Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Gegen steigende Energiepreise auf der Straße

„In Tschechien zeigt sich, was Deutschland bevorstehen könnte“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Tageszeitung online über eine Demonstration in Prag. Rechte und Linke demonstrierten seit Wochen für einen „heißen Herbst“ gegen steigende Energiepreise. Der auf einer Agenturmeldung fußende Beitrag enthält diese Passage: „In Prag hatten Kommunisten und Rechtsextreme mit ihren Aufrufen Erfolg. Rund 70.000 Menschen protestierten am Samstag gegen die Ukraine-Politik der Regierung.“ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung nur rechtsextreme Parteien und die kommunistische Partei als politische Akteure bei den Protesten nenne. Der durchschnittlich verständige Leser erhalte so den Eindruck, als wären unter den 70.000 Demonstranten ausschließlich oder überwiegend Extremisten von links und rechts gewesen. Aus den Berichten anderer Medien ergebe sich aber ein differenzierteres Bild.

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Eine Kennzeichnung als Anzeige fehlt

Eine Fachzeitschrift für Land- und Forstwirtschaft berichtet unter der Überschrift „Frühe Maisernte zur Futterproduktion nutzen“ über Möglichkeiten, durch Zwischenfrüchte zusätzliches Futter zu produzieren. Die Deutsche Saatveredelung (DSV) empfehle den Landwirten, bei einer frühen Maisernte die Chance zur zusätzlichen Futterproduktion zu nutzen. Die Redaktion empfiehlt einen namentlich genannten Hersteller. Der Beschwerdeführer vermisst eine Kennzeichnung des Beitrages als Anzeige, obwohl eindeutig ein Anbieter genannt werde. Die Chefredakteurin der Zeitschrift stellt fest, der Veröffentlichung liege eine Empfehlung der DSV zugrunde. Es handele sich also nicht um Werbung, sondern um eine Information, die von einem Anbieter bereitgestellt und von einem Presse- und Informationsdienst verarbeitet worden sei.

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AfD und Tierschützer waren nicht eingeladen

Eine Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Mit den Landtagskandidaten diskutieren“ eine von ihr veranstaltete Podiumsdiskussion an. Besucherinnen und Besucher seien herzlich eingeladen, mit den Podiumsteilnehmern zu diskutieren. Die Redaktion nennt vier Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die sich den Fragen der Gäste stellen würden. Der Beschwerdeführer teilt mit, die Kandidaten der Tierschutzpartei und der Kandidat der AfD hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass man sie nicht eingeladen habe. Insgesamt gebe es sechs Direktkandidaten, von denen aber nur vier eingeladen worden seien. Der Redaktionsleiter bestätigt, dass die Zeitung Kandidatinnen und Kandidaten von SPD, CDU, Grünen und FDP eingeladen habe, nicht aber Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Parteien. Begründung: Man habe mit Gästen auf dem Podium diskutieren wollen, die entweder persönlich eine reelle Chance gehabt hätten oder die Aussicht gehabt hätten, über die Liste in den Landtag einzuziehen. Vertreter der AfD und der Tierschutzpartei wären als Gäste im Publikum zugegen gewesen. Zumindest ein AfD-Vertreter und seine Frau hätten sich lebhaft an der Diskussion beteiligt. Auf eine Frage nach der Zusammensetzung des Podiums habe der Vertreter der Zeitung geantwortet, dass es das Vorrecht des Veranstalters sei, Gäste einzuladen oder eben nicht.

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Beschwerdeführer: Falschen Eindruck erweckt

