Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Flächendeckende Strahlenbelastung“. Der Verfasser wird mit seinem Namen und dem Wohnort genannt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Leserbrief geht hervor, dass er diesen auf einem Briefbogen seines „Umweltinstituts“ geschrieben und mit „Umweltinstitut“ vor seinen Namen unterschrieben hat. Der Verfasser wirft der Redaktion vor, sie habe seinen Leserbrief ohne seine Zustimmung gekürzt veröffentlicht. Bei der Verfasserangabe sei das Wort „Umweltinstitut“ weggelassen worden. Das sei in diesem Fall von Bedeutung, denn die Aussagen von Fachleuten hätten ein besonderes fachliches Gewicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in seinem Haus aus früheren Vorgängen und Auseinandersetzungen bekannt. Er melde sich regelmäßig zu Wort, wenn es im weitesten Sinne um das Thema WLAN und Strahlenbelastung gehe. Er wisse daher auch sehr genau, dass die Redaktion sich die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Das sei im Übrigen auch dem regelmäßig erscheinenden Hinweis auf der Leserbriefseite zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Zeitung grundsätzlich nur Leserbriefe von Privatpersonen veröffentliche. Damit wolle sie niemandem die Möglichkeit zur Werbung für ein kommerzielles Anliegen geben. Bislang habe der Beschwerdeführer diese Regeln akzeptiert. Auch im vorliegenden Fall habe er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung seines Briefes nur mit Nennung des Zusatzes „Umweltinstituts“ und ungekürzt erfolgen dürfe. Hätte der Einsender das getan, hätte er – der Chefredakteur – die Veröffentlichung abgelehnt. Was die gekürzte Passage angehe, so handele es sich bei der vom Beschwerdeführer getroffenen Aussage um eine persönliche Wertung, die wissenschaftlich nicht belegt sei. Derartige Ausführungen streiche man aus Leserbriefen, um eine Irreführung der Leserinnen und Leser zu vermeiden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief mit der Überschrift „Krachende Bauchlandung“. Im Einleitungstext heißt es: „Zum Bericht ´Damit beim Gratulieren alles seine Richtigkeit hat´, in dem es um eine neue städtische Satzung ging für Glückwunschschreiben an Bürger.“ Der Verfasser des Leserbriefes ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt, dass die Redaktion die Überschrift trotz anderslautender Zusage verändert habe. Der Leserbrief beziehe sich nicht auf den im Vorspann von der Redaktion angegebenen Artikel. Der stellvertretende Redaktionsleiter teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich Kontakt zu allen Leserbriefschreibern aufnehme, wenn es um gravierende Kürzungen oder die Veränderung von Textpassagen gehe, die als presserechtlich bedenklich einzuordnen seien. In Abstimmung mit den jeweiligen Autoren erfolgten dann Änderungen. So sei es auch im Fall des Beschwerdeführers gewesen. Dieser gehöre zu den Abonnenten, die sich besonders häufig mit Leserbriefen zu Wort meldeten. Immer wieder gehe der Beschwerdeführer mit seinen Formulierungen bewusst bis an die Grenze des Erlaubten. Mehrfach seien Zuschriften des Beschwerdeführers aufgrund inakzeptabler Inhalte auch komplett abgelehnt worden. Auch in diesen Fällen habe die Redaktion mit dem Einsender Kontakt aufgenommen. Die Kritik, dass die Überschrift unrechtmäßig von der Redaktion geändert worden und in der abgedruckten Form sinnentstellend sei, weist die Redaktionsleitung zurück. Die Wahl der Überschrift sei in jedem Fall Sache der Redaktion. Sie bedürfe nicht der Zustimmung des Einsenders. Eine Zusage der Redaktion, die vom Beschwerdeführer gewünschte Hauptzeile zu übernehmen, habe nicht vorgelegen. Zum anderen gebe die Formulierung „Krachende Bruchlandung“ wörtlich eine Passage des Leserbrieftextes wieder und entspreche damit akkurat den üblichen Anforderungen.
