Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„Munition bei Bundeswehrgeheimoperation verschwunden“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht über Ermittlungen beim Kommando Spezialkräfte (KSK). Ausgerechnet bei einem streng geheimen KSK-Einsatz im Ausland seien Tausende Schuss Munition verschwunden. Die Redaktion schreibt, eine kleine KSK-Gruppe sei unter strengster Geheimhaltung in der Sahel-Region in Afrika stationiert. Bei der Operation sollen die Soldaten die Entführung eines deutschen Entwicklungshelfers aufklären und herausfinden, wo er gefangen gehalten werde. Ein Leser des Magazins wirft diesem vor, einen „unglaublich legeren Umgang“ mit sensitiver und als geheim eingestufter Information an den Tag zu legen. Das könnte ernsthafte, womöglich tödliche Konsequenzen haben. Die Presse habe eine Verantwortung auch zum Schutz der Staatsbürger, die sich in einer Geisellage befänden. Nicht nur die Operation zur Befreiung der Geisel, sondern auch das Stillschweigen und der verantwortungsvolle Umgang mit Informationen zur Vorbereitung einer Geiselbefreiung würden von dieser Schutzverantwortung umfasst. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Schlagzeile vom Verlust der Munition sei wohl wichtiger als der Schutz der in dieser Operation eingesetzten Soldaten und – schlimmer noch – das Leben der Geisel selbst. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins sieht in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Geiselnahme in der Sahel-Region sei ja seit langem von offizieller Seite bekannt gemacht worden. Einschaltung und Einsatz der Spezialkräfte seien Allgemeinwissen und eine Selbstverständlichkeit. Dem Autor sei auch selbstverständlich bekannt, dass allzu konkrete Details zu solchen Einsätzen dazu führen könnten, dass deren Ziele und mittelbar auch Menschenleben gefährdet werden könnten. Das Magazin lässt seine Rechtsvertretung weiter erklären, es sei in solchen Fällen bewährte Praxis, dass der Autor das zuständige Einsatzführungskommando vorab über die Berichterstattung informiert, den Fall diskutiert und von sich aus angeboten habe, auf die Nennung gewisser Details zu verzichten. Nach alledem habe es sich also um ein abgestimmtes Verhalten gehandelt, das sowohl den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen als auch den ebenfalls in Einklang zu bringenden Vorgaben des Pressekodex entsprochen habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt, dass in einigen Regionen Bayerns 35 Jahre nach der Reaktor-Katastrophe Wildschweine immer noch radioaktiv belastet seien. Unter anderem erinnert die Zeitung mit diesem Satz an das damalige Unglück: „Das war die größte Katastrophe in der zivilen Nutzung der Kernkraft. Es gab Tausende Tote und Verletzte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe „Tausende Tote“. Diese Darstellung sei völlig unsachlich. Tatsache sei, dass unmittelbar durch die Explosion des Reaktors zwei Personen ums Leben gekommen seien. Weitere 26 Menschen seien in den darauffolgenden Tagen ihren Verletzungen erlegen. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag um eine im Wortlaut übernommene Meldung einer großen Nachrichtenagentur handele. Die Zeitung dürfe sich in diesem Fall auf das Agenturprivileg berufen. Man könne im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäftes den verfassungsmäßigen Auftrag, die Öffentlichkeit umfassend und tagesaktuell zu unterrichten, nicht erfüllen, wenn man ohne Ausnahme jede Meldung selbständig recherchieren müsste. Auf Meldungen der Nachrichtenagenturen könne man sich in der Regel verlassen. Die Redaktion habe nach interner Beratung die Online-Version geändert. Dort laute der entsprechende Passus nunmehr: „Es gab nach Schätzungen Tausende Tote wegen der Langzeitfolgen“.
