Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Wochenhoroskop. Zum Bericht gestellt ist ein Porträtfoto des Astrologen. Dazu teilt die Redaktion diese Details mit: „Mit freundlicher Unterstützung von (…). Astrologische Beratung und Schulung. Weitere Informationen und Terminvereinbarungen unter: 0175….“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Hinweis einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei nicht als Anzeige gekennzeichnet. Dass eine Tageszeitung aus welchen Gründen auch immer Werbung für einen Astrologen mache sei in seinen Augen unlautere Werbung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, das Horoskop zähle nicht zu den journalistischen Inhalten des Blattes. Es werde nicht von Journalisten recherchiert und beruhe nicht auf Fakten oder gesicherten wissenschaftlichen Annahmen. Dies sei den Leserinnen und Lesern in aller Regel bewusst. Diese läsen ein Horoskop zu ihrer Unterhaltung. Eine Vermischung von journalistischen Inhalten und Werbung sei also nicht gegeben. Des Weiteren könne von Schleichwerbung keine Rede sein, weil der Zusatz doch im Gegenteil klarstelle, dass das Horoskop „mit freundlicher Unterstützung von…“ erstellt worden sei. Leserinnen und Leser erführen also, dass das Horoskop durch eine Kooperation mit dem Astrologen zustande gekommen sei. Die Zeitung stelle somit die erforderliche Transparenz sicher.
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„Fachberaterin von (…) bietet Sets für das saubere Zuhause an“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, die als selbständige Vertriebspartnerin Reinigungsprodukte eines einzelnen Herstellers zum Verkauf anbietet. Am Ende der Berichterstattung werden die Kontaktdaten veröffentlicht, über die die Produkte bestellt werden können. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung für das Produkt und die Beraterin. Die Redaktionsleiterin teilt mit, dass Beiträge wie der kritisierte, mit Neuigkeiten aus der örtlichen Geschäftswelt, über Wieder- und Neueröffnungen, Inhaberwechsel oder besondere Ideen von Weinproben bis Modenschauen zum Alltag von Lokalredaktionen gehörten. Solche Veröffentlichungen seien Service für die Leser vor Ort und würden nicht bezahlt. Dabei fänden kleine Geschäftsideen genauso Berücksichtigung wie die alteingesessenen Händler, um nicht einen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Der konkrete Artikel beschreibe oder bewerbe keine Einzelprodukte, enthalte keine Preisangaben und es gebe auch keine Werbung zu Gratisproben oder ähnlichem. Der Beitrag sei eher allgemein gehalten. Die Redaktionsleitung wolle aber nicht verschweigen, dass die vorgestellte Vertriebspartnerin Mitarbeiterin des Zeitungshauses sei und sich mit ihrem Gewerbe ein zweites Standbein aufgebaut habe. Aus diesem Grund habe der Bericht im Nachhinein durchaus für intensive Diskussionen mit der Chefredaktion gesorgt.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Erst Rucksack, dann Kajak, dann Abenteuer“. In dem Beitrag wird ein Boot vorgestellt, dass sich leicht transportieren und einsatzfähig machen lässt. Es wird sehr positiv beschrieben. Das Magazin veröffentlicht später – ebenfalls online – einen Beitrag unter der Überschrift „Und nachts heulen die Wölfe“. In diesem wird eine Bikepacking-Tour des Autors mit einem Freund durch die Karpaten beschrieben. Ein Leser des Magazins teilt mit, dass der Autor des ersten Beitrages Mitinhaber einer PR-Agentur sei, die sich auf Outdoorprodukte spezialisiert habe. Der Artikel sei werblich und verletze den Trennungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer erweitert seine Kritik auf den zweiten Beitrag. Er weist darauf hin, dass der Autor des ersten Beitrages auch diesen Artikel geschrieben habe. Die Veröffentlichung sei nicht als Werbung gekennzeichnet und verletze mehrere presseethische Grundsätze. Als Werbeagentur werbe der Autor mit jeder platzierten Marke immer auch für die eigene Dienstleistung. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Veröffentlichungen nicht von dritter Seite bezahlt worden seien. Der Berichterstattung über populäre Produkte und Trends sei eigen, dass auch Anbieter und Preise genannt würden. Das folge einem begründeten Informationsinteresse der Leserschaft. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Trennung von Tätigkeiten nach Ziffer 6 des Presskodex stellt die Rechtsvertretung fest, dass die allgemeine Kombination aus Agentur- und freier journalistischer Arbeit im Reisejournalismus gängig und für sich kein Verstoß gegen die Vorgaben des Pressekodex sei. Dabei dürften die Bereiche selbstverständlich nicht verquickt werden.
