Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Querdenken“ und sein Anteil an Corona-Infektionen

„´Statistisch verbrämte Propaganda´ - Experten zerpflücken Studie über Querdenken-Demos“. Unter dieser Überschrift befasst sich eine Regionalzeitung kritisch mit der Studie zweier Wissenschaftler des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW). Es geht um die Querdenken-Demos in Berlin und Leipzig. Die Wissenschaftler seien zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Veranstaltungen 16.000 bis 21.000 zusätzliche Corona-Infektionen stattgefunden hätten. Querdenken hätte damit zur starken Ausbreitung des Virus beigetragen. Die Zeitung weiter: Die Studie werde durch einen Mathematik- und einen Statistik-Professor, die in dem Beitrag zu Wort kommen, bezweifelt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift des Beitrages lege den Schluss nahe, die Studie sei durch wissenschaftliche Experten widerlegt worden. Dies sei nicht der Fall. Die Behauptung, die Warnung vor einer erheblichen Gesundheitsgefahr durch die Demonstrationen sei widerlegt, unterminiere die Interessen der Leserschaft. Diese bestünden darin, Maßnahmen für einen realistischen Gesundheitsschutz für sich und die eigenen Angehörigen zu ergreifen. Bei den beiden angeführten „Experten“ handele sich nicht um Humanwissenschaftler, sondern um Mathematiker. Die Kritik an der ZEW-Studie werde durch zwei Mathematiker untermauert, die ihrerseits gut belegte Verbindungen in politische Unternehmungen oder zur Szene der Corona-Leugner unterhielten. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Der kritisierte Bericht gebe einer legitimen Position in der öffentlichen Debatte Raum. Die Beschwerde – so sei erkennbar – fuße auf einem Unbehagen an der Studie. Die kritisierte Studie sei im Übrigen bis zum Tag der Stellungnahme in keiner anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Den beiden im Beitrag zitierten Mathematikern ihre Qualifikation abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar.

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Größte Gefahr durch linke Gegendemonstranten?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Geheimes BKA-Papier – Linke Gegner das Gefährlichste an Querdenken-Demos“. Der Zeitung liege ein internes BKA-Papier vor. Dieses widerspreche dem von etablierter Politik und vielen Medien gezeichneten Bild einer rechtslastigen, gewaltaffinen Gruppierung. Gewalttätig und gefährlich seien, so der Kern der BKA-Analyse, vor allem die linken Gegendemonstranten. Von einer Unterwanderung der Bewegung durch Rechtsextremisten könne laut BKA-Ermittlungen nicht die Rede sein. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspllicht) des Pressekodex verletzt. Titel und Beginn des Artikels suggerierten, dass ein geheimes Schreiben einer Innenbehörde eine weithin in der Presse vertretene Sichtweise auf die Querdenker-Demonstrationen widerlege. Das BKA behaupte, linke Gegner der Bewegung seien „das Gefährlichste“ an den Demonstrationen und nicht die gut belegten Gewaltdelikte von Demonstrationsteilnehmern selber. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Autorin des kritisierten Beitrages zitiere korrekt aus dem Behördenpapier. Das Thema sei von öffentlichem Interesse. Die behaupteten Täuschungen und Irreführungen ließen sich aus dem Weltbild des Beschwerdeführers herleiten. Diesem schienen die aufgeführten Fakten erkennbares Unbehagen zu bereiten.

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Glaubwürdigkeit der Presse untergraben

„Die Hälfte aller Corona-Positiven ist nicht ansteckend“ – titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es: „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt: eine Vielzahl von Corona-Positiven soll nicht ansteckend sein – vom RIK wünsche man sich diesbezüglich mehr Mut“. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Artikel werde suggeriert, dass von allen Personen, die einen positiven PCR-Test hätten, nur die Hälfte ansteckend sei. Durch die Formulierung „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt“ werde die Glaubwürdigkeit der Presse untergraben. Leserinnen und Leser würden verunsichert, ob die weithin angebotenen PCR-Tests eine bei ihnen vorliegende Infektion tatsächlich anzeigten und ob Maßnahmen wie die Quarantäne dann gerechtfertigt seien. Tatsächlich sage der PCR-Rest nichts über die generelle Infektiosität der getesteten Person aus, sondern nur zu dem Zeitpunkt der Probe-Entnahme. Da sich Viren jedoch in den meisten Fällen nach Vorliegen einer Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrten, trete eine Infektionsmöglichkeit entsprechend später auf. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Nach seiner Meinung sei die Beschwerde erkennbar motiviert vom Unbehagen an der Abweichung eines als end- und letztgültig empfundenen Kenntnisstandes in der Corona-Pandemie. Den aber gebe es nicht. Neue Erkenntnisse zu veröffentlichen und auch Zweifeln Raum zu lassen, sei Aufgabe der Presse gerade in Zeiten eingeschränkter Grundrechte.