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„Was ist eine Frau bereit zu tun, um eine begehrte Rolle zu bekommen?“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin ein Interview mit den drei Strafverteidigern von Dieter Wedel im Vorfeld eines möglichen Strafprozesses wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung einer Schauspielerin. Einer der drei ist seit einigen Jahren Kolumnist des Magazins, in dem das Interview erschienen ist. Im Online-Autorenprofil des Magazins heißt es, der Kolumnist und Verteidiger lasse seine Tätigkeit als Autor des Magazins ruhen. Die vorerst letzte Kolumne ist nach dem nunmehr beanstandeten Beitrag erschienen. Die Redaktion merkt an, sie danke dem Kolumnisten für seine Texte. Sie freue sich, dass er als gelegentlicher Gastautor dem Magazin verbunden bleibe. Ein Leser des Magazins kritisiert, das Interview mit dem Kolumnisten stelle einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex dar. Darin geht es darum, dass bei Doppelfunktionen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten müssen. Dies sei in diesem Fall nicht geschehen. Der Strafverteidiger sei langjähriger Kolumnist des Magazins mit dem Schwerpunkt rechtlicher Themen. In diesem Fall werde er selbst vom Magazin interviewt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger von Dieter Wedel. Ein Mitarbeiter des Magazins werde also zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Das sei eine Doppelfunktion, die von der Redaktion besser vermieden worden wäre. Die Redaktion widerspricht der Beschwerde. Ziffer 6 des Kodex verbiete nicht Doppeltätigkeiten, sondern gebiete lediglich deren strikte Trennung.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen als „Kolumne“ bezeichneten Beitrag, in dem dieser Satz steht: „Fünf Jahre Gefängnis, weil man in der Öffentlichkeit eine Cola trinkt oder sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt: Ob alle Abgeordneten wissen, was sie mit dem neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen haben?“ Eine Leserin des Magazins sieht durch den Beitrag presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor stelle den Inhalt der Paragrafen 73 und 74 des Infektionsschutzgesetzes entweder bewusst oder aufgrund einer groben Verletzung der Sorgfalt bei der Recherche völlig falsch dar. Die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelte ausschließlich für Fälle, in denen ein Infizierter aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften das Coronavirus tatsächlich weiterverbreite, also durch einen Verstoß nachweislich einen anderen Menschen angesteckt habe. Die Behauptungen des Autors in diesem Fall seien grob wahrheitswidrig, diskreditierten den Bundestag in unsachlicher Weise und leisteten den sogenannten „Querdenkern“ Vorschub. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins stellt fest, die Beschwerde könne als weiteres Beispiel dafür dienen, wie der Raum für eine lebendige Kommunikation immer enger zu werden drohe. Der Autor sei einer der bekanntesten deutschen Kolumnisten. Bevorzugt lege er Denkschablonen und Orthodoxien bloß. Zuspitzung und Übertreibung seien für ihn essentiell. Der Autor habe sich die journalistische Freiheit genommen, die ihm zustehe. Er habe den schlimmsten Fall als Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit einer Regelung genommen, um seine Kritik zu pointieren. Natürlich nehme kein vernünftiger Leser an, jede Verletzung der Corona-Ausgangsperre werde mit fünf Jahren Gefängnis bestraft. Fakt sei allerdings, dass eine solche Bestrafung durchaus denkbar sei. Der Chefredakteur kommt aus seiner Sicht zu dem Schluss, dass die sachliche Basis der ausgesprochenen Kritik „vollkommen einwandfrei“ sei.
