Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Kurz vor George-Floyd-Urteil: US-Cop erschießt 15-Jährige vor laufender Kamera – Sie soll andere mit einem Messer in der Hand attackiert haben!“ So überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht. Aufnahmen einer Body Cam zeigen die schreckliche Tat. Die 15-Jähige sei zuvor auf zwei Frauen mit einem Messer losgegangen. Ein Polizist habe daraufhin auf sie geschossen. „Die folgenden Aufnahmen können verstörend wirken“, warnt ein Hinweis vor dem beigefügten Video. Es werden zweimal die Aufnahmen von der Erschießung aus der Body Cam des Polizisten gezeigt, insbesondere, wie das Opfer vor dem Auto zusammenbricht. Es wird ein Foto des Mädchens gezeigt. Als Quelle gibt die Zeitung „privat“ an. Eine von zwei Beschwerdeführerinnen sieht in dem Video einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex. Das Mädchen sei angeschossen worden, später gestorben und minderjährig gewesen. Das Video und der damit verbundene Artikel solle nach Ansicht der Beschwerdeführerin gelöscht werden, damit die Familie des getöteten Mädchens ihren Frieden finden könne. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung verstoße in keinem der von der Beschwerdeführerin genannten Punkte gegen den Kodex. Es bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Floyd-Prozess. Polizeigewalt gegen Menschen US-amerikanischer Herkunft sei ein Thema, das viele Menschen auch hierzulande emotionalisiere und beschäftige. Es sei von großem öffentlichem Interesse. Insofern sei der Beitrag ledglich ein weiteres Zeitzeugnis von großem öffentlichem Interesse.
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Zwei Boulevardzeitungen aus einem Verlag berichten online und gedruckt über einen erweiterten Suizid. Die Online-Version titelt: „Der Soldat, der seine Familie in (…) auslöschte. Daniel K. ließ nur die Hunde leben“. Im Bericht geht es um einen Familienvater, der seine Familie – die Ehefrau, die beiden Töchter und die Schwiegermutter – erstochen und sich dann selbst umgebracht habe. Vorher habe er noch Feuer im Haus gelegt. Bebildert ist der Artikel mit Fotos von Daniel K., dessen Ehefrau und einer Tochter, deren Hinterkopf gezeigt wird. Auch die gedruckte Zeitung zeigt das Bild des mutmaßlichen Täters und berichtet unter der Schlagzeile „Soldat tötet ganze Familie“. Sie veröffentlicht auch weitere identifizierende Fotos der Betroffenen. Als Fotoquelle wird jeweils „privat“ angegeben. Das Bild der Außenansicht des Hauses, in dem der erweitert e Suizid geschah, ist von einer Nachrichtenagentur übernommen worden. In einem zweiten Artikel unter der Überschrift „Die heile Welt war nur eine Fassade“ zeigt die Zeitung ein Foto des Ehepaares, das die Redaktion einem privaten Facebook-Account des mutmaßlichen Täters entnommen hat. Ein weiteres Foto zeigt das Ehepaar mit einem seiner Schäferhunde. Schließlich veröffentlicht die Redaktion ein Foto des abgesperrten Tatorts, als gerade ein Sarg durch ein Fenster gehoben wird. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung. Sie stören sich vor allem an der Veröffentlichung von unverfremdeten Bildern der Beteiligten. Besonders kritisch sehen einige die Veröffentlichung von unverfremdeten Kinderbildern. Diese Bilder seien vom Facebook-Account eines der Beteiligten heruntergeladen worden. Das Justitiariat des Verlags, stellt sich auf den Standpunkt, dass die Fotos ausschließlich von öffentlich zugänglichen Webseiten stammten und dort bis heute von jedermann angeschaut werden könnten. Es vertritt die Auffassung, dass presse ethische Grundsätze mit diesen Veröffentlichungen nicht verletzt worden seien. In diesem Fall seien auch keine Angehörigen vorhanden, deren Zustimmung zur Veröffentlichung man habe einholen können.