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Eine Regionalzeitung kündigt online unter der Überschrift „Champions League: FC Bayern gegen Lokomotive Moskau heute live im TV und Live-Stream“ das Fußballspiel an. Nach einem sportlichen Vorbericht teilt die Redaktion mit, wer die TV-Rechte der Königsklasse innehat. Um das Spiel live schauen zu können, benötigte man DAZN. Auf den Anbieter wird unter der Angabe „Hier können Sie ein DAZN-Abo abschließen (werblicher Link)“ verwiesen. Tags darauf kündigt die Redaktion das Fußballspiel Borussia Dortmund gegen Zenit St. Petersburg an. Sie weist sie darauf hin, dass man in diesem Fall Sky benötige. Auch hier gibt die Redaktion an, auf welchem Weg man ein Sky-Abo abschließen könne. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung für die Pay-TV-Sender Sky und DAZN. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Beschwerde beziehe sich auf einen Artikel, der über die Möglichkeiten informiert, ein -Champions-League-Spiel im TV zu sehen. Diese Art des Service sei vom Leser stark nachgefragt und habe noch an Relevanz gewonnen, seit TV-Übertragungen von Top-Spielen auf unterschiedlichen Wegen und auf wechselnden Sendern erfolgten. Es gehe hier nicht um Werbung für TV-Anbieter, sondern um einen bewährten Service für die Leserschaft. Wären die Spiele im Free-TV übertragen worden, hätte die Redaktion auch kostenfreie Angebote von ARD und ZDF genannt.
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Eine Programm-Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Zeitgemäßes Sparen“. Im Interview äußert sich der Geschäftsführer einer Investment-Firma zum Thema Sparen und Kapitalanlage. Investmentfonds werden dabei positiv dargestellt. Innerhalb des Beitrages wird das Logo der Firma gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Werbung bzw. Schleichwerbung für die Investment-Firma. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift verweist auf ein großes öffentliches Informationsinteresse an dem Thema. Die Redaktion habe das Interview mit einem sach- und fachkundigen Finanz- und Geldanlageexperten zum Thema Sparen geführt. Der Hinweis auf dessen Arbeitgeber sei erfolgt, da es sich dabei um eine wichtige biografische Information über den Interviewpartner handele. Sie diene dem Leser als Beleg für dessen ausgewiesene Sach- und Fachkunde. Der Interviewpartner habe in dem Gespräch auch nicht die spezifischen Geldanlageprodukte seines Arbeitgebers angepriesen. Vielmehr habe er allgemein von Geldanlagen bei „Fondsgesellschaften“ gesprochen und sich auch mit der Vielseitigkeit des Anlagemarktes und der Sparmöglichkeiten abseits von Investmentfonds beschäftigt. Des habe einen hohen Informationswert für die Leser. Deshalb sei auch keine Verletzung des Pressekodex gegeben.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen in der Region bekannten Reiseveranstalter. Dessen Prokurist kommt im Beitrag ausführlich zu Wort. Er zieht ein positives Fazit für die Corona-Zeit und erklärt, warum sein Unternehmen besser als andere durch die Krise gekommen ist. Der Reisefachmann stellt pandemiebedingte Serviceleistungen für seine Kunden positiv heraus. Ein Leser der Zeitung bezeichnet den Beitrag als reinen PR-Artikel für das Unternehmen. Die Redaktion habe keine gründliche Recherche betrieben. Nicht erwähnt werde eine Vielzahl von Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Leser berichtet, er habe mit dem zuständigen Redakteur über das Kontaktformular der Zeitung Verbindung aufzunehmen versucht. Eine Reaktion sei ausgeblieben. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der kritisierte Beitrag die gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht aufgreife, die der Reiseveranstalter mit mehreren Kunden führe. Das habe die Zeitung an anderer Stelle getan. Es sei Anliegen der Redaktion gewesen, dass die Firmenpolitik (viel Eigentum, wenig Kredite) einen Unterschied ausmachen könnte zu anderen Veranstaltern und deren wirtschaftlicher Situation. Leider vertiefe der Autor diesen Aspekt nicht. Es sei in der Tat ein Manko, dass ein gewisser werblicher Effekt entstanden sei. Die Nachricht des Beschwerdeführers habe diesen nicht erreicht. Deshalb habe er darauf auch nicht antworten können.
