Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Unter der Rubrik »Termine« veröffentlicht eine Tageszeitung folgenden Text: »Anti-Schaffermahl - Gegen den imperialistischen Krieg am Golf! Stören wir das Schaffermahl.< Treffen heute, 8.2., Domtreppen, 13 Uhr«. Eine Kammer sieht den Eindruck erweckt, die Zeitung rufe zur Demonstration auf. Der Journalist habe sich aus seiner Rolle als Berichterstatter in die Rolle des aktiv Handelnden begeben, heißt es in der Beschwerde beim Deutschen Presserat. (1991)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, in dem Betroffenheit und Kritik darüber zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Friedensdemonstration von gewalttätigen Aktionen »Autonomer« begleitet war. Die Verfasser dieses Briefes werden nicht genannt. Stattdessen ist die Anmerkung der Redaktion angefügt, die Schreiber wollten »aus Angst vor der Aggressivität der Kritisierten« anonym bleiben. Zwei Tage später werden weitere Leserbriefe zu diesem Thema veröffentlicht. Darunter befindet sich auch die Zuschrift zweier Frauen, die meinen, dass der Polizeieinsatz bei der Demonstration unberechtigt gewesen sei und die Aktion zu kriminalisieren versucht habe. Diese Zuschrift ist nicht nur mit den Namen der Absenderinnen, sondern auch mit deren vollständiger Anschrift versehen. Die Betroffenen erhalten daraufhin einen anonymen Drohbrief sowie eine Vorladung der Polizei zur Zeugenvernehmung. Sie beschweren sich beim Deutschen Presserat, Der Abdruck der vollständigen Adresse sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Redaktion erklärt den Vorgang mit einem Versehen. (1991)
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Ein Pfarrer veranstaltet ein Treffen, das über Aktivitäten einer Jugendsekte informiert. Die örtliche Zeitung berichtet darüber. Sie leitet ihren Beitrag mit dem Beispiel eines Mannes ein, der Anfang 40 sei, drei Kinder im Alterzwischen 6 und 11 Jahren habe und in einer namentlich genannten Stadt das Amt eines Kirchengemeinderats bekleide. Dieser Mann habe Kurse der besagten Jugendsekte gekauft und dabei immer mehr Schulden gemacht. Die Familie sei zerbrochen, sein Haus inzwischen verkauft. Freunde hätten Frau und Kinder aufgenommen. Ein Pfarrer der Region sieht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Familie verletzt und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion will mit dem Fall zeigen, dass auch Menschen, die fest in das bürgerliche und kirchliche Leben eingebunden sind, nicht vordem Nachstellungen der Jugendsekte geschützt sind. Eine Verschleierung sei nicht möglich, da andere Kirchengemeinderäte vor falschen Verdächtigungen zu schützen sind. Der Name des Betroffenen werde zudem Nicht genannt. (1991)
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Eine Zeitschrift stellt Fälle dar, in denen verschiedene Prominente in unterschiedlichen Lebenslagen gelogen haben. In der Überschrift wird ein bekannter amerikanischer Filmschauspieler, der inzwischen verstorben ist, als das »vielleicht größte Lügenschwein« bezeichnet. Wörtlich: »Er log: Ich habe kein Aids. Und steckte seinen Freund an.« Zwei Leser sehen die Gefühle der Menschen, die erkrankt und infiziert oder homosexuell sind, mit Füßen getreten und legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. (1991)
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Die Geschichten mehrerer Familien, in denen Kinder rauschgiftsüchtig wurden, sind das Thema eines Illustriertenberichts. Über eine Mutter wird mit Foto berichtet, sie sei auf der Suche nach ihrem Sohn nächtelang durch Lokale geirrt, die Ehe sei fast in die Brüche gegangen und der Vater habe getrunken. Nach Erscheinen des Artikels beanstandet die Frau gegenüber der Zeitschrift, der Bericht sei in einigen Punkten wahrheitswidrig. Außerdem sei Auskunft unter der Bedingung gewährt worden, dass über Elternkreise und deren Arbeit berichtet würde. Sie sei alleinerziehende Mutter, einen Vater, der sich hätte einmischen können, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin erklärt über ihren Anwalt den Verzicht auf eine förmliche Gegendarstellung und verhandelt - ebenfalls über Anwälte - mit der Redaktion über den Abdruck eines Leserbriefs. Man einigt sich schließlich auf einen Entwurf, den die Anwälte der Zeitschrift vorschlagen. Dieser Brief erscheint nach einiger Zeit. Die veröffentlichte Fassung enthält aber nur noch die Hälfte des zwischen den Parteien vereinbarten Textes. (1991)