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Zwei Beschwerdeführer legen zahlreiche Exemplare einer Lokalzeitung vor. Sie kritisieren die Praxis der Redaktion, ihre Beiträge auf der Titelseite mit „xx“ bei einem Autor und mit „xx/yy“ bei mehreren Autoren zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass diese Praxis fortgeführt werde, obwohl der Presserat in einem früheren Verfahren diese moniert habe. Sie nennen Artikel, die von Redakteuren und Kommunalpolitikerinnen und -politikern gemeinsam verfasst worden seien, ohne dass auf diese Tatsache aufklärend hingewiesen werde. Einer der Beschwerdeführer verweist auf Artikel, die im zur Zeitung gehörenden Anzeigenblatt als Anzeige gekennzeichnet seien. In der Zeitung fehle dieser Hinweis. Die Redaktion drucke komplette Seiten mit Beiträgen ab, bei denen es sich offensichtlich um reine Werbung handele, ohne dass darauf erläuternd hingewiesen werde. Der Geschäftsführer des Verlags lehnt eine Stellungnahme zu den Beschwerden ab und verweist auf eine frühere Stellungnahme in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren. Der Geschäftsführer weist darauf hin, dass einer der Beschwerdeführer auf Facebook Stimmung gegen den Verlag mache. Grund sei die Ablehnung der Redaktion, ausschweifende und Drittpersonen herabwürdigende Leserbriefe des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Das sei der Leserschaft der Zeitung nicht zuzumuten.
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„Jetzt wird´s richtig schmutzig bei der Boateng-Trennung: Die privaten Nachrichten von Kasia an Boatengs Ex“. So überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über das „Liebes-Ende“ von Fußball-Weltmeister Jerome Boateng und Model Kasia Lenhardt. Seit ihrer Trennung machten sich die beiden gegenseitige Vorwürfe. Nun mische eine dritte Person mit – Boatengs „EX“ Rebecca Silvera. Ihre „Waffe“: Private Sprachnachrichten und Chats, angeblich zwischen Kasia und ihr. Die Zeitung dokumentiert diesen Nachrichtenaustausch. Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, sie veröffentliche im öffentlichen Rosenkrieg illegal verbreitete Sprachnachrichten, deren Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletze. Er verweist auf den späteren Suizid Kasia Lenhardts. Die Berichterstattung heize die Stimmung weiter an und führe unvermeidlich zu Cybermobbing. Die Zeitung - so der Beschwerdeführer – müsse sich ihrer moralischen Verantwortung bewusst sein. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion habe zwischenzeitlich zu der Beschwerde Stellung genommen und mitgeteilt, dass alle seinerzeit veröffentlichten Nachrichten von Rebeccas Instagram-Account stammten, auf dem sie öffentlich einsehbar seien. Die Redaktion habe diese Nachrichten mithin nicht als erste veröffentlicht. Außerdem habe die Redaktion das Management von Kasia Lenhardt befragt. Die Zusammenarbeit sei stets fair und transparent gewesen. Frau Lenhardt habe im Übrigen auf Instagram ebenfalls mehrere öffentliche Aussagen im Hinblick auf Jerome Boateng getätigt.
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BILD berichtet unter der Überschrift „BILD live ist die Stimme des Volkes“ über einen Beitrag in „Blätter für deutsche und internationale Politik“, in dem sich ein Politikexperte mit dem Format „BILD live“ befasst. Der Experte wird unter anderem zitiert mit der Passage: „BILD live ist die Stimme des Volkes gegen die Politikerkaste“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der zitierte Politikexperte. Nach seiner Auffassung zitiere die BILD-Zeitung falsch und verfälsche in irreführender Weise die Aussage des Textes. Der Verlag zitiert die Stellungnahme des für die Veröffentlichung des kritisierten Beitrages verantwortlichen Redakteurs. Dieser weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück. Er habe in seinem Beitrag nichts aus dem Zusammenhang gerissen. Inhalte seien wohl verkürzt wiedergegeben worden, doch könne von einer Verfälschung nicht die Rede sein. Mehr sei zu der Beschwerde nicht zu sagen.
