitschrift ihren guten Leumund nutze, um redaktionelle Aussagen zum Thema „Rheuma“ zu verstärken, ohne die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben. Die Zeitschrift erwecke den Eindruck, dass die Rheuma-Liga die beworbene Creme empfehle. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist die Vorwürfe zurück. Allein durch die Quellenangabe des Zitats werde keine Verbindung der Rheuma-Liga mit der Möglichkeit der Behandlung von Arthrose durch die genannte Cannabiscreme hergestellt.

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