Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Leserbrief

Der Leser einer Zeitschrift beklagt, dass die Redaktion seine Zuschrift durch Kürzungen, Hinzufügungen und Umformulierungen manipuliert habe. Die ersten beiden Sätze der veröffentlichten Fassung seien nicht dem Leserbrief entnommen, sondern dem Anschreiben dazu, das nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Um deutlich herauszustellen, wo der Leserbrief anfängt und wo er aufhört, hatte ihn der Verfasser um 15 mm eingerückt. Der kritische Inhalt des eigentlichen Leserbriefes sei durch das Hinzufügen der ersten beiden Sätze entschärft und verwässert worden. (1988)

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Namensnennung

Milieuschilderung

Unter der Überschrift »Einige >Pennertreffs< Bürgern ein Ärgernis« berichtet eine Lokalzeitung über das Verhalten von Nicht-sesshaften in der Stadt und ihr Verhältnis zu deren Bürgern. Der Artikel beginnt mit der Feststellung, die als »Penner« bezeichneten skurrilen Zeitgenossen sprächen auf Kosten von Vater Staat permanent dem Alkohol zu. Der Autor schildert die Folgen des Alkoholkonsums und die damit verbundenen »Unzumutbarkeiten« für die Bürger. Ein Leser des Blattes legt Beschwerde ein beim Deutschen Presserat. Der Artikel erzeuge Pogromstimmung gegen Nicht-sesshafte. Die Redaktion erklärt, sie habe auf einen Missstand aufmerksam machen, die Behörden zu Maßnahmen herausfordern und den betroffenen Nicht-sesshaften in ihrer Situation Hilfe vermitteln wollen. (1988)

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Anmerkungen der Redaktion

Eine Lokalzeitung veröffentlicht die Pressemitteilung einer Partei, die sich für die Schaffung einer Fußgängerzone im Ort ausspricht. Der Beitrag ist mit dem Namen des Pressereferenten der Partei unterzeichnet in den laufenden Text hat die Redaktion Bemerkungen eingefügt, auf deren Urheberschaft sie am Schluss mit dem Zusatz hinweist »( ) ... Anmerkung der Redaktion«. Auf derselben Seite berichtet die Zeitung ausführlich über das Thema Fußgängerzone und über Gegenstimmen. Sie ruft die Leser zur Meinungsäußerung auf. Die betroffene Partei und ihr Pressereferent sehen sich durch die in den Text eingefügten Bemerkungen ins Lächerliche gezogen und verunglimpft. Berichterstattung dieser Art habe nichts mit zulässiger Kritik und Glossierung des politischen Themas zu tun. (1988)

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Meinungsumfrage

Eine Boulevardzeitung fragt Bürger einer deutschen Großstadt, was sie von dem Einsatz eines privaten Bewachungsunternehmens In der U-Bahn der Stadt halten. Wörtliche Zitate der Befragten werden unter Namensnennung mit Foto veröffentlicht. Das betroffene Unternehmen sieht die Grenze der gezielten Schmähung überschritten. Die Aussagen der interviewten Personen seien bewusst verfälscht und In das Gegenteil verdreht. Die Redaktion erklärt dagegen, die Meinungsumfrage sei korrekt wiedergegeben. Denkbar seien lediglich Missverständnisse oder Erinnerungslücken. (1988)

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Presse und Polizei

Recherche

Fünf Zeitungen und Zeitschriften befassen sich mit Vorgängen um ein Strandbad an einem See: Die Kirche hat als Eigentümerin den Pachtvertrag mit der Gemeinde für das Grundstück, auf dem das öffentliche Strandbad betrieben wird, gekündigt und einen neuen Pächter eingesetzt. Die Veröffentlichungen darüber geben u. a. wieder, was ein Gemeindevertreter und Bürger zur Kündigung des Pachtvertrages geäußert haben. Danach soll u. a. Uneinigkeit über eine Vertragspassage zur Wahrung von Sitte und Moral im Schwimmbad zu der Kündigung geführt haben. Der betroffene Pfarrer hält die Darstellungen für einseitig. Den Lesern werde der falsche Eindruck vermittelt, die Kündigung des Pachtvertrages sei deswegen erfolgt, weil im Strandbad »oben ohne« gebadet werde und er darin einen Verstoß gegen Sitte und Moral sehe. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts durch Rückfrage bei dem Betroffenen habe es nicht gegeben. Er sei lediglich um eine Stellungnahme zur Verpachtung des Strandbades gebeten worden. Diese habe er nicht abgeben wollen, da noch nicht feststand, wer neuer Pächter werden solle. Hätte er gewusst, dass es um das Thema oben ohne« gehe, hätte er sich sofort geäußert Zwei Zeitungen lassen den Pfarrer In einer späteren Veröffentlichung dazu Stellung nehmen. (1988)