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Unter der Überschrift „Terror und Tote in Wien“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Anschlag in der österreichischen Hauptstadt. Zum Bericht gestellt ist ein Foto des mutmaßlichen Attentäters, der mit einer Pistole auf einen am Boden liegenden Menschen zielt. Die Berichterstattung enthält ferner mehrere Videos. Sie zeigen, wie ein Terrorist die Straße entlangläuft, einen Menschen niederschießt, danach zurückkommt und erneut auf denselben Passanten schießt. Der Passant ist gepixelt. Der Sprecher im Video teilt mit, dass der Passant nach Angaben des Rettungsdienstes gestorben sei. Das Geschehen wird durch Handyvideos dokumentiert, die von Twitter übernommen worden sind. Zu sehen ist auch der mutmaßliche Täter. Er trägt Waffen bei sich. Es wird mitgeteilt, dass der Mann der Terrororganisation IS angehört. Ein weiteres Video zeigt, wie ein Terrorist offenbar mit einem Handy gefilmt wird. Menschen sind zu sehen, die panisch über eine Brücke davonlaufen. 54 Personen beschweren sich beim Presserat über die Berichterstattung. Die Redaktion habe entgegen der klaren Empfehlung der Wiener Polizei, keine Bilder und Videos vom laufenden Einsatz zu verbreiten, Aufnahmen von dem Terroranschlag publiziert. Dies sei unverantwortlich. Kritisiert wird das Aufmacherbild der schwer verletzten oder toten Person, auf die offensichtlich gerade geschossen wird. Das verstoße gegen die Ziffer 11, Richtlinie 11.1, des Pressekodex. Das sei eine übertrieben sensationelle Berichterstattung, stellen viele der Beschwerdeführer fest. Die Redaktion habe sich zum Werkzeug der Täter machen lassen. Die Rechtsvertretung des Verlages sieht auch nach Kenntnis der 54 Beschwerden kein Fehlverhalten der Redaktion.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter dem Titel „Unglück am (…) Bahnhof“. Im Bericht geht es um einen Suizid. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für unangemessen. Die Redaktion nenne Details zum Suizid-Geschehen. Er vermisst überdies einen Hinweis auf Beratungsstellen für Suizidgefährdete. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion berichte über Suizide nur dann, wenn sie im öffentlichen Raum mit deutlicher Wirkung für die Öffentlichkeit erfolgt seien. Er sieht in der Berichterstattung keinen Kodexverstoß. Der kurz und sachlich informierende Bericht trage dazu bei, die in vergleichbaren Fällen schnell brodelnde Gerüchteküche abzukühlen. Die Redaktion zeige nicht die Leiche. Sie nenne auch nicht Namen und Herkunft des Toten. Die Person sei trotz der Angabe „ein älterer Herr“ wirksam anonymisiert worden. Über eines der Fotos ließe sich zwar aus Pietätsgründen streiten, doch gehe er auch in diesem Fall nicht von einem Kodexverstoß aus. Den unterbliebenen Hinweis auf Beratungsstellen sieht der Chefredakteur nicht als Verstoß gegen presseethische Grundsätze.
