Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine bayerische Regionalzeitung berichtet online und einen Tag später gedruckt über die Direktkandidaten zur Bundestagswahl im heimischen Wahlkreis. Von acht Direktkandidaten ist die Rede. Diese werden namentlich genannt und vorgestellt. Drei Leser wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie monieren, dass zwölf Kandidaten im Wahlkreis kandidierten, aber nur acht von ihnen seien von der Zeitung vorgestellt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerden für unbegründet. Die Redaktion habe eine Auswahl getroffen. Ergebnis: Vier Kandidaten seien nicht präsentiert worden. Dieses Vorgehen, also eine Auswahl aus mehreren möglichen Wahloptionen, seien es Parteien oder Kandidaten, sei im Rahmen der politischen Berichterstattung üblich und auch zulässig. Eine Berichterstattung in jeweils identischem Umfang über sämtliche Direktkandidaten auch von Klein- und Kleinstparteien sei nicht zu erwarten. Im Vorfeld der Wahl sei über die Direktkandidaten der sieben Parteien mit den meisten Erststimmen der vorangegangenen Wahl von 2017 berichtet worden, sowie über den Kandidaten der Freien Wähler, die als Koalitionspartei an der bayerischen Landesregierung beteiligt seien. Der Autor des kritisierten Beitrages nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er sei von einer Frau, von der er nicht wisse, wer sie sei, angerufen worden. Sie habe sich über seinen Bericht beschwert. Sie habe gesagt, dass sie ihren Landesvorstand einschalten werde. Er habe geantwortet, dass sie das gerne tun könne. Es sei wohl um die Partei „Die Basis“ gegangen. Die Einordnung der Partei und ihrer Entstehungsgeschichte in die Szene der sogenannten „Querdenker“ hätte den Rahmen der gewählten Darstellungsform als „Kurzvorstellung“ gesprengt.
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Eine evangelische Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Islam-Vertreter in Deutschland verharmlosen die Taliban“ über die Berichterstattung einer Sonntagszeitung, der zufolge Vertreter von Islamverbänden in Deutschland in sozialen Medien Sympathien für die neuen Machthaber in Afghanistan bekundet hätten, die radikal-islamischen Taliban. Die Zeitung habe unter anderem dies berichtet: „Wie es weiter in dem Bericht heißt, hat ein theologischer Berater der islamischen Gemeinschaft Milli -Görüs unter Pseudonym auf Facebook geschrieben, die Taliban stünden ´absolut im Einklang mit der Mainstreamposition der Muslime´ - und sähen Gläubige dies anders, sei das ´Unwissenheit oder Heuchelei´. Auf Anfrage der Zeitung bestätigte der Generalsekretär von Milli Görüs, Bekir Altas, dass der Verfasser des Facebook-Posts für Milli Görüs tätig sei, aber nicht als Angestellter. Mitarbeiter des Verbandes müssen ihre privaten Postings auf sozialen Netzwerken nicht mit dem Arbeitgeber abstimmen.“ Eine Leserin der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift stimme nicht mit dem Inhalt des im Artikel erwähnten Facebook-Posts überein. Zudem sei der Beitrag nicht ausreichend recherchiert worden. Es werde lediglich auf den Artikel einer Sonntagszeitung hingewiesen, dessen Inhalte die Wochenzeitung ohne eigene Recherche übernommen habe. Der Chefredakteur der Wochenzeitung verteidigt die Überschrift des kritisierten Beitrages und stellt fest, dass aus vorliegenden Informationen durchaus der Schluss gezogen werden könne, dass eine gewisse Verharmlosung der Taliban durch Islam-Vertreter zu beobachten sei. Die evangelische Wochenzeitung habe sich bei der Wahl der Überschrift genau an den Wortlaut des Milli Görüs-Posts gehalten. Dabei habe man auf den Superlativ „absolut“ verzichtet, um auf eine rhetorische Übertreibung zu verzichten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht vier Tage vor der Bundestagswahl 2021 einen Beitrag unter der Überschrift „Im Visier des Verfassungsschutzes – AfD-Mann Peterka hat engen Kontakt zur ´Jungen Alternative´“. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Peterka sei mit der AfD-Jugendorganisation´ “Junge Alternative“ offenbar enger vernetzt als bislang bekannt. Auf Facebook – so die Zeitung – sei jetzt ein Foto zu sehen, wie Peterka dem aktuellen Landesvorsitzenden der „Jungen Alternativen“, der ebenfalls namentlich genannt wird, ein „Junge-Alternative-Mobil“ übergebe. Ein weiteres Facebook-Foto zeige den MdB im Februar 2019 neben einem Plakat. Darauf sei zu lesen gewesen: „Ich steh´ zur Jungen Alternative“. Die „Junge Alternative“, schreibt die Autorin, sei im Januar 2019 vom Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt eingestuft worden. Ein Leser der Zeitung macht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) geltend. Die Redaktion habe ihre zunächst gewählte Überschrift mit diesem Hinweis korrigiert: „Zu unserem Bericht über den Bayreuther AfD-Bundestagsabgeordneten Tobias Peterka stellen wir fest: Nicht Peterka steht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, sondern lediglich die AfD-Jugendorganisation ´Junge Alternative Bayern´, die er unterstützt.“ Mit seinem Beitrag suggeriere der Autor, als Journalist habe er neue, bisher nicht verfügbare Informationen über den genannten AfD-Bundestagabgeordneten vorliegen, die er unbedingt vier Tage vor der Bundestagswahl über eben jenen Direktkandidaten präsentieren müsse. Grundsätzlich sei keine der Informationen, die der Redakteur auftische, in irgendeiner Weise neu. Sie seien jedoch umso besser geeignet, den missliebigen AfD-Politiker und seine nicht minder verhasste Partei zum „richtigen“ Zeitpunkt nochmal in ein möglichst schlechtes Licht zu setzen. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, der Beitrag sei entsprechend der Richtlinien des Pressekodex ordnungsgemäß recherchiert worden. Dem genannten AfD-MdB und dem Landesvorsitzenden der AfD sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Beide kämen in dem fraglichen Beitrag ausführlich zu Wort. Die Chefredaktion äußert sich zu dem kritisierten Veröffentlichungszeitpunkt kurz vor der Bundestagswahl. Sie habe die neuen Informationen für so wichtig gehalten, dass die Leserschaft auch vier Tage vor der Wahl darüber informiert werden sollte. Von einer „politischen Agitation“, wie in der Beschwerde behauptet, könne keine Rede sein.
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Ein Online-Magazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Islamverbände schweigen über Taliban-Herrschaft in Afghanistan“. Die Autorin kritisiert, dass Islamverbände in Deutschland, die sich nach außen gern als gemäßigt, tolerant oder gar liberal stilisierten, schweigen oder das neue Taliban-Regime in Afghanistan relativierten. Auszug aus dem Beitrag: „Neben dem lauten Schweigen gibt es also auch Relativierungen der Taliban-Herrschaft und den umstrittenen islamischen Verbänden in Deutschland. So machte der Journalist Eren Güvercin via Twitter publik, dass ein Theologe der ´Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs´(IGMG) die islamistischen Taliban relativierte. Demnach stünden die Taliban ´absolut im Einklang mit Mainstreampositionen und wenn dies Gläubige anders sehen, sei das ´Unwissenheit oder Heuchelei´. Im Jahr 2002 hatte sich die IGMG von den Taliban distanziert. Wie die Welt berichtete, war der Verfasser nicht als Angestellter der IGMG, sondern als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, für die er sich mit Fragen religiöser Wegweisung befasste, tätig (…).“ Eine Nutzerin des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift enthalte Schlussfolgerungen, die nicht mit dem Inhalt des im Text erwähnten Facebook-Posts übereinstimmten. Der Artikel stelle den Verfasser des Posts sowie den gesamten Verband IGMG zu Unrecht als „gefährlich“ dar. Dieser habe Terroristenpotenzial oder rufe zu Terror auf. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin mangelnde Recherche vor. Der Artikel ähnele stark jenem einer Sonntagszeitung, welcher selbst problematisch sei. Der jetzt kritisierte Beitrag habe ganz klar einfach die Inhalte übernommen. Der vermeintliche Facebook-Post gebe einen völlig anderen Inhalt wieder. Auch wird dem Verfasser mit einem entstellten Zitat Sympathie für die Taliban unterstellt. Dies habe mit der Wahrheit nichts zu tun. Das sei Verleumdung und somit ein Verstoß gegen die Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Die Autorin des Beitrages sieht die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als haltlos an.