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Die Online-Version einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Attentat von Hanau: Die letzten WhatsApp-Nachrichten der Opfer“. Sie teilt mit, dass die Angehörigen sie der Redaktion zur Verfügung gestellt hätten. Die Zeitung schreibt, die „erschütternden letzten Nachrichten“ zeigten, dass die Opfer „mitten aus dem Leben gerissen wurden“. Im Folgenden werden die letzten Nachrichten eines Opfers mit dessen Verlobter veröffentlicht. Die Redaktion verbreitet auch einen Chat zwischen Brüdern, von denen einer wenig später starb. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion Einblicke in einen der privatesten Lebensbereiche der Opfer des Anschlags von Hanau biete, um in sensationsheischender Weise über einen Terroranschlag zu berichten. Er sehe nicht, inwiefern die Allgemeinheit Interesse an derart privaten Einblicken haben sollte. Er sehe nicht, wodurch es auch nur annähernd gerechtfertigt sein könnte, das Interesse der Opfer und deren Hinterbliebenen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen. Vor allem am Jahrestag des Anschlags hält es der Beschwerdeführer für die Aufgabe einer seriösen Presse, vor allem auf die Hintergründe des schrecklichen Anschlags hinzuweisen. Insgesamt sieht er mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Fotos der Opfer seien mit offenkundigerr Zustimmung der Angehörigen öffentlich ausgehängt worden. Auch die Namen der Opfer von Hanau seien mit Zustimmung der Hinterbliebenen in nahezu allen deutschen Medien veröffentlicht worden. Auf Gedenkveranstaltungen seien die Namen vorgelesen worden. Ihre Fotos seien dabei auf Plakaten hochgehalten worden. In diesem zeitgeschichtlich bedeutsamen Fall sei die Identität der Opfer zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung überall bekannt gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Angehörigen der Veröffentlichung der Chat-Nachrichten explizit zugestimmt hätten.
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Eine Kölner Tageszeitung berichtet in der Printausgabe unter der Überschrift „Kein Anschluss an den Kölner Norden“ und online unter der Überschrift „Schlechte Anbindung als Dauerproblem in Köln-Chorweiler“ über die schlechte Anbindung von Worringen im Stadtbezirk Chorweiler an die City. Die Zeitung schreibt: „Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr lässt auch im übrigen Bezirk aus Sicht vieler Bürger zu wünschen übrig – was etwa auch daran liegt, dass sämtliche Buslinien im Bezirk sternförmig vom einzigen Knotenpunkt am S-Bahnhof Chorweiler ausgehen, wodurch Fahrgäste Umwege in Kauf nehmen müssen, um in ein benachbartes Viertel zu gelangen.“ Ein Leser der Zeitung hält diese Passage für falsch. Er sieht einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht. Tatsächlich würden im Stadtbezirk die Buslinien 124, 127, 885, 980 und SP91 den Knotenpunkt S-Bahnhof Chorweiler nicht anfahren. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor der kritisierten Veröffentlichung auf die Beschwerde antworten. Die Formulierung, „dass sämtliche Buslinien im Bezirk sternförmig vom einzigen Knotenpunkt S-Bahnhof Chorweiler ausgehen“, sei inhaltlich in ihrer Absolutheit nicht korrekt. Die vom Beschwerdeführer genannten KVB-Linien 124 und 127, sowie die Dormagener Buslinien 885, 980 und die SP-Linie 91 bedienten Haltestellen innerhalb des Bezirks Chorweiler, ohne den S-Bahnhof Chorweiler anzufahren.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Pastor, der unter dem Verdacht steht, seine Frau getötet zu haben. Überschrift: „Löste Pastor Gotthard seine Frau in Säure auf?“ Die Redaktion zeigt zwei unverpixelte Fotos des Verdächtigen unter der Überschrift „Das gute Gesicht“ (im Talar, Quellenangabe „privat“) und „Das böse Gesicht“ (Polizeifoto). Die Zeitung teilt mit, dass bislang keine Leiche gefunden worden sei. Auf einem verschwommenen Foto wird der Tatverdächtige mit zwei Säcken und einer blauen Tonne auf einem Recyclinghof gezeigt. Die Polizei halte es für unwahrscheinlich, dass die Ehefrau noch lebe, heißt es weiter. Die Redaktion verweist auf den anstehenden Haftprüfungstermin des Pastors. Ein Leser der Zeitung sieht eine Vorverurteilung des mutmaßlichen Täters nach Ziffer 13 des Pressekodex sowie Verletzungen des Täter- und Opferschutzes wegen der identifizierenden Bilder nach Ziffer 8, Richtlinien 8.1 und 8.2. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Dem Vorwurf einer Vorverurteilung unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung widerspricht das Justiziariat insofern, als der Artikel lediglich die Indizien zusammenfasse, die für eine potenzielle Täterschaft des Pastors sprächen. Anlass der Berichterstattung seien neue veröffentlichte Fotos der Polizei aus Überwachungskameras von einem Recyclinghof sowie von einer Tankstelle. Auf ihnen ist jeweils der Tatverdächtige zu sehen. Die Polizei habe sich mit der konkreten Frage an die Öffentlichkeit gewandt, wer den Pastor oder seine zwei Autos in der fraglichen Zeit gesehen habe. Was die angebliche Verletzung des Opferschutzes betreffe, so verweist die Redaktion auf die von der Familie der vermissten Frau initiierte Internetseite. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass die Angehörigen der Vermissten es sicherlich begrüßt haben werden, wenn sich das Foto deutschlandweit verbreite.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen werdenden Vater, der in Sullivan County im US-Bundesstaat New York während der Bastelei für eine Baby-Party stirbt. Der Bastler arbeitete an einem Gerät, als es zur Explosion kam. Die Maschine sollte mit einem besonderen Effekt anzeigen, ob das Baby ein Junge oder ein Mädchen wird. Die Redaktion nennt den vollen Namen des Opfers und zeigt ihn mit einem identifizierbaren Foto. Ein Leser der Zeitung kritisiert beides. Er sieht den Pressekodex in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass ihr redaktioneller Mitarbeiter den Bruder des Verunglückten vor Ort besucht und mit ihm ein Interview geführt habe. Nach dem Gespräch habe ihm der Bruder Privat-Fotos des Verunglückten per E-Mail zukommen lassen und ausdrücklich seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt.
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Pädophile Netzwerke im Berlin der 1970er Jahre sind Thema in der Online-Version einer überregionalen Tageszeitung. Im Beitrag findet sich diese Passage: „Eine Studie untersucht, wie vermeintlich progressive Netzwerke in Berlin Kinder von den 70er bis in die Nullerjahre hinein sexuell missbrauchten. Viele Homosexuelle und linksautonome Projekte waren darin verstrickt.“ Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Er beanstandet vor allem die Äußerung, mit der die Zeitung auf pädophile Homosexuelle hinweist. Ein Pädophiler, der sich an Jungen vergehe, sei kein „homosexueller Pädophiler“. Bei der medizinischen Einordnung der Pädophilie werde danach unterschieden, ob die Person sexuell orientiert auf Jungen, sexuell orientiert auf Mädchen oder sexuell orientiert auf Jungen und Mädchen ist. Die Bezeichnung „homosexueller Pädophiler“ beschreibe hingegen einen Homosexuellen, der neben seiner auf Männer gerichteten sexuellen Orientierung ein sexuelles Interesse an Jungen und Mädchen aufweist. Die Autorin behaupte also implizit, dass die auf Jungen fokussierten Pädophilen auch Homosexuelle im Sinne einer auf erwachsene Männer fokussierten sexuellen Orientierung seien. Die Redaktion teilt mit, mit der Formulierung „homosexuelle Pädophile“ habe sie nicht ausdrücken wollen, dass die im Text thematisierten Täter neben ihrem pädokriminellen Interesse an Kindern immer auch an erwachsenen Männern interessiert gewesen seien. Die Formulierung habe lediglich prägnant ausdrücken wollen, dass diese Pädophilen sexuell auf minderjährige Jungen fokussiert seien. Während der Beschwerdeführer sich auf eine streng wissenschaftliche Definition beziehe, sei es im Journalismus oft so, dass Sachverhalte sprachlich einfach verständlich wiedergegeben werden, um dem Leser den Zugang zu einem Sachverhalt zu erleichtern. Aus Sicht der Redaktion sei bei der Formulierung klar, dass in diesem Fall Pädophile gemeint sind, deren sexuelles Interesse sich auf minderjährige Jungen bezieht.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Pandemie schneller vorbei als gedacht? WHO-Experte sagt baldiges Corona-Ende voraus“. WHO-Offizielle sprächen in ihren Analysen und Kommentaren davon, dass die jüngste Entwicklung „sehr ermutigend“ und „eine Wende“ sei. Weiter heißt es: „Der WHO-Regionaldirektor für Europa, der Belgier Hans Henri Kluge, verkündet im dänischen Staatssender DR sogar, dass die Coronavirus-Pandemie schon in wenigen Monaten überwunden sein werde. Kluge prophezeit, die schlimmsten Szenarien seien nun vorbei. Es werde weiterhin ein Virus geben, aber er glaube nicht, dass Einschränkungen nötig sein werden. Das sei eine optimistische Aussage. Ein Leser des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Andere