Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online eine redaktionell gestaltete Anzeige für Produkte mit dem Hanfextrakt CBD eines namentlich genannten Anbieters. Oben rechts ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Anzeige von …“ gekennzeichnet. Die Seite, auf der die Werbung platziert ist, mit „… Brand Story“ überschrieben. Ein Leser der Zeitung hält die Kennzeichnung der Anzeige für nicht ausreichend. Der Leser müsse den Eindruck haben, es mit einem normalen redaktionellen Artikel zu tun zu haben. Dem widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Sie betont, dass sich die beanstandete Werbung deutlich durch Kennzeichnung und Gestaltung vom redaktionellen Teil der Zeitung abgrenze. Dass die Advertorials bzw. „Brand Stories“ im jeweiligen „Look & Feel“ des Mediums daherkämen, sei nicht nur bei dieser Zeitung, sondern auch auf vergleichbaren anderen Webseiten in der Medienlandschaft gang und gäbe.
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter dem Titel „Die Seele baumeln lassen“. Im Beitrag wird über eine Fahrt mit drei Motorrädern aus den 70er Jahren berichtet. Viermal wird erwähnt, dass auf die Motorräder Reifen montiert waren, deren Hersteller und genaue Typenbezeichnung jeweils genannt werden. Der Reifen wird von der Redaktion positiv beurteilt. Zur Berichterstattung gestellt ist ein eigener kleiner Beitrag mit Foto. Darin wird auf die Website des Herstellers hingewiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Reifen und seinen Hersteller. Dessen Produkt werde mehrmals erwähnt und in werbender Form beschrieben. Die Redaktion stellt fest, dass die Bereifung eines Motorrades ganz wesentlich dessen Fahreigenschaften bestimme. Deshalb sei die Bereifung ein immer wiederkehrendes, für die Leserschaft besonders interessantes Thema. Die Redaktion betont, dass die Erwähnung des Reifens in der vorliegenden Form durch ein begründetes Informationsinteresse der Leser gedeckt sei. Es werde auch keine werbliche Sprache verwendet. Die Entscheidung der Redaktion, weiterführende Informationen zu dem Reifen zu liefern, sei nach gründlicher Abwägung getroffen worden. Das Thema habe einen erheblichen Nachrichtenwert für die Leser der Zeitschrift.
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Dieb lässt sich filmen, wie er in (…) eine Kaffeemaschine klaut“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Diebstahl, der von einer Überwachungskamera aufgenommen wurde. Der Dieb habe wohl einen Hinweis übersehen, in dem in deutscher und polnischer Sprache darauf hingewiesen werde, dass der Tatort videoüberwacht sei. Eine Leserin kritisiert die aus ihrer Sicht diskriminierende Aussage, in Bezug auf Diebstahlfälle ein Schild auf Deutsch und Polnisch zu gestalten. Das erinnere fatal an NS-Seiten. Eine Woche später veröffentlicht die Zeitung einen Beitrag mit der Überschrift „Schild warnt in fünf Sprachen vor Videoüberwachung“. Der Besitzer des Hofes, in dem der Diebstahl geschehen sei, habe sein Warnschild um drei Sprachen erweitert und zwar um Englisch, Ungarisch und Rumänisch. Die Beschwerdeführerin wendet sich erneut an die Zeitung. Sie teilt mit, dass der Hofbetreiber sie mit Diffamierungen, Drohungen und Unverschämtheiten konfrontiere. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist darauf hin, dass die örtliche Redaktion mehrmals versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen und die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich zu klären. Eine solche Klärung sei nicht möglich gewesen. Die Redaktion teilt mit, sie habe von der Beschwerdeführerin eine Mail mit ihrer Kritik an dem ursprünglichen Schild erhalten. Den Inhalt dieser Mail habe die Redaktion in ihre Berichterstattung teilweise und anonymisiert einfließen lassen.