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Wer arbeitet, ist der Dumme“ über die geplante Hartz-IV-Reform. Diese nehme Geringverdienern die Lust zur Arbeit. Das sei der Vorwurf des Handwerks-Präsidenten. Der Artikel präsentiert ein Rechenbeispiel: „Beziehen in einer Familie (zwei Kinder zwischen 6 und 13) beide Partner Bürgergeld, dann summieren sich die Leistungen auf 902 Euro (zwei Erwachsene) plus 696 Euro für die Kinder - also 1.598 Euro. Einem verheirateten Maler (gesetzlich versichert, kein Kirchenmitglied) mit zwei Kindern bleiben z.B. in Berlin von 2.500 Euro Monatslohn im besten Fall 1967,12 Euro netto (Alleinverdiener, Berechnung: gehalt.de). doch weil er – anders als Bürgergeld-Bezieher – Miete und Heizkosten tragen muss, lohnt sich das Aufstehen für ihn NICHT mehr.“ Der Beschwerdeführer stellt fest, der Artikel suggeriere in der Überschrift, dass durch die geplanten Änderungen beim ALG II in Zukunft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gegensatz zu Bezieherinnen und Beziehern die „Dummen“ seien, weil für sie am Ende weniger netto bleibe. Das von der Zeitung genannte Rechenbeispiel sei noch korrekt, doch würden entscheidende Dinge in der Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt. Durch das Weglassen des Kindergeldes und anderer Sozialleistungen werde der Eindruck erweckt, dass es keinen Unterschied mehr machen würde, ob man arbeitet oder ALG II beziehe. Das sei offensichtlich nicht korrekt. Der verantwortliche Redakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Kern des Vorwurfs, dass Arbeitnehmern wegen der geplanten Einführung des Bürgergelds fast kein Anreiz mehr zur Arbeit in Niedriglohn-Sektoren bleibe, sei nicht von der Zeitung erhoben worden, sondern von Handwerks-Präsident Hans Peter Wollseifer in einem Zeitungsinterview.

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Sind psychologische Betreuer gefragt?

„Satire oder ein Fall für den Verfassungsschutz“ unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Mitteilung, in der es um eine neue „Exil-Regierung“ von Ralph Thomas Niemeyer geht. Niemeyer befinde sich nach eigenen Angaben in Moskau. Die Zeitung zitiert Niemeyer: „´Wir sind faktisch als neue Regierung anerkannt,´ jubelte er am Donnerstag, wobei er einen offenbar gefakten Screenshot des Accounts der russischen Botschaft anfügte, denn ein solcher Tweet ist auf dem offiziellen Account der Botschaft nicht zu finden. Danach folgen weitere Äußerungen zur Exil-Regierung, zu Präsident Trump und Präsident Biden. „Die Kommentatoren unter seinen Tweets sind sich noch nicht sicher, ob es sich beim Niemeyer-Account nicht etwa um Satire handelt, ob psychologische Betreuer oder nicht doch Verfassungsschutz und Ermittlungsbehörden gefragt sind.“ Ein Leser kritisiert, die Äußerungen über die Twitter-Mitteilungen Niemeyers seien falsch, weil Niemeyer Twitter nicht nutze. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung übermittelt die Stellungnahme der zuständigen Redakteurin. Diese schreibt, der Artikel stehe in engem Zusammenhang mit zwei weiteren Artikeln. Einer sei zeitgleich, der andere zwei Tage später veröffentlicht worden. In allen Artikeln würde im Kontext deutlich, dass Skepsis angebracht sei. Sobald klar gewesen sei, dass der vermeintliche Twitter-Account ein Satire-Account sei, habe die Redakteurin aus eigener Veranlassung die Leserschaft über den Sachverhalt aufgeklärt. Im Kern gehe es vor allem darum, dass Niemeyer als Vertreter einer selbsternannten Exil-Regierung unterwegs sei, auch in Moskau, und dies auch unverhohlen der Öffentlichkeit mitteile. Inhalte wie Videos oder Textnachrichten auf dem Twitter-Account seien im Wesentlichen identisch mit den Telegram-Inhalten, die auch nicht bestritten würden. Die Redakteurin schreibt, ihre Fehlentscheidung sei es gewesen, sich auf Twitter statt auf Telegram als Quelle zu berufen.

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Beschwerdeführer: Redaktion macht Werbung