Medien schrieben inzwischen, der zitierte WHO-Direktor habe ihm zugeschriebene Aussagen nie getroffen. Dennoch sei der Artikel über zweihunderttausend Mal in den sozialen Medien aufgerufen worden. Manche schrieben, inzwischen sei die Stimmung gegen eine Verlängerung des Lockdowns. Die öffentliche Meinung sei mit einer Lüge gelenkt worden. So etwas sollte strafbar sein, meint der Beschwerdeführer. Der Chefredakteur des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe eine Aussage des WHO-Direktors für Europa genauso verstanden und wiedergegeben, wie sie getätigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dies sei nicht die Zeit für Optimismus, sei ihm das unbenommen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Gesuchter Messermörder wird in Leipzig zum Opfer“ über das Strafverfahren gegen einen Leipziger Türsteher. Diesem wird vorgeworfen, einen Gast geschlagen und getreten zu haben. Das Opfer dieser Tat sei ein irakischer Asylbewerber, nach dem wegen der Beteiligung an einer tödlichen Messerattacke im August 2018 in Chemnitz gefahndet werde. Gegen ihn liege ein Strafbefehl vor, da er im Verdacht steht, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben. Er wird mit dem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und seinem Alter genannt. Der namentlich genannte Strafverteidiger des Türstehers habe gegenüber der Zeitung keine Erklärung abgeben wollen. Sein Mandant habe sich – so die Zeitung – geäußert und die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Iraker an der Tür einer Nobeldisco geschildert. Zum Beitrag gestellt ist ein Porträtfoto des Irakers. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Begriff „gesuchter Messermörder“ verstoße gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung), da der Mann weder gerichtlich verurteilt worden sei noch die ihm vorgeworfene Tat gestanden habe. Das Verbrechen sei auch nicht in der Öffentlichkeit begangen worden. Zudem verstoße der Begriff „Messermörder“ gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Kodex. Darüber hinaus werde das mutmaßliche Opfer mit Foto dargestellt. Das sei ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, insbesondere gegen Richtlinie 8.1. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass in dem Artikel der Name des Strafverteidigers des Türstehers erwähnt werde. Dabei sei im Artikel keine Rede davon, dass dieser Strafverteidiger im rechten Spektrum engagiert sei. Darin sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Redaktion stellt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde fest, dass sich die Tat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch in der Öffentlichkeit ereignet habe. Sie sei von Zeugen beobachtet worden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet in der Printausgabe unter der Überschrift „Nasser Rosenkrieg! Frau flutet ganzes Haus!“ und online unter dem Titel „Nasser Rosenkrieg! Ganzes Haus geflutet!“ über ein Haus, das unter Wasser gesetzt wurde. Im Printbeitrag wird die Vermutung der Polizei wiedergegeben, dass eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Mann Besitzerin des Hauses ist, dieses mutwillig wegen der bevorstehenden Scheidung geflutet habe. Im Online-Beitrag heißt es, die Polizei vermute einen bitteren Rosenkrieg und ermittle gegen das Ehepaar. Sieben Beschwerdeführer sehen in der Überschrift des Printartikels eine Vorverurteilung. Die Frau sei zudem an ihrem Wohnort aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Angaben erkennbar. Insgesamt sei die Darstellung zudem reißerisch. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, dass die Abbildungen beider Ehepartner gepixelt und die Namen geändert worden seien. Dass die Tat in einem kleinen Ort begangen worden sei und deshalb die dort ansässigen Bewohner die Frau trotz Namensänderung und Pixelung womöglich dennoch identifizieren könnten, könne keinen Verstoß gegen die Presseethik auslösen. Wäre dem so, dürfte über Geschehnisse und Straftaten in einer kleinen Gemeinde gar nicht mehr berichtet werden. Auch eine Vorverurteilung der Ehefrau finde nicht statt. Der Autor berufe sich bei der Berichterstattung ausschließlich auf die von der Polizei dargelegten Fakten. Er zitiere lediglich den Vize-Chef der zuständigen Polizei-Inspektion, der den Verdacht seinerseits auf die Ehefrau gelenkt habe. Als „Täterin“ im Sinne einer rechtskräftig Verurteilten werde die Frau an keiner Stelle des Artikels bezeichnet.
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