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„Gemeldet an der Elbe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über den Bürgermeister einer Gemeinde im Verbreitungsgebiet. Es geht im Beitrag um die Frage, ob der Mann noch am Ort lebe und damit eine wesentliche Voraussetzung seines Amtes erfülle. Wichtigstes Argument des Bürgermeisters sei, dass er in der Gemeinde wohne. Die Zeitung nennt seine genaue Adresse am Ort. Sie teilt auch mit, dass der Mann nur noch für Sitzungen des Rates aus Hamburg anreise. Dort arbeite er für eine namentlich genannte Akademie. Im Dezember 2020 habe er geheiratet. Sein Leben spiele sich wohl mehr und mehr in der Hansestadt ab. Beschwerdeführer ist der im Beitrag genannte Bürgermeister. Er sieht sich durch die Berichterstattung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihm sei bewusst, dass er als Kommunalpolitiker in der Öffentlichkeit stehe. Er berichtet von anonymen Briefen, unberechtigten Anzeigen, Morddrohungen und Angriffen z. B. gegen sein Auto bzw. gegen ihn selbst. Er habe anonyme Briefe mit Verdächtigungen und haltlosen Beschuldigungen gegen seine Ex-Frau erhalten. Die Vorwürfe und Diskriminierungen seiner Kinder hätten ihn bewogen, Privatleben und politische Funktionen strikt zu trennen. Dass die Zeitung berichte, dass er geheiratet habe, verstoße gegen die informationelle Selbstbestimmung von ihm und seiner Frau. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er ehrenamtlicher Bürgermeister sei und einen Hauptberuf ausübe. Auch die explizite Nennung seines Arbeitgebers verletze seine Rechte. An der konkreten Nennung seiner Lebensumstände könne kein öffentliches Interesse bestehen. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Die von ihr berichteten Fakten hätten in öffentlichen Sitzungen der Gemeinde eine Rolle gespielt. Auch die Eheschließung des Bürgermeisters sei in einer öffentlichen Ratssitzung debattiert worden. Daraus habe sich geradezu die Notwendigkeit einer weiteren Recherche und Berichterstattung ergeben. Der Arbeitgeber, dessen Nennung der Beschwerdeführer kritisiere, sei durch ihn selbst öffentlich bekannt gemacht worden. Dies lasse sich unter anderem auf der Homepage des Bürgermeisters nachlesen. Die Nennung des genauen Wohnsitzes – so die Autorin – solle die Argumentation des Bürgermeisters in dieser Auseinandersetzung darstellen und dem Leser den Einstieg in den Text erleichtern. Mit Abstand betrachtet sei ihr jedoch bewusst, dass der Artikel auch ohne die Adressennennung verständlich gewesen wäre.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „3. Liga live: TSV 1860 München gegen Saarbrücken im Stream und Liveticker“. Es geht im Beitrag um die Übertragung des Drittligaspiels im Magenta TV der Telekom. Die Zeitung veröffentlicht in diesem Zusammenhang genaue Angaben zu den finanziellen Konditionen des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine nicht als solche gekennzeichnete Werbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es in dem Beitrag um die Beantwortung der Frage gehe, welcher Anbieter ein Fußballspiel übertrage. Das sei keine Werbung für den jeweiligen Sender bzw. Streamingdienst, sondern nichts anderes als die journalistische Befriedigung eines überaus großen Publikumsinteresses. Es sei also ein Service für den Leser. Dieses rege Interesse lasse sich kaum eindrucksvoller belegen als durch das Volumen der Suchanfragen bzw. Klicks bei Google. Die Rechtsvertretung berichtet von 700.000 Interessenten. Sie besteht darauf, dass es sich hier um einen rein redaktionellen Beitrag handele. Es sei Aufgabe der Presse, ihre Leserschaft darüber zu informieren, wo einzelne Sportereignisse übertragen würden. Ohne diesen Service könne der interessierte Nutzer leicht den Überblick verlieren. Die Rechtsvertretung: Der Beitrag habe einen außerordentlich hohen Nachrichtenwert und enthalte keinerlei werbende Formulierungen.
