Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Illustrierte veröffentlicht innerhalb einer Serie über Sterbehilfe die Stellungnahme eines Bischofs. Dessen Pressestelle beschwert sich, die Erklärung sei abredewidrig von 25 auf sieben Zeilen gekürzt worden. Nur ein einziger Satz des Statements sei unverändert übernommen worden. Durch den Wegfall aller differenzierender Aussagen sei insgesamt der Sinn gravierend entstellt worden. Trotz eigenmächtiger Änderung an mehreren Stellen sei der Wortlaut dennoch als Zitat gekennzeichnet worden. (1988)
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Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)
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Die Leserin einer Illustrierten beanstandet die Veröffentlichung von zwei Fotos unter der Überschrift » Barschel Affäre - Zweifel an der Selbstmordtheorie«. Die Aufnahmen zeigen den teilweise obduzierten Schädel von Uwe Barschel und den Toten in der Badewanne des Genfer Hotels, wie er 1987 aufgefunden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das aus dem gerichtsmedizinischen Obduktionsbefund stammende Foto missachte die Intimsphäre des Toten und schutzwürdige Interessen der Hinterbliebenen. Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse gebe es nicht, da das Foto dem Leser keinen Aufschluss über die Zweifel an der Selbstmordtheorie gebe und keinen Informationswert habe. Die Veröffentlichung des »Badewannen-Fotos« sei nach der Presserats-Entscheidung von 1987 ein erneuter Eingriff in die Belange der Hinterbliebenen, da es ohne neuen Informationsgehalt sei. (1988)
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Unter der Überschrift "Aufgespießt« befasst sich eine Regionalzeitung mit den journalistischen Unzulänglichkeiten eines in der Region erscheinenden Magazins. " ... seit jeher schon quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit erschienen, hat sich seine Abonnentenzahl nunmehr auf rund 800 reduziert«, schreibt der Kommentator. Und weiter: »Dass 1987 trotzdem noch immer >keine Miesen< gemacht wurden, glaubt man aufs Wort, denn ohne Zusatzrubelchen aus dem Arbeiter- und Bauernparadies wäre, wie man sich leicht ausrechnen kann, das 3-Mark-Blättle schon nach der ersten Nummer pleite gewesen.« Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens vor dem Deutschen Presserat nimmt die Zeitung die Behauptung über die »Zusatzrubelchen« mit dem Ausdruck des Bedauerns« zurück. Alle anderen angefochtenen Behauptungen seien durch belegbare Quellen gedeckt. (1988)
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Unter falschem Namen schleicht sich ein Reporterin die Praxis einer Ärztin ein, die zugleich eine bekannte Schauspielerin ist, und lässt sich untersuchen. Erst am Ende der Behandlung gibt er seine Identität preis und erklärt, er wolle über die Untersuchung berichten. Die Redaktion der Zeitschrift, für die der Reporter arbeitet, entspricht zunächst der Bitte der Ärztin, die Veröffentlichung zu unterlassen. Sie druckt aber nach einem Jahr den Bericht doch ab, ohne dass zuvor Rücksprache mit der Betroffenen genommen worden ist. Die Redaktion erklärt ihr Verhalten mit einem aktuellen Anlass: Die Ärztin habe in einem Fernsehfilm eine Ärztin gespielt und gleichzeitig als richtige Ärztin im Fernsehen ein Medizin-Magazin moderiert. (1988)
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Eine Frauenzeitschrift schildert in wörtlicher Rede die Erfahrungen einer Frau, die ständig unter kalten Füßen litt und nach vielen vergeblichen Arztbesuchen und Therapien an ein Sanatorium gelangte, das sie mit Hilfe einer Spritzenkur von ihren gesundheitlichen Beschwerden befreite. Vom Beitrag abgesetzt erscheint unter der Überschrift »Hier erläutern neutrale Ärzte, die mit dem Fall nichts zu tun haben, die Therapie« der Bericht eines namentlich genannten Chefarztes. Ein Leser des Blattes, der selbst unter ähnlichen Beschwerden leidet, will von der Redaktion wissen, wo er die beschriebene Klinik finden kann. Erst als er ein Beschwerdeverfahren beim Deutschen Presserat beantragt, nennt die Redaktion den Namen der Klinik und erklärt, man habe zunächst gezögert, um der Klinik ein mögliches standesrechtliches Verfahren zu ersparen. Schließlich stellt sich heraus, daß der in dem Beitrag zitierte »neutrale« Chefarzt auch der Inhaber der erwähnten Klinik ist. (1988)
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Bei einem schweren Verkehrsunfall verunglückt eine Frau tödlich. Ihr dreijähriger Sohn wird lebensgefährlich verletzt. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und veröffentlicht ein Foto des Kindes. Der Vater beschwert sich beim Deutschen Presserat. Weder er noch sonst jemand aus der Familie hätten den Mitarbeitern der Zeitung das Foto ausgehändigt. Es habe sich sowohl vor als auch nach dem Unfall in der Geldbörse seiner verunglückten Frau befunden. Ein anderes Foto dieser Art existiere nicht. Das Foto habe an der Unfallstelle auf der Straße gelegen und sei dort fotografiert worden, erklärt die Redaktion der Zeitung. Die Veröffentlichung sei zulässig, da es sich um ein tragisches und zugleich zeitgeschichtliches Ereignis handele. Als Ausdruck des Mitgefühls bietet die Zeitung dem Vater den Betrag von 1000 DM für ein Sparkonto des Sohnes an. Dieser macht jedoch gerichtlich eine Forderung in Höhe von 8000 DM geltend. (1988)
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Der Leser einer Illustrierten beschwert sich über einen Beitrag, der den Kampf eines bekannten deutschen Wissenschaftlers gegen den Lungenkrebs schildert. Die Geschichte sei frei erfunden. Der Betroffene selbst berichtet, der Autor des Beitrags, der »Wind davon bekommen« hätte, »dass ich tumorkrank bin«, habe ihn telefonisch um ein Gespräch über seine Krankheit gebeten. Dies habe er nach anfänglicher Zustimmung in einem zweiten Telefonat abgelehnt. Er habe den Autor um sein Wort gebeten, dass er nichts über die Krankheit bringen werde. Abredewidrig sei dann die Geschichte mit »wahrheitswidrigen Behauptungen«, insbesondere über die Krankheit, die ihm z.T. auch noch als angeblich eigene Äußerungen in den Mund gelegt worden seien, in der Zeitschrift erschienen. Die angeblichen Zitate stammten nicht aus dem Telefonat mit dem Autor. Was es menschlich bedeute..., wenn ihm... aufgrund einer aus den Fingern gesogenen »Diagnose« öffentlich eine Lebenserwartung von 6 Monaten bescheinigt werde, bedürfe ja wohl kaum der Beschreibung im Detail. (1988)
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Unter der Schlagzeile »Skandal im Urlaubsparadies -AIDS-Gefahr für deutsche Touristen« berichtet eine Zeitschrift über das Risiko, das Besucher eines afrikanischen Ferienlandes eingehen: »Jeder sechste Einwohner dort ist mit AIDS infiziert. Doch die Behörden wollen das vertuschen!« (1987)
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