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Identifizierende Darstellung nicht gerechtfertigt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Fall eines als vermisst gemeldeten 17-jährigen Mädchens. Die junge Frau hatte ihr Elternhaus nach Konflikten verlassen. Sie war, ohne ihre Eltern zu informieren, zu ihrem Freund nach Bremen gezogen. Dort sei sie – so die Redaktion -vom Jugendamt betreut worden. Der Vater und der Onkel der jungen Frau hätten sich auf den Weg nach Bremen gemacht. Unter Vermittlung des Jugendamtes und der Polizei sei es zu einem Gespräch zwischen Vater und Tochter gekommen. In der Berichterstattung ist auch die Rede von einer Schwangerschaft der jungen Frau sowie von zwei Suizidversuchen und einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Über den mit dem Vornamen genannten Freund heißt es, er sei iranischer Staatsbürger. Er habe einen Teil seiner Jugend in einem Heim verbracht und sei offensichtlich „rasend eifersüchtig und ein Kontrollfreak“. Zwischen ihm und der Betroffenen habe zwischenzeitlich ein Kontaktverbot bestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Sowohl der junge Mann als auch seine Freundin würden von der Zeitung negativ dargestellt. In einem Beitrag habe die Zeitung den Familiennamen der jungen Frau und den Vornamen des Freundes veröffentlicht. Mittlerweile seien die Namen im Online-Artikel nicht mehr zu finden. Ein Foto der jungen Frau werde nach wie vor veröffentlicht, obwohl sie nicht mehr als vermisst gelte. Es sei – so der Beschwerdeführer – völlig unangemessen, der Öffentlichkeit von ihrer Schwangerschaft und ihrem Gesundheitszustand zu berichten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass weder der Freund noch die Vermisste in der Berichterstattung zu Wort gekommen seien. Das habe daran gelegen, dass die beiden mit der Redaktion nicht hätten sprechen wollen. Das hätten sie aber im Fall einer Boulevardzeitung getan und dabei auch auf die Schwangerschaft hingewiesen. Die Berichterstattung in der Regionalzeitung sei stets in Abstimmung mit den Angehörigen der jungen Frau erfolgt, insbesondere mit ihrem Vater und ihrer Patentante. Der Chefredakteur weist auch den Vorwurf zurück, die Zeitung habe den iranischen Freund diskreditiert.

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Aufruf zum Widerstand gegen „Maskenwahn“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Arzt, der im Verdacht steht, falsche Bescheinigungen ausgestellt zu haben, die von der Pflicht befreien, einen Mund-Nasen-Schutz gegen Corona-Infektionen zu tragen. Die Polizei habe Praxis und Wohnung des Mediziners durchsucht. Die Staatsanwaltschaft habe auf Anfrage mitgeteilt, dass ein „Mediziner aus dem Landkreis (…)“ unter einem entsprechenden Verdacht stehe. Sie habe laufende Ermittlungen bestätigt. Der Arzt habe bei öffentlichen Kundgebungen mehrfach die Existenz des Corona-Virus geleugnet. Die Zeitung nennt Namen und Alter des Arztes. Sie teilt auch den Sitz seiner Praxis mit. Er habe öffentlich dazu aufgerufen, sich dem „Maskenwahn“ zu widersetzen. Mehrere Beschwerdeführer – unter ihnen auch der Arzt – sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der betroffene Arzt spricht von einer unlauteren, massiv rufschädigenden und die Tatsachen verfälschenden Darstellung. Ein weiterer Beschwerdeführer spricht von nicht belegten und vorverurteilenden Passagen in der Berichterstattung. Zu den Beschwerden nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. Er berichtet davon, dass in einem Teil des Verbreitungsgebietes überdurchschnittlich heftig gegen die zurzeit praktizierte Corona-Politik protestiert werde. Dabei werde der Sinn des Maskentragens und zuweilen auch die Existenz des Virus selbst in Zweifel gezogen. Entsprechend habe die Zeitung berichtet.