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„Fett weg: Leipziger Modedesigner unter Messer eines Schönheits-Chirurgen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Online-Beitrag, in dem sie über einen Modeschaffenden berichtet, der sich in einer Schönheitsklink habe Fett absaugen lassen. Der Name der Klinik wird im Beitrag ebenso erwähnt wie der Name des Chirurgen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Schönheitsklinik und ihren Inhaber. Er spricht von einem Beitrag unter dem Deckmantel der Berichterstattung über eine vermeintlich prominente Person. Die Zeitung lässt ihren Geschäftsführer Finanzen auf die Beschwerde antworten. Das Thema Schönheitsoperationen sei in Corona-Zeiten aus journalistischen Gründen aufgegriffen worden. Diese würden im Beitrag transparent gemacht. Menschen, die aktuell ihrem Beruf nicht nachgehen könnten, hätten nun Zeit für solche Operationen und die damit verbundenen Erholungs- und Heilungszeiten. Die Zeitung weist darauf hin, dass nicht nur sie, sondern auch zahlreiche andere öffentlich-rechtliche und private Medien das Thema aufgegriffen hätten. In dem Artikel sei die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten worden. Das am Ende des Artikels stehende Lob des Mode-Designers zur Arbeit des Arztes sei seine ehrliche Meinung und Bewertung. Wäre es anders gewesen, hätte die Zeitung auch diese Aussage wiedergegeben. Bei der positiven Aussage des Operierten handelt es sich sprachlich nicht um eine reklamehafte Anpreisung, sondern das Fazit eines zufriedenen Patienten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Witzig oder“ auf der Kinderseite einen Witz. Der geht so: „Ceyla kennt diesen Witz: Corona trifft Influenza. Sagt Influenza zu Corona: ´Warum reden alle über dich? Bei mir gibt es fünf Mal mehr Tote.` Antwortet Corona: ´Ich habe das bessere Marketing´“. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Witz, der nichts anderes sei als wissenschaftlich unhaltbare Corona-Leugner-Propaganda. Es sei in der Öffentlichkeit klargestellt worden, dass Corona und Grippe nicht verglichen werden könnten. Auch sei der Corona-Virus in seinen Auswirkungen anders und bedeutend schlimmer. Diesen „Witz“ auf der Kinderseite einer Tageszeitung abzudrucken, sei ein Skandal. Die für die Kinderseite zuständige Redakteurin berichtet, der vom Beschwerdeführer kritisierte Witz stamme von einem Kind. Witze für Kinder würden seit Jahren veröffentlicht. Dadurch wolle die Redaktion ihre jungen Leser zum Lachen anregen. Die Redaktion wisse aber auch, dass Eltern die Rubrik nutzten, um mit ihren Kindern über das Thema Humor zu sprechen. Die Redaktion habe Ceylas Witz abgedruckt, weil sie ihn für so absurd und skurril halte, dass auch Kindern sofort klar sei, dass es keine sprechenden Viren gebe, der Inhalt also nicht der Wahrheit entspreche. Der Chefredakteur schreibt, die Redaktion bedauere, dass durch diesen Abdruck die Gefühle von Leserinnen und Lesern verletzt worden seien. Der Redaktion sei dadurch noch einmal klar geworden, wie groß die Verantwortung zu absoluter journalistischer Sorgfalt sei und dies vor allem bei einer so sensiblen Veröffentlichung wie der Kinderseite.
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Eine Zeitung im Ruhrgebiet veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Auch der Norden erhält einen Wandersteig“ über Pläne von Essen Marketing für einen Wanderweg. In den folgenden Wochen berichtet die Zeitung über die Eröffnung eines Corona-Testzentrums, dann über die Eröffnung eines weiteren Zentrums und Einbruchsstatistik der letzten Zeit. Ein Leser wirft der Zeitung Fehler in allen vier Fällen vor. Zum Wanderweg: De Zeitung stelle die Eröffnung für „das Frühjahr“ vor. Gemeint sei aber nicht 2021, sondern 2022. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt. Ein Redakteur habe zugesagt, das Datum werde in Print und Online korrigiert. Online – so der Beschwerdeführer – sei dies immer noch nicht geschehen. Im Zusammenhang mit einem Corona-Zentrum werde auf eine entsprechende Internet-Seite hingewiesen, die gar nicht existiere. Später werde auf eine Internetseite www.Coronatest-Essen.de verwiesen. Diese habe aber mit Tests nichts zu tun. Darauf habe er – der Beschwerdeführer - die Redaktion hingewiesen, aber keine Antwort erhalten. Der Fehler sei nicht korrigiert worden. Auch bei der Einbruchsstatistik habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch nicht korrigiert worden sei. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu den einzelnen Punkten detailliert Stellung. Fazit: Presseethische Verstöße seien nicht erkennbar. Die Zeitung gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass bei der Abfassung der fraglichen Beiträge Flüchtigkeitsfehler passiert seien. In keinem Fall liege jedoch eine Missachtung des Pressekodex vor. Die Redaktion habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Sie sieht keinen Anlass für Korrekturen. Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten handele sich um Tipp- und Flüchtigkeitsfehler, wie sie jedem mal unterlaufen könnten.