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Unter der Rubrik »Geschäftsleben« teilt eine Lokalzeitung ihren Lesern mit, das süffige Bier einer namentlich genannten Privatbrauerei habe erneut eine Auszeichnung bekommen. Dazu wird ein Foto mit einer entsprechenden Bierflasche abgebildet. Auf derselben Textseite wird unter der Überschrift »Handwerkliche Braukunst und moderne Technik« über eine informative Besichtigung derselben Brauerei durch Mitglieder einer Freien Wählervereinigung berichtet. Der Inhaber der Brauerei wird mit den Worten zitiert: » Wir brauen Biere für den regionalen Biergeschmack des hier besonders anspruchsvollen Konsumenten.« Im Text heißt es weiter, stete Qualitätskontrolle begleite den Weg des »flüssigen Goldes« durch die gesamte Produktion. Das Bier habe so vorzüglich geschmeckt, wie man es sich vorher beim Rundgang vorgestellt habe. Zwei Leser beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie weisen auf den starken PR-Charakter beider Texte hin und sehen Metapher verwendet, die dem branchenspezifischen Werbejargon entstammen. (1991)
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Eine Lokalzeitung berichtet, die Volkshochschule der Stadt habe einem Fachbereichsleiter fristlos gekündigt, weil er im Verdacht stehe, rund 26000 Mark für Kurshonorare eingestrichen zu haben, obwohl er die Kurse gar nicht gehalten habe. Bei voller Namensnennung und Bildabdruck werden Einzelheiten zu dem Verdacht mitgeteilt. Berichtet wird auch, der Mann sei bei Polizei und Gericht »kein Unbekannter«. Ein Gerichtgutachter habe ihn früher als »haltlosen Psychopathen« bezeichnet. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel komme einem Rufmord gleich. Die Redaktion dagegen sieht Namensnennung und Abbildung gerechtfertigt, da die zur Lastgelegte Tat im Widerspruch stehe zum Bild des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet, eine Sportlerin habe ihren Anwalt beauftragt, Strafanzeige gegen den Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins zu erstatten. Der Beitrag zitiert bei voller Namensnennung aller Beteiligten den Anwalt, demzufolge den beiden Beschuldigten arglistige Täuschung bei der Anwerbung der Sportlerin vorgeworfen wird. Das zweite Vereinsmitglied, jetzt Beschwerdeführer beim Deutschen Presserat, soll diesen Angaben zufolge seine beruflichen Aufgaben und sein Engagement für den Verein miteinander verquickt haben. Der Zeitung wird vorgeworfen, die anwaltlichen Angaben nicht auf ihre Richtigkeit geprüft und das Ansehen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit beschädigt zu haben.(1991)
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Das Bundesgesundheitsamt beanstandet zwei Veröffentlichungen einer Zeitschrift. Unter der Überschrift »Pillen, die glücklich machen« werden in einem Heft mehrere Medikamente vorgestellt, die in seelischer Not helfen sollen. In einem weiteren Heft wird unter der Überschrift »Wundercreme: Jung über Nacht« die Wirkungsweise einer Hautcreme dargestellt. Beide Veröffentlichungen - so der Beschwerdeführer wecken bei zahlreichen Lesern unbegründete Hoffnungen. Die hier behaupteten positiven Wirkungen der erwähnten Arzneimittel werden nicht einmal in der Gebrauchsinformation der pharmazeutischen Industrie aufgeführt. Eine Reihe von Risiken bleibt dagegen unerwähnt. Werbende Berichterstattung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei außerhalb von Fachkreisen untersagt. (1991)
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