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Ein Redakteur einer Regionalzeitung richtet eine E-Mail an einen Fernsehsender, der ein Benefizkonzert veranstaltet, bei dem auch eine bestimmte Künstlerin auftreten soll. Der Redakteur fragt: „Ist Ihnen bekannt, dass die Sängerin (…) sich in der Impfgegnerszene engagiert und auf Facebook und ihren Konzerten ein diffuses Gemisch aus sogenannten Querdenkern, Rechtsradikalen und Verschwörungstheoretikern ein Sammelbecken bietet?“ Der Redakteur merkt weiter an, die Sängerin verteidige und verbreite über Facebook Argumente eines aus dem rechten Spektrum bekannten Anwalts, sowie eines Querdenker-Vertreters. Dieser verbreite auf Demonstrationen die Ansicht, die Bundesrepublik werde in eine Diktatur argentinischen Ausmaßes verwandelt. Die Sängerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn der Redakteur keinen Artikel, sondern eine E-Mail geschrieben habe, verstoße er dennoch gegen den Pressekodex. Sie wirft ihm üble Nachrede vor. Der Redakteur sei ihr unbekannt. Er habe nie Kontakt zu ihr aufgenommen, sondern lediglich zu dem Fernsehsender. Sie sei weder Impfgegnerin, noch „tummle“ sie sich in Kreisen von „gemeinen Querdenkern“ oder der „Rechtsradikalenszene“. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Redakteur habe an die Pressestelle des Fernsehsenders eine Recherchefrage gerichtet. Warum die Pressestelle die Anfrage nicht beantwortet, sondern sie unter Bruch von ganz gewöhnlichen Vertraulichkeitsregeln an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdeführerin sei eine Person von öffentlichem Interesse. Sie trete regelmäßig öffentlich auf und äußere sich öffentlich zu Fragen und Themen rund um Corona und das Impfen. Dabei lasse sie eine gewisse Nähe zu mindestens fragwürdigen Personen und Thesen erkennen. Es gebe ein öffentliches Interesse daran, wie sich Künstler zu Fragen von Verschwörungstheorien, Impfen und Corona positionieren.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Verunreinigung einer Grünfläche am Verlagsort. Vor allem an sommerlichen Wochenenden hinterließen neben anderen die Kunden eines Kiosks große Mengen von Abfall. Der Autor zitiert den Geschäftsführer der städtischen Tourismusgesellschaft. Dieser gibt an, sein Unternehmen stehe in der Verantwortung. Aber sie bezahle zum Beispiel den Kioskpächter dafür, dass er dort für Sauberkeit sorge. An Wochenenden aber klappe das offenkundig nicht. Das sei angesichts der Dimension auch gar nicht möglich. Die Pächterin des Kiosks wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie stört sich vor allem an dieser Passage aus dem Zeitungsbericht: „Sie bezahle z.B. den Kioskpächter dafür, dass er dort für Sauberkeit sorgt. Am Wochenende aber klappe das offenkundig nicht.“ Die Berichterstattung habe für sie – die Beschwerdeführerin – negative Folgen gehabt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück. Ihr Schreiben enthalte Halbwahrheiten und Unterstellungen. Ausdrücklich weist er die Behauptung der Beschwerdeführerin zurück, er sei mit dem Geschäftsführer der Tourismusgesellschaft befreundet, was die Berichterstattung seiner Redaktion beeinflusst habe.
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In der Rubrik „Urgesteine der Reinigungsbranche“ interviewt die Redaktion eines Fachblattes der Reinigungsbranche einen leitenden Mann eines Unternehmens. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Sein Name und der der Firma werden genannt. Der Mann sieht in der Berichterstattung mehrere Fehler, die in der folgenden Ausgabe der Zeitschrift korrigiert werden. Dann meldet sich die Firma erneut. Auch die Aussage, der Porträtierte sei bei ihr für den Vertrieb zuständig, sei falsch. Nach nochmaliger Aufforderung habe der Verlag erklärt, dass er keine weitere Richtigstellung vornehmen werde. Begründung: Man habe den Bericht nicht nachrecherchiert. Der Herausgeber und Chefredakteur des Fachblattes trägt vor, sein Blatt veröffentliche die „Urgesteine der Reinigungsbranche“ seit 2012 als Interviewserie und habe bereits mehr als 70 Persönlichkeiten aus der Branche porträtiert. Der Autor des beanstandeten Beitrages sieht die Beschwerde als unbegründet an. Alle angeführten Fakten seien belegbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Porträtierte werde als „zuständig für den Vertrieb“ bezeichnet, sei falsch. Er sieht deshalb auch keinen Grund zur Richtigstellung Der Interviewte erklärt in einer Mail an den Verlag, dass er gerne bestätige, dass dessen Angaben zu der Berichterstattung der Wahrheit entsprechen und in vollem Umfang authentisch seien.