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Hydrogeneratoren stellen auf Segelbooten die Energieversorgung an Bord auf umweltschonende Weise sicher. Eine Fachzeitschrift für Themen rund um den Segelsport veröffentlicht einen Vergleichstest dieser Geräte. Der Autor weist darauf hin, dass eine namentlich genannte Firma für den Test keinen Generator habe zur Verfügung stellen können. Ein Beauftragter dieser Firma kritisiert mit seiner Beschwerde diese Darstellung. Dazu nimmt die Zeitung Stellung. Sie zitiert aus dem Schriftverkehr, den der Autor des Beitrages mit der Firma geführt hat: „Gerne biete ich Ihnen an, am praktischen Test persönlich teilzunehmen. Und natürlich, wie bei allen meinen Tests, bekommen die Teilnehmer vor dem Abdruck den Text und die Daten zur Einsicht und ggfs. Korrektur zugemailt. Das können Sie akzeptieren und am Test teilnehmen oder auch nicht – Ihre Entscheidung. Ich würde dann Ihre Firma als weiteren Hersteller nennen, der leider nicht am Test teilnehme konnte, ohne jede Wertung.“ Der Beschwerdeführer, Inhaber der im Test genannten Firma, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, in der Zeitschrift sei ein fünfzehnseitiger Vergleichstest über Hydrogeneratoren erschienen. Der Verfasser des Beitrags sei sowohl Geschäftsführer einer der im Beitrag erwähnten Firmen als auch Vertriebspartner eines Unternehmens, das im gleichen Branchen-Segment unterwegs sei. Insofern sei der Autor des Beitrages Konkurrent der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe entschieden, keinen Testgenerator zur Verfügung zu stellen, weil er diese Art der redaktionellen Arbeit missbillige und weil er der Konkurrenz keinen Generator kostenlos zur Ansicht schicke. Die Tatsache, dass er von der Zeitschrift gebeten worden sei, einen Testgenerator zur Verfügung zu stellen, ohne auf die Mehrfachfunktionen des Autors aufmerksam gemacht worden zu sein, empfinde er als hinterlistig. Die Zeitschrift stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Autor nicht ein Hersteller von Generatoren sei, sondern ein Fachmann, der einen gut sortierten Wassersport-Fachhandel betreibe. Auch verschweige die Redaktion nicht, dass sie mit Fachleuten zusammenarbeite.
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Eine Boulevardzeitung titelt in ihrer Online-Version: „Nach Teenie-Mord von (..): Wenn Kinder Kinder töten“. Sie berichtet über Fälle, in denen Kinder zu Mördern wurden. Aktueller Anlass ist die Tötung eines 13-Jährigen durch einen Jungen (14). Im Folgenden erinnert die Redaktion an mehrere Fälle aus den vergangenen Jahren. Bebildert ist der Artikel unter anderem mit Fotos der Opfer („Miron wurde nur 14 Jahre alt – Foto: privat“, „Leon H. starb bei der Messer-Attacke seines Mitschülers. Foto: privat“). Die Zeitung zeigt auch das Opferfoto eines Sechsjährigen. Hier wird die Polizei als Quelle genannt. Es werden auch Agenturfotos von mutmaßlichen Tätern gezeigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung im erstgenannten Fall. Er vermutet, das Kind werde instrumentalisiert. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Bei dem im Aufmacher abgebildeten Jungen handele es sich um den damals 13-jährigen Eric Smith. Dieser sei aufgrund der Tötung eines anderen Kindes gleichsam zur „Person der Zeitgeschichte“ geworden. Eric Smith habe seinerzeit sogar Interviews gegeben, in denen er ausgiebig über sein Verbrechen berichtet habe. In einem Fall habe die Redaktion ein Foto aus einem Agentur-Angebot entnommen. Insofern greife das „Agentur-Privileg“, nach dem sich Redaktionen bei Wort- und Bildberichterstattungen von Agenturen auf diese berufen dürften. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn eine anerkannte Nachrichtenagentur das Foto unverpixelt bereitstelle, dürfe die Presse es ebenfalls unverpixelt verwenden. Im Fall des getöteten Jungen Miron steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass für die Veröffentlichung das Einverständnis der Mutter vorgelegen habe.
