Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet über das Gerücht, ein Bürger der Stadt habe einem Ratsmitglied Geld für ein Mandat angeboten. Eine Stellungnahme des Betroffenen enthält der Artikel nicht. Dieser äußert sich tags darauf in einer Zuschrift. In einem »Redaktionsschwanz« erklärt die Redaktion, sie habe in der vorangegangenen Veröffentlichung keine Behauptungen aufgestellt, sondern in Titel und Textherausgestellt, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Verleumdungskampagne. (1987)
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Der Redakteur einer Zeitschrift berichtet unter dem Schlagwort Doping«, wie er sieben deutsche Leichtathleten und Trainer hereingelegt hat: Getarnt als Vertreter eines amerikanischen Pharmakonzerns, bot er seinen Gesprächspartnern Dopingmittel an. Die Gespräche wurden heimlich mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet. Die namentlich genannten Sportler beanstanden, mit der Veröffentlichung werde der Eindruck erweckt, sie hätten tatsächlich Dopingmittel eingenommen. (1987)
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Unter einer Rubrik, die den Zeitungstitel mit dem Zusatz »extra-Baumarkt« verbindet, berichtet eine Tageszeitung über die Vorteile eines bestimmten Baustoffes beim Kellerbau. Eine Beschwerde beanstandet die unsachliche Einseitigkeit der Berichterstattung, die konkurrierende Baustoffe und Bauweisen abqualifiziere und damit gegen die lauteren Sitten verstoße. Die Zeitung erklärt, die Veröffentlichung basiere auf PR-Informationen und sei als Anzeige anzusehen. (1987)
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Eine Sonntagszeitung berichtet, dass ein früherer Bundestagsabgeordneter 134000 Mark zurückzahlen muss. Der Betroffene beanstandet, hier werde der irreführende Eindruck erweckt, er habe absichtlich versucht, sich auf Kosten des Steuerzahlers ungerechtfertigt zu bereichern, indem er Nebeneinkünfte aus einer Vorstandstätigkeit, deren Anrechnung auf die Diäten seit 1977 gesetzlich geregelt ist, unangemeldet ließ. Der Anfang 1987 aus dem Bundestag ausgeschiedene Politiker beruft sich darauf, seine Nebentätigkeit seit 1969 ordnungsgemäß angemeldet und versteuert zu haben; von der durch die Reform des Abgeordnetengesetzes vorgeschriebenen Anrechnung dieser Einnahmen habe er jedoch erst im Jahre 1986 erfahren. Eine Klage in dieser Angelegenheit gegen den Deutschen Bundestag sei nicht, wie im Artikel widerbesseres Wissen behauptet, vom Gericht »abgeschmettert«, sondern vom Beschwerdeführer sogleich wieder zurückgezogen worden. Der ihm vom Autor des Beitrags zugeschriebene Spitzname sei eine freie Erfindung, wie der gesamte Artikel in der Absicht geschrieben wurde, ihn in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. (1987)
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Ein Kandidat der Bürgermeisterwahl in einer süddeutschen Kleinstadt beanstandet, ihm werde in Berichten zweier Zeitungen wahrheitswidrig unterstellt, er habe bei einer Wahlversammlung öffentlich erklärt, sein Adoptivsohn sei der uneheliche Sohn einer Bedienung. Statt dessen habe er lediglich sich und seine Familie vorgestellt und im Hinblick auf den Adoptivsohn erklärt, entgegen der Vermutung der Öffentlichkeit seien weder er noch sein Schwiegervater der leibliche Vater des Jungen. Mit den Veröffentlichungen werde in die Intimsphäre des Adoptivsohnes und der Bedienung eingegriffen. Beide seien in der kleinen Gemeinde identifizierbar. Die Redaktionen der Zeitungen erklären, der Beschwerdeführer sei von sich aus dem Gerücht entgegengetreten, ohne darauf angesprochen worden zu sein. Der Adoptivsohn sei von Bürgern des Ortes der Bedienung zugeordnet worden. Im Zusammenhang mit der Wahlberichterstattung habe das Gerücht nicht unerwähnt bleiben dürfen, da die Adoptivangelegenheit mehrfach als Grund für die spätere Wahlniederlage des Kandidaten genannt worden sei. (1987)
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»42 Jahre nach Auschwitz: So fanden wir acht Bauplätze für ein Aids-Lager« - Unter dieser Schlagzeile berichten Redakteure einer Zeitschrift, wie sie den Bürgermeistern von zehn bundesdeutschen Gemeinden die Errichtung einer »geschlossenen Anstalt für Aids-Infizierte« anboten. Acht Bürgermeister hätten aufgrund der ihnen vorgelegten Pläne des Konzentrationslagers Sachsenhausen dem vermeintlichen Projekt zugestimmt. Die Redakteure hatten sich unter Vorlage besonderer Visitenkarten und Broschüren als Mitarbeiter einer Investmentgesellschaft ausgegeben, die sinnvolle Projekte zur stationären Unterbringung unheilbarer Kranker in der Dritten Welt baut«. Sie bezogen sich auf einen »Fachausschuss für Immunschwäche und Seuchenkrankheiten«, der im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums ein Pilotprojekt für ein »geschlossenes Aids Zentrum« ausgeschrieben habe. Ein Teil der Betroffenen erwirkt auf dem Rechtsweg eine Entschuldigung, eine Unterlassungserklärung sowie Schmerzensgeld im Rahmen eines Vergleichs (Zahlung an Deutsche Aids-Hilfe). Einer der Bürgermeister und das betroffene Bundesministerium beschweren sich auch beim Deutschen Presserat. Der Bürgermeister sieht seine Ehre verletzt, das Ministerium die Öffentlichkeit über seine wahren Absichten getäuscht. (1987)
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In einer Beschwerde wird einer Boulevardzeitung vorgeworfen, sie erwecke durch reißerische Überschrift und den Inhalt des zugehörigen Artikels den bewusst täuschenden Eindruck, ein deutscher Arzt habe den Krebs geheilt; und dieser seltene Glückstaft könne als, Standardmethode der Brustkrebsbehandlung übernommen werden. (1987)
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