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Ein Mann besucht seinen Vater im Gefängnis. Bei dieser Gelegenheit sagt der Inhaftierte seinem Sohn, dass er ein Vergewaltiger sei und auch wegen eines versuchten Mordes einsitze. Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Vorgang. Der Bericht enthält ein Foto von einem Polizeieinsatz. Darauf ist eine junge Frau zu sehen, die - in eine Decke gehüllt – vor einem Polizeiwagen steht. Die Bildunterschrift lautet: „Am Morgen des 12. Oktober 2019 wurde eine Studentin (20) gefesselt in einem Gebüsch gefunden. Sie wurde sofort ins Krankenhaus gebracht.“ Die Frau ist identifizierbar dargestellt. Der Beitrag enthält außerdem ein Foto der Frau des Inhaftierten mit ihrem Sohn. Hier lautet der Bildtext: „Idris (9) im Arm seiner Mutter Emine G. (33). Seit dem traumatischen Besuch im Gefängnis braucht der Drittklässler die Liebe seiner Mama mehr denn je.“ Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Beide kritisieren, dass die Redaktion die Geschichte mit dem unverpixelten Foto eines Entführungsopfers bebildere. Die Berichterstattung verletze zudem die Persönlichkeitsrechte des Kindes durch dessen Abbildung. Im Bericht werde sein Vorname, der seines Vaters sowie seine Schulklasse genannt. Die Redaktion gibt zunächst keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeausschuss erneuert seine Aufforderung an die Zeitung, sich zu den Beschwerden zu äußern. Ihm geht es dabei um eine Antwort auf die Frage, ob eine Einwilligung der Beteiligten zur jeweiligen Fotoveröffentlichung vorgelegen habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Mutter des kleinen Jungen habe den Fotoveröffentlichungen ausdrücklich zugestimmt. Mutter und Sohn hätten auch ein unverfremdetes Fernsehinterview gegeben, das von mehreren Sendern ausgestrahlt worden sei. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos des inhaftierten Vaters sei nicht erforderlich gewesen, da es komplett anonymisiert worden sei. Der Verlag hält auch das Foto des Entführungsopfers für zulässig, da die Frau wegen der unscharfen Auflösung ebenfalls nicht erkennbar sei.
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Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Biotech: Centogene gibt Debüt an der New Yorker Börse“. Die Printausgabe folgt mit einem Beitrag unter der Überschrift „Ostdeutsche Erfolgsstory in der Medizin“. Die Arbeit des Rostocker Biotechnologieunternehmens Centogene wird dabei grundsätzlich positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung den Anlass für seine Beschwerde. Die Print- und die Digital-Ausgabe der Zeitung würden verlegt durch die Berliner Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Holger Friedrich sei. Dieser wiederum halte Gesellschaftsanteile an der Centogene N. V., über die die Zeitung so positiv berichte. Friedrich sei zudem Mitglied des Centogene-Aufsichtsrats. Dies werde in der Berichterstattung an keiner Stelle erwähnt. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass Holger Friedrich dem Herausgeber und der Chefredaktion der Zeitung den Hinweis gegeben habe, dass Centogene – ein ostdeutsches Unternehmen, Weltmarktführer in der gentechnischen Analyse - ein Anlass zur Berichterstattung sein könnte. Die Redaktion habe Centogene für ein interessantes Unternehmen gehalten, darüber berichtet und keinen Grund für eine Interessenkollision zwischen einer Berichterstattung und möglichen Privatinteressen Holger Friedrichs zu sehen. Weder der Chefredaktion noch den beiden Wissenschaftsredakteuren sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Holger Friedrich an dem Unternehmen beteiligt ist. Andernfalls hätte die Redaktion diese Information an die Leser weitergegeben. Die Redaktion bedauert, dass man diese Information den Lesern nicht habe geben können, stehe aber im Übrigen zu ihrer Darstellung des Themas.
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