Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Propeller-Maschine tötet Mutter und ihre zwei Kinder“ - so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über eine Gerichtsverhandlung. Es geht um einen Hobbypiloten, der bei der Landung seiner einmotorigen Cessna die Kontrolle über die Maschine verloren und mit laufendem Propeller eine Mutter und ihre beiden Kinder erfasst hatte. Alle drei wurden bei dem Unglück getötet. Zum Bericht gestellt sind zwei Fotos. Eines zeigt die Frau, die als Sandra M. (39) bezeichnet wird, das andere die blutverschmierte Maschine. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8 und eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Autorin des Beitrages das mündliche Einverständnis des Ehemanns von Sandra M. erhalten habe, das Foto verwenden zu dürfen. Das Gespräch zwischen den beiden habe während einer Verhandlungspause vor dem Gerichtsgebäude stattgefunden. Der Ehemann der Verstorbenen habe dabei erklärt, dass das betreffende Foto ohnehin (immer noch) öffentlich auf Facebook zu sehen sei. Ein Foto der bei dem Unglück getöteten Kinder habe er nicht freigeben wollen, woran sich die Redaktion selbstverständlich gehalten habe.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein Verfahren gegen einen Strafverteidiger. Dieser sei wegen Drogenbesitzes verurteilt worden. Ihm drohe nun der Verlust seiner Zulassung als Anwalt. Der Mann habe schon häufiger auf der Anklagebank gesessen. Die Zeitung schreibt weiter, 1978 habe der Jurist in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole ins Gefängnis geschmuggelt haben soll. Der Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei der Strafverteidiger beschuldigt worden,110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Von diesem Vorwurf sei er erneut freigesprochen worden. 2019 sei er angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Dafür habe er angeblich 100 Euro Lohn erhalten. Auch dieser Vorwurf sei unbewiesen geblieben. Nun sei der Mann wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, wäre der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des verurteilten Strafverteidigers genannt; er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. In zwei Unterlassungserklärungen hätte sich die Zeitung verpflichtet, über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Vorwürfen nicht identifizierend zu berichten. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene in den Beiträgen genannte Strafverteidiger. Trotz mehrerer Unterlassungserklärungen habe die Zeitung in der bekannten Weise weiterberichtet. Das unverpixelte Foto sowie die Nennung mit Vor- und Nachnamen sei unzulässig. Durch die Formulierung „Staranwalt“ sei die Berichterstattung künstlich und bewusst aufgebauscht worden mit dem Ziel, ein öffentliches Berichterstattungsinteresse zu konstruieren. Die Redaktion stellt sich auf den Standpunkt, die Berichterstattung sei zulässig, weil das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten schon deshalb überwiege, weil dieser als Anwalt zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergingen, sei für die presseethische Medienberichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten lediglich zwischen den beteiligten Parteien und beträfen hier ohnehin nur eine ganz andere und uralte Berichterstattung.
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Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über das Gerichtsverfahren gegen einen Strafverteidiger. Die Überschrift lautet: „Besitz von Haschisch – Star-Anwalt wegen Drogenbesitzes verurteilt. Jetzt droht er seine Zulassung vor Gericht zu verlieren“. Der Zeitung zufolge soll der anwaltlich vertretene Mann, der in diesem Fall der Beschwerdeführer ist, schon häufiger auf der Anklagebank gesessen haben. 1978 habe er in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole in die JVA geschmuggelt haben soll. Dieser Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei er beschuldigt worden, 110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Erneut sei er freigesprochen worden. Schließlich sei er 2019 angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Auch dieser Vorwurf sei nicht zu beweisen gewesen. Nun sei er wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, sei der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des Juristen genannt. Er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. Die Zeitung habe – so die Zeitung – 2019 und 2021 Unterlassungserklärungen abgegeben. Dabei sei es vor allem um die identifizierbare Darstellung des Juristen gegangen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Berichterstattung gegen den Pressekodex und missachte die abgegebenen Unterlassungserklärungen. Das unverpixelte Foto und die Nennung mit vollem Namen seien unzulässig. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung verstoße weder gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) noch gegen andere presseethische Grundsätze. Das öffentliche Interesse überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bereits deshalb, weil der Angeklagte als Strafverteidiger zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergehen, sei – so die Redaktion – für die presseethische Bewertung der Berichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten allein zwischen den beteiligten Parteien („inter partes“) und beträfen ohnehin eine ganz andere, uralte Berichterstattung.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die Festnahme eines 37-jährigen Syrers, dem vorgeworfen wird, einen Mann - ebenfalls syrischer Staatsbürger – getötet zu haben. Hinweise aus dem Umfeld des Verdächtigen deuteten laut Staatsanwaltschaft daraufhin, dass Eifersucht der Grund für die Tat gewesen sei. Für einen Zusammenhang mit Clan-Kriminalität gebe es keinen Hinweis. In dem Artikel wird ein AfD-Politiker mit der Aussage zitiert, es bereite ihm Sorgen, dass Täter und Opfer aus Syrien stammten. Es stelle sich die Frage, ob man mit der Zuwanderung zunehmend auch hier die Zustände wie in den Heimatstaaten der Geflüchteten bekäme. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert die Angabe der Nationalität des Verdächtigen. Einen rassistischen Hintergrund der Tat oder Clan-Kriminalität könne man ausschließen. Die Nennung der Nationalität sei für das Verständnis des Geschehenen überflüssig. Mit der Aussage der AfD werde eine diskriminierende Verallgemeinerung gefördert, da ein Verbrechen aus Eifersucht nicht das erste Mal im Verbreitungsgebiet der Zeitung stattgefunden habe und eine solche Tat in allen gesellschaftlichen Schichten und in allen Ethnien vorkomme. Die Rechtsvertretung des Verlages macht ein begründetes öffentliches Interesse an der Angabe der Nationalität geltend. Das Opfer der Tat sei syrischer Herkunft. Aus diesem Grund habe zunächst auch eine rassistisch motivierte Tat nicht ausgeschlossen werden können. Die Zeitung beruft sich auf die Polizeiinformation über die Nationalität des Tatverdächtigen. Hinzukomme, dass ein sehr schweres Verbrechen geschehen sei, bei dem das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei als ein Schutz vor Diskriminierung. Die AfD sei die einzige Partei, die sich zu dem Verbrechen geäußert habe.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „´Querdenken´-Demo eskaliert: 20.000 Teilnehmer: Massive Prügeleien mit Polizei“ über eine Corona-Demonstration in Kassel. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein am Boden liegender Fotograf zu sehen ist, der sich den Kopf hält. Die Bildunterschrift lautet: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von Antifa-Gegendemonstranten angegriffen wurde. Foto: AFP“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bildunterschrift einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der abgebildete Fotograf sei nicht von Antifa-Gegendemonstranten, sondern von einem Teilnehmer des verbotenen Demozuges angegriffen worden, als er Tritte des Mannes in den Rücken von Gegendemonstranten dokumentierte. Der betroffene Journalist habe den Sachverhalt bereits klargestellt und die Redaktion darauf hingewiesen. Bislang sei der Artikel nicht korrigiert worden. Er gebe die Vorkommnisse grob falsch wieder. Der Redaktionsleiter Online gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das habe eine erneute Überprüfung des Faktenchecks in der Redaktion ergeben. Zunächst habe die Redaktion der Agentur vertraut, die die kritisierte Information verbreitet hatte. Die Bildunterschrift laute nun: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von einem Demonstranten angegriffen wurde.“ Zunächst habe die Redaktion an dieser Stelle geschrieben, dass es sich bei dem Angreifer um einen Antifa-Gegendemonstranten gehandelt habe. Es stellte sich inzwischen jedoch heraus, dass der Mann, der den Fotografen geschlagen hat, zu einer Gruppe von „Querdenkern“ gehörte, die mit Gegendemonstranten um ein Transparent stritten. Als ihnen auffiel, dass der Fotograf die Rangelei dokumentierte, schlug einer von ihnen zu.
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Unter der Überschrift „Albtraum statt Erholung“ berichtet eine Zeitschrift über die erst jetzt begonnene Aufarbeitung von Missbrauchsfällen bei Aufenthalten in Kurheimen. Diese hätten bis in die 70er Jahre stattgefunden. Die Redaktion schreibt: „Bis in die 1970er Jahre wurden viele hunderttausend Kinder bei Aufenthalten in Kurheimen misshandelt.“ Im Text heißt es weiter: „Mutmaßlich viele 100.000 Mädchen und Jungen aus ganz Deutschland wurden zwischen den 1950er und 1970er Jahren auf ärztliche Weisung in Kinderkurheime verschickt und dort in großer Zahl seelisch und womöglich auch körperlich misshandelt.“ Eine Leserin der Zeitschrift (sie hat viele Jahre lang als Erzieherin in „sauberen Heimen“ gearbeitet) sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Sie kritisiert die oben genannten Textpassagen. Außerdem stört sie sich an diesem Satz: „1963 gab es (…) 839 Heime mit Platz für jährlich 350.000 Kinder.