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„Rund 250 Haushalte kurzfristig ohne Energie – Starkstromkabel durchtrennt: Bauarbeiter in (…) schwer verletzt“. So überschreibt eine Regionalzeitung online einen Bericht, demzufolge ein Bauarbeiter nach derzeitigem Ermittlungsstand statt eines „Niederlassungskabels“ ein Starkstromkabel durchtrennt habe. Der Beitrag geht zurück auf eine Pressemitteilung der Polizei. Darin habe es ebenfalls geheißen, ein Bauarbeiter habe beim Durchtrennen einer Stromleitung schwerste Brandverletzungen erlitten. Auch die Polizei habe davon gesprochen, dass der Arbeiter nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand statt eines Niederlassungskabels ein Starkstromkabel durchtrennt habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Sicherlich seien offizielle Mitteilungen der Polizei als „hochrangige Quelle“ anzusehen. Dies entbinde die Medien nicht von der Verpflichtung, die Plausibilität und sachliche Richtigkeit der Inhalte vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Das sei in diesem Fall offensichtlich unterblieben. Die Polizeimeldung enthalte nämlich, auch für Nicht-Fachleute erkennbar, offensichtlich fachlichen Unsinn. Sie enthalte den Begriff „Niederlassungskabel“. Richtig sei jedoch „Niederspannungskabel“. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion den offensichtlich falschen Begriff kritiklos und ohne Überprüfung übernommen habe. Der Autor des Textes teilt mit, er habe über das Unglück mit der Pressestelle der Polizei gesprochen, sich aber im Hinblick auf die technischen Details auf die Pressemitteilung verlassen. Die Chefredakteurin ergänzt, sie könne nicht erkennen, dass der Kollege seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt habe. Die Polizei gehöre zu den seriösen Quellen. Es sei unüblich, die Angaben solcher Quellen zu überprüfen. Das hieße, alle amtlichen Informationen und Pressemitteilungen, jede Zahl, jeden Namen etc. gegen zu checken. Dies sei praxisfern. Sie halte es auch für praxisfern, davon auszugehen, dass ein Redakteur die Fachkenntnisse eines Elektroingenieurs habe, um fehlerhafte Meldungen von staatlichen Institutionen zu ergänzen und zu korrigieren.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Leserbrief des Vorsitzenden der muslimischen Gemeinschaft „Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR“ zum Terroranschlag in Wien. Die Überschrift lautet: „Wir sind bestürzt und entsetzt“. Der Autor fragt, warum man sich von etwas distanzieren solle, das von Grund auf für Muslime verboten sei? Er zitiert den Koran: „Wenn jemand einen Menschen tötet, so ist es, als hätte er die ganze Menschheit getötet“ (Koran 5:32). Weiter im Zitat: „Stiftet kein Unheil auf Erden“ (Koran 2:12). Ein Leser der Zeitung ist Beschwerdeführer in diesem Fall. Der Leserbrief -Autor habe mit dem Koranzitat die Absicht verbunden, klarzustellen, dass der Koran den Muslimen das Töten verbiete, und dass man sich demzufolge nicht vom Koran oder dem muslimischen Glauben distanzieren müsse. Zu diesem Zweck habe er das Koranzitat verkürzt. Er habe nämlich die Worte „der keinen anderen getötet, auch sonst kein Unheil auf Erden gestiftet hat“ weggelassen. Allein schon diese Einschränkung wegzulassen, so der Beschwerdeführer, sei schon schlimm genug. Es handele sich also nur um ein bedingtes Nicht-Tötungsgebot. Die Rechtsvertretung des Verlages betont, dass es sich bei dem abgedruckten Leserbrief offensichtlich und eindeutig um die Meinung des Autors handele. Von ihr distanziere sich die Redaktion ausdrücklich. Die Zeitung verstehe es als Teil ihrer Aufgaben, den öffentlichen Diskurs abzubilden und den unterschiedlichsten Meinungen Raum zu geben. So wolle sie zu einer unvoreingenommenen Meinungsbildung beitragen. Die Rechtsvertretung argumentiert weiter, nachdem eine abschließende Interpretation nicht möglich sei, verbiete es dieser Umstand, die Deutung des Leserbriefverfassers zu berichtigen. Ein solcher Eingriff in die möglichen Interpretationen des Korans würde die Meinungsfreiheit des Einsenders unzulässig beeinträchtigen. Die Redaktion sehe sich nicht in der Lage, zu beurteilen, wer nun Recht hat und wessen Interpretation zu folgen ist.
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