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„Elon Musk verursacht Krypto-Kurssturz“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über das Verhältnis von Elon Musk zur Kryptowährung Dogecoin. Deren Kurs sei nach einem TV-Sketch mit Musk um 28 Prozent eingestürzt. Im Artikel heißt es unter anderem: „Dabei hat der Tesla-Chef den Dogecoin-Boom selbst ausgelöst, als er Ende Februar Münzen für 1,5 Mrd. Dollar kaufte.“ Ein Leser der Zeitung meint, es werde suggeriert, Elon Musk hätte für 1,5 Milliarden Dogecoin gekauft. Fakt sei aber, dass er für 1,5 Milliarden Dollar Bitcoin gekauft habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung antwortet auf die Beschwerde mit einer Stellungnahme des zuständigen Redakteurs: „Ich hätte in der angegriffenen Passage der Berichterstattung allenfalls explizit deutlicher machen müssen, dass es sich um Bitcoin-Münzen handelt, aber: Dort steht nicht, dass Elon Musk Dogecoin für 1,5 Milliarden gekauft hat, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Bitcoin-Kauf von Musk und seine Ankündigung, die Krypto-Währung als Zahlungsmittel zu akzeptieren, haben den Dogecoin-Kurs im Februar um fast 1000 Prozent steigen lassen, wie u.a. die ´New York Times´ berichtet (...). Dass der Kurs von Dogecoin nach Musks Auftritt bei SNL abstürzte, lässt sich hier nachvollziehen. Über diesen Sachverhalt haben außerdem zu der Zeit auch mehrere Kollegen berichtet.“ Dem sei nicht viel hinzuzufügen, so der Redakteur abschließend. Den Anforderungen an die Achtung vor der Wahrheit nach Ziffer 1 des Pressekodex und die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 sei jedenfalls Rechnung getragen worden. Der Artikel enthalte keine falschen Angaben, sondern gebe schlicht die Ereignisse so wieder, wie sie sich zugetragen haben.
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„Neue Freiheit, alter Jammer“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen mit Namen gezeichneten Kommentar. Der Autor kritisiert, dass Deutschland trotz steigender Impfquote schlecht auf die Rückkehr zur Normalität vorbereitet sei. Es blieben die alten Reaktionsmuster: Wieder einmal seien die Bundesländer vorgeprescht, so dass erneut ein Flickenteppich an unterschiedlichen Regeln entstanden sei. Es sei erstaunlich, dass im Laufe der Corona-Krise die politischen Akteure in Deutschland nicht gelernt hätten, sich auf absehbare Entwicklungen vorzubereiten - so der Autor. Es sei absehbar gewesen, dass mit fortschreitendem Impftempo auch die Frage aufkommen werde, ob die Grundrechte für alle Geimpften weiter eingeschränkt bleiben dürften. Juristisch sei die Sache klar, dazu gebe es schon Gerichtsentscheidungen und in Karlsruhe stünden weitere Entscheidungen an. Spätestens dann sei die Politik zum Handeln gezwungen. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - sieht durch den Beitrag die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Ihm sei aufgefallen, dass zahlreiche Autoren von Meinungsbeiträgen keine Quellen angäben. Das sei auch hier der Fall. Er stört sich etwa an der Formulierung „Juristisch ist die Sache klar“ und fragt, inwieweit die Sache juristisch klar sei. Der Leser nennt ein weiteres Beispiel. “Zu den ethischen Fragen gibt es inzwischen viele Stellungnahmen, aus denen mehrheitlich ein klares Votum für die rasche Rückkehr zu den Freiheitsrechten erkennbar ist.“ Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der kritisierte Beitrag sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete, dass Nachrichten und Kommentare oder sonstige Äußerungen, die vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen sind. Dies umfasse also die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Vollständigkeit sowie unter gewissen Umständen die Pflicht zur rechtlichen Prüfung und die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen. Von einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht könne - so die Rechtsvertretung – im beanstandeten Beitrag nicht die Rede sein. Die im Beitrag geäußerten Tatsachenbehauptungen seien wahr und belegbar, die Meinungsäußerungen zulässig. Insbesondere in der journalistischen Form des Kommentars sei es nicht üblich, Äußerungen mit Quellenangaben zu versehen. Auch bei rein nachrichtlichen Texten würde dies wohl meistens massiv zu Lasten der Lesbarkeit gehen.