„Patricia Kelly wird zur Markenbotschafterin“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Einstieg der Sängerin Patricia Kelly als Markenbotschafterin einer namentlich genannten Getränke-Firma. Kelly äußert sich positiv über die Produkte des Unternehmens. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das die Sängerin mit zwei Flaschen Saft des Getränkeherstellers zeigt. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Der von der Zeitung veröffentlichten Nachricht liege eine Pressemitteilung der Firma zugrunde. Produkte dieses Unternehmens würden von der Redaktion werblich angepriesen. Zudem werde ein PR-Foto des Unternehmens veröffentlicht, auf dem die Produkte gut sichtbar in die Kamera gehalten würden. Der Chefredakteur entgegnet auf die Beschwerde, dass der Beitrag auf der Seite “Wirtschaft regional“ erschienen sei, auf der regelmäßig Nachrichten über die kleineren bis mittelgroßen Arbeitgeber aus dem Umland veröffentlicht würden. Im konkreten Fall habe es die Redaktion für durchaus berichtenswert gehalten, dass ein bundesweit bekanntes, seit über 200 Jahren in der Region verwurzeltes Unternehmen mit 200 Mitarbeitern eine international bekannte Künstlerin für eine Kooperation gewonnen habe. Dass der Artikel auf einer Pressemitteilung des Unternehmens basiere, werde gleich im ersten Absatz deutlich gemacht. Weiter beanstande der Beschwerdeführer, dass im Artikel Produkteigenschaften genannt würden. Diese seien jedoch als Zitate der Sängerin gekennzeichnet. Etwas unglücklich – so der Chefredakteur – sei die Fotoauswahl. Hier hätte man ein anderes Foto von Patricia Kelley auswählen können, anstatt eines der eingereichten Bilder zu nutzen. Aber auch hier sei die Quelle eindeutig kenntlich gemacht, so dass er einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen könne.

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Beschwerdeführer: Täter-Opfer-Umkehr

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Unfall in einer westdeutschen Großstadt. Die Überschrift lautet: „Vom Bus verdeckt – 15-Jähriger läuft auf die Straße und wird von Auto erfasst“. Der Autofahrer habe keine Chance gehabt. Er habe den Jungen erfasst, der bei dem Unfall schwer verletzt worden sei. Ein am Straßenrand haltender Bus – mit eingeschalteter Warnblinkanlage - habe die Sicht versperrt. Der Junge sei im „Windschatten“ des Busses auf die Straße gelaufen. Ein 81-jähriger Autofahrer sei vom plötzlichen Auftauchen des Jungen überrascht worden. Sein Wagen habe den jungen Mann erfasst und schwer verletzt. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Täter-Opfer-Umkehr. In der Straßenverkehrsordnung stehe, dass an Linienbussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage nur im Schritttempo vorbeigefahren werden dürfe. Im Beitrag der Zeitung werde auf die geltende Gesetzeslage mit keinem Wort eingegangen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Kritik der drei Beschwerdeführer sei nicht ganz unberechtigt. Gleichwohl habe man die Einschätzung eines Polizisten wiedergegeben. Der habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass der Autorfahrer keine Chance gehabt habe, die Kollision zu vermeiden. Damit sei selbstverständlich keine Schuldzuweisung zulasten des Unfallopfers verbunden. Dennoch könne dieser Eindruck dadurch entstehen, dass man die Einschätzung nicht der Quelle zugeordnet habe, die sie der Zeitung genannt habe. Das sei ein handwerklicher Fehler, den die Redaktion bedauere. Der Chefredakteur verweist auf die im Zeitungswesen inzwischen stark verdichteten Arbeitsprozesse. Damit sei man vor Fehlern weniger gefeit denn je. Das entschuldige diese und andere Fehler in keiner Weise, erkläre ihr Zustandekommen aber. Dennoch sei die Redaktion jeden Tag bemüht, die Zahl der Fehler zu minimieren.

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In mehr als 90 Fällen straffällig geworden