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Schlagzeile erweckt falschen Eindruck

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Dringende Warnung vor FFP2-Maske. Corona-Infektion möglich! Schutz nicht nachgewiesen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Schlagzeile der Eindruck entstehen könnte, als gelte die Warnung für alle FFP2-Masken. Der genaue Hersteller und das konkrete Modell würden im Beitrag erst sehr spät genannt. Die Redaktionsleiterin stellt fest, Masken-Name, Nummer des Produkts und alle für Verbraucher relevanten Fakten nenne die Redaktion bereits nach dem zweiten Absatz des Textes. Dies geschehe besonders exponiert in einer Tabelle, so dass die wichtigen Daten ohne Suchen zu finden seien. Die Redaktion erkenne jedoch an, dass bei oberflächlichem Lesen der Eindruck entstehen könne, es würde eine Warnung vor allen FFP2-Masken ausgesprochen. Die Redaktion habe die Überschrift verändert. Sie laute nun: „Warnung vor Maske einer bestimmten Marke“. So habe man Missverständnissen vorbeugen wollen. Marke, Nummer des Produkts und alle weiteren notwendigen Hinweise passten nicht in eine Online-Überschrift. Diese Informationen gehörten also in den Artikeltext.

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Der Makel der objektiven Antworten

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Initiative im US-Bundesstaat Oregon. Die Überschrift lautet: „´Ethnomathematik´: Wenn 2 + 2 auch 3 oder 5 sein kann“. Bald könnten in den USA, in denen sich politische Korrektheit in der Rassismus-Debatte in alle Bereiche des täglichen Lebens unaufhaltsam ausbreite, auch andere Ergebnisse als „richtige“ Antworten zugelassen werden. Etwa die Zahl 3 oder 5. Vielleicht auch 12. Der Bundestaat Oregon – so die Zeitung weiter – habe jetzt ein Trainingsprogramm für Lehrer gestartet, das vor allem ein Ziel habe: „Rassismus in der Mathematik abzubauen.“ Im US-Schulsystem schnitten Schüler aus Minderheitengruppen, allen voran Schwarze und Latinos, bei Mathe-Prüfungen deutlich schlechter ab als Weiße. Deshalb sollten gerade jene lernschwachen Schüler nicht mehr unter dem Makel von „objektiven Antworten“ leiden. Lehrer in Oregon würden deshalb ermuntert, Minderheiten zu erlauben, mindestens zwei Antworten zu präsentieren, anstatt sich auf ein einziges und damit korrektes Ergebnis zu konzentrieren. Künftig könnten damit Rechenresultate akzeptiert werden, von denen die Schüler nur annehmen, dass sie richtig seien. Ein Beharren auf der einzigen richtigen Antwort erfülle den Tatbestand des Rassismus durch eine Benachteiligung eben jener Minderheiten. Ein Leser wirft der Zeitung vor, der Beitrag sei hochgradig rassistisch, nicht gut recherchiert und vermutlich von Fox-News abgeschrieben. Dem widerspricht der Stellvertretende Chefredakteur in allen Punkten. Vor allem stelle er ausdrücklich fest, dass „Fox News“ bei der Behandlung dieses Themas keine Quelle gewesen sei und er diese Quelle – falls er sie überhaupt bei anderen Gelegenheiten nutze – stets kritisch hinterfrage. Es handele sich bei dem von ihm behandelten Mathematik-Thema auch nicht um „Fake News“. Dies belegt er durch beigefügte Links.

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So leicht war ein Attest zu bekommen

Das Online-Portal einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Falsche Atteste ausgestellt? Staatsanwaltschaft durchsucht Arztpraxis bei Erlangen“. Die Redaktion berichtet über einen Mediziner, der Patienten unrechtmäßig von der Maskenpflicht befreit haben soll. Er soll nach Erkenntnissen der Redaktion falsche Atteste für eine Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt haben. Ein Nutzer des Portals wendet sich wegen dieses Berichts mit einer Beschwerde an den Presserat. Im Artikel heißt es weiter, nach Angaben des Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer könne ein Attest nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Deshalb seien eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards notwendig. Wer ohne notwendige Sorgfalt oder gar aus Gefälligkeit ein Attest ausstelle, verstoße nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern mache sich unter Umständen auch strafbar. Die Zeitung berichtet, dass der Ärztliche Bezirksverband Mittelfranken gegen einen niedergelassenen Arzt aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt vorgegangen sei. Dies habe die zuständige Staatsanwaltschaft der Redaktion gegenüber bestätigt. Wie leicht es sei, bei dem Hausarzt an ein Attest zu kommen, habe der Verfasser des Beitrages bei seiner investigativen Recherche erlebt. Nach Hinweisen von Bürgern habe er sich in besagter Praxis einen Termin mit dem Ziel geben lassen, aus nichtigen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu werden. Konfrontiert mit den Vorwürfen, habe der Mediziner am Telefon keine Auskunft geben wollen. Stattdessen habe er ein persönliches Gespräch angeboten, dann aber über einen Juristen dem Autor Hausverbot erteilt. Der an ihn gerichtete Fragenkatalog sei unbeantwortet geblieben. Ein Leser der Zeitung sieht pressethische Grundsätze verletzt. Unter dem Deckmantel des investigativen Journalismus habe der Autor ein Attest erschlichen und zu einer Straftat angestiftet. Es könne nicht Aufgabe der Presse sein, nach Hinweisen von Denunzianten quasi als Agent Provocateur tätig zu werden. Die Redaktion widerspricht der Beschwerde. Sie sieht in dem der Veröffentlichung zugrundliegenden Vorgehen keine Verletzung presserechtlicher Grundsätze. Vor allem liege keine Verletzung der Richtlinie 4.1 des Pressekodex (Grundsätze der Recherchen) vor.