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Unter der Überschrift „immer mehr junge Menschen infiziert“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über die dritte Welle der Pandemie. Dem Artikel beigestellt ist eine grafisch aufbereitete Statistik. Diese enthält auf der y-Achse verschiedene Altersgruppen, beispielsweise als erste die Gruppe „0 bis 9 Jahre“. Auf der x-Achse folgen die Angaben „Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 in Prozent der Infektionen, Infektionen seit 3.2.2021, in Prozent der Infektionen, sowie die Zunahme der Infektionen seit 3.2.2021. Für die erste Altersgruppe 0 bis 9 Jahre: Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 insgesamt 679 (4,42 Prozent), für den Zeitraum seit 3.2.2021 insgesamt 533 (7,44 Prozent), unter Zunahme der Infektionen 78,5 Prozent. Ein Leser kritisiert per Beschwerde die Statistik. Die Zahlen unter „Zunahme der Infektionen“ seien einfach der Prozentsatz zwischen den beiden Infektionszeiten. Auf den ersten Blick sehe man, dass die Zahlen sinken. Im direkten Vergleich sei z.B. in der ersten Zeile keine Zunahme um 78,5 Prozent zu verzeichnen, sondern eine Abnahme um 21,5 Prozent. Allerdings sei ein Vergleich zwischen den beiden Werten grundsätzlich unsinnig. Die erste Zahl beziehe sich auf einen Zeitraum von elf Monaten, die zweite über knapp drei Monate. Wenn man dies berücksichtige, komme man auf einen Anstieg von über 200 Prozent. Aber auch dieser Vergleich sei unsinnig, da im ersten Zeitraum Kinder so gut wie gar nicht getestet worden seien. Nachweislich hätten viele Kinder Corona ohne ernsthafte Symptome gehabt. Der Chef vom Dienst der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer mische in seiner Beschwerde eine berechtigte Kritik an einer missverständlichen Grafikspalte mit allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die Redaktion, die völlig unbegründet seien. Die Grafik sollte zeigen, wie dynamisch die dritte Welle der Corona-Pandemie verlaufen sei. Der Chef vom Dienst räumt ein, dass seine Zeitung eine Grafik veröffentlicht habe, die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht mehr aktuell gewesen sei. Dazu habe die Redaktion umgehend eine Korrekturmeldung veröffentlicht. Die zuständige Redakteurin habe inzwischen ein 20-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der habe eine Entschuldigung für die Irrtümer in der Tabelle akzeptiert.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Hintergründe zur Explosion im Hafen von Beirut. Die Nachforschung führe zurück zu einem verlassenen Schiff, das mit 2.750 Tonnen Ammoniumnitrat in der Stadt angekommen sei. Recherchen hätten ergeben, dass der Schiffseigner Verbindungen zur Hisbollah-Bank habe. Die Redaktion stellt die Frage, ob die explosive Ladung tatsächlich für die Hisbollah bestimmt gewesen sei. Der Eigner des Schiffes „Rhosus“ hat jedenfalls alle Anstrengungen unternommen, seinen Besitzerstatus zu verschleiern. Gerichtsakten zeigten nach Angaben des Magazins, dass der Geschäftsmann ein Darlehen zum Kauf eines anderen Schiffes bei der namentlich genannten Bank aufgenommen habe. Amerikanische Ermittler werfen der Bank vor, als Geldwäscher für die Hisbollah zu agieren. Ein Ermittler habe festgestellt, dass die Bank dafür berüchtigt sei, säumigen Kreditnehmern Druck zu machen, um dubiosen Kunden wie der Hisbollah Gefälligkeiten zu erweisen. Der Anwalt des im Artikel genannten Schiffseigners trägt vor, dass sein Mandant nicht Eigentümer des Schiffes zu Beginn seiner letzten Reise gewesen sei. Er habe weder Kenntnis von seiner Ladung noch von der geplanten Fahrtroute gehabt. Der im Bericht genannte Schiffseigner wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat gegen zahlreiche Details der Berichterstattung.