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Eine Computer-Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel, in dem über einen Test der Stiftung Warentest berichtet wird. Dabei geht es um FFP2-Masken. Der Testsieger ist „3M Aura 9320+“. Die Redaktion weist mehrmals deutlich auf die Bezugsquelle Amazon hin. Sie vermerkt, dass die Maske bei dem Anbieter günstig zu bekommen sei. Zudem wird auf Amazon verlinkt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Chefredakteur der Zeitschrift widerspricht der Beschwerde und teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Werbung, sondern um einen redaktionellen Artikel handele. In diesem werde ausführlich sachlich und korrekt über einen aktuellen FFP2-Test der Stiftung Warentest berichtet. Für den Leser würden die Testergebnisse eingeordnet und umfangreich bewertet. Ergänzend werde auf die Seite der Stiftung Warentest verlinkt, damit der Leser, der dies wünsche, sich ein vollständiges Bild über den der Berichterstattung zugrundeliegenden Test machen könne. Da der Preis für FFP2-Masken für den Konsumenten von hoher Relevanz sei und das Testsieger-Produkt auch am teuersten sei, habe die Redaktion auf dem Preisvergleichsportal Idealo nach günstigen und vorrätigen Angeboten recherchiert. Eine Kaufempfehlung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Verlinkung auf Amazon sei mit dem Hinweis „Zum Angebot“ versehen. Eine Kaufaufforderung sei das nicht. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet.
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„Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“ – so überschreibt die Online-Version eines Nachrichtenmagazins einen Beitrag. Darin geht es um einen Fall, bei dem ein geblitzter Fahrer aufgrund eines Datenschutzverstoßes der Behörde um eine Bestrafung herumkam. Der Verstoß könnte auch viele andere Verkehrssünder hoffen lassen, glimpflich davonzukommen. Der Autor beschreibt den Fall und lässt den namentlich genannten Anwalt des Betroffenen ausführlich zu Wort kommen. Im Text wird an einer Stelle auf den Blog des Anwalts verlinkt. Ein Leser des Magazins sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Nach seiner Auffassung sei die besondere Sorgfalt im Umgang mit PR-Materialien nicht gewahrt worden. Überdies sei dem zitierten Anwalt übermäßig viel Raum zur Darlegung seiner Argumentation in diesem Fall eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass die direkte Verlinkung auf die Pressemitteilung auf der Website der Anwaltskanzlei unnötig sei. Sie gehe über das Informationsinteresse des Lesers hinaus. Im Beitrag fehlten zudem zwei wichtige Informationen – zum einen das Aktenzeichen der Entscheidung und der Hinweis darauf, wie Autofahrer erfahren könnten, ob in ihrem Fall unerlaubt Daten abgefragt worden seien. Beides hätte problemlos im redaktionellen Teil aufgeführt werden können. Stattdessen verlinke die Redaktion unnötig auf die Website der Anwaltskanzlei und betreibe Schleichwerbung für deren Arbeit und Argumentation. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Anlass für die Berichterstattung sei die nicht-öffentliche Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz gewesen. Der hatte die bestehende Praxis der Bußgeldstellen gerügt. Die praxisrelevanten Auswirkungen eines datenrechtlichen Verstoßes seien exemplarisch anhand des geschilderten Bußgeldverfahrens dargestellt worden. Es sei völlig pressetypisch und presseethisch nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt zu Wort kommt und den Sachverhalt und die Rechtsfolgen erläutert. Im beanstandeten Beitrag erfolge diese unaufgeregt und ohne jeden werblichen Effekt.
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Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Das schützt die Blutgefäße“ über Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Vermeidung. Dazu äußert sich ein als Experte namentlich vorgestellter Kardiologe. Er nennt ein bestimmtes Präparat und als Quelle für seine Aussage eine wissenschaftliche Studie. Die Redaktion gibt diese Empfehlung weiter und nennt den Namen der Arznei. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er trägt vor, auf einer nicht als Werbung gekennzeichneten Seite der Zeitschrift werde Werbung für ein rezeptfreies Mittel gemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält den beanstandeten Artikel für ausgewogen und journalistisch sorgfältig aufbereitet. Er wecke weder unbegründete Befürchtungen noch unbegründete Hoffnungen Eine Gegenleistung für die Veröffentlichung sei nicht gewährt worden. Es handele sich nicht um Werbung im redaktionellen Umfeld. Eine Anpreisung des Präparats sei nicht ersichtlich.
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