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„Betrunkener Syrer demoliert Polizisten-Auto“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Darin informiert die Redaktion über eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen einen 25jährigen Syrer. Diesem wird vorgeworfen, auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz für Angestellte und Beamte der Landespolizei randaliert und dabei zwei Autos beschädigt zu haben. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Verdächtigen. Warum dies geschehen sei, werde nicht klar. Die Zeitung bediene die Stereotype des kriminellen Ausländers. Der Chefredakteur teilt mit, der Vorfall habe im Verbreitungsgebiet der Zeitung für großes Aufsehen gesorgt und sei Thema in den sozialen Netzwerken gewesen. Korrekte und konkrete Unterrichtung der Bevölkerung sei geboten gewesen, um keinen Raum für Spekulationen und Gerüchte zu lassen. Es habe keinen Anlass gegeben, den ohnehin schon öffentlich zugänglichen Fakt der Nationalität zu unterdrücken. Anders als der Beschwerdeführer geltend mache, werde hier keine Stereotype reproduziert, sondern ein konkreter Einzelfall geschildert.
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„Tod durch Impfung mit Astrazeneca: Ulmer Fall wird untersucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es, das Paul Ehrlich-Institut habe empfohlen, Impfungen mit Astrazeneca bis auf weiteres auszusetzen. Derzeit gebe es mehrere Fälle, in denen Geimpfte kurz danach eine seltene Hirnvenenthrombose erlitten hätten. Drei Patienten seien verstorben. Die Zeitung schreibt: „Wurde die Thrombose durch den Impfstoff verursacht? Auch der Tod einer 48-Jährigen aus dem Raum Ulm ist offenbar Gegenstand der Untersuchung.“ Dann wird eingehend über diesen Todesfall berichtet. Die Verstorbene sei Lehrerin in Ulm gewesen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zudem moniert er die identifizierende Berichterstattung, die massive Folgen für seine trauernde Familie habe. Auf Betreiben seiner Rechtsanwältin habe die Zeitung ihre Berichterstattung in der Online-Fassung anonymisiert. Sie habe jedoch nicht verhindert, dass die monierte Fassung in der Printausgabe eines Schwesterblattes erschienen sei. Der Beschwerdeführer spricht von einer massiven Störung der familiären Trauer. Die veröffentlichten Informationen seien so eindeutig, dass sich mehrere Medien bei ihm, seinem Arbeitgeber, den Eltern und der Schule der verstorbenen Lehrerin und der Nachbarschaft gemeldet hätten. Auch seine Kinder – so der Beschwerdeführer seien massiven Anfragen ausgesetzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung mag nicht erkennen, wo die Redaktion wahrheitswidrig berichtet haben soll. In der Beschwerde sei unspezifisch die Rede von „Verbreitung von Falschinformationen zur Stimmungsmache gegen die Impfkampagne“. Dieser Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht weist der Vertreter der Zeitung zurück. Es handele sich auch nicht um eine identifizierende Berichterstattung. Die Redaktion nenne keinen Namen, zeige kein Foto der Frau und lasse mit der Formulierung „aus dem Raum Ulm“ die Leserschaft bewusst im Ungefähren. Auch die Schule, an der die Verstorbene gearbeitet hat, werde von der Zeitung nicht genannt. Es handele sich auch nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Kodex. Schließlich die Ziffer 14: Die Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, unbegründete Befürchtungen angesichts der laufenden Corona-Impfungen beim Leser zu wecken.
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