Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
In dieser Beschwerde geht es um einen Beitrag, den eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 veröffentlicht hat. Die Redaktion befasste sich darin mit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zur Zulassung von Parteien zur Bundestagswahl. Dort heißt es, das „Team Todenhöfer“ habe es versäumt, die Beteiligungsanzeige von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnen zu lassen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Gründer der im Beitrag erwähnten Partei „Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei“. Es sei nicht richtig, wenn die Zeitung behaupte, der Bundeswahlausschuss habe das “Team Todenhöfer“ nicht zur Bundestagswahl zugelassen. Die Zulassung sei erfolgt. Das sei auch Thema in einer Pressemitteilung gewesen, die die Partei an die Zeitung geschickt habe. Die unwahre Behauptung sei ein Angriff auf die Freiheit und Fairness der Bundestagwahl. Im Ergebnis betreibe die Redaktion politischen Rufmord an der Partei. Sie verfälsche damit die Wahl. Die Redaktion stellt fest, der Beschwerdeführer verschweige, dass die Zeitung die entsprechende Formulierung umgehend klargestellt habe. Sie stellt fest, dass die Berichterstattung keine Verletzung presseethischer Grundsätze beinhalte. Die Zeitung weist auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Mauer steht auf Weg der Gemeinde“ über eine Gemeinderatssitzung in einem Ort ihres Verbreitungsgebiets. Am Ende der jüngsten Sitzung habe sich ein Gemeinderat zu Wort gemeldet. Er habe berichtet, dass eine von einem privaten Bauherrn errichtete Mauer nun die Zufahrt zum Friedhof behindere. Erste Messungen hätten ergeben, dass das Bauwerk über 70 Zentimeter weit auf den dortigen öffentlichen Weg hinausrage. Der Bauherr ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Autor des Beitrages habe nicht recherchiert, sondern völlig unreflektiert den letzten Punkt der Gemeinderatssitzung aufgeschnappt und einen reißerischen Artikel daraus gemacht. Die Mauer stehe z. B. neben dem Weg und stelle keine Behinderung dar. Vielmehr diene sie zur Befestigung eines Hanges. Außerdem sei der Weg im Besitz der Kirchen- und nicht der bürgerlichen Gemeinde. Durch die Zeitung habe er von den Einwänden gegen die Mauer gehört. Der Redaktionsleiter bestreitet einen Verstoß gegen pressethische Grundsätze. Die Mauer stehe definitiv auf dem Grund der Gemeinde ohne Genehmigung bis zu 0,71 Zentimeter weit. Die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien gewahrt worden. Sein Name sei nicht genannt worden.
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„Eigene Partei jagt Ahrweiler-Landrat aus dem Amt“ – so überschreibt die Online-Version einer Boulevardzeitung einen Beitrag. Darin geht es um das Verhalten des Landrates des Kreises Ahrweiler in der Nacht der großen Flut vom 14.Juli 2021. Die Aussage der Überschrift findet sich auch im Vorspann. Weiter schreibt die Zeitung: „Jetzt gab ihm die CDU im Kreistag den Laufpass, verkündete sie Montagabend (16. August 2021) auf ihrer Homepage: ´Landrat Dr. Jürgen Pföhler kann krankheitsbedingt sein Amt absehbar nicht mehr ausüben. Der Schritt von Landrat Dr. Jürgen Pföhler, sein Amt nicht mehr wahrzunehmen, war daher notwendig und unausweichlich.´“ Ein Leser der Zeitung sieht eine falsche Berichterstattung. Der Landrat habe nach wie vor sein Amt inne. Daher könne ihn seine eigene Partei auch nicht aus dem Amt geworfen haben. Eine Partei habe laut Grundgesetzt nicht die Kompetenz, einen Landrat aus seinem Amt zu werfen. Der Geschäftsführer des CDU-Kreisverbandes Ahrweiler habe ihm – dem Beschwerdeführer – gegenüber den Bericht dementiert und auf eine am Vortag publizierte Erklärung verwiesen. Eine Justitiarin der Rechtsvertretung des Verlages spricht von einer ganz normalen politischen Online-Berichterstattung, die sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit der Presse bewege. Daran gebe aus presseethischer Sicht nichts zu kritisieren. Kurzum: Unbegründeter und überflüssiger als diese Eingabe könne eine Presseratsbeschwerde kaum sein.
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Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht mehrere Meldungen zum Landrat von Ahrweiler, Dr. Jürgen Pföhler. Darin heißt es, der Landrat lege sein Amt nach der Flutkatastrophe vom Juli nieder. Das habe der CDU-Kreisverband Ahrweiler mitgeteilt. Die Meldungen geben Kritik der Partei am Landrat wieder. Der Schritt Pföhlers, sein Amt nicht mehr wahrzunehmen, sei „daher notwendig und unausweichlich“. Der Beschwerdeführer in diesem Fall trägt vor, der Landtagsabgeordnete im Bundesland Rheinland-Pfalz und Erste Kreisbeigeordnete im Landkreis Ahrweiler habe ihm im August gesagt, er vertrete den vorübergehend erkrankten Landrat. Der Landrat habe sein Amt nicht niedergelegt, und der CDU-Kreisverband habe dies auch nie behauptet. Der Geschäftsführer und Chefredakteur der Agentur teilt mit, die Redaktion habe die Erklärung der CDU-Fraktion im Kreistag von Ahrweiler nicht richtig interpretiert. Am Tage nach der ursprünglichen Berichterstattung habe die Redaktion korrekterweise geschrieben, dass Pföhler sein Amt krankheitsbedingt absehbar nicht mehr ausüben könne. Er sei krankgeschrieben. Es handele sich also nicht um einen formellen Rücktritt.