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Diskriminierung von Asylanten

Missstände

Die Kriminalpolizeidirektion eines deutschen Bundeslandes beschwert sich über einen Artikel in einer Zeitschrift, die unter der Überschrift »Das falsche Geständnis - Polizeiskandal« den Fall eines jungen Mannes schildert, der des Mordes angeklagt war. Der Bericht über das Strafverfahren und den Freispruch des Angeklagten enthalte zahlreiche Behauptungen und Unterstellungen zum Nachteil der ermittelnden Polizei und stehe im Widerspruch zu gerichtlich getroffenen Feststellungen. U. a. werde unzutreffend behauptet, alle Widerrufe des Geständnisses und entlastende Umstände für den Beschuldigten seien von den Ermittlungsbehörden ignoriert worden, ein lebenswichtiges Medikament sei dem Beschuldigten vorenthalten worden, Kripobeamte hätten von ihm ein falsches Geständnis erpresst. (1988)

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Scheckbuch-Journalismus

Ein 19-jähriger Hobby-Pilot landet mit einem Sportflugzeug auf dem Roten Platz in Moskau. Er ist - unbemerkt von militärischer Sicherheitsüberwachung der sowjetischen Streitkräfte - von Helsinki aus durch die UdSSR über den Kreml geflogen. Der junge Mann wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inhaftiert. Seine Eltern werden unterdessen von einer deutschen illustrierten für die Story exklusiv unter Vertrag genommen. Als der Pilot nach 14 Monaten Haft in die Bundesrepublik zurückkehrt, gewährt er am Flughafen nur ein kurzes Fernsehinterview, das mit Genehmigung der Illustrierten und einem entsprechenden Hinweis darauf gesendet wird. Die Versuche zahlreicher Journalisten, den Heimkehrer zu befragen, bleiben ohne Erfolg. Der junge Mann wird sogleich von Mitarbeitern der Illustrierten an einen unbekannten Ort gebracht und dort von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Eine Woche später erscheint der Erlebnisbericht: »Mein Flug - meine Haft - meine Heimkehr«. Ein Journalist und der Deutsche Journalistenverband fordern den Deutschen Presserat auf, sich dieses Falles von »Scheckbuch-Journalismus« anzunehmen. Es sei unerträglich, dass Exklusiv- Verträge immer ungenierter dazu genutzt würden, die Informationsmöglichkeit anderer Journalisten einzuschränken oder. aufzuheben. Aufgabe der Presse sei, zur breiten Information der Öffentlichkeit beizutragen und sie nicht durch die Sicherung von Exklusivstories zu behindern. Journalisten, die sich dieser Kommerzialisierung bewusst verweigerten und weniger finanzstarke Blätter und Sender sowie deren Publikum blieben auf der Strecke. Die Illustrierte erklärt dazu, sie habe mit dem Sportflieger einen Exklusiv-Vertrag über die Presse- und Buchrechte abgeschlossen und ihm ein Honorar sowie eine Beteiligung am Weiterverkauf des Berichts zugesichert Zusätzlich habe die Redaktion die Erwartung ausgesprochen, dass der Vertragspartner nicht Fernsehrechte ausübe, die das Presseerstveröffentlichungsrecht der Illustrierten beeinträchtigen. In einer Presselandschaft, die marktwirtschaftlichen Gesetzen unterliege, sei auch die Information eine Ware, für die bisweilen ein Preis gezahlt werden müsse, der sich in der Regel nach Angebot und Nachfrage richte. Der vorliegende Fall sei da kein Einzelfall. Das Informationsrecht der Presse sei hier nicht gefährdet. Der Informant dürfe selbst entscheiden, ob und wem er Einzelheiten seiner Erlebnisse erzählen wolle. Niemand könne ihn zwingen, Auskünfte zu erteilen. (1988)

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