„91 Fälle, 12 Namen, 0 Konsequenzen“ unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Sonntagszeitung über den abgelehnten Asylbewerber Koffi G. aus Togo. Dessen Asylantrag sei schon 2006 abgelehnt worden. Seitdem lasse sich die Justiz von dem Mann „narren“, heißt es in der Unterzeile zur Überschrift. Ein Porträt von Koffi G. ist großflächig abgebildet. Augen und Nase sind verpixelt. Sein Foto habe wochenlang in den Dienststellen der Polizei gehangen. Nach dem abgelehnten Asylbewerber sei in einer „nicht-öffentlichen Fahndung“ gesucht worden. Wie die Zeitung berichtet, sei Koffi G. gewalttätig, nehme Drogen und sei HIV-positiv. Mehr als 90mal sei der Mann polizeilich in Erscheinung getreten, u.a. unter dem Verdacht von Hausfriedensbruch, Diebstahl, Raub, Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung. Er habe 12 Falschnamen benutzt. Die Verantwortlichen hätten ihn aber immer wieder laufen lassen. Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem Foto und dem beigefügten Text, der diese Passage enthält: „Der Mann schaut grimmig in die Kamera“. In Wirklichkeit schaue der Mann an der Kamera vorbei. Die Wiedergabe der Anmerkung eines CSU-Politikers („Solche gemeingefährlichen Täter gehören sofort aus dem Verkehr gezogen“) und die redaktionelle Passage „Justiz ließ sich von dem Mann aus Togo narren“ hätten den „neu-rechten Stammtisch“ zu Ehren gebracht. Die Redaktion habe sich ein weiteres Mal – so der Beschwerdeführer – zum Steigbügelhalter neurechter Hetze gemacht. Insgesamt sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Ein Verstoß gegen die Ziffer 8 liege nicht vor, da in dem Beitrag dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung getragen worden sei. Durch die Berichterstattung werde der Togolese nicht identifizierbar. Außerdem beruft sich die Zeitung auf das überwiegende Berichterstattungsinteresse an diesem Fall. Dieses überwiege die schutzwürdigen Interessen des Mannes. Wer derart oft und schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dadurch eine gewisse „zeitgeschichtliche Berühmtheit“ erlangt habe, müsse mit der Konsequenz leben, dass die Presse über ihn berichte.

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„Wirre Äußerungen“ mit weiterem Spin

Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Wirre Wege“ über die Reise des ehemaligen SPD- und Links-Partei-Politikers Ralph Thomas Niemeyer zum Eastern Economic Forum in Wladiwostok. Im Netz hätten Videos und Bilder kursiert, die ihn dort „mit russischen Politprominenten“ zeigten. Niemeyer habe folgendes getwittert: „Die Verhandlungen mit Russland über Gaslieferungen für den kommenden Winter laufen gut! Gazprom-Chef Alexej Miller und Präsidentenberater Dmitry Peskov werden uns als Vertreter Deutschlands im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker anerkennen.“ Zwei Tage später – so die Zeitschrift – habe Niemeyer nachgelegt:“ Wir haben heute als deutsche Exilregierung die Alliierten von 1945 angeschrieben und Friedensverhandlungen gefordert. Außerdem den 45. Präsidenten der USA, Donald J. Trump, sollte es sich herausstellen, dass Biden nicht rechtmäßig im Amt ist“. Der Beschwerdeführer kritisiert, Niemeyer sei kein Twitter-Nutzer und twittere demnach auch nicht selbst. Dies habe er Vertretern der Presse gesagt und auch in seinem Telegramkanal klargestellt. Die zitierten Tweets stammten von einem Twitterkonto, das erst wenige Tage vor Erscheinen des Beitrags eröffnet worden sei und sich ausschließlich vom Telegramkanal Niemeyers inspirieren lasse. Dabei gäben die Tweets des Twitterkontos, das den Anschein erwecke, von Niemeyer genutzt zu werden, den „wirren Äußerungen“ von Niemeyer noch einmal einen weiteren Spin. Die zitierten Tweets ließen Niemeyer noch ein wenig wirrer erscheinen als er ohnehin schon sei. Die Redaktion verzichtet auf eine Stellungnahme.

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Für ein erweitertes Umfeld identifizierbar

Eine Boulevardzeitung berichtet online über Ermittlungen gegen den Platzwart eines Fußballvereins, der in einer norddeutschen Großstadt beheimatet ist. Der Mann wird mit Foto gezeigt. Über die Augenpartie ist ein schwarzer Balken gelegt. Der Vorname und der abgekürzte Nachname werden genannt. Im Beitrag steht dieser Satz: „Der Platzwart ist ein Kinderschänder – und hat gestanden!“ Der Beschwerdeführer merkt an, dass es einer Verurteilung bedürfe, um den Betroffenen als Straftäter zu bezeichnen. Der Mann sei Teil eines Ermittlungsverfahrens. Die im Bericht geäußerte Vorverurteilung „Der Platzwart ist ein Kinderschänder“ verletze den Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Sie beruft sich auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Daraus ergebe sich ein klares Überwiegen des Berichterstattungsinteresses gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen. Der Beitrag befasse sich mit dem Vorwurf eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern. Damit handele es sich um eine „außergewöhnlich schwere Straftat“ im Sinne der Richtlinie 8.1 des Kodex. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass mit dem Bericht den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und der presseethischen Sorgfaltspflicht entsprochen worden sei.

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