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Die Online-Version einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Gender-Wahn: Jetzt sollen wir sogar das Alphabet neu buchstabieren“ über Pläne, die Buchstabiertafel gendergerecht zu reformieren. Es geht um den Entwurf des Deutschen Instituts für Normung, nach dem die bisherigen Personennamen (Anton, Berta etc.) durch Städtenamen ersetzt werden sollen. Begründung: Auf der seit 1890 gebräuchlichen Buchstabiertafel würden 16 männliche, aber nur sechs weibliche Vornamen verwendet. Die Änderung in Städtenamen solle eine geschlechtergerechte Darstellung garantieren. Die Redaktion zitiert eine Professorin, die die angedachte Änderung für eine absurde „Sprachreinigung“ hält. Die Menschen sollten umerzogen werden, heißt es weiter im Zitat. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, der Artikel unterstelle mehr als böswillig schon in der Überschrift, dass die Buchstabiertafel aus Gründen des Genderns geändert werde. Das sei eine „glatte Lüge“. Der wahre Grund sei eine Anregung des Antisemitismus-Beauftragten des Landes Baden-Württemberg, da die aktuelle Tafel aus der Nazi-Zeit sei. Dass die Änderung so wissentlich falsch dargestellt werde, hält der Beschwerdeführer für eine Verhöhnung des Anliegens. Passage aus einer Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Normung: „In der Zeit des Nationalsozialismus wurden alle jüdischen Namen in der Buchstabiertafel ersetzt. So wurde aus David Dora und aus Nathan Nordpol. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden diese Änderungen in der ehemaligen postamtlichen Buchstabiertafel nur teilweise rückgängig gemacht. Die Justiziarin des Verlages scheibt in ihrer Stellungnahme, bei der Aussage „Gender-Wahn“ handele es sich um eine nicht zu beanstandende Meinungsäußerung.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, der sich mit der Gründung einer Projektgruppe zur Erhaltung der Überreste eines ehemaligen Kriegsgefangenenlagers in Moosburg befasst. Eine Leserin teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Pressemitteilung des Landratsamtes Erding handele, die unbearbeitet veröffentlicht worden sei. Eine entsprechende Kennzeichnung habe die Redaktion nicht vorgenommen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Regionalzeitung informiert online unter der Überschrift „Nachhaltig in die Zukunft: Der Landkreis Freising ist dabei eine Modellregion“ über die positive Entwicklung in ihrem Verbreitungsgebiet. Zwei Wochen später erscheint in der Zeitung ein Bericht über die Ernte-Aussichten der Hopfenbauern in der Hallertau. Die Zeitung schreibt, der Pflanzerverband habe wie in jedem Jahr vor Beginn der Hopfenernte die offizielle Hopfen-Einschätzung für Deutschland veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung kritisiert in seiner Beschwerde, dass der erste Artikel wortwörtlich einer Pressemitteilung des Landratsamtes Freising entspreche. Der Hinweis auf diese Quelle sei jedoch unterblieben. Das gleiche gelte für den zweiten Beitrag – Eine nahezu wörtliche Wiedergabe einer amtlichen Mitteilung ohne erforderliche Kennzeichnung. Wenige Änderungen bei der Wortwahl kennzeichneten keine kritische Distanz der Redaktion. Vielmehr mache man sich die Pressemitteilung des Landratsamtes zu eigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die Pressemitteilung übernommen, einfach deshalb, weil ihr Inhalt für die Leserschaft interessant gewesen sei. Zur Kennzeichnungsproblematik äußert sich der Chefredakteur nicht.
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„Familienstreit eskaliert“ – 39-Jähriger tot“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Mann, der seine Frau, seine Schwiegermutter und zwei Nachbarn mit einem Messer angegriffen habe. Bei der Festnahme sei er von der Polizei angeschossen worden und noch während der Versorgung durch den Notarzt verstorben. Die Zeitung teilt mit, dass der Täter ein Somalier gewesen sei. Ein anonym auftretender Leser der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Getöteten. Diese sei nicht von begründetem öffentlichem Interesse. Die Rechtsvertretung der Zeitung, weist darauf hin, dass die monierte Meldung von einer Nachrichtenagentur stamme. Sie sei so abgedruckt worden, wie sie von der Agentur geliefert worden sei. Die Rechtsabteilung der Agentur habe eine Stellungnahme in dem Verfahren zugesagt. Unabhängig davon weist die Rechtsvertretung darauf hin, dass in dem Artikel über besonders schwere Straftaten informiert werde. Die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, umfassend informiert zu werden. Die Nennung der Nationalität des Täters erfolge weder in einer abwertenden Formulierung, noch werde sie unangemessen hervorgehoben. Es sei – so die Rechtsvertretung weiter – nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer anonymisiert worden sei. Sie spricht von mindestens fünf Beschwerden in der jüngsten Zeit, die anonymisiert worden seien. Man müsse daher davon ausgehen, dass eine gezielte Kampagne vorliege. Die Rechtsvertretung beantragt Einsicht in die Beschwerdeakte. In einem ergänzenden Schreiben teilt die Rechtsvertretung mit, dass nach Rücksprache der Zeitung mit der Agentur diese in der Angelegenheit keine weitergehende Stellungnahme abgeben werde, sofern die Agentur nicht in das Verfahren einbezogen werden sollte.
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