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Produktwerbung im Interview

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Interview mit Verona Pooth. Überschrift: „Ich heirate ihn aus tiefster Liebe“. Die Moderatorin, Schauspielerin und Unternehmerin äußert sich über ihre Familie und preist eine von ihr betriebene Kosmetikproduktlinie an. Die Redaktion veröffentlicht am Ende des Beitrages einen Kasten, in dem die genauen Produkte samt Preisen genannt werden. Auch auf die Website des Herstellers wird verwiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages erkennt keinen Grund für eine Beschwerde beim Presserat. Für die Erwähnung der Kosmetiklinie in dem Interview sei keine Gegenleistung erfolgt und auch nicht vereinbart worden. Nur drei von 18 Fragen im Interview bezögen sich überhaupt auf die unternehmerische Tätigkeit von Verona Pooth. In ihren Antworten gehe Frau Pooth nicht auf einzelne Produkte ein. Sie preise sie auch nicht an. Bei dem Infokasten handele es sich eindeutig um eine Anzeige, die keiner Kennzeichnung bedürfe. Die notwendige Trennung dieser Anzeige vom redaktionellen Interview ergebe sich aus deren Inhalt und ihrer Gestaltung.

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Autor gibt sich als lesbische Frau aus

Ein Magazin für politische Kultur berichtet unter der Überschrift „Mein erstes Mal“ über die politische Veranstaltung „Lesbenfrühling“, die diesmal wegen Corona virtuell stattfindet. Der Autor, dessen Anfrage um eine Teilnahme zunächst abgelehnt worden war, hat sich dann unter falschem Namen als lesbische Frau für den Kongress angemeldet und berichtet nun kritisch über das Ereignis. Zwei Leser bzw. Leserinnen des Magazins wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie werfen dem Autor vor, sich unter falschem Namen als „Uschi“ ein Ticket für die ausschließlich für Frauen gedachte Veranstaltung besorgt zu haben. Außerdem habe er aus dem Innenbereich des Treffens eine der Moderatorinnen fotografiert und das Bild ohne Genehmigung veröffentlicht. Er habe überdies – so schreibt er selbst in seinem Bericht - an internen Veranstaltungen des Kongresses teilgenommen, die nur für lesbische Frauen gedacht gewesen seien. Dabei habe er weder seine männliche Identität noch seine journalistische Absicht offengelegt. Der ganze Artikel – so eine der Beschwerdeführerinnen – habe zudem einen voyeuristischen Stil, der in keiner Weise dem Anliegen und realen Geschehen des Lesbenfrühlingstreffens entspreche. Der Autor des Beitrages wehrt sich gegen die Vorwürfe. Zu dem Vorwurf der Verwendung von Fotos und Klarnamen stellt er fest, dass er ausschließlich die Personen erwähnt habe, die mit ihren Positionen selbst öffentlich in Erscheinung getreten seien. Bei allen anderen Personen habe er da rauf geachtet, die Klarnamen nicht zu veröffentlichen. Auch hier seien Inhalte aus den privaten Chaträumen nicht Gegenstand der Berichterstattung. Zum Vorwurf, er habe sich unbefugt Zugang zum „Lesbenfrühling“ verschafft und damit gegen die Richtlinie 4.1 des Pressekodex verstoßen, schreibt der Autor: Der sicherlich entscheidende Punkt sei jener, ob die verdeckte Arbeit erforderlich gewesen sei. Die Organisatorinnen des „Lesbenfrühlings“ hätten durch ihr Online-Ticketsystem selbst die Teilnahme von jedermann geschaffen. Natürlich sei ihm, dem Autor, bewusst gewesen, dass sein verdecktes Vorgehen auch kritisch gesehen werden könne. In der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Lesben auf der einen Seite und den in Deutschland bisher weithin ignorierten „Kollateralschäden“ des Transgender-Diskurses auf der anderen Seite sei ihm sein Vorgehen vertretbar erschienen.

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