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Eine überregionale Sonntagszeitung berichtet gedruckt und online über eine Umfrage zu politischen Vorlieben und präferierten Automarken unter Personen, die in den nächsten sechs Monaten eine Auto-Anschaffung planen oder in den letzten zwölf Monaten getätigt haben. Niemand fahre so gern Geländewagen wie die Ökoklientel. Marktforscher hätten untersucht, welche Verbindung zwischen politischen Vorlieben und präferierten Automarken bestehe. Das überraschende Ergebnis zu ihrer noch unveröffentlichten Umfrage zu Automarken und Sonntagsfrage: Grünen-Wähler fahren am häufigsten Geländewagen. Es stecke – so die Redaktion – ein Kern Wahrheit im weit verbreiteten Spott über das bessergestellte, grün angehauchte Bürgertum, das im SUV vor dem Ökoladen vorfahre. Jeder sechste Grünen-Sympathisant habe laut der Studie einen Geländewagen vor der Haustür stehen. Vier Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung. Ihr Vorwurf: Die Umfrage werde falsch interpretiert. Basis der Umfrage seien Autokäufer und nicht Wähler der Grünen. Somit könne kein Rückschluss auf die Grünen-wähler getroffen werden. Entsprechende Schlussfolgerungen in Überschrift, Unterzeile und Artikeltext seien aus der Luft gegriffen. Zwei Beschwerdeführer monieren zudem einen Verstoß gegen Richtlinie 2.1 des Kodex. Es werde weder der Zeitpunkt der Befragung, die genaue Fragestellung, noch der Auftraggeber genannt. Auch teile die Zeitung nicht mit, ob ihre Befragung repräsentativ sei. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die Aussagen im Beitrag, Grünen-Wähler würden gern Geländewagen fahren, seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handele und keinerlei Aussage getroffen werde, könne eine unwahre Berichterstattung nicht angenommen werden. Ebenso sei die Unterüberschrift „Niemand fährt so gerne Geländewagen wie die Ökoklientel“ vor dem Hintergrund der zitierten Umfrage nicht unwahr. Die Studie vergleiche unter anderem die tastsächlichen Käufe von SUV´s in den vergangenen 12 Monaten durch die unterschiedlichen Wählergruppen. Das Ergebnis der Studie sei, dass die Wählerschaft der Grünen in diesem Fall die Nase vorn hat.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Grundreche weltweit in Corona-Zeiten. Der Beitrag ist mit einer interaktiven Weltkarte illustriert. Ein Leser des Magazins kritisiert, die Karte zeige die Grenzen Marokkos falsch an. Die Besetzung der Westsahara werde zwar von den USA anerkannt, nicht aber von Deutschland. Die Rechtsvertretung des Magazins gibt dem Beschwerdeführer Recht. Die Redaktion schließe sich regelmäßig der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung an. Völkerrechtlich gehöre die Westsahara zweifellos nicht zu Marokko. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion ergreife einseitig Partei für Marokko, entbehre hingegen jeder Grundlage. Zum einem befasse sich der Beitrag nicht vorrangig mit dem Westsaharakonflikt oder auch nur mit Marokko im Allgemeinen, und nehme schon deshalb keine Partei in diesem Konflikt. Zum anderen und vor allem aber befasse der Beitrag sich mit der Menschenrechtslage weltweit. Durch die Einfärbung der Karte werde Marokko gerade kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Die Freiheitsrechte würden als beschränkt ausgewiesen. Wenn überhaupt, werde gerade nicht Partei für Marokko ergriffen, sondern Kritik an der dortigen Menschenrechtssituation geübt. Die Rechtsabteilung teilt mit, die Redaktion habe die Karte unmittelbar nach Eingang der Beschwerde der völkerrechtlichen Lage angepasst. Auf diese Korrektur werde am Ende des Textes hingewiesen.
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