“ In dem Artikel fehle jeder Hinweis auf die Relationen zwischen den Zahlen. Wortwahl und Argumentationsaufbau legten nahe, dass sich „in großer Zahl“ auf alle jemals Verschickten beziehe. Außerdem schreibe die Redaktion über die Betroffenen: „Viele andere“. Viele andere von wie vielen, fragt die Beschwerdeführerin. Im Text sei von 1400 Betroffenen die Rede, die sich zurückgemeldet hätten. Und es heiße weiter, dass es ganz wenige positive Berichte gegeben habe. In dem Artikel sei kein Hinweis auf die Relation zwischen „belasteten“ und „sauberen“ Heimen zu finden. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die verallgemeinernde Schuldzuweisung in diesem Artikel diskriminiert. Es sei richtig und zwingend, die Verletzungen des Kindeswohls in den entsprechenden Heimen aufzudecken. Die Schuldigen sollten, wenn es denn noch möglich sei, zur Verantwortung gezogen werden. Das könne aber nicht durch einen undifferenzierten und pauschal verurteilenden Artikel geschehen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift lässt den Autor des Beitrages zu der Beschwerde Stellung nehmen. In dem kritisierten Text seien ausschließlich drei betroffene Frauen mit ihren persönlichen und leidvollen Erfahrungen als Verschickungskinder vorgestellt worden. Keine einzige Person sei identifizierbar beschrieben worden, die zu dieser oder einer anderen Zeit in einem der betroffenen Heime gearbeitet habe. Das gelte selbstverständlich auch für die der Redaktion unbekannte Beschwerdeführerin.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online über die Selbsttötung eines jungen Mannes während der Pandemie. Die Überschrift lautet: „Daniel lebt nicht mehr: Treibt die Pandemie Menschen in den Suizid?“ Eine Leserin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Es gebe eine Regel, im Allgemeinen nicht über Suizide zu berichten, um Nachahmung zu vermeiden. Sie spricht dabei vom sogenannten Werther-Effekt. Die Kurzfassung auf Facebook sei eine klare Sensationsmache mit dem Suizid eines jungen Mannes und für psychisch kranke Menschen eine ganz eindeutige Einladung zur Nachahmung. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen nach ihrer Ansicht klaren Handlungsvorschlag durch die Redaktion. Diese schreibe, der junge Mann habe sich auf die Gleise gelegt, anstatt sich morgens an den Dienst-Laptop zu setzen. Suizid werde von der Zeitung als Ausweg dargestellt, wenn einem die pandemiebedingten Belastungen zu groß würden. Die auf Facebook veröffentlichte Kurzfassung sei eine leichtfertige Vereinfachung der Umstände, die zu einem Suizid führten. Nachahmungstaten würden durch diese Art der Berichterstattung geradezu herausgefordert. Die Redaktion scheine sich nicht bewusst zu sein, was solche Artikel in Menschen auslösen könnten, die unter Depressionen litten oder aus anderen Gründen zu einem Suizid neigten. Die Beschwerdeführerin meint, dieser Artikel könne lebensgefährlich sein. Die Redaktion gibt keine Stellungnahme ab.
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Gegenstand der Beschwerde ist die Berichterstattung einer Regionalzeitung über den Landtagswahlkampf in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Kandidat der Freien Wähler. Er beklagt, dass die Zeitung während des Wahlkampfes keine Zeile über ihn veröffentlicht habe. Der stellvertretende Chefredakteur weist die in der Beschwerde geäußerten Vorwürfe zurück. Weder der Kandidat noch seine Partei hätten im Wahlkampf vor Ort eine wesentliche Rolle gespielt. Dass die Redaktion kein großes Kandidatenporträt über den Beschwerdeführer veröffentlicht habe, sei also eine redaktionelle Entscheidung. Er beruft sich auf Relevanzkriterien. Bei Kandidaten der Piratenpartei, der Basis oder der Klimaliste BW habe man genauso gehandelt. Dass der Kandidat der ÖDP vorgestellt worden sei, hänge damit zusammen, dass dieser seit vielen Jahren im Kreistag sitze und die örtliche Politik somit maßgeblich mitgeprägt habe. Im Übrigen habe die Zeitung die Kandidatur des Beschwerdeführers gemeldet. Der örtliche Redaktionsleiter habe dem Kandidaten darüber hinaus angeboten, seine Wahlkampftermine zu veröffentlichen, wenn er entsprechende Informationen an die Zeitung schicke. Von diesem Angebot habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Corona-Protest mit Brandsatz“. Sie berichtet über einen Gegner der Corona-Maßnahmen, der mehrere Molotowcocktails in ein Rathaus geworfen haben soll. Über den Mann sei von der Staatsanwaltschaft nun Untersuchungshaft verhängt worden. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) des Pressekodex verletzt. Es handele sich um eine Falschmeldung. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern Gerichte verhängten in Deutschland eine Untersuchungshaft. Insofern bezweifelt der Beschwerdeführer, dass ein Sprecher dies bestätigt habe. Dem nicht namentlich genannten Sprecher sei eine Falschaussage in den Mund gelegt worden. Er berichtet von seiner Erfahrung mit dieser Zeitung. Sie habe schon in der Vergangenheit Fehler nicht richtiggestellt. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den Fehler in ihrer Online-Version korrigiert. Die gedruckte Zeitung werde ebenfalls eine Korrektur veröffentlichen.
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